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BGH · m ZR 66/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 66/71

Die Revision erstrebt mit ihrem ersten Antrag die Feststellung, daß Ziff.9 der Vereinbarung von 1961 unwirksam sei, hilfsweise, daß die Klägerin dem Beklagten eine Pflegezulage nicht zu zahlen habe. Dies ist - wie die Revision zutreffend ausführt -ein leugnender Feststellungsantrag, der die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen zu dem Gegenstand hat und daher für die Revisionssumme gemäß $ 9 ZPO mit dem 12 l/2-fachen Jahresbetrag zu berücksichtigen ist (BGHZ 2, 276). Neben dem Feststellungsantrag verfolgt die Revision den Antrag weit er, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, soweit der Antrag hinsichtlich der Verdienstausfallrente nach Ziff.7 der Vereinbarung abgewiesen worden ist, und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision ist dieser Antrag nicht.nach dem Wert des früher streitigen Rechts auf die Verdienstausfallrente zu bewerten, selbst wenn - wie die Urteile der Vorinstanzen ausführen - der Antrag sich .. Das entspricht der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1173 sowie LM zu § 91 a ZPO Nr. 11 und Nr. 13)^ Die Revision gibt das Kosteninteresse - ausgehend von einem Streitwert, der die Rückstände einschließt,- mit 6.100 DM an. Ohne die Rückstände ist ein entsprechend niedrigeres Kosteninteresse anzunehmen, das der Senat auf 3.000 DM schätzt (§3 ZPO).

Zitierte Normen: § 9 ZPO
FeststellungsantragStreitwertRückstandZPOKosteninteresseRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m ZR 66/71 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Nordamerika, vertreten durch den Bundesfinanzminister, dieser vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe,
 Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
sanwalt Dr. Hans Erich
 gegen
Haus
I>r. med. Leo H
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 29. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn beschlossen:
Der Wert der Beschwer (§§ 9, 546 ZPO) wird für den Revisionsrechtszug auf 20.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision erstrebt mit ihrem ersten Antrag die Feststellung, daß Ziff. 9 der Vereinbarung von 1961 unwirksam sei, hilfsweise, daß die Klägerin dem Beklagten eine Pflegezulage nicht zu zahlen habe. Dies ist - wie die Revision zutreffend ausführt -ein leugnender Feststellungsantrag, der die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen zu dem Gegenstand hat und daher für die Revisionssumme gemäß $ 9 ZPO mit dem 12 l/2-fachen Jahresbetrag zu berücksichtigen ist (BGHZ 2, 276). Bei einem streitigen monatlichen Betrag von 100 DM Pflegezulage ergibt dies 15.000 DM.
Der Ansicht, für den Streitwert seien daneben die vom Juli 1961 bis zur Klageerhebung im September 1967 erwachsenen Rückstände mit 8.100 DM zu berücksichtigen, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn anders als die Leistungsklage umfaßt die Feststellungsklage wesensmäßig nur die Feststellung des Rechts auf wiederkehrende Leistungen als solche und
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kennt daher begrifflich Rückstände nicht (BGHZ 2, 74,
77; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 3- Aufl;
S. 27), gleichgültig, ob sie als eine behauptende oder eine leugnende Feststellungsklage erhoben worden ist. Vielmehr können Rückstände nur berücksichtigt werden, wenn sie Gegenstand eines besonderen, neben dem Feststellungsantrag gestellten Antrages sind. Das trifft hier nicht zu.
Neben dem Feststellungsantrag verfolgt die Revision den Antrag weit er, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, soweit der Antrag hinsichtlich der Verdienstausfallrente nach Ziff. 7 der Vereinbarung abgewiesen worden ist, und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision ist dieser Antrag nicht.nach dem Wert des früher streitigen Rechts auf die Verdienstausfallrente zu bewerten, selbst wenn - wie die Urteile der Vorinstanzen ausführen - der Antrag sich .. nicht in der Hauptsache erledigt hat, sondern von vornherein unbegründet war. Hat der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem Antrag des Beklagten auf Klagabweisung stattgegeben, so bemißt sich der Streitwert des dagegen eingelegten Rechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse. Das entspricht der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 1173 sowie LM zu § 91 a ZPO Nr. 11 und Nr. 13)^ Die Revision gibt das Kosteninteresse - ausgehend von einem Streitwert, der die Rückstände einschließt,- mit 6.100 DM an. Ohne die Rückstände ist ein entsprechend niedrigeres Kosteninteresse anzunehmen, das der Senat auf 3.000 DM schätzt (§3 ZPO).
 
Danach ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von insgesamt 20.000 DM, die die Revisionssumme nicht erreicht (Art. 1 Nr. 1 EntlastungsG BGH).
Dr. Hußla
 Meyer
Keßler
 Dr. Krohn
 Gähtgens