gegen den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, dVÜHHIHB Weg Beklagten und Revisionsbeklagten, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon von folgendem Gesichtspunkt getragen: Die dem Kläger erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 66/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ernst Helmut U( BflB Weg 62, / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, dVÜHHIHB Weg Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 1989 - 11 U 229/86 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.864 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon von folgendem Gesichtspunkt getragen: Die dem Kläger erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung vom 1. August 1977 hat keinen Vertrauenstatbestand für den Kläger begründet. Die mit ihr verbundene Nebenbestimmung, der Kläger müsse noch den erforderlichen Schallschutz durch ein Gutachten nachweisen, verwies die Unmöglichkeit, einen solchen Schallschutz zu gewährleisten, in seinen Risikobereich. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm