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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr«, Kreft5 Dr0 Arndt9 Dr0 Beyer Grähtgens und Keßler für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oborlandcsgcrichts München vom 31 o Januar 1968 wird zurückgewiesen 0 65 schriftlich anerkannt und das der Kläger mit Schreiben vom 210Mai 1966 gekündigt hat« Für beide Darlehen ist nach der Behauptung des Klägers eine Verzinsung von 6 $ vereinbart worden« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetena Zu dem am 21* September I960 gev/ährten Darlehen hat er sich nicht erklärt® Wegen des höheren Darlehens hat er geltend gemachts Das Darlehen sei noch nicht fällig«Es habe die Entwicklung, patentrechtliche Durchsetzung und Lizenzvergabe einer Erfindung des Beklagten fördern sollen® Demgemäß sei vereinbart worden., daß das Darlehen solange nicht zurückzuzahlen seiP bis ein “nennons-werter Lizenzvertrag“ für die in Drage kommenden patentierten Programme abgeschlossen sei® Diese Absprache über Zweck und Rückzahlung ergebe sich auch aus dem Schuldancrkcnntnio, wonach der Schuldbetrag aus “Erträgen aus Patentverwcrtungen“ zu bezahlen seio Als Verzinsung seien nur die gesetzlichen Zinsen nach Schweizer Recht von 5 bis 5 1/2 % vereinbart worden«* In der anerkannten Summe von sfrs 71 o 8573 65 sei ein Zinsbetrag von sfrs 1®959 enthalten« von dem der Kläger Zinseszinsen nicht beanspruchen könne0 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben* Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* 1« Das Berufungsgericht beurtoilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Schweizer Recht0 Dabei logt es zutreffend die feststehende Rechtsprechung zugrundeP nach der für das Schuldstatut in erster Dinie der ausdrückliche oder stillschweigende Partciwillc maßgebend ist (vgl« BGrHp Urteil vom 10 Februar 1952 - I ZR 125/50 = NJW 19525 540/1 mit weiteren Nachweisen) 9 und stellt ohne Rechtstchlor fcstP daß die Parteien die in der Schweiz in Schweizer Währung ausgezahlton Darlehen dem Schweizer Recht unterwerfen wollteno Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht« sondern den Kläger als bewcisbelastet dafür ansehen müssen, daß eine solche Abrede nicht getroffen worden seio Bereits gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen Bcdcnkcne Wie der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 80 ITovcmber 1951 * IV ZR 10/51 = BCrHZ 39 3429 346 dargolegt hats sind in Pällcn5 in denen - wie hier - die Beurteilung von Rechtsverhältnissen nach ausländischem materiellen Recht zu erfolgen hat9 auch die Bev/cislastregeln den ausländischen Recht zu entnehmen^, ohne Rücksicht darauf ? leitet ohne Rücksicht darauf» ob eine solche Abrede nach der Behauptung der Partei schon bei oder erst nach Abschluß des Rechtsgeschäfts getroffen v/orden ist (vgl0 Kummer in Berner Kommentar» Einleitung Arto 8 No 255; Egger» Kommentar zu dem Schweizer Zivilgesetzbuch 20Aufl0 Art« 8 Bdn0 15; Güldener» Beweiswürdigung und Beweis-last 1955 So 65/66; Gautschi»Bewciolast und Beweiswürdigung 1915 So 555; vglo auch BGE 50 II 559/540)0 Eie Voraussetzungen»unter denen diese Bcwoislastregel an-zuwendon ist» treffen auch für die dispositive Vox*-schrift des Art» 518 OB zu» nach welcher ein Earlehen innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Aufforderung zur Rückzahlung fällig wird» sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (vglo Gautschi aaO»Güldener aaO)c Eanach hat der Beklagte die von ihm behauptete abweichende Balligkeitsabrede nachzuweisen; miß-lingt dieser Nachweis wie im vorliegenden Pall»so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Wocheno Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht den Beklagten mit der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts belastet0 5o Zur Zinshöhe schließt sich das Berufungsgericht den Feststellungen des Iandgcrichts an»nach denen für beide Earlchen 6 Zinsen vereinbart worden sindo Vergeblich rügt die Revision» das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen» daß in dem von dem Beklagten Unterzeichneten Sehuldaner-kenntnis vom 50o August 1965» das das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat» nur von Zin^ sen» nicht aber von der Zinshöhe die Rede sei» so daß der Kläger nur die niedrigeren gesetzlichen oder üblichen Zinsen verlangen könneo Nach den unangegriffenen 65 sfrs eine 6 #ige Verzinsung des Darlohcncka-pitals für das erste halbe Jahr 1965 enthalten* Darüber hinaus ist in dem von der OfHB AG am selben Tag ab-gegebenen, über dieselbe Summe lautenden schriftlichen Schuldanorkenntnis die Zinshöhe mit 6 % angegeben worden* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Parteien nicht nur für da3 Darlehen über sfrs 1*000, dessen Verzinsung von 6 unstreitig ist,sondern auch flir das höhere Darlehen 6 cß> Zinsen vereinbart haben* Da das Berufungsurteil auch sonst Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen laßt, erweist sich seine Revision somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 AbSol ZPO zurückgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 565 ZPO
RechtZinsBerufungsgerichtPartei®SchweizerKlägerRevisionDarlehen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I3i_ZR_§6/68	URTEIL
in dem Rechtostreit
 Verkündet am
14« April 1969 Schorm9 Justiz-ange stellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Georg M
MBMÄstraße
 Beklagten und Revisionsklägers r,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtaanv/alt
 gegen
den Kaufmann Albert
B^Pstraße
3
Kläger und Revisionsbeklagten 9
- Prozeßbevollmäehtigter s
Re cht sanv/al t
2
Der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr«, Kreft5 Dr0 Arndt9 Dr0 Beyer Grähtgens und Keßler
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oborlandcsgcrichts München vom 31 o Januar 1968 wird zurückgewiesen 0
Der Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung eines am 210 September I960 gewährten Darlehens von sfrs loOOO sowie eines weiteren Darlehens 9 das der Beklagte am 30o August 1965 gemeinsam mit der 01BHP AG zu dem lo Juli 1965 mit sfrs 71 <>837? 65 schriftlich anerkannt und das der Kläger mit Schreiben vom 210Mai 1966 gekündigt hat« Für beide Darlehen ist nach der Behauptung des Klägers eine Verzinsung von 6 $ vereinbart worden«
Der Kläger hat beantragt9
den Beklagten zu verurteilen^ an ihn sfrs 72o837965 nebst 6 # Zinsen aus
.  
sfrs 71° 837 <>65 ab 1® Juli 1965 und 6 $
Zinsen ans sfrs loOOO ab 210 September 1965 zu bezahlen®
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetena Zu dem am 21* September I960 gev/ährten Darlehen hat er sich nicht erklärt® Wegen des höheren Darlehens hat er geltend gemachts Das Darlehen sei noch nicht fällig«Es habe die Entwicklung, patentrechtliche Durchsetzung und Lizenzvergabe einer Erfindung des Beklagten fördern sollen® Demgemäß sei vereinbart worden., daß das Darlehen solange nicht zurückzuzahlen seiP bis ein “nennons-werter Lizenzvertrag“ für die in Drage kommenden patentierten Programme abgeschlossen sei® Diese Absprache über Zweck und Rückzahlung ergebe sich auch aus dem Schuldancrkcnntnio, wonach der Schuldbetrag aus “Erträgen aus Patentverwcrtungen“ zu bezahlen seio Als Verzinsung seien nur die gesetzlichen Zinsen nach Schweizer Recht von 5 bis 5 1/2 % vereinbart worden«* In der anerkannten Summe von sfrs 71 o 8573 65 sei ein Zinsbetrag von sfrs 1®959 enthalten« von dem der Kläger Zinseszinsen nicht beanspruchen könne0
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen stattgegeben* Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter® Der Kläger bittetP die Revision zurückzuweisen®
 
1« Das Berufungsgericht beurtoilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Schweizer Recht0 Dabei logt es zutreffend die feststehende Rechtsprechung zugrundeP nach der für das Schuldstatut in erster Dinie der ausdrückliche oder stillschweigende Partciwillc maßgebend ist (vgl« BGrHp Urteil vom 10 Februar 1952 - I ZR 125/50 = NJW 19525 540/1 mit weiteren Nachweisen) 9 und stellt ohne Rechtstchlor fcstP daß die Parteien die in der Schweiz in Schweizer Währung ausgezahlton Darlehen dem Schweizer Recht unterwerfen wollteno Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht«
Für die Fälligkeit der Darlehen wendet das Berufungsgericht Arte 518 des Schweizer Obligationenrechts (OR) anP nach dem ein Darlehen^ für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin0 noch eine Kündigungsfrist« noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurdep innerhalb 6 Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen isto Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis9 daß beide Darlehen zur Rückzahlung fällig seien« Das Berufungsgericht erwägt hierzut Für das am 210 September I960 gewährte Darlehen von sfrs 1«000 sei.weder, eine Fälligkeitsvereinbarung noch eine Kündigung ausdrücklich behauptet« Die Kündigung dieses Darlehens sei daher spätestens in der Klageerhebung zu sehen« Das unstreitig mit Schreiben vom 21 o Mai 1966 gekündigte höhere Darlehen sei bei Klageerhebung längst fällig gewesen« Denn weder auf Grund der Aussage des Zeugen Paschke noch aus dem Inhalt des Anerkenntnisses vom 30« August 1965 könne mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden« daß
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eine besondere Fälligkcitsabrcdc? wie sie der Beklagte behauptet habe3 getroffen worden sei«, Biese Unklarheiten gingen zu lasten des Beklagtcn0 Wenn jemand, wie hier der Kläger5 einen Anspruch auf den Ablauf einer 5222£2li2?}25 Kündigungsfrist stütze2 bleibe es den Gegner überlassen, die Vereinbarung einer anderen als der gesetzlichen Frist zu behaupten und zu beweisen (Staudinger 11o Auflo § 609 Rdn 14)o Bas Darlehen sei somit gemäß Art«, 318 0R sechs Y/ochen nach der unter dem 210 Mai 1966 erfolgten Kündigung fällig geworden, da die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt sei und auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen habe Q
2o Ob das Berufungsgericht das Schweizer Recht richtig angewendet hatP kann das Revisionsgericht nicht nachprüfeiio Es kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auf entsprechende Rüge hin nur darauf überprüfen , ob sic auf der Verletzung der in § 549 2F0 auf geführten Rechtssätze beruht, von denen hier nur die Vorschriften des Bundesrcchts in Betracht kommen-«, Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil Stande
 Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der von den Beklagten behaupteten Fälligkcitsabrcde wendet sich die Revision nicht«,
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Bewcislast für die behauptete Fällig-koitsabrede nicht dem Beklagten auferlegen dürfen., sondern den Kläger als bewcisbelastet dafür ansehen müssen, daß eine solche Abrede nicht getroffen worden seio
 Bereits gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen Bcdcnkcne Wie der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 80 ITovcmber 1951 * IV ZR 10/51 = BCrHZ 39 3429 346 dargolegt hats sind in Pällcn5 in denen - wie hier - die Beurteilung von Rechtsverhältnissen nach ausländischem materiellen Recht zu erfolgen hat9 auch die Bev/cislastregeln den ausländischen Recht zu entnehmen^, ohne Rücksicht darauf ? ob die normen über die Bewcislastvcrtcilung selbst dem sachlichen Recht zuzurcchnen sindo Bas folgt daraus0 daß sich die nach deutschem Recht für die Bcwcislastvorteilung maßgebende Qualifizierung der zu beweisenden Tatsachen als anspruchsbegründend2 rechtshindornd oder rechtszerstörend nach den sachlichen Recht richtet und dieser allgemeinen Regel zu entnehmen ist* daß dort* wo das deutsche Recht auf ausländisches materielles Recht verweist 9 die Verweisung zugleich auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastrcgeln des ausländischen Rechts enthalte Hat deshalb das Berufungsgericht bezüg-^ lieh der Bcv/cislastverteilung Schweizer Recht angewen-dot9 so kann nach §§ 549* 562 ZPO mit der Revision eine unrichtige Anwendung der - ausländischen - Beweislast-regeln nicht gerügt werden* da insoweit nicht revisibles Recht in Präge steht0
Run ist dem Berufungsurteil allerdings nicht eindeutig zu entnehmen? ob das Berufungsgericht die Beweislast nach Schweizer Recht oder nach deutschem Recht beurteilt hat0 Zwar hat das Berufungsgericht in dem Urteil vorangestellt9 daß die Rechtsbeziehungen der Parteien nach Schweizer Recht zu beurteilen seien* Es hat sich jedoch für seine Ansicht* daß der Beklagte die
 
von ihm behauptete Fälligkeitsabredc zu beweisen habe ? auf die Kommentierung von Riedel bei Staudinger zu § 609 BGB bezogen? die ausschließlich deutsches Darlehensrecht betrifft? und dabei auch nicht zu dem Ausdruck gebracht? daß diese Bezugnahme etwa nur zur Rcchtsvor-glcichung erfolgt ist«, Danach ist nicht ohne weiteres auGzuschlicßen, daß dao Berufungsgericht entgegen dem dargelegtcn Grundsatz die Bcweislastvortcilung allein nach deutsehen Recht beurteilt hat&
Träfe dies zu? könnte das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung zwar nicht bestehen bleibenc Gleichwohl müßte der Rüge der Revision der Erfolg vor" sagt bleiben5 da die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesen Fehler nicht beruhen würde c Denn die Beweis-lastverteilungj, wie sic das Berufungsgericht vorgenommen hatp entspricht dem Schweizer Recht? das das Revisionsgericht in diesem Falle selbst anwenden kann (vgl0 § 565 Abso 4 ZPO; RGZ 64? 4.00 9 402; 76, 113, 116; dazu auch BGHZ 36? 348? 356; RGZ 1525 86? 90}o
Für das Schweizer Recht ist allgemein anerkannt daß in denjenigen Fällen? in denen das Gesetz an den Abschluß eines Rechtsgeschäfts Rechtsfolgen knüpft, die nur gelten sollen? wenn die Parteien nichts anderes voreinbart haben (sogenanntes "ergänzendes Vor-tragsrecht11) ? nicht das Fehlen einer von dem gesetzlichen Tatbestand abweichenden vertraglichen Vereinbarung von der Partei nachzuweisen ist? die sich auf die gesetzliche Regelung beruft0 Die Bcwcislast tragt in solchen Fällen vielmehr diejenige Partei? die Rechte aus einer abweichenden vertraglichen Abrede her-
 
leitet ohne Rücksicht darauf» ob eine solche Abrede nach der Behauptung der Partei schon bei oder erst nach Abschluß des Rechtsgeschäfts getroffen v/orden ist (vgl0 Kummer in Berner Kommentar» Einleitung Arto 8 No 255; Egger» Kommentar zu dem Schweizer Zivilgesetzbuch 20Aufl0 Art« 8 Bdn0 15; Güldener» Beweiswürdigung und Beweis-last 1955 So 65/66; Gautschi»Bewciolast und Beweiswürdigung 1915 So 555; vglo auch BGE 50 II 559/540)0 Eie Voraussetzungen»unter denen diese Bcwoislastregel an-zuwendon ist» treffen auch für die dispositive Vox*-schrift des Art» 518 OB zu» nach welcher ein Earlehen innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Aufforderung zur Rückzahlung fällig wird» sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (vglo Gautschi aaO»Güldener aaO)c Eanach hat der Beklagte die von ihm behauptete abweichende Balligkeitsabrede nachzuweisen; miß-lingt dieser Nachweis wie im vorliegenden Pall»so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Wocheno Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht den Beklagten mit der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts belastet0
5o Zur Zinshöhe schließt sich das Berufungsgericht den Feststellungen des Iandgcrichts an»nach denen für beide Earlchen 6 Zinsen vereinbart worden sindo Vergeblich rügt die Revision» das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen» daß in dem von dem Beklagten Unterzeichneten Sehuldaner-kenntnis vom 50o August 1965» das das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat» nur von Zin^ sen» nicht aber von der Zinshöhe die Rede sei» so daß der Kläger nur die niedrigeren gesetzlichen oder üblichen Zinsen verlangen könneo Nach den unangegriffenen
 
Feststellungen ist indes in dem anerkannten Betrag von 71 o 837? 65 sfrs eine 6 #ige Verzinsung des Darlohcncka-pitals für das erste halbe Jahr 1965 enthalten* Darüber hinaus ist in dem von der OfHB AG am selben Tag ab-gegebenen, über dieselbe Summe lautenden schriftlichen Schuldanorkenntnis die Zinshöhe mit 6 % angegeben worden* Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Parteien nicht nur für da3 Darlehen über sfrs 1*000, dessen Verzinsung von 6 unstreitig ist,sondern auch flir das höhere Darlehen 6 cß> Zinsen vereinbart haben*
Da das Berufungsurteil auch sonst Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen laßt, erweist sich seine Revision somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 AbSol ZPO zurückgewiesen werden*
Dr* Kreft	Br*	Arndt	Dr<>	Beyer
 Gähtgens	Keßler