Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 24. Nach dem Tod des VorPächters trat der Beklagte in den Pachtvertrag ein. Um Bedenken bezüglich der Freiwilligkeit der Spende zu begegnen, ersetzten die Parteien den bisherigen Pachtvertrag durch einen neuen Anschlußpachtvertrag vom 9. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die jährlich vorgesehene Spende von 10.344 DM zusätzlich zu dem in dem Pachtvertrag vom 9. April 1990 vereinbarten jährlichen Pachtzins von 3.756 DM nach dem Willen der Vertragschließenden ein weiteres Entgelt für die Überlassung des Jagdreviers dargestellt hat. War aber die Spende eine echte Gegenleistung des Beklagten für die Verpachtung der Jagd, ist damit ein Wille, die Abreden rechtlich zu verselbständigen, ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 13. April 1990 unterrichtet wurde, bevor er seine Zustimmung zu dem neuen Pachtvertrag erteilte, als eine weitere Gegenleistung für die Verpachtung anzusehen ist, hat das Berufungsgericht zu dem einen dem zeitlichen Ablauf - Vertragsschluß am 9. April 1990 die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, und es hat auch die Aussage des Zeugen des frü- Dementsprechend hat die Rechtsprechung beim Kauf eines neuen PKW den Vermittlungsauftrag bezüglich der Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs als von beiden Seiten gewollt anerkannt (BGH, Urteil vom 5. Daß eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung - hier: die Freiwilligkeit der Spende - ernsthaft gewollt sein muß, um die hiermit beabsichtigten steuerlichen Vorteile zu erreichen (BGHZ 67, 334), hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Wenn es die Spende auch bei Berücksichtigung der steuerlichen Zwecke der Parteien dennoch als Gegenleistung für die Verpachtung betrachtet, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Spende hat es sich um einen jährlichen Zusatzbetrag gehandelt, und nicht etwa um eine einmalige Zahlung, von deren Leistung die Klägerin lediglich den Abschluß des Pachtvertrages abhängig gemacht hätte. Von den Erwägungen des Berufungsgerichts abgesehen, spricht auch die beträchtliche Höhe der jährlichen Spende im Vergleich zu dem in dem Vertrag festgelegten Pachtzins dagegen, daß die Gemeinde sich mit einer freiwilligen Zahlung begnügt hätte und die Pächter zu der Spende nicht verpflichten wollte. Die Klägerin hat sich in keinem der mit dem Beklagten zuvor geschlossenen Verträge und auch nicht in den Parallelverträgen mit den Pächtern B^^ und Dr. mit einer bloßen Gegenleistung von 12 DM/ha begnügt. Der Vertrag hat nicht dadurch Rechtswirksamkeit erlangt, daß die Behörde ihn im Anzeige- und Beanstandungsverfahren nach § 12 BJagdG nicht beanstandet hat (Senat BGHZ 115, 116, 118/119; Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 126). April 1990), daß die Gemeinde den schriftlichen Vertrags teil flicht ohne die Spendenabrede geschlossen hätte (Senatsurteil vom 13. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Einwand aus § 242 BGB werden von der Revision nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF J?o III ZR 66/93 BESCHLUSS vom 24. März 1994 in dem Rechtsstreit Dr. Harald Straße 21, Sl Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und gegen Gemeinde vertreten durch den 1. Bürgermeister S( Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und ?/? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 24. März 1994 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. März 1993 - 4 U 33/92 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 14.100 DM (§ 16 Abs. 1 GKG) Jo Gründe I. Die Klägerin hatte dem Vorpächter des Beklagten den ihr gehörigen Eigenjagdbezirk II verpachtet. Der Pachtzins betrug für das Jahr 1989 14.100 DM. Nach dem Tod des VorPächters trat der Beklagte in den Pachtvertrag ein. Am 20. Oktober 1989 schlossen die Parteien einen Anschlußpachtvertrag. Der Pachtzins wurde auf 318 DM jährlich festgesetzt. Zusätzlich sah der Vertrag die Leistung einer jährlichen Spende in Höhe von 13.782 DM vor. Um Bedenken bezüglich der Freiwilligkeit der Spende zu begegnen, ersetzten die Parteien den bisherigen Pachtvertrag durch einen neuen Anschlußpachtvertrag vom 9. April 1990. In dem Vertrag wurde der Pachtzins auf 3.756 DM bemessen. Nachdem in der Gemeinderatssitzung der Klägerin am 6. April 1990 bekannt gegeben worden war, daß der Beklagte während der Dauer der Pachtzeit jährlich 10.344 DM für soziale Zwecke spenden werde, stimmte der Gemeinderat der Klägerin dem Vertragsschluß zu. Mit der Klage verlangt die Klägerin Unterlassung der Jagdausübung und Räumung des Jagdbezirks. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. 4 II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Der von den Parteien geschlossene Jagdpachtvertrag ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die jährlich vorgesehene Spende von 10.344 DM zusätzlich zu dem in dem Pachtvertrag vom 9. April 1990 vereinbarten jährlichen Pachtzins von 3.756 DM nach dem Willen der Vertragschließenden ein weiteres Entgelt für die Überlassung des Jagdreviers dargestellt hat. War aber die Spende eine echte Gegenleistung des Beklagten für die Verpachtung der Jagd, ist damit ein Wille, die Abreden rechtlich zu verselbständigen, ausgeschlossen (Senat, Urteil vom 13. April 1978 - III ZR 89/76 -WM 1978, 846; vgl. RG DJ 1940, 1151). Daß die Spende, über die der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 6. April 1990 unterrichtet wurde, bevor er seine Zustimmung zu dem neuen Pachtvertrag erteilte, als eine weitere Gegenleistung für die Verpachtung anzusehen ist, hat das Berufungsgericht zu dem einen dem zeitlichen Ablauf - Vertragsschluß am 9. April 1990 - entnommen. Zum anderen hat es darauf verwiesen, daß die Summe aus der in dem schriftlichen Vertrag vereinbarten Pacht von 3.756 DM und der Spende von jährlich 10.344 DM dem Betrag an Entgelt und Spende entspricht, den der Beklagte nach dem bisherigen schriftlichen Pachtvertrag gezahlt hatte. Das Berufungsge- 30 rieht hat nicht außer acht gelassen, daß die Vertragsurkunde vom 9. April 1990 die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, und es hat auch die Aussage des Zeugen des frü- heren Bürgermeisters der Klägerin, in seine Erwägungen einbezogen. 2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Es ist zwar richtig, daß die Parteien die Spende aus dem schriftlichen Vertrag herausgelöst haben, um ihre Abzugsfähigkeit zu gewährleisten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Daher wäre grundsätzlich eine Auslegung möglich, daß die Vertragschließenden, um die geplanten steuerlichen Ziele zu erreichen, übereinstimmend den Willen gehabt hatten, die Spende nicht als Entgelt für eine Verpachtung, sondern als freiwillige "Leistung" zu vereinbaren. Dementsprechend hat die Rechtsprechung beim Kauf eines neuen PKW den Vermittlungsauftrag bezüglich der Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs als von beiden Seiten gewollt anerkannt (BGH, Urteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 - NJW 1978, 1482 und vom 24. November 1980 - VIII ZR 339/79 - NJW 1981, 388). Daß eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung - hier: die Freiwilligkeit der Spende - ernsthaft gewollt sein muß, um die hiermit beabsichtigten steuerlichen Vorteile zu erreichen (BGHZ 67, 334), hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen. Wenn es die Spende auch bei Berücksichtigung der steuerlichen Zwecke der Parteien dennoch als Gegenleistung für die Verpachtung betrachtet, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Steuerliche Motive allein erklären die äußerliche Trennung der Abreden, besagen 6 aber nichts Entscheidendes gegen einen dahinter stehenden einheitlichen Vertragswillen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 25/93 - NJW 1994, 721). Bei der Spende hat es sich um einen jährlichen Zusatzbetrag gehandelt, und nicht etwa um eine einmalige Zahlung, von deren Leistung die Klägerin lediglich den Abschluß des Pachtvertrages abhängig gemacht hätte. Von den Erwägungen des Berufungsgerichts abgesehen, spricht auch die beträchtliche Höhe der jährlichen Spende im Vergleich zu dem in dem Vertrag festgelegten Pachtzins dagegen, daß die Gemeinde sich mit einer freiwilligen Zahlung begnügt hätte und die Pächter zu der Spende nicht verpflichten wollte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Pachtanteil von 318 DM (Vereinbarung vom 20. Oktober 1989) auf 3.756 DM heraufgesetzt worden war. b) Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht offenlassen, ob der in'dem schriftlichen Vertrag vereinbarte Jagdpachtzins von 12 DM/ha (vgl. das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Klägerin vom 6. April 1990) angemessen war. Die Klägerin hat sich in keinem der mit dem Beklagten zuvor geschlossenen Verträge und auch nicht in den Parallelverträgen mit den Pächtern B^^ und Dr. mit einer bloßen Gegenleistung von 12 DM/ha begnügt. 3. Da die Spende somit auch eine echte Gegenleistung für die Verpachtung darstellte, war zu ihrer Wirksamkeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG Schriftform erforderlich. Die Formbedürftigkeit betrifft den gesamten Inhalt des Jagdpachtvertrages (Senatsurteil vom 13. April 1978 aaO S. 847; 7 Mitzschke/Schäfer, Kommentar zu dem Bundesjagdgesetz 1982 § 11 BJG Rn. 50), auch alle späteren Zusatz- und Änderungsverträge (Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 52) und einen etwaigen Vorvertrag (Senat BGHZ 61, 48). Der Jagdpachtvertrag vom 9. April 1990 ist daher wegen der Formnichtigkeit der Spendenabrede nach § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG auch seinem gesamten Inhalt nach ungültig (Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 125). Der Vertrag hat nicht dadurch Rechtswirksamkeit erlangt, daß die Behörde ihn im Anzeige- und Beanstandungsverfahren nach § 12 BJagdG nicht beanstandet hat (Senat BGHZ 115, 116, 118/119; Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 126). Der schriftliche Vertragsteil kann auch nicht unter Abweichung von der Regel des § 139 BGB aufrechterhalten werden. Eine Teilnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB kennt das Bundesjagd-gesetz nicht (Senat BGHZ 115, 116, 122; Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 124). Im übrigen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen (vgl. das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. April 1990), daß die Gemeinde den schriftlichen Vertrags teil flicht ohne die Spendenabrede geschlossen hätte (Senatsurteil vom 13. April 1978 aaO). 4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Einwand aus § 242 BGB werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenüber der sich aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 BJagdG ergebenden Nichtigkeit versagt schon grundsätzlich die Berufung auf Treu und Glauben und auf die Arglisteinrede (Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 124 m.w.N.; Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern z.A. S. 93). Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Schutzwürdigkeit des Beklagten verneint, der eine Umgehungsvereinbarung getroffen 8 hat, um sich für einen Teil des Pachtzinses ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. 5. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, mit "Rechtskraft" des Vertrages vom 9. April 1990 sei nicht seine Rechtswirksamkeit gemeint, sondern nur seine Nichtbeanstandung durch die untere Jagdbehörde, hat die Revision Rügen nicht erhoben. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rinne Wurm Deppert Streck Schlick