Der am 25» März 1957 verstorbene Maurer Christian UiHBI vairde von seiner Witwe Alma V/i^UBgcbo zur Hälfte und von seinen Geschwistern Auguste Theile gob« Wioting (Klägerin)9 Dietrich, Johann und Heinrich UifBV sowie von seiiicm Reffen Wilhelm WiflHB su je einem Zehntel beex'bto Durch Urkunde des Hotars HfllHl in Oldenburg vom 31» Oktober 1957 (Urkundcnrollo 1fr »85/ 1957) übertrugen die Geschwister und der Reffe des Erb- c) und d) hinsichtlich der im Grundbuch von HaB0 Band 24 Blatt BH und Bänd |0 Blatt BB eingetragenen Grundstücke als Alloincigentümerin eingetragen wordene Ihre Erben veräußerten 1962 ein Teilstück des Grund- stücks Blatt für 8o000 EM und das für 42c000 EMo Grundstück Blatt Eie Klägerin verlangt Berichtigung des Grundbuchs sowie Auszahlung des halben Verkaufspreises der 1962 verkauften Grundstücke für sich und ihre Verwandten,, Sie behauptet 9 der Erbteilsübcrtragungsvertrag sei nichtig«, weil lo) die Unterschrift der Alma WiBIHI unter dem Protokoll nicht von der Unterschrift des Notars gedeckt werde, die Unterschrift stehe teils neben3 teils unter der Unterschrift dos Notars, 2c) die Unterschrift entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht am Tage des VertragsschluscooP sondern erst später "nachgcholt” worden sei« Eies ergebe sich insbesondere aus ihrer StellungP aus der Benutzung einer anderen Tinte sowie darauss daß die vier zunächst angefortigten Ausfertigungen der Urkunde die Unterschrift der Alma UI0H1 nicht getragen hätten, 3°) das Protokoll entgegen § 174 FGG in Abwesenheit des Notar a vom Bürovor etcher verlesen worden seio Sie, die Klägerin, sei sich im übrigen bei Leistung ihrer Unterschrift unter den Vertrag nicht darüber in klaren gewesen, daß sie einen - unentgeltlichen - Erbteils-übertragungsvertrag unterschreibe<> Sie sei damals lediglich zu dem Abschluß eines Kaufvertrages mit WcyBHHI sum Notar bestellt worden und sei daher der Meinung gewesen, auch mit der Unterschrift unter den Erbteilsübertragungsvertrag nur den Kaxifvertrag zu unterschreiben0 Sie habe daher reehtswirksam den Vertrag wegen Irrtums angofechten 0 Auf Veranlassung des von einem der Erben angcrufe-non landgerichtspräsidenten des Landgerichts Oldenburg ist an 30o August 1963 hinsichtlich der noch nicht verkauften Grundstücke von Amts wegen ein Widerspruch, zugunsten der Klägerin und ihrer Verwandten in das Grundbuch eingetragen worden» Io Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine öffentliche Urkunde-, die bereits in ihrer äußeren Form zu beanstanden ist oder Fehler aufweist, nicht den öffentlichen Glauben des § 415 Abo» 1 ZPO genießt-, sondern gemäß § 419 ZPO der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegto Es legt weiter dar-, hier liege eine äußerlich formgültige öffentliche Urkunde vor, deren Beweiskraft allerdings auch durch den Nachweis entkräftet werden könne-, daß die gesetzlichen Pornvorschriften bei ihrer Frrichtung nicht eingehalten worden seieno Per öffentliche Glaube der Urkunde werde nicht schon-, wie die Klägerin meine-, durch die räumliche Stellung der Unterschrift der Alna ¥i|HH beeinträchtigt0 Wie die Originalurkunde zeige9 stehe diese Unterschrift - durch die obere Hälfte des Notariatssicgels von ihr getrennt - neben und mit dem Wort "EflB'1 et-v/as unterhalb der Unterschrift des Notars» Aus dieser äußeren Stellung der Unterschriften zueinander könne eine Fehlerhaftigkeit der Urkunde im Sinne dos § 419 ZPÖ5 die die gesetzliche Beweisrcgel des § 415 ZPO aufheben würde-, oder die Nichtigkeit des Protokolls nicht hergeleitet werden» Aus § 177 Abs0 1 FGG ergebe sich zwar, daß die Unterschrift des Notars als die eines "IJitwir-konden11 der Unterschrift der Beteiligten zeitlich nach-folgcn müsseo Aus § 177 AbSo 3 FGG könne jedoch nicht entnommen werden, daß dieses zeitliche Verhältnis auch in der Stellung der Unterschriften räumlich zu dem Ausdruck kommen müsse-, wenn es sich auch empfehlen möge, daß der Notar auch äußerlich mit seiner Unterschrift zusammen mit der der übrigen Beteiligten geleistet9 sondern erst später nachgeholt worden seio Hierbei könne sie sich allerdings für ihre Behauptung auch auf die äußere Steilung der Unterschrift berufen» Die Klägerin habe diesen Beweis aber nicht geführt» ihre Unterschrift nicht hinter die des Heinrich Wilhelm sondern links neben das Siegel und ihren Mädchennamen unter ihren Namen zu setzen» Es scheine auch so, als habe sic nicht mit der gleichen Tinte unterschrieben9 wie die übrigen Beteiligten» Es sei auch auffällig, daß die (vier) Ausfertigungen für das Grundbuchamt den Namen Alma W±HB zunächst nicht enthalten hätten» Allo diese Umstände könnten aber auch auf anderen Ursachen beruhen» 1„ Die Revision meint, die umstrittene Urkunde erbringe deshalb nicht nach § 415 Abs0 1 ZPO vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, weil die dem Grundbuch-amt cingcreichtcn vier Ausfertigungen der Urkunde ebenfalls öffentliche Urkunden seien imd, da sie bei ihrer ersten Einreichung beim Grundbuchamt die Unterschrift der Alma WiJm nicht aufgewiesen hätten, den Beweis erbrächten, daß auch die Originalurkunde im Zeitpunkt ihrer Erstellung diese Unterschrift nicht getragen habe«, Remit dringt die Revision nicht durch«, Weichen Ori~. die in etwa gleicher Höhe mit der letzten einer Reihe unteroin-anderstchcnder Unterschriften, von dieser letzten durch das DienstDicgcl getrennt, gegen den Rand der Urkunde hin angebracht ist, als eine aus einer Reihe unterein-anöcrstehender Unterschriften» Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Unterschrift der Alma Wi(HH habe übersehen werden können, ist jedenfalls aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstanden» 3o Den auffallenden Umstand, daß auf allen vier dem Grundbuchrnt einhereichten Ausfertigungen der umstrittenen Urkunde zuerst die Unterschrift der Alma fohlt hatte, sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als genügenden Beweis für eine nachträgliche Unterzeichnung der Urkunde durch die Genannte an, weil möglicherweise bei der ersten Ausfertigung die Unterschrift übersehen worden sei und die anderen Ausfertigungen von der ersten abgeschriebcn worden seieno Die Revision rügt ohne Grund, hier sei § 128 ZPO verletztp weil sich niemand , weder die Beklagten noch der Notar, der Bürovorsteher oder die Kanzloikräftc, auf eine solche Iiöglichkeit berufen habe» PaG ist unrichtige Sowohl der Bürovorsteher wie eine Schreibkraft haben bei ihren Vernehmungen im staatsenwaltlichcn Ermittlungsverfahren gegen Notar H(|B~ dessen Akten zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, auf die angegebene Iiöglichkeit hin-gewiesen (dort Sc 67 - Aussage - und So 77 4» Din Rcchtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf Grund der Ergebnisse des staatsan-waltlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu anderen Feststellungen gelangt ist» Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Zeugin UilHBhabe in Jenem Verfahren zugegeben, daß der Name Alma UiflHi nachträglich auf die Urkunde gesetzt worden sei, und auf die hellere Farbe der Tinte hingewieseno Die Zeugin hat vielmehr erklärt, hinsichtlich der Unterschrift auf dem Original keine Angaben machen zu können, und nur für die Ausfertigungen bestätigt, daß auf ihnen der Harne Alma WiflHB nachträglich eingesetzt worden scio Do ist in ihrer Aussage nicht von hellerer Tinte die Rede, wie die Revision April 1965 - IV ZR 130/64 = BßHZ 43, 368, auf das sich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt; insbesondere sprach dort nicht wie im vorliegenden fall ein grober Irrtun in der Darstellung dos Zeugen gegen dessen objektive Zuverlässigkeit0 In den Schreiben ist die Ansicht vertreten, aus den von Notar vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß Alna WiflHiHden Vertrag nicht in Zuge seiner Errichtung unterschrieben habe0 Es wird dies aus den Ausfertigungen gefolgert, auf denen, vie schon aus-geführt, ihre Unterschrift tatsächlich gefehlt hatte0 Das Berufungsgericht hat sich, wie bereits dargolcgt, mit der Irage auccinandergcsetzt, welche Schlüsse aus den Ausfertigungen zu ziehen seien, und auch sonst IIIo Wach allcden ist das Berufungsgericht nicht von einer irrtümlichen Ansicht über die Bewoislast auegegangen, sondern zutreffend davon, daß die Beklagten sich auf die Beweiskraft des notariellen Vertrages gemäß § 415 Abs» 1 ZPO berufen können; ebensowenig lassen seine Erwägungen, auf Grund deren es den Gegenbeweis für nicht geführt rn-sieht, einen Rechtsfchlor erkennen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24o September 1968 Groß p Justizongestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Auguste T SflHV (Oldb), Klägerin und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dra gegen 1) Frau Margarethe Auguste Henriette B gebo WaflHIHBi? 2) Frau Anna Vfilhelmine Auguste Berta P 3) Xandwirt Joachim Carl Wilhelm B 4) Bchmicdcmeister Johann Carl Wilhelm B| waflBHB» 5) Xandwirt Carl Martin B 6) Frau Marie Gerhardinc W o 7) Witwe Anna B 8) Bhcfrau Blfriede F Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br, - 2 Der IIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24° September 1968 unter Mitwirkung deG Senatspräsidenten Dre Bagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kroft, Dr. Beyer9 Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Oldenburg von 9° März 1966 wird zurückgewiesen« Die Klägerin trägt die Kosten der Revision« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 25» März 1957 verstorbene Maurer Christian UiHBI vairde von seiner Witwe Alma V/i^UBgcbo zur Hälfte und von seinen Geschwistern Auguste Theile gob« Wioting (Klägerin)9 Dietrich, Johann und Heinrich UifBV sowie von seiiicm Reffen Wilhelm WiflHB su je einem Zehntel beex'bto Durch Urkunde des Hotars HfllHl in Oldenburg vom 31» Oktober 1957 (Urkundcnrollo 1fr »85/ 1957) übertrugen die Geschwister und der Reffe des Erb- lasscrs ihre Erbanteile unentgeltlich und mit dinglicher Wirkung der Witwe« Am gleichen Tage Unterzeichneten alle sechs Erben eine Iiösehungsbewilligung und schlossen einen Grundstiiekskaufvertrag mit dem Bauern WeyflllB (Dfr-künden des llotars HflHHBlTr« 86 und 87/1957)° Alma \I±mm verstarb am 5° Oktober 1961« Ihre Erben und Erbeserben sind die Beklagten» Die Parteien streiten um die Gültigkeit der Erbteilsübertragung« so- Auf Grund dos Erbscheins nach Christian WiBBB wie dos genannten Erbtciloübcrtragungsvcrträges war Alma a) hinsichtlich des im Grundbuch von HaBIB Band 01 Blatt 303 eingetragenen Grundstücks als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft9 b) hinsichtlich des im Grundbuch von HaflM®Band 0 Blatt BB eingetragenen Grundstücks als Miteigentümerin zu 1/2, c) und d) hinsichtlich der im Grundbuch von HaB0 Band 24 Blatt BH und Bänd |0 Blatt BB eingetragenen Grundstücke als Alloincigentümerin eingetragen wordene Ihre Erben veräußerten 1962 ein Teilstück des Grund- stücks Blatt für 8o000 EM und das für 42c000 EMo Grundstück Blatt Eie Klägerin verlangt Berichtigung des Grundbuchs sowie Auszahlung des halben Verkaufspreises der 1962 verkauften Grundstücke für sich und ihre Verwandten,, Sie behauptet 9 der Erbteilsübcrtragungsvertrag sei nichtig«, weil lo) die Unterschrift der Alma WiBIHI unter dem Protokoll nicht von der Unterschrift des Notars gedeckt werde, die Unterschrift stehe teils neben3 teils unter der Unterschrift dos Notars, 2c) die Unterschrift entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht am Tage des VertragsschluscooP sondern erst später "nachgcholt” worden sei« Eies ergebe sich insbesondere aus ihrer StellungP aus der Benutzung einer anderen Tinte sowie darauss daß die vier zunächst angefortigten Ausfertigungen der Urkunde die Unterschrift der Alma UI0H1 nicht getragen hätten, 3°) das Protokoll entgegen § 174 FGG in Abwesenheit des Notar a vom Bürovor etcher verlesen worden seio Sie, die Klägerin, sei sich im übrigen bei Leistung ihrer Unterschrift unter den Vertrag nicht darüber in klaren gewesen, daß sie einen - unentgeltlichen - Erbteils-übertragungsvertrag unterschreibe<> Sie sei damals lediglich zu dem Abschluß eines Kaufvertrages mit WcyBHHI sum Notar bestellt worden und sei daher der Meinung gewesen, auch mit der Unterschrift unter den Erbteilsübertragungsvertrag nur den Kaxifvertrag zu unterschreiben0 Sie habe daher reehtswirksam den Vertrag wegen Irrtums angofechten 0 Auf Veranlassung des von einem der Erben angcrufe-non landgerichtspräsidenten des Landgerichts Oldenburg ist an 30o August 1963 hinsichtlich der noch nicht verkauften Grundstücke von Amts wegen ein Widerspruch, zugunsten der Klägerin und ihrer Verwandten in das Grundbuch eingetragen worden» Die Klägerin hat im ersten Rcchtozugo beantragt Io die Beklagten zu verurteilen, darin oinzuwilli-gen, daß lo) die Klägerin, 2o) der Naur er Heinrich ?iejj£ich WiHB, 3o) der Eiscnbahnsekretiir Johann Hinrich tfi AflB (Oldb), 4o) der Bauunternehmer Heinrich Friedrich Ui St|BH (Oldb), 5°) der Postschaffner Heinrich Wilhelm Wi, StBH (Oldb), zu jo 11/60 als Eigentümer des Grundstücks Band 0 Blatt und zu jo 1/10 als Eigentümer des Grundstücks Band Bl Blatt BBim Grundbuch der Gemeinde HaflB eingetragen werden; ~ 5 - IIo clio Beklagten zu verurteilen, darin einzuv/illigen. daß 1„) die Klägerin, 2o) der Ilaurer Heinrich Dietrich WiJHBBp 3o) der Eisenbahnsekretär Johann Hinrich Wi( 4o) der Postschaffner Heinrich Wilhelm Wi| zu Jo 1/20 sov/ie 5o) de^giunternchner Heinrich Friedrich Wi| zu 11/20 als Eigentümer des Grundstücks Band m Blatt im Grundbuch der Gemeinde HafBB eingetragen v/erden; IIIo die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin und die unter 2) bis 5) aufgeführ-ten Personen gemeinschaftlich 25o000 HI nebst Zinsen zu zahleno Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eioen und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des Widerspruchs an den im Klagantrag be zeichne ton Grundstücken einzuv/illigon o Sic berufen sich auf den Öffentlichen Glauben der notariellen Urkunde» Alma WidiH habe seinerzeit zusammen mit den übrigen Beteiligten unterschrieben» Der Ho-tar habe bei der Beurkundung die gesetzlichen Vorschriften eingehalteno Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuv/ei- senQ Das Landgericht hat nach Bev/ei sauf nähme die Klage abgev/iesen und der Widerklage stattgegoben0 Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben» Hit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter» Die Beklagten bitten, das Bechtemittol zurückzuv/cisen» Fntscheidungsgründe s Io Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine öffentliche Urkunde-, die bereits in ihrer äußeren Form zu beanstanden ist oder Fehler aufweist, nicht den öffentlichen Glauben des § 415 Abo» 1 ZPO genießt-, sondern gemäß § 419 ZPO der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegto Es legt weiter dar-, hier liege eine äußerlich formgültige öffentliche Urkunde vor, deren Beweiskraft allerdings auch durch den Nachweis entkräftet werden könne-, daß die gesetzlichen Pornvorschriften bei ihrer Frrichtung nicht eingehalten worden seieno Per öffentliche Glaube der Urkunde werde nicht schon-, wie die Klägerin meine-, durch die räumliche Stellung der Unterschrift der Alna ¥i|HH beeinträchtigt0 Wie die Originalurkunde zeige9 stehe diese Unterschrift - durch die obere Hälfte des Notariatssicgels von ihr getrennt - neben und mit dem Wort "EflB'1 et-v/as unterhalb der Unterschrift des Notars» Aus dieser äußeren Stellung der Unterschriften zueinander könne eine Fehlerhaftigkeit der Urkunde im Sinne dos § 419 ZPÖ5 die die gesetzliche Beweisrcgel des § 415 ZPO aufheben würde-, oder die Nichtigkeit des Protokolls nicht hergeleitet werden» Aus § 177 Abs0 1 FGG ergebe sich zwar, daß die Unterschrift des Notars als die eines "IJitwir-konden11 der Unterschrift der Beteiligten zeitlich nach-folgcn müsseo Aus § 177 AbSo 3 FGG könne jedoch nicht entnommen werden, daß dieses zeitliche Verhältnis auch in der Stellung der Unterschriften räumlich zu dem Ausdruck kommen müsse-, wenn es sich auch empfehlen möge, daß der Notar auch äußerlich mit seiner Unterschrift die gesamte Urkunde abschließt» Hier’ werde schon nach dom äußeren Erscheinungsbild auch die Unterschrift der Alma Wieting, die ihrerseits den Inhalt der Urkunde docke, von der dos Notars ebenfalls gedeckt«. Demgegenüber könne die Klägerin nur den Gegenbeweis führen, daß die Unterschrift nicht? wie im Protokoll beurkundet? zusammen mit der der übrigen Beteiligten geleistet9 sondern erst später nachgeholt worden seio Hierbei könne sie sich allerdings für ihre Behauptung auch auf die äußere Steilung der Unterschrift berufen» Die Klägerin habe diesen Beweis aber nicht geführt» Zwar könnten noch weitere Indizien dafür sprechenP daß Alna an Verhandlungstago9 sondern erst später unterschrieben habe» Aber auch die Gesamtheit aller für die Behauptung der Klägerin sprechenden Anzeichen reiche nicht aus, dies zu beweisen» Es sehe zwar so aus«, als habe das bereits vorhandene Siegel - das aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach der Unterschrift aller Beteiligten angebracht worden sei -Alma veranlaßt? ihre Unterschrift nicht hinter die des Heinrich Wilhelm sondern links neben das Siegel und ihren Mädchennamen unter ihren Namen zu setzen» Es scheine auch so, als habe sic nicht mit der gleichen Tinte unterschrieben9 wie die übrigen Beteiligten» Es sei auch auffällig, daß die (vier) Ausfertigungen für das Grundbuchamt den Namen Alma W±HB zunächst nicht enthalten hätten» Allo diese Umstände könnten aber auch auf anderen Ursachen beruhen» Es sei nicht ausgeschlossen,, daß der Platz für die Unterschrift mit Rücksicht auf das zu befestigende Siegel und die noch nicht vollzogene Unterschrift des Notars so - 8 gewählt worden sei« Für die Unterschrift hätten möglicherweise - was der Zeuge KfHB behauptet habe - mehrere Schreibgeräte zur Verfügung gestandcn» Bei der Herstellung der ersten Ausfertigung, die nach den Ermittlungsakten von einem I-ehrling geschrieben sein könne, könne von diesen die Unterschrift der Alma \ii£>G~ radc weil sie neben der des Ifotars gestanden habe, übersehen worden sein, und die übrigen Ausfertigungen kenn-ten von dieser ersten - unrichtigen - Ausfertigung abgeschrieben worden sein» Andererseits habe die Klägerin zunächst selbst vor ge tragen, Alma Wi^^m habe zusammen mit den anderen Beteiligten unterschrieben und erst später behauptet, deren Unterschrift sei später nachgoholt worden» Unstreitig sei Alma bei Vertragsschluß zugegen gewesen und angesichts ihres großen Interesses am Zustandekommen des Vertrages sei cs unwahrscheinlich, daß sic gerade diesen Vertrag in Gegensatz zu dem Kaufvertrag mit Y/e;yJ|^|B>und der I-öschungsbci/illigung nicht unterschrieben habe0 Pie Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß der Vortrag entgegen § 174 EGG vom Bürovorsteher KflHB in Abwesenheit des Notars verlesen worden sei, oder daß sie berechtigt sei, ihn wogen Irrtums e.nzufochtcno II. Bei der Frage, wie die Urkunde zustande gekommen ist, handelt es sich um die Beurteilung tatsächlicher Vorgängeo Die BostStellungen, die das Berufungsgericht insoweit getroffen hat, sind für das Revisionogericht grundsätzlich bindend und nur daraufhin nachprüfbar, ob sic auf Rechtsfehlern, insbesondere dem Außeracht-lassen wesentlicher Gesichtspunkte oder Vorstößen gegen Irfahrungssätze oder die Denkgesetze beruhen„ Solche Fehler vermag die Revision indessen nicht aufzuzeigen 0 1„ Die Revision meint, die umstrittene Urkunde erbringe deshalb nicht nach § 415 Abs0 1 ZPO vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, weil die dem Grundbuch-amt cingcreichtcn vier Ausfertigungen der Urkunde ebenfalls öffentliche Urkunden seien imd, da sie bei ihrer ersten Einreichung beim Grundbuchamt die Unterschrift der Alma WiJm nicht aufgewiesen hätten, den Beweis erbrächten, daß auch die Originalurkunde im Zeitpunkt ihrer Erstellung diese Unterschrift nicht getragen habe«, Remit dringt die Revision nicht durch«, Weichen Ori~. ginal und Ausfertigung voneinander ab, dann ist das Original maßgebend (Wieczorck ZPO § 415 A II b) und diesem v/ird die durch § 415 Abs«, 1 ZPO begründete Bc-woiskraft nicht entzogen* Pas folgt daraus, daß die Beweiskraft der Ausfertigung von der des Originals abgeleitet ist«, Allerdings kann eine abweichende"'Ausfertigung Anzeichen dafür liefern, daß die Originalurkunde nicht vorschriftsmäßig und rcchtowirkoem zustande gekommen, sondern etwa durch nachträgliche Zusätze verändert worden ist«, Biese Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern sich mit ihr eingehend auscinondergesctsto Es kann der Revision nicht cinge-räumt werden, daß dies in fehlerhafter Weise geschehen solo Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterschrift der Alma Wi|BHl könne bei der Anfertigung der Abschriften übersehen worden sein, weil sie neben der dos Notars gestanden habe, ist nicht, wie die Revision meint, unmögliche Zwar ist richtig, daß die Unterschrift nicht unmittelbar neben der dos Notars steht, sondern von ihr durch das Dienstsiegel getrennt ist« Biesen Umstand hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Revision nicht außer acht gelassene Bas war nach der Sachlage schwerlich möglich; das Berufungsgericht hat ihn im übrigen in anderem Zusammen- hange gewürdigt» Mit der V/endung, die Unterschrift der Alma V/iJHHI habe neben der des Notars gestanden, hat eo offensichtlich nur aucdrtickcn wollen, beide Unterschriften hätten sich auf (etwa) gleicher Höhe befunden und nicht die eine über der anderen« In der Tat war cd leichter, eine Unterschrift zu übersehen? die in etwa gleicher Höhe mit der letzten einer Reihe unteroin-anderstchcnder Unterschriften, von dieser letzten durch das DienstDicgcl getrennt, gegen den Rand der Urkunde hin angebracht ist, als eine aus einer Reihe unterein-anöcrstehender Unterschriften» Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Unterschrift der Alma Wi(HH habe übersehen werden können, ist jedenfalls aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstanden» 2« Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Alma Wi^HH ihre Unterschrift nicht in einer Zeile, sondern die horte "Alna hi^|^Bgeb»n in einer Zeile und den Mädchennamen nBargenn darunter geschrieben hat» Ec ist richtig, daß das ungewöhnlich ist und den Schluß aufdrängt, diese Schreibweise beruhe darauf, daß der für die Unterschrift zur Verfügung stehende Raun nach rechts hin beschränkt, gewesen sei» Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausge-gangen» Bo hat gerade den Umstand besonders erwähnt., daß Alma ihren Mädchennamen unter ihre Unterschrift gesetzt hat» Indessen zeigt seine Feststellung, die Bngo des Schroibraums rechtfertige nicht den sicheren Schluß, daß das Dienstsiegel sich bereits in dem Zeitpunkt auf der Urkunde befunden habe, als Alma unterschrieb, 3tcincn Rcchtsfehlor» Seine Erwägung, Brau V/igHB könne wegen des noch anzubringenden Dienstsiegels und der noch zu leistenden Unterschrift des Notars ihre Unterschrift an der Stelle und in der Art geleistet haben, wie dies geschehen ist, ist denkgesetzlich möglich» - 11 3o Den auffallenden Umstand, daß auf allen vier dem Grundbuchrnt einhereichten Ausfertigungen der umstrittenen Urkunde zuerst die Unterschrift der Alma fohlt hatte, sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als genügenden Beweis für eine nachträgliche Unterzeichnung der Urkunde durch die Genannte an, weil möglicherweise bei der ersten Ausfertigung die Unterschrift übersehen worden sei und die anderen Ausfertigungen von der ersten abgeschriebcn worden seieno Die Revision rügt ohne Grund, hier sei § 128 ZPO verletztp weil sich niemand , weder die Beklagten noch der Notar, der Bürovorsteher oder die Kanzloikräftc, auf eine solche Iiöglichkeit berufen habe» PaG ist unrichtige Sowohl der Bürovorsteher wie eine Schreibkraft haben bei ihren Vernehmungen im staatsenwaltlichcn Ermittlungsverfahren gegen Notar H(|B~ dessen Akten zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren, auf die angegebene Iiöglichkeit hin-gewiesen (dort Sc 67 - Aussage - und So 77 - Aussage K0|-)o Schon deshalb scheidet ein Vorstoß gegen § 128 Abs0 1 ZPO aus0 4» Din Rcchtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf Grund der Ergebnisse des staatsan-waltlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu anderen Feststellungen gelangt ist» Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Zeugin UilHBhabe in Jenem Verfahren zugegeben, daß der Name Alma UiflHi nachträglich auf die Urkunde gesetzt worden sei, und auf die hellere Farbe der Tinte hingewieseno Die Zeugin hat vielmehr erklärt, hinsichtlich der Unterschrift auf dem Original keine Angaben machen zu können, und nur für die Ausfertigungen bestätigt, daß auf ihnen der Harne Alma WiflHB nachträglich eingesetzt worden scio Do ist in ihrer Aussage nicht von hellerer Tinte die Rede, wie die Revision - 12 vorträgt, sondern nur gesagt;, daß auf den Abfertigungen das Schriftbild des llancno Alna gebo in der Farbe schwächer aussehc als die vorstehenden ITanen» Die in Ermittlungsverfahren erörterten Verdachtegründe, die sich für eine Nachholung der Unterschrift der Alna l'/iÜ ergeben haben, sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden» Wenn es, wie in übrigen auch die Staatsanwaltschaft, zu der Feststellung gelangt ist, sic reichten zu dem Beweise nicht aus, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Mit Jeder Einzelheit des Ermittlungsverfahrens sich ausoinenderzusetzen, war das Berufungsgericht nicht gehaltene Es genügte die Würdigung der wesentlichen Funkte0 Biese ist erfolgte 5o Im Schriftsatz vom 3o Februar 1966 So 4 war YELl-hcln 1/iBBl als Zeuge dafür benannt, daß er die umstrittene Urkunde als letzter (vor dem Notar) unterschrieben habe» fas Berufungsurteil sagt dazu, auch wenn das zutreffe, körnte Alma WiflHB an der Stelle unterschrieben haben, an der sie es getan hat. Überdies erscheine es ausgeschlossen, daß der Zeuge nach so vielen Jahren noch eine zuverlässige Erinnerung daran habe, in welcher Reihenfolge gerade dieser Vertrag unterschrieben worden seic. Die Revision meint, damit nehme das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweg. Auch damit dringt sie nicht durch» Bei seiner doppelten Begründung hat das Berufungsgericht zunächst die Aussage des Zeugen als gemacht und richtig unterstellt und als nicht entscheidend erklärto Bereits diese Erwägung rechtfertigte es, von der Vernehmung des Zeugen abzusehen» 6o Nie Klägerin hat sich in der Berufungsbegründung zu dem Beweis ihrer Behauptung, daß Alna die Urkunde nicht bei deren Errichtung unterzeichnet habe, auf den Zeugen VeyBIM^p berufen Und dessen Beeidigung beantragte Pas Berufungsgericht hat den Zeugen nicht beeidigt, veil eine Beeidigung die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht beseitigen könne« Es hat diese Ansicht eingehend begründet und insbesondere auf die lange seither verflossene Zeit - neun Jahre - sowie darauf hingewiosen, daß ~ sicherlich unrich- tig - ausgecagt habe, nicht der Notar, sondern der Bürovorsteher habe den Vertrag unterschriebene Danach'war die Beeidigung weder wegen der Bedeutung der Aussage, noch deshalb geboten, un den Zeugen, dessen Wahrheitsliebe das Gericht nicht angezvcifclt hat, zur Wahrheit anzuhalten0 In Unterlassen der Beeidigung liegt daher kein Verstoß gegen § 391 ZPOo Pa3 Urteil des Bundesgerichtshof es von 14. April 1965 - IV ZR 130/64 = BßHZ 43, 368, auf das sich die Revision für ihre abweichende Ansicht beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt; insbesondere sprach dort nicht wie im vorliegenden fall ein grober Irrtun in der Darstellung dos Zeugen gegen dessen objektive Zuverlässigkeit0 7° Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe ein in Termin vom 23° Ecbruar 1966 überreichtes Schreiben des landgoriehtspräsidontcn an den Öbcrlendosgorichtopräsidenton von 14° August 1963 nicht beachtet,. In den Schreiben ist die Ansicht vertreten, aus den von Notar vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß Alna WiflHiHden Vertrag nicht in Zuge seiner Errichtung unterschrieben habe0 Es wird dies aus den Ausfertigungen gefolgert, auf denen, vie schon aus-geführt, ihre Unterschrift tatsächlich gefehlt hatte0 Das Berufungsgericht hat sich, wie bereits dargolcgt, mit der Irage auccinandergcsetzt, welche Schlüsse aus den Ausfertigungen zu ziehen seien, und auch sonst alio wesentlichen Umstände berücksichtigte Es war zur selbständigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtete Wenn es auf Grund seiner eigenen - und umfassenderen - Prüfung nicht zu einer tiberzeugiuig gelangte, die der Ansicht des landgerichtsprusidenten entsprach, so war cs nicht verpflichtet, sich mit der Ansicht dos landgerichtspräsiden-ten ausdrücklich auseinanderzusetzen0 IIIo Wach allcden ist das Berufungsgericht nicht von einer irrtümlichen Ansicht über die Bewoislast auegegangen, sondern zutreffend davon, daß die Beklagten sich auf die Beweiskraft des notariellen Vertrages gemäß § 415 Abs» 1 ZPO berufen können; ebensowenig lassen seine Erwägungen, auf Grund deren es den Gegenbeweis für nicht geführt rn-sieht, einen Rechtsfchlor erkennen« Banach muß die Revision der Klägerin mit der Kostcn-folge des § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden» Dr„ Pagendarm Br» Kreft Dr<> Beyer Dr.«" Hußla Keßler