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BGH · in zr 66/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 66/83

in der Baulandsache betreffend die Enteignung des Grundstücks Gemarkung Flur 4 Nr, 20/1 und Nr. 20/2 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Frage der Bewertung des Aufwuchses eines enteig-neten Grundstücks mag zwar rechtsgrundsätzlich sein,wenn es sich um Edelhölzer und Ziersträucher handelt. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen G^^ gefolgt, der bekundet hat, im Raum sei für den Grundstücksverkehr bei bebauten Grundstücken die Bepflanzung kein wertbildender Faktor, es sei denn, es handele sich um ausgesucht wertvollen Aufwuchs. Danach erweist sich das Bestreben der Beteiligten zu 2), für den Aufwuchs eine den zugebilligten Betrag von 6.757 DM übersteigende Entschädigung zu erhalten, als erfolglos.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückBeteiligteAufwuchsZPOwertvollerfolglosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
in zr 66/83 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung des Grundstücks Gemarkung Flur 4 Nr, 20/1 und Nr. 20/2
Beteiligte:
1. Stadt KJ
vertreten durch ihren Magistrat, K<
istraße 7,
Antragstellerin und Revisionsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.	und	G.
2. Eheleute Dr. Rainer S KflB|gasse 10,
und Christel SJ »
.-Li
 Antragsgegner und Revisionsfuhrer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3. Der Regierungspräsident in
 als Enteignungsbehörde
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des 1• Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1983 - 1 U (Baul) 6/81 - wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.243 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Die Frage der Bewertung des Aufwuchses eines enteig-neten Grundstücks mag zwar rechtsgrundsätzlich sein,wenn es sich um Edelhölzer und Ziersträucher handelt. Dazu bedarf es aber keiner abschließenden Stellungnahme.
 
Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen G^^ gefolgt, der bekundet hat, im Raum	sei	für	den
 Grundstücksverkehr bei bebauten Grundstücken die Bepflanzung kein wertbildender Faktor, es sei denn, es handele sich um ausgesucht wertvollen Aufwuchs. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ohne Verfahrensfehler hat es den Aufwuchs auf dem streitigen Grundstück als nicht besonders wertvoll eingestuft.
Danach erweist sich das Bestreben der Beteiligten zu 2), für den Aufwuchs eine den zugebilligten Betrag von 6.757 DM übersteigende Entschädigung zu erhalten, als erfolglos.
Krohn	Kröner	Boujong
 Halstenberg	Werp
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