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BGH

Gericht: BGH

Mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte er den Architekten KIQHI^P in Sein Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus Ländesmitteln vom 25. Mai 1957 erledigte sich dadurch, daß vor der Entscheidung über den Antrag die Regelarbeitsverdienstgrenze durch das Änderungsgesetz zu dem zweiten Vohnungsbau-geoetz vom *26. Der Kläger hat vorgetragen; Die Beamten der beklagten StflP hätten seinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus Lan^esmitteln nicht ordnungsgemäß erledigt, sondern längere Zeit ohne Bearbeitung liegen lassen. dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, Das Bauvorhaben, mit dessen Durchführung er den Architekten KlflHMBfc beauftragt habe, sei völlig auf die Gewährung von Landesmitteln abgestollt gewesen, ^a infolge der säumigen Bearbeitung seines Darlehensantrages die Bewilligung öffentlicher Mittel nicht mehr in Betracht gekommen sei, sei die gesamte Planung wertlos geworden. Wäre ihm damals bekannt'gewesen, daß eine gesetzliche Herabsetzung der Hegelarbeitsverdienstgrenze in Aussicht Stände, hätte er den Darlehensantrag gar nicht erst Weiter verfolgt und so die damit verbundenen Unkosten vermieden. Sein Schaden bestehe darin, daß er auf Grund des vor dem Oberlandesgericht in Hamm geschlossenen Vergleiches für die von dem Architekten K10BBB» erbrachten Leistungen, die sich ausschließlich auf die Planung des Bauvorhabens im Hahmen der Landesmittel bezogen hätten, ein Honorar in Höhe von 1 750 habe zahlen müssen. aiv der Abschluß eines Vertrages über die Abstandnahme von *em ortsgesetzlichen Bauverbot zwischen dem Kläger und der beklagten Stfl^ gewesen, für dessen Vorbereitung und Abschluß das Bauverv/altungsamt zuständig gewesen sei. mit dem Vorprüfvermerk zurückgereicht habe, ^iese Pläne seien ausdrücklich für die allgemeine Finanzierung bestimmt gewesen, ^as Bauordnungsamt habe sich deshalb auf eine flüchtige Vorprüfung in bau-technischcr Hinsicht beschränken können. ^as Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dall die Bediensteten der beklagten St^^ bei der Bearbeitung des Antrages des Klägers auf Gev/ährung von Lan-desmitteln in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und für hierbei durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen entstandene Schäden die beklagte Stadt gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu haften hätte. Sov/cit der Kläger seinen Schaden auf eine "verzögerte" Behandlung seines ^arlehensantrages zurückführt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß den Bediensteten der beklagten Stflp bei der Bearbeitung des Antrages schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht zur Last zu legen sind. 1.) Eine verzögerliche Behandlung dos Darlehens-antrages des Klägers durch Beamte des für die Bewilligung des Darlehens zuständigen Bauförderungs-amtes der beklagten StflBP verneint das Berufungsgericht mit folgenden Feststellungen und Erwägungen: 1955 die Vorlage des Antrages bei dem für die Bewilligung dos Darlehens zuständigen Regierungspräsidenten erst nach Klärung aller bei einem Bauvorhaben auftretenden bauaufsichtlichen Fragen habe erfolgen dürfen, ^ie mit dem Vorprüfvermerk versehenen Unterlagen seien beim Bauförderungsamt aber erst am 18. September 1957 v/ieder eingegan-gen, so daß bei einem normalen Geschäftsgang eine Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 29- September 1957 nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit den Prozeßstoff nicht genügend ausgeschöpft und damit § 286 ZPO verletzt habe. ■nie Revision führt aus, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der narlehensantrag' des'Klägers vom 25* Mai 1957 einen Eingangsstempel mit dem “natura vom 11. Juni 1957 trage, der Antrag also erst an diesem Tage eingegangen sei, während der Kläger durch das Zeugnis des Architekten KlflHHB) unter Beweis gestellt habe, daß der Antrag bereits am Tage der Ausfertigung, also am 25. Mai 1957, an das Bauförderungsomt abgeoandt sei und dort spätestonö zwei bis drei Tage danach eingegangon sein müsse, nieses Beweisangebot'sei aber für die Frage erheblich gewesen, wann erstmals die Beamten der beklagten St^B sich mit diesem Antrag befaßt hätten, nenn von dieser Stelle seien die Bauunterlagen erst am 4. 2. Juli 1957 nach dem Schicksal des Antrages erkundigt habe, sei sie auf die Mängel des Antrages hingewiesen worden, die aber binnen ein bis zwei Tagen beseitigt v/orden seien, so daß die Verzögerung hierauf nicht zurückgeführt werden könne, vielmehr angenommen werden müsse, daß die Beamten er3t in den ersten Tagen des Juli 1957 überhaupt in der Sache tätig geworden seien» Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht vom ^atum des Eingangsstempels als Eingangszeitpunkt des Antrages ausgeht und sich ausdrücklich v/eder mit dem Vortrag des Klägers, der Antrag sei schon kurz nach dem 25. ^ie Tätigkeit dos Bauordnungsamtes aber lief unabhängig von der des Bauförderungsamtes und war schon, wie die Revision richtig anführt, mit dom Bauantrag des Klägers vom 25. Also selbst wenn das Bauförderungsamt den ^arlehensantrag *es Klägers dem Bauordnungsamt nicht erst am 4. Selbst wenn man sie annehmen wollte, so ist sie jedenfalls für flen flem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen, und es liegt kein flen Kläger beschwerender Verfahrensfehler darin, daß sich flas Berufungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat. Eine vom Berufungsgericht nicht beachtete Verzögerung flurch flas Bauförderungsamt glaubt flie Revision weiter darin zu sehen, daß nach flem Wiefloreingang der Akten bei diesem Amt am 10. ^en Vertrag über die Abstandsnahme vom orts-geootzlichen Bauverbot können wir erst mit der St^^ schließen, wenn diese neue Planung genehmigt v/orden ist.” ■^ie Behauptung des Klägers, diese Erklärung seiner Ehefrau zu dem Vertrag "über die Abstandnahme vom Bauverbot" habe sich nicht auf das Hausgrundstück bezogen, sei schon durch den wiedergegebenen Ablauf der -Angelegenheit widerlegt. danach sei festzu-steilen, daß die Verzögerung beim Abschluß d03 Vertrages, soweit überhaupt eine Verzögerung vorliege, nicht auf das Verhalten von Beamten der beklagten Stadt zurückzuführen sei. darüber aber, weshalb der Vorgang so lange beim Bauordnungsamt gelegen hat, ob insbesondere die Bearbeitung schuldhaft verzögert v/orden sei - und hierauf kommt es entscheidend an -, besagt die Aussage des Hartmann nichts. September 1957 und danach vorliegende Amtspflichtverletzungen für den Schaden nicht mehr ursächlich sein, so daß cs jedenfalls den Kläger nicht beschwert, v/enn das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen des Klägers nicht eingegangen ist. April 1957 gehe darauf zurück, daß erst der Abschluß des Vertrages über die Abstandnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot habe abgowartet werden müssen, die Verzögerung beim Abschluß dieses Vertrages aber nicht auf das Verhalten von Beamten der beklagten St^^ zurückzuführen sei. ^ie Revision ist der Ansicht, die Verzögerung beim Bauordnungsamt könne nicht damit erklärt werden, daß die Straßen noch unfertig gewesen seien und der Bauantrag erst bei Abschluß eines Vertrages über die Abstandnahme vom Bauverbot habe bearbeitet werden können. diesem Gesichtspunkt entspricht cs, ; v/enn in der Rund Verfügung des Regierungspräsidenten vom 9• September 1955 die Weisung ausgesprochen ist, daß die bei einem Bauvorhaben, bei döm öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden sollen, auftretenden bau auf sichtlichen Fragen stets vor der Finanzierung geklärt sein müssen, da, so heißt es in der Rundverfügung weiter, die nur flüchtige bauaufsichtliche Vorprüfung vor dem Bewilligungsverfahren in der Regel zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten und Härten für den Bauherrn führe, wenn sich bei genauer Prüfung der bauaufsichtlichen Fragen ergebe, daß die erheteaan Befreiungen nicht oder nur unter mehr oder v/eniger einschneidenden Bedingungen erteilt werden können, an denen dann die vorher sorgfältig und unter Ausschöpfung aller erreichbaren Mittel überlegte Finanzierung scheitere. selbst darauf hin, daß im vorliegenden Falle die Befreiung von dem Bauverbot mit einem weiteren Aufwand von 3 191 »55 verbunden gev/esen ist, die Feststellung dieses Aufwandes sich aber erst im Befreiungsverfahren ergeben hat. danach ist aber das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß der RundVerfügung vom 9« September 1955 die Beamten des Bauordnungsamtes den für den ^arlehensantrag erforderlichen Prüfvermerk erst erstellen konnten, nachdem der Vertrag über die Abstandnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot abgeschlossen und damit die Höhe der hierdurch hervorgerufenon finanziellen Belastung des Klägers geklärt war. Juli 1875 (Ges.Sammlung S.561) erlassenen ortsstatutarischen unfl polizeilichen Bestimmungen", ^as auf Grun^ des Baufluchtliniengesetzes erlassene Ortsstatut fler St€9 BfllH aber bestimmt hierzu: "An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden", und in der Nachtragssatzung vom 7. Neben dor Sache liegt der Hinweis der Revision, darauf, dor Kläger habe vorgetragen, daß "die Abstandnahme vom Bauverbot" sich nur auf die Parzellen habe beziehen können, hinsichtlich deren der Tauschvortrag zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt vom 25. Juli 1957 nur dahin verstanden werden könne Haß Her den Wohnhausbau betreffende Vertrag über Hie AbstanHnahme von ortsgesetzlichen Bauverbot auf Wunsch des Klägers erst abgeschlossen werden sollte, wenn auch die Planung Hes Garagenbaus nach Durchführung Hes Parzellentausches genehmigt sei. Wenn die Revision weiter meint, daß Hem Vertrag über die AbstanHnahme vom Bauverbot nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung beige-messen werden könne, habe sich schon daraus ergeben Haß in zeitlicher Hinsicht völlig ungewiß gewesen sei, wann der Ausbau der Straße vorgenommen werden könne, so wird diese Ansicht der Revision durch den Vertrag vom 12. Pehl geht schließlich auch die in diesem Zusammenhänge wiederholte Rüge der Revision, das Bc rufungsgericht habe es an einer zureichenden Begründung hei seiner Annahme fehlen lassen, hei einen "normalen Geschäftsgang" sei eine Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht mehr zu erreichen gewesen. Schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Beamten der beklagten Stflfe will der Kläger weiter in der nicht erfolgten Aufklärung darüber sehen, daß der Vertrag über die Abstandnahme vom Bauverbot für die Bewilligung des Darlehens von Bedeutung gewesen und Hinsichtlich der Belehrung über die Bedeutung des Abstandsnahme-vertrages führt es aus: Eine solche Belehrung sei schon deshalb nicht Aufgabe der Beamten gewesen;, weil der Kläger einen mit den Bestimmungen vertrauten Architekten gehabt habe. des ^arlehensformulars ergebe sich außerdem* daß Bauzeichnungen mit Vorprüfvermerk der Bauaufsichtsbehörde vorzulcgen gewesen seien» Unstreitig sei der Vorprüfvcrraork aber weder beigefügt noch schon vorhanden gewesen» Er sei also naehzureichcn gewesen* was in dem Verfahren über das Bauordnungsamt* in dem dann auch unter Hinzuziehung des Bauverwaltungsamtes der Vertrag über fie Abstandnahme vom Bauverbot abgeschlossen worden sei* geschehen sei» T>ie Rüge der Revision weist insoweit auf keine Rechtsfehlor hin* sondern begnügt sich ohne jede weitere Begründung lediglich mit dem Satz: "Mindestens hätte der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber aufgeklärt werden müssen, daß hierin (dem erforderlichen Vertrag) ein Hinderungsgrund für die Bearbeitung dos ’"larle-hensantrages hinsichtlich des Wohnhauses erblickt werden könne." Hinsichtlich der Aufklärung über die bevorstehende Gesetzesänderung meint das Berufungsgericht, das Bauförderungsamt habe von sich aus keine Veranlassung gehabt, den Kläger zu belehren* selbst wenn Beamte dieses Amtes, wofür aber nichts spräche* ge- *Hie Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, v/ann die Beamten erstmals von der beabsichtigten Gesetzesändorung Kenntnis erlangt hätten unh, wenn der Kläger hierzu gemäß § 139 ZPO gehört worden wäre, dann hätte er, auf das Zeugnis der Beamten der beklagton StflP gestutzt, vorgetragen, daß diese bereits im Juli 1957 diese Kenntnis erlangt hätten» Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Beamten hätten schon im Juli 1957 diese Kenntnis gehabt, und sie hätten den Kläger auch zu dieser Zeit unterrichtet, dann hätte dies an der Nutzlosigkeit der von Architekt KlflBMM erstellten Planung auch nichts geändert» ■^enn die auf die Gewährung von Landesmitteln abgestellt o Planung war schon bei Einbringung des Antrages am 25» Mai 1957 oder 11»Juni 1957 erbracht und wäre nutzlos geblieben, auch wenn der Kläger in Juli 1957 oder sogar schon bei der Einreichung seines Antrages über eine beabsichtigte Gesetzes-änderung unterrichtet worden wäre» ‘Henken ließe sich allerdings, daß der Kläger bei einer früheren Etwas derartiges behauptet der Kläger aber selbst nicht» Sein Vortrag geht im Gegenteil dahin, daß er seinen T)arlehensantrag nicht weiter verfolgt hätte, wenn er schon bei Einreichung seines Antrages darüber unterrichtet worden wäre, daß eine gesetzliche Herabsetzung der Regelarbeitsverdienst-grenze in Aussicht stände» Selbst eine insov/eit unterstellte Amtspflichtvcrlctzung wäre daher für den aus der nutzlosen Planung entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen» ^ie weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes, cs sei nicht ersichtlich, daß Beamte der beklagten St^^ dem Kläger wahrheitswidrig erklärt hätten, Architekt KlflHB* habe alles verschuldet, und daß es der Kläger daraufhin auf einen Prozeß mit KlflHHfc habe ankommen lassen, und es sei auch weiterhin nicht ersichtlich, woshalb die beklagte StflBl verpflichtet gewesen sein solle? an den Kläger einige •-Quadratmeter land zu verkaufen und, v/enn Beamte die Bauerlaubnis für den Garagenbau versagt hätten, weil die geplante Garage nicht "zugänglich1* gewesen sei, so hätten sie sach-und pflichtgemäß gehandelt, lassen einen Rechtsirrtum nicht ersehen» Von der Revision werden insov/oit auch keine Rügen erhoben»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
BeamteBauverbotbeklagenAntragesBerufungsgerichtKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2223 034
III_ZE_ 66/6^
Verkündet am 27.Februar 1964 Seheibl,
 Justizobersekretär als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes ^r. Karl N HaflHPweg
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt "Ur.
die StflP B Rat der S*
gegen
I, vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigte: Rechtsanwälte
 Prof •‘ur.MHBB und
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ^r.Pagendarm sowie der Bundesrichter “Hr. Arndt, Gähtgens, Kessler und *0r. Reinhardt
 für Recht erkannt:
’’Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm(Westf.) vom 8. Januar 1963 wird zurückge-v/iesen.
■uer Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszugoo zu tragen.
Von Rechts wegen
 T atbe s tand:
"''er Kläger nimmt die beklagte StflB für Schäden in Anspruch, die ihm dadurch entstanden sein sollen, daß Beamte der beklagten St^P seinen Antrag vom 25. Mai 1957 auf Gewährung von Landesmitteln zu dem Bau eines Wohnhauses schuldhaft säumig behandelt haben.
Im Jahre 1957 beabsichtigte der Kläger auf dem Grundstück BWeg - Am KPp-PB TfllBD mi't Hilfe von Landesmitteln ein Wohnhaus mit Praxisräumen zu errichten. Mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte er den Architekten KIQHI^P in	Sein	Antrag	auf	Gewährung
 eines Darlehens aus Ländesmitteln vom 25. Mai 1957 erledigte sich dadurch, daß vor der Entscheidung über den Antrag die Regelarbeitsverdienstgrenze durch das Änderungsgesetz zu dem zweiten Vohnungsbau-geoetz vom *26. September 1957 (BGBl I 1393) herabgesetzt wurde, so daß die Voraussetzungen für die Bewilligung öffentlicher Mittel in der Person dos Klägers nicht mohr gegeben waren« ^er Entwurf des Architekten KlfPBBP gelangte nicht mehr zur Ausführung.^ “^as Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger wurde gelöst. Wegen der von dem Architekten KlflBM geltend gemachten Honoraransprüche kam es zu einem Rechtsstreit (50 60/58 LG Bielefeld), der in der Berufungsinstanz durch Vergleich erledigt wurde, ^er Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von 1 750 nebst Zinsen und übernahm 2/3 der Kosten dos Rechtsstreits. Er beauftragte einen anderen Architekten mit einerNeuplanung und funree einen Bau ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch.
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Der Kläger hat vorgetragen; Die Beamten der beklagten StflP hätten seinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus Lan^esmitteln nicht ordnungsgemäß erledigt, sondern längere Zeit ohne Bearbeitung liegen lassen. Infolge der säumigen Bearbeitung seines Antrages habe er die Landes~ mittel nicht erhalten, während bei sach-und ordnungsgemäßer Erledigung seines Antrages ihm die öffentlichen Darlehen noch vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen bewilligt worden wären. dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, Das Bauvorhaben, mit dessen Durchführung er den Architekten KlflHMBfc beauftragt habe, sei völlig auf die Gewährung von Landesmitteln abgestollt gewesen, ^a infolge der säumigen Bearbeitung seines Darlehensantrages die Bewilligung öffentlicher Mittel nicht mehr in Betracht gekommen sei, sei die gesamte Planung wertlos geworden. Das Bauvorhaben habe daher völlig neu geplant werden müssen. Die Beamten der beklagten Stadt hätten es auch pflichtwidrig unterlassen, ihn bei der Einreichung seines Darleihensantrages vom 25. Mai 1957 darauf hinzuweisen, daß eine Gesetzesänderung bevorsteho, nach der er zu dem Bezug von Landesmitteln nicht mehr berechtigt sein würde. Wäre ihm damals bekannt'gewesen, daß eine gesetzliche Herabsetzung der Hegelarbeitsverdienstgrenze in Aussicht Stände, hätte er den Darlehensantrag gar nicht erst Weiter verfolgt und so die damit verbundenen Unkosten vermieden. Schließlich hätten die Beamten der beklagten Std die Erlaubnis zu dem Bau der ursprünglich geplanten Garagen ohne Grund versagt, so daß ebenfalls eine Neuplanung erforderlich geworden sei. Der Bau der Garagen sei auf einem Grundstück vorgesehen gewesen, das nur über einen wenige Meter breiten Landstreifen der beklagten
 
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zu erreichen gewesen sei. ^ie beklagte Stflp habe es aber abgelehnt, ihm ein nur einige Quadratmeter großes Grundstück zu verkaufen.
Sein Schaden bestehe darin, daß er auf Grund des vor dem Oberlandesgericht in Hamm geschlossenen Vergleiches für die von dem Architekten K10BBB» erbrachten Leistungen, die sich ausschließlich auf die Planung des Bauvorhabens im Hahmen der Landesmittel bezogen hätten, ein Honorar in Höhe von 1 750 habe zahlen müssen. Auf Grund von Erklärungen von Beamten der beklagten St^^ habe er geglaubt, sein Architekt KlflBi sei an der Verzögerung der Bearbeitung des ^arlehensantrages schuld. Er habe deshalb dessen Honorarforderung nicht bezahlt, ^urch seinen Rechtsstreit gegen den Architekten, bei dem sich ergeben habe, daß diesen kein Verschulden treffe, seien ihm 1 477,61 an Kosten entstanden. Bei sachgemäßer Bearbeitung seines Antrages wären diese Kosten vermieden worden. Schließlich seien dem Schaden auch noch die durch die Planung der Garagen entstandenen Architektenkosten in Höhe von 65 rW. hinzu zu rechnen.
T)er Kläger hat beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, an den Kläger 3 290,61 nebst 8 cß> Zinsen zu zahlen.
Tiie beklagte St^^ hat um Klageabweisung gebeten.
Sic hat den Anspruch des Klägers dem Grunde ündMer Höhe nach bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen:
Bei Eingang des ^arlehensantrages sei den Beamten des Bauförderungsamtes von einer bevorstehenden
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Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nichts bekannt gewesen» ^em Anträge des Klägers auf Gewährung eines Darlehens aus Landosmittein vom 25.
Mai 1957, der am 11. Juni 1957 beim Bauförderungsamt eingegangen sei, hätten v/esentliche Unterlagen, insbesondere die mit dem Vorprüfvermerk des Bauordnungsamtes versehenen Baupläne gefehlt. Trotzdem 3ei das Bauförderungsamt sofort vorbereitend tätig geworden. Am 4. Juli 1957 habe das Bauförderungsamt drei Sätze Baupläne und drei Baubeschreibungen an das Bauordnungsamt mit der Bitte übersandt, sie vorzuprüfen und mit dem Vorprüfver-raerfc zu versehen, ^iese Unterlagen seien jedoch erst am 18. September 1957 mit dem Vorprüfvermerk wieder beim Bauförderungsamt eingegangen. Eine abschließende Bearbeitung des Antrages habe sodann nicht mehr erfolgen können, da bereits am 26‘. September 1957 das Änderungsgesetz zu dem Zweiten Y/ohnungs-baugesetz in Kraft getreten und der Kläger infolge Herabsetzung der Regelarbeitsverdienstgrenze als Bewerber eines öffentlichen Darlehens ausgeschieden sei.
Eine Verzögerung in der Bearbeitung des ‘narle-hensantrages sei auch bei den anderon Abteilungen des Bauamtes nicht eingetreton. Voraussetzung für die Erteilung des Vorprüf Vermerks sei u. aiv der Abschluß eines Vertrages über die Abstandnahme von *em ortsgesetzlichen Bauverbot zwischen dem Kläger und der beklagten Stfl^ gewesen, für dessen Vorbereitung und Abschluß das Bauverv/altungsamt zuständig gewesen sei. ^er Abschluß dieses Vertrages sei aber erst aus beim Kläger liegenden Gründen am 12. September 1957 erfolgt. Es sei zwar richtig, daß das Bauordnungsamt zwei von Architekt KlflBHMI am 8.
Juni 1957 cingeroichte Pläne bereits am 15. Juni 1957
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mit dem Vorprüfvermerk zurückgereicht habe, ^iese Pläne seien ausdrücklich für die allgemeine Finanzierung bestimmt gewesen, ^as Bauordnungsamt habe sich deshalb auf eine flüchtige Vorprüfung in bau-technischcr Hinsicht beschränken können. Y/esentlich strengere Maßstäbe hätten aber für die Vorprüfung gegolten, wenn es sich um Bewilligung öffentlicher Darlehen gehandelt habe. Gemäß der RundVerfügung des Regierungspräsidenten in	vom	9»	Sep-
tember 1955 sei in diesem Falle eine restlose Klarstellung aller bauaufsichtlichen Fragen erforderlich gewesen.
■^aß der geplante Garagenbau nicht zur Ausführung gelangt sei, sei auf das unentschlossene Verhalten des Klägers selbst zu rück zu führen. “Uer Kläger habe seit Sommer 1956 insoweit seine Pläne mehrfach geändert. Außerdem stehe e3 der beklagten StflBl frei, über ihre Grundstücke nach ihrem Belieben zu verfügen.
Gegenüber der Verjährungseinrede hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß die dreijährige Verjährungsfrist erst habe beginnen können, nachdem in seinem Rechtsstreit gegen den Architekten festgestandon habe, daß er auf andere Weise keinen Ersatz seines Schadens erlangen könne.
^as Landgericht hat die Klage abgewiesen, ^ie Berufung *es Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ^as beklagte	bittet	um
 Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheiaiyngjagrün^e^;
I.
^as Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dall die Bediensteten der beklagten St^^ bei der Bearbeitung des Antrages des Klägers auf Gev/ährung von Lan-desmitteln in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und für hierbei durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen entstandene Schäden die beklagte Stadt gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu haften hätte.
Sov/cit der Kläger seinen Schaden auf eine "verzögerte" Behandlung seines ^arlehensantrages zurückführt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß den Bediensteten der beklagten Stflp bei der Bearbeitung des Antrages schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht zur Last zu legen sind.
1.) Eine verzögerliche Behandlung dos Darlehens-antrages des Klägers durch Beamte des für die Bewilligung des Darlehens zuständigen Bauförderungs-amtes der beklagten StflBP verneint das Berufungsgericht mit folgenden Feststellungen und Erwägungen:
Architekt	habe	den Darlehens antrag
- datiert vom 25. Mai 1957 - bei dem zuständigen Bauförderungsamt eihgereicht, 'nie Zeit des Eingangs sei streitig. 'Her Antrag trage den Eingangsstempel vom 11. Juni 1957. Wie der Kläger zugestehe, sei der Antrag mangelhaft ausgefüllt gewesen. Nach Vervollständigung habe das Amt am 4. Juli 1957 den Bauplan und die Baubeschreibung an die Bauaufsichtsbe-hörde (Bauordnungsamt) zur Vorprüfung und Beifügung des Vorörüfvermerks weitergoleitet. ^ies sei erfor-
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derlich gewesen, weil nach der RundVerfügung des Regierungspräsidenten in	vom 9» September
1955 die Vorlage des Antrages bei dem für die Bewilligung dos Darlehens zuständigen Regierungspräsidenten erst nach Klärung aller bei einem Bauvorhaben auftretenden bauaufsichtlichen Fragen habe erfolgen dürfen, ^ie mit dem Vorprüfvermerk versehenen Unterlagen seien beim Bauförderungsamt aber erst am 18. September 1957 v/ieder eingegan-gen, so daß bei einem normalen Geschäftsgang eine Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 29- September 1957 nicht mehr zu erreichen gewesen sei.
Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit den Prozeßstoff nicht genügend ausgeschöpft und damit § 286 ZPO verletzt habe.
■nie Revision führt aus, das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der narlehensantrag' des'Klägers vom 25* Mai 1957 einen Eingangsstempel mit dem “natura vom 11. Juni 1957 trage, der Antrag also erst an diesem Tage eingegangen sei, während der Kläger durch das Zeugnis des Architekten KlflHHB) unter Beweis gestellt habe, daß der Antrag bereits am Tage der Ausfertigung, also am 25. Mai 1957, an das Bauförderungsomt abgeoandt sei und dort spätestonö zwei bis drei Tage danach eingegangon sein müsse, nieses Beweisangebot'sei aber für die Frage erheblich gewesen, wann erstmals die Beamten der beklagten St^B sich mit diesem Antrag befaßt hätten, nenn von dieser Stelle seien die Bauunterlagen erst am 4. Juli 1957 - also über fünf Wochen später an das Bauordnungsamt geleitet worden, ohne daß ersichtlich sei, woraus sich diese lange Zeit erkläre. Erst als die Ehefrau, des Klägers sich am
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2. Juli 1957 nach dem Schicksal des Antrages erkundigt habe, sei sie auf die Mängel des Antrages hingewiesen worden, die aber binnen ein bis zwei Tagen beseitigt v/orden seien, so daß die Verzögerung hierauf nicht zurückgeführt werden könne, vielmehr angenommen werden müsse, daß die Beamten er3t in den ersten Tagen des Juli 1957 überhaupt in der Sache tätig geworden seien»
Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht vom ^atum des Eingangsstempels als Eingangszeitpunkt des Antrages ausgeht und sich ausdrücklich v/eder mit dem Vortrag des Klägers, der Antrag sei schon kurz nach dem 25. Mai 1957 eingegangen, noch mit dem Umstand au seinander setzt, daß die V/ei-terleitung an das Bauordnung3amt erst am 4. Juli 1957 erfolgt ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Eine Weiterleitung des Antrages durch das Bauförderungs-arat an den Regierungspräsidenten hätte nach der noch zu erörternden Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 9. September 1955 immer erst erfolgen können, v/enn der Vorprüfvermerk des Bauordnungsamtes vorlsg. ^ie Tätigkeit dos Bauordnungsamtes aber lief unabhängig von der des Bauförderungsamtes und war schon, wie die Revision richtig anführt, mit dom Bauantrag des Klägers vom 25. April 1957 eingeleitet, also vor der Einreichung seines "^arlehensantrages, selbst v/enn man als Eingang dieses Antrages einen Zeitpunkt kurz nach dem 25. Mai 1957 unterstellt.
^ie Erteilung des Vorprüfvermerks wiedorum war - wie noch zu erörtern sein wird - ..abhängig vom Abschluß des Vertrages über die Abstandnahme vom ortsgesetz-iichen Bauverbot, dessen Bearbeitung in Händen des 3au verwaltungsamt es lag. Also selbst wenn das Bauförderungsamt den ^arlehensantrag *es Klägers dem Bauordnungsamt nicht erst am 4. Juli 1957, sondern
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schon früher zur Vorprüfung vorgelegt hätte, würfle flies nichts an fler Erteilung fl es Prüfvermerks flurch flas Bauorflnungsamt erst nach flem an 12. September 1957 erfolgten Abschluß fles Vertrages über flie Abstanflnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot geänflert höben, ^as BaufÖrflerungs-amt hätte also auch in fliesem Palle flen ^arlehens-antrag nicht vor flem 18. September 1957, an flem es flen Vorgang vom Bauorflnungsamt mit flem Prüfvermerk zurückerhielt, flem Regierungspräsidenten vorlegen können, so flaß es für flie Entscheidung unerheblich bleibt, ob man in fler erst am 4. Juli 1957 erfolgten Weiterleitung an flas Bauorflnungsamt eine schulflhafte Verzögerung sehen will ofler nicht. Selbst wenn man sie annehmen wollte, so ist sie jedenfalls für flen flem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen, und es liegt kein flen Kläger beschwerender Verfahrensfehler darin, daß sich flas Berufungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat.
Eine vom Berufungsgericht nicht beachtete Verzögerung flurch flas Bauförderungsamt glaubt flie Revision weiter darin zu sehen, daß nach flem Wiefloreingang der Akten bei diesem Amt am 10. September 1957 (richtig frühestens am 18. September 1957)bis 29* November 1957, an flem flie Unterlagen v/egen der Ueootzesänflerung flem Kläger wieder zurückgegeben wurden, nichts geschehen sei. Hierbei übersieht die Revision, daß das Änderungsgesetz zu dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, flas flie Regolarbeitsvordienstgrenze herabsetzte und damit flen Kläger von flen Vergünstigungen •ausschloß, bereits am 26. September 1957 erging und am 29. September 1957 in Kraft trat.
Auch eine unverzügliche Vorlage der Akten nach flem 18. September 1957 beim Regierungspräsidenten hätte
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fl eher nicht mehr zu einer ^arlehensbewilligung an flen Kläger führen können, so fl aß auch insoweit eine schulflhafte Verzögerung - wollte man sie unterstellen - für flie nicht mehr erfolgte Bewilligung fl es Darlehens unfl fl emit für flen Scha-flen fles Klägers nicht ursächlich gewesen wäre.
2.) Zu fler Annahme, flaß auch in fler Erteilung fles VorprüfVermerks erst am 18. September 1957 keine verzögerliche Bearbeitung fler Angelegenheit zu sehen sei, führen flas Berufungsgericht folgenfle Feststellungen unfl Erwägungen:
Am 25* April 1957 habe Architekt Kl^H^ flen Bauantrag fles Klägers bei flem Bauorflnungsamt eingereicht. Nach durchlauf *urch flie in Frage kom-menflen Abteilungen fler beklagten StfB^ sei fler Vorgang urschriftlich am 22. Mai 1957 an flas Bauverwaltungsamt zu dem Abschluß eines Vertrages ”über flie Abstanflnahme vom Bauverbot” gegangen. T*enn flie Straßen, an flenen flas Haus liegen sollte, seien "unfertig”, noch nicht ausgebaut gewesen. Insov/eit habe Bauverbot bestanden, ^a an fliesen Straßen zu dieser Zeit noch andere GrundStückseigentümer hätten bauen wollen, habe flas Bau verwaltungsamt unter flem 25. Mai 1957 fliesen durch flie ”Vita" vertretenen Interessenten flie Bedingungen für einen solchen Vertrag mitgeteilt, ^er Architekt	^abe	tiae
 Abschrift erhalten unfl habe sich mit fler ”Vita" in Verbindung setzen sollen. In der deswegen angelegten Hausakte des Bauvorwaltungsamtes befinde sich nach der Abschrift des Schreibens vom 25. Mai 1957 folgender Vermerk vom 27. Juli 1957:

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"Bs erscheint Frau ^r.	und	erklärt:
"Wir sind seit September 1956 IOigentümer der Parz. ®^2/193. Um Anlieger an (9er Straße zu werden, beabsichtigen wir, die davor liegende Parzelle (Nr. 14) von der St^^ zu e werben. Verhandlungen mit dem Grundstücksamt sind im Gange. Bs ist beabsichtigt, die auf unserem Baugrundstück vorgesehenen drei Garagen dann auf den Parzellen ®p2/l93 und 14 zu errichten.
^en Vertrag über die Abstandsnahme vom orts-geootzlichen Bauverbot können wir erst mit der St^^ schließen, wenn diese neue Planung genehmigt v/orden ist.”
■^ie Behauptung des Klägers, diese Erklärung seiner Ehefrau zu dem Vertrag "über die Abstandnahme vom Bauverbot" habe sich nicht auf das Hausgrundstück bezogen, sei schon durch den wiedergegebenen Ablauf der -Angelegenheit widerlegt. Sie werde v/oiter dadurch widerlegt, daß das Bauverwnl-tungsamt unter dem 6. September 1957 dem Kläger den von ihm dann auch am 12. September 1957 Unterzeichneten Vertragsentwurf zugesandt habe, nachdem am 31. August 1957 der Vertrag mit dem Vita-Inter-esoenten zustande gekommen sei. danach sei festzu-steilen, daß die Verzögerung beim Abschluß d03 Vertrages, soweit überhaupt eine Verzögerung vorliege, nicht auf das Verhalten von Beamten der beklagten Stadt zurückzuführen sei.
Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.
^io Revision rügt zunächst, das Berufungsurteil lasse keine rechtfertigenden Gründe dafür ersehen, daß die Vorprüfung der Pläne beim Bauordnungsamt von ihrer Vorlage am 4. Juli 1957 bis zur Erteilung des Prüfvermerks am 18. September 1957 otv/a 11 V/o-chen angedauert habe. Hierbei habe das Berufungsgc  13 -

rieht jedenfalls das Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen, der Zeuge Stadtinspektor H^p-habe in dem Rechtsstreit KIPH^ gegen ^r,	(5	0 60/58 LG Bielefeld) ausgesagt, daß
 der Antrag beim Bauordnungsamt "längere Zeit gelegen" habe, der Oberinspektor Schwirblies habe der Ehefrau des Klägers bei ihrer Anfrage vom 18. September 1957 den Tatsachen zuwider erklärt, daß der Antrag sich bei der Regierung in	befände
(Schriftsatz des Klägers vom 11.Oktober 1962 S.5/6), und der Ehefrau des Klägers sei am 19* September 1957 auch insofern etwas Falsches mitgeteilt worden, als statische Unterlagen noch nachzureichen v/ären (Schriftsatz des Klägers vom 11.Oktober 1962 S.6/7).
^em ist entgegenzuhalten: Wenn der Zeuge Iip0-der ausweislich der Niederschrift vom 10. Juni 1958 in den Akten 1 0 60/58 LG Bielefeld Stadtinspektor beim Bauförderungamt der beklagten Stflp ist, ausgesagt hat, der Antrag des Klägers habe beim Bauordnungsamt längere Zeit gelegen, so entspricht dies den Tatsachen, ^enn etwa 11 Wochen befand sich der Vorgang beim Bauordnungsamt. darüber aber, weshalb der Vorgang so lange beim Bauordnungsamt gelegen hat, ob insbesondere die Bearbeitung schuldhaft verzögert v/orden sei - und hierauf kommt es entscheidend an -, besagt die Aussage des Hartmann nichts. Hierüber konnte Hartmann auch nichts bekunden, weil er beim Bau förderungsamt und nicht beim Bauordnungsamt tätig war. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, sich mit dieser für die Entscheidung nichts besagenden Bekundung des Hafct-mann auseinanderznsetzen.
Soweit die Revision auf die am 18. und 19* Sep tenber 1957 angeblich falsch erteilten Auskünfte

hinv/eist, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger hieraus, seihst wenn die Auskünfte so erteilt sein sollten, seinen Schaden herleiten will. Wie bereits erörtert, konnten am 18. September 1957 und danach vorliegende Amtspflichtverletzungen für den Schaden nicht mehr ursächlich sein, so daß cs jedenfalls den Kläger nicht beschwert, v/enn das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen des Klägers nicht eingegangen ist.
Als unbegründet erweisen sich auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Erwägungen des Berufungsgerichtes richten, die Verzögerung in der Behandlung des Bauantrages vom 25. April 1957 gehe darauf zurück, daß erst der Abschluß des Vertrages über die Abstandnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot habe abgowartet werden müssen, die Verzögerung beim Abschluß dieses Vertrages aber nicht auf das Verhalten von Beamten der beklagten St^^ zurückzuführen sei.
^ie Revision ist der Ansicht, die Verzögerung beim Bauordnungsamt könne nicht damit erklärt werden, daß die Straßen noch unfertig gewesen seien und der Bauantrag erst bei Abschluß eines Vertrages über die Abstandnahme vom Bauverbot habe bearbeitet werden können. In aller Regel, so meint die Revision, sei davon auszugehen, daß ein Bauherr erst dann mit seinem Bau beginnen könne, wenn die Präge der Finanzierung vorher geklärt sei. Auf diese Klärung habe der ^arlehensantrag vom 25. Mai 1957 gezielt. Wenn das Berufungsgericht meine, nach der Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 9« September 1955 hätten bauaufsichtliche Fragen vor der Finanzierung geklärt werden müssen, so sei zunächst nicht ersichtlich, ob die Straßenfrage zu den in der RundVerfügung genannten
 baurochtlichen Vorschriften gehöre» *^ies habe das Berufungsgericht nicht aufgeklärt» Wenn der Kläger hierzu gemäß § 139 ZPO befragt worden wäre, dann hätte er auf die Auskunft des Regierungspräsideilten in	gestützt	vorgetragen,	daß die vom
 Berufungsgericht angezogenen ’’zwingenden Bauvorschriften” sich nicht auf die Straßenfrage hätten beziehen können, vielmehr der Finanzierungsantrag schon deswegen hätte bearbeitet werden müssen, weil für den Kläger mit der Regelung der Straßenfrage weitere finanzielle Belastungen entstehen mußten. So habe der Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom 11. Oktober 1962 S.10),daß hierfür ein Betrag von 3 191>55 T*M aufzubringen gewesen sei»
■nie Revision verkennt, daß sich die Hergabe öffentlicher Mittel nur rechtfertigen läßt, wenn der mit der Hergabc der Mittel bezweckte Brfolg, hier der Bau eines Familienheimes, auch tatsächlich gewährleistet ist. diesem Gesichtspunkt entspricht cs, ; v/enn in der Rund Verfügung des Regierungspräsidenten vom 9• September 1955 die Weisung ausgesprochen ist, daß die bei einem Bauvorhaben, bei döm öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden sollen, auftretenden bau auf sichtlichen Fragen stets vor der Finanzierung geklärt sein müssen, da, so heißt es in der Rundverfügung weiter, die nur flüchtige bauaufsichtliche Vorprüfung vor dem Bewilligungsverfahren in der Regel zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten und Härten für den Bauherrn führe, wenn sich bei genauer Prüfung der bauaufsichtlichen Fragen ergebe, daß die erheteaan Befreiungen nicht oder nur unter mehr oder v/eniger einschneidenden Bedingungen erteilt werden können, an denen dann die vorher sorgfältig und unter Ausschöpfung aller erreichbaren Mittel überlegte Finanzierung scheitere. Zutreffend v/eist die Revision
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selbst darauf hin, daß im vorliegenden Falle die Befreiung von dem Bauverbot mit einem weiteren Aufwand von 3 191 »55 verbunden gev/esen ist, die Feststellung dieses Aufwandes sich aber erst im Befreiungsverfahren ergeben hat. danach ist aber das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß der RundVerfügung vom 9« September 1955 die Beamten des Bauordnungsamtes den für den ^arlehensantrag erforderlichen Prüfvermerk erst erstellen konnten, nachdem der Vertrag über die Abstandnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot abgeschlossen und damit die Höhe der hierdurch hervorgerufenon finanziellen Belastung des Klägers geklärt war. ^ie Beamten des Bauord-nungsamteo handelten in jedem Falle richtig, wenn sie sich im Rahmen der Rundverfügung hielten, zu demal, wie schon erörtert, auch an der Rechtmäßigkeit der Rundverfüguiig keinerlei Zweifel bestehen.
■^ie weitere Bemängelung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geklärt, ob die Straßenfrage mit den in der RundVerfügung genannten baurechtlichen Vorschriften Zusammenhänge, ist nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des von ihm angenommenen Bauverbotö hat das Berufungsgericht auf die Anlagen 4 und 5 des Umschlages Bl.128 der Akten verwiesen. Hs handelt sieh hierbei um die ortsgesetzlichen Grundlagen des BauVerbots. Es ist dies einmal die Bau-Folizei-Ordnung der SttfV vom 12. März 1928, die in ihrem § 6 Buchst.b ausspricht: "Für die Errichtung von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohnungen an Straßen oder Straßenteilen, die nach den polizeilichen Bestimmungen über die Anlage von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau noch nicht fertiggosteilt sind, gelten die hierfür auf Grün* des Bauflucht-
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liniengesetzes vom 2. Juli 1875 (Ges.Sammlung S.561) erlassenen ortsstatutarischen unfl polizeilichen Bestimmungen", ^as auf Grun^ des Baufluchtliniengesetzes erlassene Ortsstatut fler St€9 BfllH aber bestimmt hierzu: "An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden", und in der Nachtragssatzung vom 7. ^ezember 1935 ist ausgesprochen: "Ausnahmen kann der Oberbürgermeister nach seinem Ermessen zulassen, v/enn der Ausbau der Straße oder des Straßenteils sowie die Beachtung der notwendigen städtebaulichen Rücksichten gesichert erscheinen. Einen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Ausnahme hat der Baulustige nicht."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß die. Straßenfrage mit dom 3auverbot nicht nur zusammenhängt, sondern gev/issermaßen sein materieller Inhalt ist. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, den Kläger hierüber gemäß § 139 ZPO zu befragen, denn hier geht es um die Auologung gesetzlicher Vorschriften, die Sache des Gerichts ist.
Neben dor Sache liegt der Hinweis der Revision, darauf, dor Kläger habe vorgetragen, daß "die Abstandnahme vom Bauverbot" sich nur auf die Parzellen habe beziehen können, hinsichtlich deren der Tauschvortrag zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt vom 25. November 1957 abgeschlossen worden sei. Es mag sein, daß sich al3 Folge dieses Vertrages auch noch der Abschluß eines weiteren Vor-
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träges über Hie Abstandnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot ergeben hat. ^ies un* Her Tauschvertrag haben jedoch nichts mit Hem hier in ReHe stehonHen Vertrag über Hie AbstanHnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot vom 20. September 1957 zu tun. ^ies ergibt sich bereits eindeutig, wie auch Has Berufungs gericht zutreffcnH sagt, aus Hem zeitlichen Ablauf Her Angelegenheit. Mit überzeugender Begründung hat das Berufungsgericht auch Hargelegt, Haß Hie Ehefrau Hes Klägers bei ihrer Vorsprache am 27. Juni 1957 beim Bauverwaltungsamt nicht davon ausgehen konnte, Haß sich Her Vertrag über Hie AbstanHnahme vom ortsgesetzlichen Bauverbot nicht auf den Wohn-hausbau, sondern auf den beabsichtigten Parzellen-tausch beziehe, und daß infolgedessen Her Vermerk vom 27. Juli 1957 nur dahin verstanden werden könne Haß Her den Wohnhausbau betreffende Vertrag über Hie AbstanHnahme von ortsgesetzlichen Bauverbot auf Wunsch des Klägers erst abgeschlossen werden sollte, wenn auch die Planung Hes Garagenbaus nach Durchführung Hes Parzellentausches genehmigt sei.
Wenn die Revision weiter meint, daß Hem Vertrag über die AbstanHnahme vom Bauverbot nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung beige-messen werden könne, habe sich schon daraus ergeben Haß in zeitlicher Hinsicht völlig ungewiß gewesen sei, wann der Ausbau der Straße vorgenommen werden könne, so wird diese Ansicht der Revision durch den Vertrag vom 12. September 1957 selbst v/iderlegt.
In diesem Vertrag sind nämlich die auf den Kläger entfallenden Straßenbaukosten schon enthalten, und er war verpflichtet, vor Erteilung der Bauerlaubnio den entsprechenden Betrag zur Sicherung auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht Hem Vertrag vom 12. September 1957 eine entscheidende Bedeutung beigelegt.

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Pehl geht schließlich auch die in diesem Zusammenhänge wiederholte Rüge der Revision, das Bc rufungsgericht habe es an einer zureichenden Begründung hei seiner Annahme fehlen lassen, hei einen "normalen Geschäftsgang" sei eine Genehmigung durch den Regierungspräsidenten vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nicht mehr zu erreichen gewesen.
Es sei vielmehr von der Erfahrungstatsache auszugehen, daß der Regierungspräsident wesentlich früher hätte entscheiden können, wenn ihm der Antrag nicht erst am 18. September 1957 vorgelegt worden wäre*
■nie Revision übersieht hierbei, daß diese Annahme des Berufungsgerichtes gerade darauf beruht, daß der Antrag ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung vor dem 18. September 1957 nicht an den Regierungspräsidenten hätte weitergeloitct werden können, und der Zeitraum vom 18. September 1957 bis zu dem 26. September 1957 (Erlaß des Änderungsgesetzes) nicht ausgoreicht hätte, um im normalen Geschäftsgang noch zu einer Bewilligung des ■Darlehens zu führen.
Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und ohne Verfahrensfehler das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen sowohl bei Beamten des Bauförderungsamtes als auch bei den Beamten des Bauordnungsamtes und des Bauverwaltungsamtes zutreffend verneint hat.
. II.
Schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Beamten der beklagten Stflfe will der Kläger weiter in der nicht erfolgten Aufklärung darüber sehen, daß der Vertrag über die Abstandnahme vom Bauverbot für die Bewilligung des Darlehens von Bedeutung gewesen und
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daß eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Kreises der Begünstigten zu erwarten gewesen sei « • -.
■^aS Berufungsgericht verneint auch insoweit das Vorliegcn von Amtcpflichtverletzungen. Hinsichtlich der Belehrung über die Bedeutung des Abstandsnahme-vertrages führt es aus: Eine solche Belehrung sei schon deshalb nicht Aufgabe der Beamten gewesen;, weil der Kläger einen mit den Bestimmungen vertrauten Architekten gehabt habe. Aus Buchstabe J Ziffer 2. des ^arlehensformulars ergebe sich außerdem* daß Bauzeichnungen mit Vorprüfvermerk der Bauaufsichtsbehörde vorzulcgen gewesen seien» Unstreitig sei der Vorprüfvcrraork aber weder beigefügt noch schon vorhanden gewesen» Er sei also naehzureichcn gewesen* was in dem Verfahren über das Bauordnungsamt* in dem dann auch unter Hinzuziehung des Bauverwaltungsamtes der Vertrag über fie Abstandnahme vom Bauverbot abgeschlossen worden sei* geschehen sei»
diesen Ausführungen läßt sich ein Rechtsirrtum nicht entnehmen. T>ie Rüge der Revision weist insoweit auf keine Rechtsfehlor hin* sondern begnügt sich ohne jede weitere Begründung lediglich mit dem Satz: "Mindestens hätte der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber aufgeklärt werden müssen, daß hierin (dem erforderlichen Vertrag) ein Hinderungsgrund für die Bearbeitung dos ’"larle-hensantrages hinsichtlich des Wohnhauses erblickt werden könne."
Hinsichtlich der Aufklärung über die bevorstehende Gesetzesänderung meint das Berufungsgericht, das Bauförderungsamt habe von sich aus keine Veranlassung gehabt, den Kläger zu belehren* selbst wenn Beamte dieses Amtes, wofür aber nichts spräche* ge-
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mißt haben sollten, daß eine Änderung des Gesetzes bevorsteheo
 Es mag dahinstehen, ob diese so allgemein gehaltene Erwägung des Berufungsgerichtes mit den in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere im Urteil vom 6. April I960 - III ZR 38/59 -(NJW I960, 124-4 - IM § 839 (C) BGB Nr»54; Himvois-pflicht auf eine mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderung einer baurechtlichen Vorschrift) zu dem Ausdruck kommen, vereinbar ist« Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Palle nicht an.
*Hie Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, v/ann die Beamten erstmals von der beabsichtigten Gesetzesändorung Kenntnis erlangt hätten unh, wenn der Kläger hierzu gemäß § 139 ZPO gehört worden wäre, dann hätte er, auf das Zeugnis der Beamten der beklagton StflP gestutzt, vorgetragen, daß diese bereits im Juli 1957 diese Kenntnis erlangt hätten» Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Beamten hätten schon im Juli 1957 diese Kenntnis gehabt, und sie hätten den Kläger auch zu dieser Zeit unterrichtet, dann hätte dies an der Nutzlosigkeit der von Architekt KlflBMM erstellten Planung auch nichts geändert» ■^enn die auf die Gewährung von Landesmitteln abgestellt o Planung war schon bei Einbringung des Antrages am 25» Mai 1957 oder 11»Juni 1957 erbracht und wäre nutzlos geblieben, auch wenn der Kläger in Juli 1957 oder sogar schon bei der Einreichung seines Antrages über eine beabsichtigte Gesetzes-änderung unterrichtet worden wäre» ‘Henken ließe sich allerdings, daß der Kläger bei einer früheren
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Unterrichtung über die bevorstehende Gesetzes-änderung den Abschluß des Vertrages über die Abstandnahme vom ortogesetzlichen Bauverbot und damit auch die	bauaufsichtliche Vorprüfung
 beschleunigt hätte, so daß möglicherv/eise die Entscheidung über seinen "narlchencantrag noch vor Erlaß dos Änderungsgesetzes erfolgt wäre«,
Etwas derartiges behauptet der Kläger aber selbst nicht» Sein Vortrag geht im Gegenteil dahin, daß er seinen T)arlehensantrag nicht weiter verfolgt hätte, wenn er schon bei Einreichung seines Antrages darüber unterrichtet worden wäre, daß eine gesetzliche Herabsetzung der Regelarbeitsverdienst-grenze in Aussicht stände» Selbst eine insov/eit unterstellte Amtspflichtvcrlctzung wäre daher für den aus der nutzlosen Planung entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen»
1	III»
^ie weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes, cs sei nicht ersichtlich, daß Beamte der beklagten St^^ dem Kläger wahrheitswidrig erklärt hätten, Architekt KlflHB* habe alles verschuldet, und daß es der Kläger daraufhin auf einen Prozeß mit KlflHHfc habe ankommen lassen, und es sei auch weiterhin nicht ersichtlich, woshalb die beklagte StflBl verpflichtet gewesen sein solle? an den Kläger einige •-Quadratmeter land zu verkaufen und, v/enn Beamte die Bauerlaubnis für den Garagenbau versagt hätten, weil die geplante Garage nicht "zugänglich1* gewesen sei, so hätten sie sach-und pflichtgemäß gehandelt, lassen einen Rechtsirrtum nicht ersehen» Von der Revision werden insov/oit auch keine Rügen erhoben»
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danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
nr»Pagendarm	■or»Arndt	Bundesrichter Gähtgens
 ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert»
UroPagendarm
 Keßler	^r.	Reinhardt i

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