- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bun*-deorichtcr Dr, Kreft, Dr, Arndt, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Mit der Klage macht sie die angeblichen Schadensersatzansprüche der Witwe geltend, die gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen seien, und zwar nach Maßgabe des Finanzvertrags gegen die beklagte gegen 21 Uhr auf der Autobahn in der Nähe von U0, als der heit auf den am Rande der Fahrbahn unbeleuchtet abgestell-ten Anhänger eines Lastzuges der amerikanischen Streit-krüfte auffuhr. Die Klägerin selbst machte die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüchc beim Amt für Verteidigungslastcn erstmals mit Schreiben vom 16. Sie hält die Beklagte v/egen Verschuldens der Angehörigen der Streitkräfte oder kraft Gefährdungshaftung zur Ersatzleistung für verpflichtet, will aber ein nitwirkendeo Verschulden des Getöteten von 40$ gegen sich gelten lassen. Mai I960 die Berufung mit der Begründung zu-rückgcwicscn, die Klägerin habe die Anmeldefrist versäumt und könne sich auf eine etwaige frühere Anmeldung der Vitwc nicht berufen. Januar 1962 (III ZR 175/60) aufgehoben, weil zwar die Klägerin selbst die Anmeldefrist unentschuldigt versäumt habe, doch eine frühere Anmeldung durch die Witwe zu Gunsten der Klägerin wirken könne. Das Oberlandesgericht hat durch das jetzt ange-fochtcno Urteil die Berufung wiederum zurückgewiesen, und zwar in erster Linie wegen Fristversäumung, daneben auch aus sachlichen Gründen« Dagegen richtet sich die neue Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klagforderung v/eiter verfolgt. Io Die Klägerin kann die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen angeblichen Ansprüche der Witwe nur nach Maßgabe des Finanzvertrages vom 23. dom Zeitpunkt ab, an welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet. Als Inhalt dieser Anmeldung darf nach Sinn und Zweck der Bestimmungen sov/ie unter Abwägung der widerstreitenden Belange niemals verlangt werden, daß der Berechtigte sogleich alle Einzelansprüche nach Grund und Höhe abschließend angibt, weil das bei den meisten Fällen einfach nicht möglich ist. Dieser Ausdruck ist gewählt worden, um nicht nur den Verletzten und Geschädigten, sondern auch die Sozialversicherungsträger zu erfassen, auf die die Schadcnscrsatzforderungen unmittelbar nach ihrer Entstehung in der Höhe übergehen, wie der Sozial-vcrcicherungsträger Leistungen zu gewähren hat, und zwar derart, daß Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren. Die Praxis der Besatzungsmächte vor Abschluß des Finanzver-trages hatte insoweit zu Schwierigkeiten geführt, weil diese den Übergang der Ersatzansprüche auf Sozialver-sicherungsträger vielfach nicht anerkannt und nicht berücksichtigt hatten» Zur Klärung dieser Fragen hat man im Finanzvertrag den Ausdruck "Anspruchsberechtigter" gewählt. Sozialversicherungsträger bei den kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Ansprüchen eine von der Kenntnis des Verletzten unabhängige Anmeldefrist von 90 Tagen läuft, also von dem Zeitpunkt an, in welchem der Sozialversicherungsträger die erforderliche Kenntnis von einer Ersatzpflicht und einer Beteiligung der Stationierungsstreitkräfte erlangt hat (BGH NJW 1962, 960; jetzt auch BGH III ZR 86/62 vom 20, Dezember 1962, zur Veröffentlichung bestimmt)» Deshalb kann hier, wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, auch die Anmeldung durch die 'Witwe zugunsten des Sozialversicherungsträ-gers wirken, wenn sie eine ausreichende Unfallschilderung und das Verlangen der Witwe nach voller Entschädigung für den Tod ihres Ernährers enthielt» Allerdings würde die Anmeldung der Witwe nicht ausreichen, wenn sic nur denjenigen Einkomncnsausfall geltend gemacht hatte, der für sic allein nach Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin übrig blieb; dann hätte sie den auf die Klägerin übergegangonen Teil des Schadens von der Anmeldung ausgenommen» Eine solche Beschränkung der Anmeldung ist möglich. Es handelt sich dabei zwar um individuelle Einzclorklärungcn, aber das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände übersehen und den Rechtsbegriff der Anmeldung verkannt; es hat die Anforderungen an eine Anmeldung im Sinne des Finanzver- träges überspannt -und die Wirkungen einer erfolgten Anmeldung nicht richtig erkannte Das Schreiben vom 31o August 1955 enthielt alle Angaben und Erklärungen für eine Anmeldung nach Art« 8 dos Finanzvertrages. Sie wirkte damit zu Gunsten der Klägerin als Anmeldung auch für den auf diese übergegangenen Anspruchsteil . Die Heranziehung des später ausgefüllten und vorgelegten Formblattes zur Auslegung der früheren Erklärung wäre nur möglich und erforderlich gewesen, wenn die erste Erklärung für sich allein unzureichend oder nicht verständlich gev/esen wäre. Das v/ar nicht der Fall, denn die erste Erklärung vom August 1955 erfüllte, wie bereits ausgeführt, alle Erfordernisse, die die Rechtsprechung an eine Anmeldung im Sinne des Finanzvertrages stellt. Zwar kann der Geschädigte, für den die Sozialversicherung eintritt, seine Anmeldung auf den ihm dann verbleibenden Scha-dencrcst beschränken, aber dafür spricht insbesondere bei den ersten, alsbald nach einem Unfall erstatteten Meldungen keine Vermutung. Ihm ist auch regelmäßig von einem sofortigen Übergang seiner Ansprüche auf die Sozialversicherungoträger dem Grunde nach nichts bekannt. ansprüche, insbesondere gegen fremde Streitkräfte zugunsten der Sozialversicherung erhalten bleiben; eine solche Annahme erscheint deshalb berechtigt, weil dem Geschädigten die Leistungen der Sozialversicherung zugute kommen und die Sozialversicherung für ihre hohen Leistungen an ihre Versicherten durch eine solche Ersatzleistung gerade im Interesse ihrer Versicherten bis zu einem gewissen Grade entlastet wird« Jedenfalls bestehen hier keine Bedenken gegen die Annahme, daß die erste Anmeldung alle Ansprüche erfaßte, auch diejenigen, die damals bereits auf die Klägerin übergegangen waren. Die Witwe hat zwar hinterher die Erklärungen auf ihre eigenen Ansprüche beschränkt, die ihr unter Berücksichtigung der inzwischen eingcleiteten Leistungen der Klägerin verblieben. September 1955 mit Zugang des Schreibens vom 31« August 1955 ein-getretene Rcchtswirkung hatte zugunsten der Klägerin einen vollendeten Tatbestand geschaffen, der nicht mehr einseitig dadurch beseitigt werden konnte, daß hinterher die Witwe weitere Erklärungen für sich abgab. Das Schreiben vom 31« August 1955 hat daher die Anmeldefrist auch für die Klägerin gewahrt, so daß es Damit entfalle die Gefährdungshaftung, weil Voraussetzung dafür nach § 7 des Straßenvcrkehrogesetzes (StVG) sei, daß der Schaden bei den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehe» Danach ist der durch Auffahren auf den abgcstellten Lastzug verursachte Unfall noch bein Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Triebwagens dieses Lastzuges entstanden, so daß gegen die Haftung aus § 7 StVG keine Bedenken bestehen. Denn wenn beim Abschleppen des Anhängers oder Motorwagens durch einen anderen Kraftwagen wieder ein Unfall und ein neuer Schaden entsteht, ist dieser Unfall zwar nicht beim Betrieb des früheren Motorwagens, wohl aber bein Betrieb des schleppenden Fahrzeugs entstanden (vgl. gegen den Ausführungen in der Klageschrift Ansprüche nicht wegen ihres Schadens, sondern nur insofern hat, als in der Person der Witwe entstandene Ansprüche auf die Klägerin ubergegangen sind«
Ill ZR 66/62 Verkündet am 20, Dezember 1962 Scheibl, J us ti zobers ekre tär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 2223 050 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der L MHP, Bi Direktor Dr ___ w > vertreten durch den Ersten Rl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen durch den Bundesminister der Finanzen, dieser wieder vertreten durch das Regierungspräsidium N( in S- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bun*-deorichtcr Dr, Kreft, Dr, Arndt, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: / Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgei*ichts Stuttgart vom 30. März 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Re-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwies on. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin, dem Rentner Rranz B auf Grund hatte der Rcichsversicherungsordnung (RVO) eine Invalidenrente gezahlt. Der Versicherte ist infolge eines Verkehrsunfalls verstorben und die Klägerin gewährt nunmehr seiner Witwe eine Hinterbliebenenrente. Mit der Klage macht sie die angeblichen Schadensersatzansprüche der Witwe geltend, die gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen seien, und zwar nach Maßgabe des Finanzvertrags gegen die beklagte gegen 21 Uhr auf der Autobahn in der Nähe von U0, als der heit auf den am Rande der Fahrbahn unbeleuchtet abgestell-ten Anhänger eines Lastzuges der amerikanischen Streit-krüfte auffuhr. Er verstarb am nächsten Tage an den Folgen der Verletzungen. Der Schwiegersohn des Verstorbenen, Herbert BlflM^-■■P, hatte alsbald Ansprüche bei der Klägerin geltend gemacht und ihr am 1. Dezember 1955 einen ausgefüllten Fragebogen zugeleitot, der alle Angaben über den Unfall enthielt, auch die Anschrift der zuständigen amerikanischen Dienststelle. BlflHMHi hatte Forderungen auch beim Be satzungs kos tenant in U0 angemeldet, und zwar mündlich an 8. August 1955 sowie durch ein Schreiben vom 31. August 1955 mit genauer Unfallcchilderung, wobei er das dazugehörige ausgefülltc Formblatt erst am 22. November 1955 nachrcichte. Die Klägerin selbst machte die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüchc beim Amt für Verteidigungslastcn erstmals mit Schreiben vom 16. April 1956 geltend. Das Amt lehnte durch Bescheid vom Versicherte Bi mit seinem Motorrad in der Dunkel- 3 16„ Februar 1959 die Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der in Finanzvertrag vorgesehenen 90-tägigen Anmeldefrist ab» Die Klägerin hat vorgetragen: Die Fristen des Finanz-Vertrages seien gewahrt, insbesondere die Anmeldefrist durch die Erklärungen der Witwe. Mindestens sei die Versäumung durch triftigen Grund entschuldigt, da die Klägerin erst im März 1956 erfahren habe* welche Behörde zuständig sei. Sie hält die Beklagte v/egen Verschuldens der Angehörigen der Streitkräfte oder kraft Gefährdungshaftung zur Ersatzleistung für verpflichtet, will aber ein nitwirkendeo Verschulden des Getöteten von 40$ gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte für die Zeit bis 31. Oktober 1958 zur Zahlung von 4.303,98 DM und für die Zeit vom 1. November 1958 bis 30. April 1963- dem vermutlichen natürlichen Lebensende des Verstorbenen -zur Leistung von monatlich 122,16 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie leugnet ihro Ersatzpflicht und meint, die Anmeldefrist sei durch Verschulden der Klägerin versäumt, da die YJitwc nur ihre eigenen Ansprüche und nicht die der Klägerin angenoldct gehabt habe» < Das Landgericht hat die Klage wegen verspäteter Anmeldung abgewieson. Das Berufungsgericht hatte durch Urteil von 25. Mai I960 die Berufung mit der Begründung zu-rückgcwicscn, die Klägerin habe die Anmeldefrist versäumt und könne sich auf eine etwaige frühere Anmeldung der Vitwc nicht berufen. Der Bundesgerichtshof hat durch den auch jetzt erkennenden Senat dieses Urteil durch Ent- 4 □chcidung vom 8. Januar 1962 (III ZR 175/60) aufgehoben, weil zwar die Klägerin selbst die Anmeldefrist unentschuldigt versäumt habe, doch eine frühere Anmeldung durch die Witwe zu Gunsten der Klägerin wirken könne. Das Oberlandesgericht hat durch das jetzt ange-fochtcno Urteil die Berufung wiederum zurückgewiesen, und zwar in erster Linie wegen Fristversäumung, daneben auch aus sachlichen Gründen« Dagegen richtet sich die neue Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klagforderung v/eiter verfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Ent s che i dungsgründe: t Io Die Klägerin kann die auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen angeblichen Ansprüche der Witwe nur nach Maßgabe des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 in der ab 5. Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381) geltend machen. Nach Art. 8 dieses Vertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verluste und Schäden, die nach dem 5. Hai 1955 in Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der BMHHIHHH) stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften. Dabei sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen richten würde. Art. 8 Abs. 6 des Vertrages bestimmt v/eiter: Macht ein Anspruchsberechtigtcr innerhalb von 90 Tagen von ' ' i Mi: . ,■ iy ! 5 dom Zeitpunkt ab, an welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt das als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet. Gemäß Art. 8 Abs. 10 des Vertrages ist nach einer Ablehnung des Antrages durch die deutsche Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage, gegen, die zu erheben, Biese Klage- frist ist hier gewahrt, wie der Senat im ersten Revisionsurteil näher ausgeführt hat. Bie 90-tägige Anmeldefrist nach Art, 8 Abs, 6 des ■Finanzvertrages hat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Bedeutung: Ber Anspruchsberechtigte muß innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem e r von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch an-mcldon. Als Inhalt dieser Anmeldung darf nach Sinn und Zweck der Bestimmungen sov/ie unter Abwägung der widerstreitenden Belange niemals verlangt werden, daß der Berechtigte sogleich alle Einzelansprüche nach Grund und Höhe abschließend angibt, weil das bei den meisten Fällen einfach nicht möglich ist. Es genügt vielmehr, v/enn die deutsche Behörde innerhalb der 90 Tage eine eingehende Unfallcchilderung auf Grund eines Begehrens auf Schadensersatz den Grunde nach erhält und sich daraufhin ein ungefähres Schadcnobild machen kann. Ausreichend sind also Erklärungen innerhalb der Anmeldefrist, die die UBB oder die Streitkräfte zu einer allgemeinen Überschau instendsetzen, welche Schäden insgesamt von ihnen 6 nit sachlichen Gründen verlangt werden können» Dann sind die Behörden in der Lage, alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen, etwaige Beweise zu sichern und ihre Leistungen vorzubereiten (BGHZ 34, 230; 35, 95; 35, 256; LM Finanzvertrag Nr» 1 u» 2). Die Bestimmung stellt weiterhin bewußt auf den HAn-spruchoberechtigten" ab. Dieser Ausdruck ist gewählt worden, um nicht nur den Verletzten und Geschädigten, sondern auch die Sozialversicherungsträger zu erfassen, auf die die Schadcnscrsatzforderungen unmittelbar nach ihrer Entstehung in der Höhe übergehen, wie der Sozial-vcrcicherungsträger Leistungen zu gewähren hat, und zwar derart, daß Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren. Der Ersatzanspruch geht also schon vor einer' Entochädigungsleistung, sogar vor einer Festsetzung dieser Leistungen und ohne Antrag,, sozusagen sogleich dem Grunde nach auf die Sozialversicherungsträger über. Die Praxis der Besatzungsmächte vor Abschluß des Finanzver-trages hatte insoweit zu Schwierigkeiten geführt, weil diese den Übergang der Ersatzansprüche auf Sozialver-sicherungsträger vielfach nicht anerkannt und nicht berücksichtigt hatten» Zur Klärung dieser Fragen hat man im Finanzvertrag den Ausdruck "Anspruchsberechtigter" gewählt. Dabei ist es für di? und die Streit- kräftc ohne Bedeutung, ob sie den Schadensersatz unmittelbar an den Verletzten oder an einen Sozialversiche-rungsträger zu leisten haben, nachdem dieser den Verletzten entschädigt hat. Diese Entstehungsgeschichte, die die Y.'ahl des Ausdrucks "Anspruchsberechtigter11 bei Fassung des Finanzvertragcs veranlaßt hat, sowie die Berücksichtigung der Interessen der Sozialversicherungs-träger sowie von Ziel und Zweck der Bestimmungen haben zu der Auslegung geführt, daß bei Anwendung des Finanz- 9 7 Vertrages für die. Sozialversicherungsträger bei den kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Ansprüchen eine von der Kenntnis des Verletzten unabhängige Anmeldefrist von 90 Tagen läuft, also von dem Zeitpunkt an, in welchem der Sozialversicherungsträger die erforderliche Kenntnis von einer Ersatzpflicht und einer Beteiligung der Stationierungsstreitkräfte erlangt hat (BGH NJW 1962, 960; jetzt auch BGH III ZR 86/62 vom 20, Dezember 1962, zur Veröffentlichung bestimmt)» Hinzu kommt, daß auf die Anmeldung, obwohl sie weder ein Rechtsgeschäft noch eine Willenserklärung ist, einzelne Vorschriften über Rechtsgeschäfte doch rcchtslihnlich anzuwenden sind. Der Berechtigte kann insbesondere einen Britten zur Vornahme der Anmeldung bevollmächtigen und eine von einem Dritten für ihn ohne Vollmacht vorgenommene Anmeldung nachträglich mit rückwirkender Kraft genehmigen (BGH III ZR 142/60 von 16. November 1961 = MDR 1962, 118; III ZR 175/60 vom 8» Januar 1962; III ZR 4/61 vom 26, Februar 1962 = NJW 1962, 960). Deshalb kann hier, wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, auch die Anmeldung durch die 'Witwe zugunsten des Sozialversicherungsträ-gers wirken, wenn sie eine ausreichende Unfallschilderung und das Verlangen der Witwe nach voller Entschädigung für den Tod ihres Ernährers enthielt» Allerdings würde die Anmeldung der Witwe nicht ausreichen, wenn sic nur denjenigen Einkomncnsausfall geltend gemacht hatte, der für sic allein nach Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin übrig blieb; dann hätte sie den auf die Klägerin übergegangonen Teil des Schadens von der Anmeldung ausgenommen» Eine solche Beschränkung der Anmeldung ist möglich. 8 II. 1. Das Berufungsgericht hat über die Anmeldung durch die Witwe jetzt folgenden weiteren Sachverhalt als feststehend ermittelt: Der Schwiegersohn der Witwe BiaHIHB? Herbert B1|HHHH^9 mcldetenbei dem Besatzungskostenamt unter dem 31. August 1955 "im Nachtrag zu seiner mündlichen Meldung vom 8. August 1955” die Ansprüche für seine Schwiegermutter an; das Schreiben ging am 2. September 1955 rechtzeitig bei dem Amt ein. Das Schreiben enthielt eine Unfallschilderung und einen Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungsakten. Die Anmeldung verwies weiter auf ein Formblatt, das jedoch noch nicht beigefügt war. An Schluß hieß es dann, daß die im Formblatt vorläufig angegebenen Forderungen sich voraussichtlich aus verschiedenen Teilen zusammensetzen würden; sie sind allgemein aufgeführt, betreffen zunächst eindeutig eigene Schäden der Witwe, schließen aber mit folgender Ziffer 7 ab: "7. Ausgleich für die Verminderung des bisherigen Einkommens, bedingt durch den Tod des Mannes”. Mit Schreiben vom 22. November 1955 reichte der Schwiegersohn das Formblatt nach. Der zweite, in Gegenwart eines Angestellten des Verteidigungslastenamtes unterschriebene Toil des Formblatts enthielt nach einer nochmaligen Unfallschilderung eine nähere Beschreibung der oiiisclncn, auf insgesamt 84.800,— DM geschätzten Schadensposten, darunter am Schluß folgende Erklärung: * 9 11 Ausgleich des verringerten Einkommens: Der tödlich verunglückte Ehemann hatte ein monatliches Einkommen von 284,— DM* Das Witwengeld wird voraussichtlich 60$ dieser Summe betragen. Nachdem verschiedene Ausgaben für Wohnung, Licht, Beheizung usw. gleichbleiben, besteht eine ausgleichende Differensforderung zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards in Betrag von monatlich 50,— DM auf die Dauer von 10 Jahren." 2. Das Berufungsgericht v/ürdigt diese Schreiben v/ie folgt: Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Witwe im Formblatt vom 22. November 1955 nur den Unterschieds-betrag zwischen ihrem entgangenen Unterhaltsanspruch und der Sozialversicherungsrente geltend gemacht habe. Dafür spreche die geringe Höhe der Forderung und der im Formblatt gewählte Ausdruck "Differenzforderung”. Dasselbe müsse dann für die Anmeldung vom 51 • August 1955 gelten, die auf das Formblatt Bezug nehme. Das Formblatt stelle die Ergänzung und Erläuterung dieser Anmeldung dar. Der Schwiegersohn habe sich dabei erkennbar eines sachkundigen Beraters bedient. Dieser Umstand \ spreche ebenfalls dafür, daß von Anfang an nur diejenigen Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die der Witwe selbst verblieben seien. III. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung nicht gebilligt werden kann. Es handelt sich dabei zwar um individuelle Einzclorklärungcn, aber das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände übersehen und den Rechtsbegriff der Anmeldung verkannt; es hat die Anforderungen an eine Anmeldung im Sinne des Finanzver- 10 träges überspannt -und die Wirkungen einer erfolgten Anmeldung nicht richtig erkannte Das Schreiben vom 31o August 1955 enthielt alle Angaben und Erklärungen für eine Anmeldung nach Art« 8 dos Finanzvertrages. Diese Anmeldung bezog sich auf alle Schäden und enthielt - wie das Berufungsgericht selbst annimmt - bezüglich der Rente der Witwe keine Einschränkung auf ihren bloßen Ausfall nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen. Sie wirkte damit zu Gunsten der Klägerin als Anmeldung auch für den auf diese übergegangenen Anspruchsteil . Die Heranziehung des später ausgefüllten und vorgelegten Formblattes zur Auslegung der früheren Erklärung wäre nur möglich und erforderlich gewesen, wenn die erste Erklärung für sich allein unzureichend oder nicht verständlich gev/esen wäre. Das v/ar nicht der Fall, denn die erste Erklärung vom August 1955 erfüllte, wie bereits ausgeführt, alle Erfordernisse, die die Rechtsprechung an eine Anmeldung im Sinne des Finanzvertrages stellt. Zwar kann der Geschädigte, für den die Sozialversicherung eintritt, seine Anmeldung auf den ihm dann verbleibenden Scha-dencrcst beschränken, aber dafür spricht insbesondere bei den ersten, alsbald nach einem Unfall erstatteten Meldungen keine Vermutung. Denn auch der so-, sialvcrsichcrte Geschädigte weiß regelmäßig erst nach längerer Zeit, in welchem Umfang die Sozialversicherung die Schaden erstattet. Ihm ist auch regelmäßig von einem sofortigen Übergang seiner Ansprüche auf die Sozialversicherungoträger dem Grunde nach nichts bekannt. Er wird deshalb regelmäßig den Willen haben, vorsorglich alle Rechte durch seine Anmeldung zu wahren. Dabei ist es dem Geschädigten im Zweifel auch recht, wenn durch sein Verhalten alle Ersatz- 11 ansprüche, insbesondere gegen fremde Streitkräfte zugunsten der Sozialversicherung erhalten bleiben; eine solche Annahme erscheint deshalb berechtigt, weil dem Geschädigten die Leistungen der Sozialversicherung zugute kommen und die Sozialversicherung für ihre hohen Leistungen an ihre Versicherten durch eine solche Ersatzleistung gerade im Interesse ihrer Versicherten bis zu einem gewissen Grade entlastet wird« Jedenfalls bestehen hier keine Bedenken gegen die Annahme, daß die erste Anmeldung alle Ansprüche erfaßte, auch diejenigen, die damals bereits auf die Klägerin übergegangen waren. Mit dem Eingang dieser ersten Erklärung bei dem Bosatzungskostenamt war damit die Anmeldefrist nach dem Finansvertrag für die Klägerin gewahrt. Die Wirkung dieser Anmeldung konnte nicht rückwirkend durch einseitige Erklärungen eines Dritten beseitigt werden. Die Witwe hat zwar hinterher die Erklärungen auf ihre eigenen Ansprüche beschränkt, die ihr unter Berücksichtigung der inzwischen eingcleiteten Leistungen der Klägerin verblieben. Diese Beschränkung berührte die Rechts Stellung der Klägerin nicht. Denn die am 2. September 1955 mit Zugang des Schreibens vom 31« August 1955 ein-getretene Rcchtswirkung hatte zugunsten der Klägerin einen vollendeten Tatbestand geschaffen, der nicht mehr einseitig dadurch beseitigt werden konnte, daß hinterher die Witwe weitere Erklärungen für sich abgab. Jeder Berechtigte konnte seine eigenen Ansprüche zwar hinterher für sich selbst einschränkcn oder erhöhen, aber die Tatsache der Priotwahrung konnte weder der Berechtigte noch ein Dritter einseitig beseitigen. Das Schreiben vom 31« August 1955 hat daher die Anmeldefrist auch für die Klägerin gewahrt, so daß es 12 nicht mehr darauf ankommt, welche Bedeutung die Erklärung hatte, mit der der Schwiegersohn vorher am 8. August 1955 die Ansprüche mündlich angemeldet hatte . Die angeblichen Schadensersatzansprüche der Klä-gerin sind demnach rechtzeitig angemeldet worden» Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung nicht gehalten werden» IV o Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung noch eine Hilfebegründung zugefügt, die dahin geht; Eine Haf-tung der BflBHHB aus Amtspflicht Verletzung nach § 839 BGB und Art» 34 GG bestehe nicht, weil die Sozial-vercicherungslcistungen für die Y/itwe ein anderweitiger Ersatz in Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB seien, der die Entstehung eines Schadehsersatzanspruches und damit einen Hechtsübergang auf die Klägerin ausschließe» Ansprüche aus dem Straßenvorkehrsgesetz beständen nicht, weil nach den Vortrag der Klägerin der amerikanische Lastzug, der den Unfall verursacht hatte, mehr als sechs-Stunden an Hände der Autobahn wegen Brennstoff mangels gelegen habe. Bei einer so langen Pause sei das Fahrzeug nicht nehr in Betrieb gewesen.» Damit entfalle die Gefährdungshaftung, weil Voraussetzung dafür nach § 7 des Straßenvcrkehrogesetzes (StVG) sei, daß der Schaden bei den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehe» Diese letzte Begründung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, danach gehört es noch zu der typischen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, die die Haftung aus § 7 StVG auslöst, wenn es 13 auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße liegonbleibt, Dabei kommt es auf den Grund des Stilliegcns (Motorschaden, Brennstoffmangel, Ruhepause) sowie auf die Dauer dieses Zustandes nicht an, weil gerade stilliegende Fahrzeuge auf der Autobahn eine schwere.. und typische Gefahr für den Kraftfahrzeugverkehr bilden, die unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten den "Betrieb des stilliegenden Kraftfahrzeugs" zugercchnet werden muß (BGKS 29, 163)» - Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung zu. Danach ist der durch Auffahren auf den abgcstellten Lastzug verursachte Unfall noch bein Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Triebwagens dieses Lastzuges entstanden, so daß gegen die Haftung aus § 7 StVG keine Bedenken bestehen. Die von der Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat dagegen vorgotragenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere ist das Beispiel falsch, nach dieser Rechtsprechung würde zwar eine Gefährdungshaftung für den stilllegenden Anhänger oder Motorwagen bestehen, nicht aber für den später abgecchleppten Anhänger oder Motorwagen. Denn wenn beim Abschleppen des Anhängers oder Motorwagens durch einen anderen Kraftwagen wieder ein Unfall und ein neuer Schaden entsteht, ist dieser Unfall zwar nicht beim Betrieb des früheren Motorwagens, wohl aber bein Betrieb des schleppenden Fahrzeugs entstanden (vgl. dazu Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Nr. 5; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. S. 219; jetzt auch BGH VI ZR 4/62 vom 30. Oktober 1962, cur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, damit das Oborlsndcsgericht nun: nochmals in der Sache selbst entscheiden kann. Dabei wird es zu beachten haben, daß die Ersatzansprüche nach den Straßenverkehrsgesetz der Höhe nach begrenzt sind, und daß die Klägerin ent- 14 gegen den Ausführungen in der Klageschrift Ansprüche nicht wegen ihres Schadens, sondern nur insofern hat, als in der Person der Witwe entstandene Ansprüche auf die Klägerin ubergegangen sind« her Senat sieht keinen hinreichenden Anlaß, von der Befugnis des § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen« hr» Pagendarm hr» Kreft Dr. Arndt Keßler hr« Reinhardt