Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. 1. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin (auch) einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses versagt hat. Schon der Ansatzpunkt der Revision, eine Anwendung der Grundsätze der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis sei bereits deshalb angezeigt, weil die Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG als Beleihung zu qualifizieren sei (vgl. Im verwaltungsrechtlichen Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß die Beleihung zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet (Wolff/Bachof/Stöber, Verwaltungsrecht II, 5. Revision, der Senat habe sich diese Auffassung in dem Sinne zu eigen gemacht, daß bereits die bloße Beleihung eine Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis auslösen könne. Juli 1990 (III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104) wird hervorgehoben, daß infolge der Beleihung zwischen der beleihenden Bundesrepublik und der beliehenen Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht, kraft dessen die Beschäftigungsstelle (auch) der Bundesrepublik gegenüber zur Fürsorge für den Zivildienstleistenden verpflichtet ist. b) Soweit es um die Tätigkeit des Regierungspräsidenten als Genehmigungsbehörde geht, ist die Auffassung der Revision fehlsam, es handele sich bei der einschlägigen Regelung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen vom 15. 267) um eine "Sonderform der funktionsgerechten Finanzierung des Belie-henen durch den Beleihenden" mit der Folge, daß die Pflicht zur Genehmigung der Preisliste "Bestandteil und Ausprägung des mit der Beleihung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses" sei. Dem steht zwar nicht entgegen, daß die Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung - im Sinne einer drittgerichteten Amtspflicht - (auch) die Belange des Beliehenen zu berücksichtigen hat, aus dieser Zielsetzung folgt aber, daß es nicht angängig ist, diese Verwaltungsaufgabe als Ausprägung einer durch die Beleihung entstandenen Sonderrechtsbeziehung zu betrachten.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja III ZR 66/94 BESCHLUSS vom 22. November 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 22. November 1994 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1994 - 7 U 130/93 - wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.735.999,17 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin (auch) einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses versagt hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Schon der Ansatzpunkt der Revision, eine Anwendung der Grundsätze der Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis sei bereits deshalb angezeigt, weil die Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG als Beleihung zu qualifizieren sei (vgl. Grünewald, Handbuch des Tierkörperbeseitigungsrechts, 1994, S. 194), ist zu weitgehend. Im verwaltungsrechtlichen Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß die Beleihung zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet (Wolff/Bachof/Stöber, Verwaltungsrecht II, 5. Auf1., § 104, Rn. 7, S. 416 und Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 6. Teil, Rn. 58, S. 475). Nicht zutreffend ist jedoch die Annahme der 4 Revision, der Senat habe sich diese Auffassung in dem Sinne zu eigen gemacht, daß bereits die bloße Beleihung eine Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis auslösen könne. In der in diesem Zusammenhang allein einschlägigen Entscheidung des Senats vom 5. Juli 1990 (III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104) wird hervorgehoben, daß infolge der Beleihung zwischen der beleihenden Bundesrepublik und der beliehenen Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht, kraft dessen die Beschäftigungsstelle (auch) der Bundesrepublik gegenüber zur Fürsorge für den Zivildienstleistenden verpflichtet ist. Verletzungen dieser Fürsorgepflicht (Senat aaO S. 1104) stellen im Rahmen dieses Schuldverhältnisses eine positive Forderungsverletzung dar. An einer solchen "personalen Fürsorgepflicht" als Gegenstand des Beleihungsverhältnisses fehlt es vorliegend. Ob hier schon deswegen eine Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis abzulehnen ist, kann indes dahinstehen; jedenfalls in bezug aufdie konkret in Rede stehenden Pflichtverletzungen ist eine solche Haftung zu verneinen. a) Das besondere verwaltungsrechtliche "Auftrags- und Treuhandverhältnis" in der Terminologie von Wolff/Bachof/ Stöber (aaO) ist Folge der Beleihung. Die Verletzung einer Sonderrechtsbeziehung kommt daher nicht in Frage, wenn es um den Beleihungsakt selbst geht (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 3 TierKBG: ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht). 5 Was aber für die Erstentscheidung der Beleihungsbehörde (Ausgangsbehörde) gilt, hat auch für eine etwaige Widerspruchsentscheidung zu gelten. Denn das Widerspruchsverfahren dient neben der Entlastung der Gerichte und dem Rechtsschutz des Bürgers auch der verwaltungsinternen Selbstkontrolle vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Vor allem diese "objektive" Kontrollfunktion des Wider-spruchsverfahrens spricht dagegen, die durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Beleihung in Gang gesetzte Tätigkeit der Widerspruchsbehörde als Tätigwerden im Rahmen einer durch die angegriffene Beleihung begründeten Sonderrechtsbeziehung zu verstehen. b) Soweit es um die Tätigkeit des Regierungspräsidenten als Genehmigungsbehörde geht, ist die Auffassung der Revision fehlsam, es handele sich bei der einschlägigen Regelung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen vom 15. Juli 1976, GVBl. S. 267) um eine "Sonderform der funktionsgerechten Finanzierung des Belie-henen durch den Beleihenden" mit der Folge, daß die Pflicht zur Genehmigung der Preisliste "Bestandteil und Ausprägung des mit der Beleihung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses" sei. Richtigerweise ist es Sache des Beliehenen selbst, sich durch die Erhebung eines privatrechtlichen, in allgemeinen Geschäftsbedingungen näher bestimmten Entgelts die notwendigen Einkünfte zu beschaffen. Die dabei gesetzlich statuierte Genehmigungspflicht ist nicht ein (zusätzliches) 6 "Finanzierungsinstrument", das dem Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalt ein einträgliches Einkommen sichern will, sondern ein im Interesse der überlassungspflichtigen Besitzer von tierischen Abfällen statuiertes "Kontrollin-strument". Diese Kontrolle der Preisgestaltung des Betreibers einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ist angesichts dessen Monopolstellung für einen bestimmten Einzugsbereich (vgl. näher hierzu Grünewald aaO S. 163 f) auch sinnvoll und gerechtfertigt. Dem steht zwar nicht entgegen, daß die Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung - im Sinne einer drittgerichteten Amtspflicht - (auch) die Belange des Beliehenen zu berücksichtigen hat, aus dieser Zielsetzung folgt aber, daß es nicht angängig ist, diese Verwaltungsaufgabe als Ausprägung einer durch die Beleihung entstandenen Sonderrechtsbeziehung zu betrachten. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 39 OBG NW für verjährt erachtet hat (§ 852 BGB, § 42 OBG NW), läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Rinne Wurm Deppert Streck Schlick