An diesem rechtwinkligen Bogen der Wol^ÜBfc Straße führt - in der damaligen Fahrtrichtung des Klägers -nahezu geradeaus, Jedoch etwas nach rechts versetzt, eine etwas schmalere Straße von 6 m Dammbreite in Richtung auf den Nachbarort SMim Weiter; diese Straße ist mit einer einfachen Teer- In einiger Entfernung vor dem Zusammentreffen dieser beiden Straßen ist deshalb für den von Süden aus der Straße kommenden Verkehr auf der Ostseite dieser Straße das sog. negative Vorfahrt©child aufgestellt* Die Rückseite dieses Schildes kann von der WolflHft Straße und der damaligen Fahrtrichtung des Klägers aus nicht wahrgenommen werden, weil es durch ein in den Bürgersteig auf der OstseiSfc-der Straße ” vor springendes Haus verdeckt wird. verneinte deshalb bei HeflHfc ein strafrechtliches Verschulden, Die Einstellung des Verfahrens gegen die Ehefrau des Klägers wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, daß diese sich in einem unverschuldeten Irrtum über den Verlauf der Vorfahrtstraße befunden habe. Er macht weiter geltend, seine Ehefrau sei bei Annäherung an diese Kreuzung durch das auf der Wol-becker Straße in ihrer Fahrtrichtung rechts stehende Vorfahrt-(Viereck-)Schild in die irrige Meinung versetzt worden, sie befinde sich in dem gesamten Straßenabschnitt - auch bei der Geradeausfahrt - weiterhin auf der Vorfahrtstraße. Daß die bevorrechtigte Straße in Wahrheit nach rechts abbiege, habe sie bei der Annäherung an die Rechtsbiegung nicht erkennen können, zu demal dies in keiner Y/eise angezeigt gewesen sei, dieser Straßenabschnitt ohnehin unübersichtlich sei und noch nicht einmal der Wegweiser nach Binkerode vor dem Erreichen der Kreuzung erkennbar sei; außerdem sei auch das - im Übrigen nur beschränkte - Sperrschild in der Straße damals nicht (oder jedenfalls nur schwer) zu sehen gewesen* Dies sei auch dem Straßenverkehrsamt des beklagten LaHBV durch die Berichte des örtlichen Polizeibeamten bekannt geworden; zu demindest hätte den verantwortlichen Beamten des Beklagten diese vor allem für einen ortsunkundigen Kraftfahrer besonders gefährliche " Autofalle" bekannt und deshalb für sie Anlaß sein müssen, entsprechende andere yerkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, um ein verkehrssicheres Befahren dieses Straßenabschnittes zu ermöglichen, z.B. durch Aufstellen eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles, durch Nagelung der Straße in der rechtwinkligen Biegung, oder auch durch Wegnahme des Vorfahrtrechtes *f ür den von Norden (Fahrtrichtung des Klägers) kommenden Verkehr vor dieser Kreuzung. Im übrigen habe sich seine - des Klägers, - Ehefrau vorsichtig mit erheblich herabgesetzter Geschwindigkeit dieser Kreuzung genähert und sich bei der Geradeausfahrt auch über den von rechts kommenden Verkehr vergewissert, sobald und soweit dies bei der Sichtbehinderung durch das auf der rechten Ecke stehende Haus möglich gewesen sei; in diesem Augenblick sei Jedoch der mit erheblicher Geschwindigkeit von rechts kommende Lastkraftwagen bereits auf den Personenkraftwagen aufgefähren. April 1961 - III ZR 30/60 - (LM § 839 Pg Nr. 25) mit näherer Begründung ausgesprochen hat, daß die Straßenverkehrsbehörde schon aus allgemeinen "polizeilichen11 Gesichtspunkten die Amtspflicht hat, Verkehrseinrichtungen so zu gestalten, daß sie für den Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch.einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; daß mithin Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weder irreführend noch undeutlich sein dürfen« 2.) Der Tatrichter ist auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme , der Unfallstelle, mit einer sehr sorgfältigen und eingehenden Begründung zu den Ergebnissen gekommen: Die Unfallstelle sei eine Straßenkreuzung, jedenfalls setze sieb die zur Vorfahrtstraße erklärte V/olflHI^ Straße an der Unfallstelle nicht als eine einheitliche Straße in einer "Krümmung” fort; die vom Straßenverkehrsamt des beklagten LaflHBBl an der Unfallstelle angeordnete Vorfahrtsregelung stelle den Ball einer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW I960, 1824 (= IM Strafsachen § 3 StVO Nr, 3 mit Anmerkung) zur Unfallzcit unzulässigen "abknickenden Vorfahrt" dar, da hier zwei in einer Kreuzung aufeinanderstoßende Straßenteile entgegen Ihrem natürlichen Verlauf durch die vorfahrtregelnden Zeichen zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt worden seien; die Fortsetzung der bevorrechtigten Wol^^HB Straße in der Kreuzung noch rechts sei für den Verkehr auf der Wolbecker Straße in der Fahrtrichtung des Klagers mangels eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles weder nach den Sichtverhältnissen, noch aus der äußeren Beschaffenheit, insbesondere der Pflasterung der Straße, noch aus der Be^ Schilderung dieser Stelle erkennbar; mit eindeutigen Schlußfolgerungen von Seiten der Benutzer der Wolbecker Straße in der Fahrtrichtung des Klägers aus dem - im übrigen beschränkten - am Eingang der Straße (■■■fcr aufgestellten Sperrschild, selbst wenn dieses am ünfalltag nicht -wie der Kläger behaupte - durch Laub verdeckt gewesen, sondern in einiger Entfernung vor der Kreuzung sichtbar gewesen sei, hätte nicht gerechnet werden können und dürfen; für, den vom Westen (Ortsmitte) kommenden Straßenbenutzer erscheine die leicht nach links versetzte, aber ungefähr geradeaus führende Straße nach AMHHIHIfe» die sich in ihrer Breite und Pflasterung von der WolflUM Straße nicht unterscheide, als Fortsetzung der WolVHH* Straße«, Bas Berufungsgericht hält deshalb die getroffene Verkehrsregelung an der Unfallstelle nicht nur für. Die Unübersichtlichkeit der Kreuzung und die schlechten Sichtverhältni3se an dieser Stelle, brächten es nämlich mit sich, daß ein Kraftfahrer, der * wie die Ehefrau des Klägers - von Norden auf der WolSIV Straße kommend geradeaus in die (oder Denn er müsse zunächst ein Stück in die Kreuzung hineinfahren, um sich eine ausreichende Sicht nach rechts zu verschaffen, dabei könne er aber durch einen von Westen (Crtsmitte) auf der WolflHilfc Straße kommenden Kraftwagen gerammt werden, weil der Fahrer dieses Vifagens auf seine Vorfahrt vertraue und sich nicht darauf einstelle, daß seine Fahrtrichtung an dieser Stelle plötzlich von links durch ein anderes Fahrzeug gekreuzt werde, und weil auch für diesen Fahrer die Fortsetzung der <Yol-becker Straße nach links wegen des auf der Ecke stehenden Hauses nicht einziisehen sei. Aus diesem festgestellten Sachverhalt folgert das Berufungsgericht schuldhafte Verletzungen.von Amtspflichten des Straßenverkehrsamtes des beklagten in der Richtung, daß an der Unfallstelle die vorhandene Beschilderung zur ausreichenden Kennzeichnung der Verkehrs-, insbesondere Vorfahrtregelung nicht genügt habe, und daß die tatsächlich getroffene Regelung besonders große Gefahren für den Straßenverkehr an dieser Stelle geschaffen habe, und zwar jeweils in einer den verantwortlichen Bediensteten des LaflBHHBi bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbaren Weise. 3«) Die Revision wendet sich mit verschiedenen Verfahrensrügen nach § 286 ZPO insbesondere gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Verlauf der Vorfahrtstraße an der Unfallstelle für den - wie der Kläger - vom Korden auf der Straße kommenden Verkehr "nicht erkennbar” gewesen sei, und daß insce- sondere für diesen Verkehr durch das Sperrschild an der Straße nicht deutlich geworden sei, daß sich die zur Vorfahrtstraße erklärte WoiflHIP Straße nicht geradeaus fortsetze. Bei einer erschöpfenden Auswertung des Streitstoffes habe deshalb der Tatrichter auch nicht zu der Feststellung gelangen können und dürfen, durch die getroffene Verkehrsregelung sei eine Gefahrenquelle für den Straßenverkehr geschaffen worden. Dem Straßenverkehrsamt des beklagten LaflHHBl könne eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung nicht vorgeworfen werden, wenn es den Verkehr lediglich nach den Örtlichen Erfordernissen geregelt habe, nämlich um der #olbecker Straße als der .Hauptdurchgangsstraße innerhalb der ganzen Ortsdurchfahrt die Vorfahrt zu geben, und weil ferner diese so getroffene Regelung eine der richterlichen Nachprüfung nicht unterliegende Ermessensauöübung sei. diese Straßenteile in Richtung auf die Kreuzung benutzende und in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer kann und darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihm allein die Vorfahrt für den gesamten vor ihm liegenden Straßenabschnitt(Kreuzung)zusteht (vgl, hierzu auch BGH in MJW 1959, 638 == LK Strafsachen § 13 StVO Kr. 11) o Bafür ist der hier zur Entscheidung stehende Unfall geradezu ein Musterbeispiel, Unabhängig von den Bügen der Revision ergibt der nicht angefochtene festgestellte sowie unstreitige Sachverhalt bereits, daß die an der Unfallstelle vom Straßenverkehrsamt gewollte und nach seiner Ansicht getroffene Vorfahrtregelung "für den Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick” jedenfalls nicht "deutlich erkennbar" war. Denn mangels eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles war insbesondere für den ortsunkundigen Benutzer der WolflHK Straße in der Fahrtrichtung des; Klägers durch das rechts von ihm auf-gestellte Vorfahrtschild auf alle Fälle nicht in einer jeden Irrtum ausschließenden und genügend deutlichen Weise angezeigt, daß diese Vorfahrtregelung sich nur auf den in der Kreuzung rechtswinklig nach rechts verlaufenden Straßenteil beziehen sollte, Biese sich aus der Beschilderung ergebenden Unklarheiten wurden auch nicht durch andere Umstände,, insbesondere nicht.durch die Eigenart der Örtlichkeit beseitigt. Da die an diesem Straßenabschnitt infolge der getroffenen Verkehrsregelung geschaffene besondere Verkehrsgefahr sich für jeden sachlichen Beobachter bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt geradezu aufdrängen mußte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten des beklagten La®-angenommen. 5») Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Ehefrau des Klägers als Fahrerin seines Kraftwagens ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne, wenn sie die vom Straßenverkehrsamt angeordnete oder gewollte Vorfahrtregelung an der Unfallstelle nicht erfaßt richtung des Klägers - aufgestellte SperrschiId ein "absolutes Verkehrsverbot” enthalten habe; die Straße sei also für die Ehefrau des Klägers "unbenutzbar” gewesen, und sie hätte dies mit einem beiläufigen Blick erfassen und hieraus sowie aus dem "sichtbaren Verlauf des Blaubasaltpflasters" den Schluß gewinnen müssen, daß die Y<olfl|^^ Straße sich nicht geradeaus als Vorfahrtstraße habe fortsetzen können* Abgesehen davon, daß das Sperrschild an der Straße da es den "Anliegerverkehr” zuließ, nicht ein "absolutes" war, und daß nicht festgestellt worden ist, daß die Ehefrau des Klägers dieses Schild am Unfalltag einwandfrei erkannt hat oder auch nur erkennen konnte, entfällt ein Schuldvorwurf gegenüber der Ehefrau des Klägers als Fahrerin schon auf Grund des im Urteilstat-bestandes wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalts« Banach ist die Ehefrau des Klägers in öie Kreuzung in Richtung der Straße hineingefahren, nicht um auf dieser Straße als angenommener Vorfahrtstraße weiterzufahren, sondern um an ihrer Einmündung anzuhalten und sich über den Verlauf der Straße nach RfliHIM In dem Fall, daß vom Standpunkt der Ehefrau des Klägers aus in ihrer Geradeaus-Richtung sich überhaupt keine Straße fortsetzen würde, würden an dieser Straßenstelle 5 Straßen in einer T-Form Zusammentreffen. Dem aus Richtung des Klägers kommenden Fahrer bot sich das Bild, daß die von ihm benutzte Straße bei ihrer Einmündung in den senkrecht zu seiner Straße verlaufenden Straßenzug stets die Vorfahrt beim Einbiegen in jenen Straßensug gewährte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist das Gberlandesgcric im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Kläger für seinen TJnfallschaden lediglich die (einfache) Betriebe-gefahr seines Kraftwagens anrechnen lassen muß, die das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die einen in der Revisionsinstanz zu Lasten des Beklagten beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, mit einem Viertel der SchadensQumme angenommen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2223 072 BGB § 859 B, Fe Sind zwei an einer unübersichtlichen Stelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im rechten Winkel auf-einanderstoßende, wechselseitig nicht einsehbare Straßenteile in gleicher Weise als Vorfahrtstfaßcn - ohne zusätzliche Hinweisschilder oder Richtungspfeile - bestimmt worden, so bedeutet das grundsätzlich eine Verletzung der der Straßenverkehrsbehörde obliegenden allgemeinen Amtspflicht, eine möglichst gefahrlose Abwickung des Verkehrs zu ermöglichen und deshalb nicht irreführende Verkehrsregelüngen zu troffen* BGH,Urt.v« 18. Oktober 1962- 111 2K 66/61 OLG Hamra/Westf. IG Münster Ill ZR 66/61 ' I Verkündet am 18. Oktober 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des La1 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit amm 6m 01 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßfeevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen Karl Otto Post Schl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. hat der XIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die imind-r liche Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Sußla, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20. Bezember I960 wird zurück gewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen m :-4 ■ü * •J «5 2 Tatbestand: Der Kläger let L^B- up FflBBB bei BBBBB. Am 15« September 1958 war er ln den Mittagsstunden mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Eekord) von WoBBP bei MpBIB/V*' nach DPHHPB unterwegs; den Kraftv/agen lenkte seine Ehefrau; der Kläger saß auf dem rechten Vordersitz des Kraftwagens neben seiner Ehefrau. G-egen 13«oo Uhr befuhr der Kraftwagen die Landstraße 1. Ordnung Nr. BP (^ol-BBB Straße) in der kleinen LanBBBB ApBBB, die zu dem beklagten lap^BB gehört. Man wollte der genannten Landstraße bis nach EiBBBP - etwa 5 km südwestlich von ÄBBBB ~ folgen« Die Wolf Straße in führt vom nörd- lichen Ortseingang zunächst einige hundert Meter nahezu gradlinig auf den Ortsmittelpunkt zu; die.Fahrbahn ist 7 m breit und mit Kleinsteinpflaster befestigt. Beiderseits der Fahrbahn sind im Örtsbereich Bürgersteige angelegt. In ABBBP mündet von Osten - in der damaligen Fahrtrichtung des Klägers von links - eine von AlBP)-* PBB^P kommende, ebenfalls 7 m breite und mit Klein-Steinpflaster befestigte Straße in die WolBBB Straße ein; diese Straße ist gegenüber der Y/olBHB Straße untergeordnet. Vor ihrer “Einmündung’1 ist ein sog* negatives Vorfahrtschild:aufgestellt; hingegen steht auf der V/olBBB Straße vor der “Einmündung“ der von Alverskirchen kommenden Straße rechter Hand (in der Fahrtrichtung des Klägers) das auf die Vorfahrt der WolBl^P Straße hinweisende, auf der Spitze stehende Viereckschild, ln Höhe dieser “Einmündung” der von AlPBBBBP kommenden Straße verläuft - nur wenige Meter nach Süden versetzt und in der damaligen Fahrt- richtung dos Klägers nach rechts - rechtwinklig ein . gepflasterter Straßenzug, in dem sich in der gleich-bleibenden Breite von 7 m die Straße nach WeBten (Ortsmitte und Richtung RfHBHB) fortsetzt« An diesem rechtwinkligen Bogen der Wol^ÜBfc Straße führt - in der damaligen Fahrtrichtung des Klägers -nahezu geradeaus, Jedoch etwas nach rechts versetzt, eine etwas schmalere Straße von 6 m Dammbreite in Richtung auf den Nachbarort SMim Weiter; diese Straße ist mit einer einfachen Teer- decke befertigt und dient u»a* der Zufahrt zu dem örtlichen Krankenhaus«. Sie ist Jedoch für den Kraftfahr-zeugverkehr mit Ausnahme des Anliegerverkehrs gesperrt $ ein entsprechendes Verbotszeichen (kombiniert aus dem Zeichen nach Bild 13 und 14 der Anlage G zur StVO mit der darunter angebrachten Zusatztafel "Anlieger frei") ist etwa 10 m von der rechtwinkligen Biegung der Wol-becker Straße am Eingang (Westrand) der Straße “TflHfc- aufgestellt« Durch die Führung der Fluchtlinien der Straße "TtfHHHHi" entsteht für den aus der damaligen Fahrtrichtung des Klägers kommenden Benutzer der WolflflHfe Straße der Eindruck einer kleinen Ver- engung- der sonst fast geradeaus weiterfUhrenden Straße (), die sich in ihrer ’’Einmündung1' in den rechtwinkligen'Bogen-der WolMBB Straße Jedoch trichterförmig verbreitert. Bei der Beschilderung der Straßen an dieser dargestellten Stelle in der AfljHB ist das Straßen Verkehrsamt des beklagten XaMHBÜ von. der Absicht ausgegangen, der WolflHHfe Straße als der Hauptdurchgangsstraße nicht nur gegenüber der von Osten einmiin- denden, aus AlflHHHI kommendien Straße, sondern innerhalb der ganzen Ortsdurchfahrt AflHBl die Vorfahrt zu geben, also auch gegenüber der von Süden kommenden Straße dort, wo diese auf den recht- winkligen Bogen der A'olfHHHl Straße stößt. In einiger Entfernung vor dem Zusammentreffen dieser beiden Straßen ist deshalb für den von Süden aus der Straße kommenden Verkehr auf der Ostseite dieser Straße das sog. negative Vorfahrt©child aufgestellt* Die Rückseite dieses Schildes kann von der WolflHft Straße und der damaligen Fahrtrichtung des Klägers aus nicht wahrgenommen werden, weil es durch ein in den Bürgersteig auf der OstseiSfc-der Straße ” vor springendes Haus verdeckt wird. Bür den von Westen (Dorf mitte und auf der ^olSP Straße kommenden Verkehr ist vor der "Einmündung’* der Straße rechter Hand das auf die Vorfahrt der Straße hinweisende Vier- eckschild aufgestellt. Weitere die Vorfahrt regelnde oder sonst anzeigende Zeichen oder Schilder befinden sich an dieser Stelle nicht und waren auch nicht vorhanden, als der Kläger mit seiner Ehefrau am 15. Sep- ■ tember 1958 durch fuhr. Pur den von Norden auf der WoldBP Straße - wie der Kläger - an diesen Straßenabschnitt herankommenden Verkehr sind folgende Wegweiser nach Bild 42 der Anlage C zur StVO aufgestellt: a) je ein Wegweiser nach frflBHHBfc und nach für die nach Osten in Richtung AlflHHIBlB abzweigende Straße auf dem bogenförmigen Bürgersteig zwischen dieser Straße und der Straße MTI ■\ ■ : fl'. I " 1 \ b) ein Wegweiser nach RflHHHfc für den Verkehr, der - wie der Kläger - in dieser Richtung der Straße über die rechtwinklige Biegung nach Westen (zur Ortsmitte hin) folgen soll. Der letztgenannte Wegweiser steht auf der Südwestecke, die von der Straße "TflHUBK'Vund dem nach Westen (Ortsmitte) verlaufenden abgebogenen Stück der Wol^H^ Straße gebildet wird» Er ist für den von Korden auf der WöltflHHfc Straße - wie der Kläger - an diese Biegung hersnkommenden Verkehr erst im letzten Augenblick erkennbar. Die Sicht.auf die Abbiegung und auf den weiteren Verlauf der V/olflHBP Straße jenseits der Abbiegung, (nach rechts) ist nämlich für den auf der WolflHD Straße von Korden kommenden Verkehr durch ein auf der Nordwestecke - also in der Fahrtrichtung des Klägers rechts - stehendes Haus stark behindert«* Ebenso kann der von Westen, also aus der Richtung Orte-mitte und RiflBHfe, an jene Biegung herankommende Verkehr wegen dieses Hauses nur schlecht in den nördlichen Verlauf der WolflHB Straße (also für diesen Verkehr nach links, Richtung WoflBB) Einsicht gewinnen* Als sich der Kraftwagen des Klägers am 15* September 1958 jenem Straßenabschnitt näherte, herrschte trockenes, etwas trübes Wetter ohne irgendwelche Sichtbehinderungen. Der Ehefrau des Klägers war die Straßenführung an dieser Stelle nicht bekannt«, Sie erkannte bei der Annäherung än den Rechtsbogen der WolHHB Straße an der Beschilderung zwar die (linke) Abzweigung der Straße nach Al^HMMBi, nicht jedoch den Wegweiser nach RflHHBi. Sie war sich deshalb darüber im unklaren, in welcher Richtung sfe weiter- 6 fahren mußte und entschloß sich, zunächst einmal geradeaus in die Straße “TflHIHHHM" hineinzufahren, um dort anzuhalten und sich über den Verlauf der Straße nach RflHHIHl Gewißheit zu verschaffen. Als sie dieses Vorhaben ausführte und an der Rechtsbiegung der Wol-becker Straße geradeaus weiterfuhr, kam im-selben Augenblick von rechts - aus der Richtung - ein Last- kraftwagen mit Anhänger, der sich auf der Fahrt nach WofHP befand und von dem Kraftfahrer HeflBP geführt wurde. Dieser konnte einen Zusammenstoß mit dem für ihn plötzlich von links auftauchenden Kraftwagen des Klägers nicht mehr vermeiden. Auch die Ehefrau des Klägers bemühte sich vergeblich, im letzten Augenblick durch Ausbiegen nach links dem Zusammenstoß zu entgehen. Der Wagen des Klägers wurde von dem Lastkraftwagen an der rechten Seite erfaßt, eingedrückt und total beschädigt. Der vorn rechts sitzende Kläger Wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt; er trug einen Trümmerbruch des rechten Oberschenkels, eine Thoraxprellung, einen Serienbruch der 5- und 6. rechten Rippe sowie eine Platzwunde am Kopf davon und befand sich wegen seiner Verletzungen im Anschluß an den Unfall bis zu dem 15. Februar 1959 in stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik der Universität Das wegen dieses Unfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft führte zur Ein- stellung des Verfahrens gegen beide beteiligte Kraftfahrer. Der Lastkraftwagenfahrer verteidigte sich erfolgreich damit, daß er die Örtlichkeit gekannt und auf sein Vorfahrtrecht vertraut habe, im übrigen aber auch verhältnismäßig langsam und vorsichtig an die "Kreuzung" herangefahren sei. Die Staatsanwaltschaft ■I ■ ■ : ; u ! ' verneinte deshalb bei HeflHfc ein strafrechtliches Verschulden, Die Einstellung des Verfahrens gegen die Ehefrau des Klägers wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, daß diese sich in einem unverschuldeten Irrtum über den Verlauf der Vorfahrtstraße befunden habe. Der Kläger nimmt im vorliegenden Rechtsstreit den beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Er führt den Unfall auf die nach seiner Meinung schuldhaft fehlerhafte und mangelhafte Verkehrsregelung und Beschilderung des Straßenbereichs an der ünfanstelle durch die zuständigen Bediensteten des Straßenverkehraamtes des beklagten I zurück. Br ist der Ansicht, die Unfallstolle sei als eine - etwas verschobene - Straßenkreuzung zu behandeln; das Straßen-verkehrsamt habe an dieser Kreuzung deshalb eine ,fafc~ knickende,t Vorfahrt für die WolflHi^ Straße nicht fest- legen dürfen. Er macht weiter geltend, seine Ehefrau sei bei Annäherung an diese Kreuzung durch das auf der Wol-becker Straße in ihrer Fahrtrichtung rechts stehende Vorfahrt-(Viereck-)Schild in die irrige Meinung versetzt worden, sie befinde sich in dem gesamten Straßenabschnitt - auch bei der Geradeausfahrt - weiterhin auf der Vorfahrtstraße. Daß die bevorrechtigte Straße in Wahrheit nach rechts abbiege, habe sie bei der Annäherung an die Rechtsbiegung nicht erkennen können, zu demal dies in keiner Y/eise angezeigt gewesen sei, dieser Straßenabschnitt ohnehin unübersichtlich sei und noch nicht einmal der Wegweiser nach Binkerode vor dem Erreichen der Kreuzung erkennbar sei; außerdem sei auch das - im Übrigen nur beschränkte - Sperrschild in der Straße damals nicht (oder jedenfalls nur schwer) zu sehen gewesen* 8 An der Unfallstelle hätten sich schon wiederholt Unfälle ereignet, die weitgehend ihre Ursache in der mangelhaften Verkehrsregelung und Beschilderung dieser Stelle gehabt hätten. Dies sei auch dem Straßenverkehrsamt des beklagten LaHBV durch die Berichte des örtlichen Polizeibeamten bekannt geworden; zu demindest hätte den verantwortlichen Beamten des Beklagten diese vor allem für einen ortsunkundigen Kraftfahrer besonders gefährliche " Autofalle" bekannt und deshalb für sie Anlaß sein müssen, entsprechende andere yerkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, um ein verkehrssicheres Befahren dieses Straßenabschnittes zu ermöglichen, z.B. durch Aufstellen eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles, durch Nagelung der Straße in der rechtwinkligen Biegung, oder auch durch Wegnahme des Vorfahrtrechtes *f ür den von Norden (Fahrtrichtung des Klägers) kommenden Verkehr vor dieser Kreuzung. Im übrigen habe sich seine - des Klägers, - Ehefrau vorsichtig mit erheblich herabgesetzter Geschwindigkeit dieser Kreuzung genähert und sich bei der Geradeausfahrt auch über den von rechts kommenden Verkehr vergewissert, sobald und soweit dies bei der Sichtbehinderung durch das auf der rechten Ecke stehende Haus möglich gewesen sei; in diesem Augenblick sei Jedoch der mit erheblicher Geschwindigkeit von rechts kommende Lastkraftwagen bereits auf den Personenkraftwagen aufgefähren. Der Kläger hat weiter ausgefiihrt: Er könne bei der gegebenen Sachlage wegen des Schmerzensgeldes eine andere Person mit Erfolg nicht in Anspruch nehmen. Insbesondere scheide eine Haftung des Lastzugfahrers aus, weil diesem nach dem Ergebnis des Ermittlungs- ■ I F ■ V ~ a „ Verfahrens der Staatsanwaltschaft ein Verschulden nicht nachzuweisen sei* Auch seine Ehefrau treffe kein Verschulden an dem Unfall * Per Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen (vom Gericht feetzu-setzenden) Schmerzensgeldes zu verurteilen * Per beklagte ladHfe hat um Klageabweisung gebeten. Er stellt Ämtspflichtverletzungen seiner Beamten mit näherer Begründung nach jeder Richtung in Abrede, verneint die*Ursächlichkeit der Beschilderung für den Unfall, wendet ein den Schaden des Klägers überwiegendes mitverursachendes Verschulden seiner Ehefrau ein und bestreitet schließlich die Angemessenheit der vom Kläger angegebenen Höhe eines Schmerzensgeldes. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den beklagten kflBfe verurteilt, an den Kläger 3.00C £M (Schmerzensgeld) zu zahlen. SSit seiner Revision verfolgt der beklagte La^HHI^ seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entsöheldungsgründe: 1.) Pas Berufungsgericht geht von folgenden Erwägunge auss Per Kläger mache nach seinem Klagevortrag einen Amts-haftungsanspruch gegen den beklagten als die für die Verkehrsregelung und damit für die Anordnung der Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen zuständigen Straßenverkehrsbehörde geltend. Amtspflichten dieser Behörde bestünden auch gegenüber den i einzelnen Straßenbenutzern, und zwar dahin, eine sachgerechte Verkehrsregelung anzuordnen und für eine ausreichende Sicherung des Verkehrs, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen verschiedener Straßen, zu sorgen und dabei die Schaffung von Gefahrenquellen zu vermeiden« Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats» der vor allem in seinem Urteil vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - (LM § 839 Pg Nr. 25) mit näherer Begründung ausgesprochen hat, daß die Straßenverkehrsbehörde schon aus allgemeinen "polizeilichen11 Gesichtspunkten die Amtspflicht hat, Verkehrseinrichtungen so zu gestalten, daß sie für den Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch.einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; daß mithin Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weder irreführend noch undeutlich sein dürfen« jr 2.) Der Tatrichter ist auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere einer gerichtlichen Augenscheinseinnahme , der Unfallstelle, mit einer sehr sorgfältigen und eingehenden Begründung zu den Ergebnissen gekommen: Die Unfallstelle sei eine Straßenkreuzung, jedenfalls setze sieb die zur Vorfahrtstraße erklärte V/olflHI^ Straße an der Unfallstelle nicht als eine einheitliche Straße in einer "Krümmung” fort; die vom Straßenverkehrsamt des beklagten LaflHBBl an der Unfallstelle angeordnete Vorfahrtsregelung stelle den Ball einer nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW I960, 1824 (= IM Strafsachen § 3 StVO Nr, 3 mit Anmerkung) zur Unfallzcit unzulässigen "abknickenden Vorfahrt" dar, da hier zwei in einer Kreuzung aufeinanderstoßende Straßenteile entgegen 11 Ihrem natürlichen Verlauf durch die vorfahrtregelnden Zeichen zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt worden seien; die Fortsetzung der bevorrechtigten Wol^^HB Straße in der Kreuzung noch rechts sei für den Verkehr auf der Wolbecker Straße in der Fahrtrichtung des Klagers mangels eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles weder nach den Sichtverhältnissen, noch aus der äußeren Beschaffenheit, insbesondere der Pflasterung der Straße, noch aus der Be^ Schilderung dieser Stelle erkennbar; mit eindeutigen Schlußfolgerungen von Seiten der Benutzer der Wolbecker Straße in der Fahrtrichtung des Klägers aus dem - im übrigen beschränkten - am Eingang der Straße (■■■fcr aufgestellten Sperrschild, selbst wenn dieses am ünfalltag nicht -wie der Kläger behaupte - durch Laub verdeckt gewesen, sondern in einiger Entfernung vor der Kreuzung sichtbar gewesen sei, hätte nicht gerechnet werden können und dürfen; für, den vom Westen (Ortsmitte) kommenden Straßenbenutzer erscheine die leicht nach links versetzte, aber ungefähr geradeaus führende Straße nach AMHHIHIfe» die sich in ihrer Breite und Pflasterung von der WolflUM Straße nicht unterscheide, als Fortsetzung der WolVHH* Straße«, Bas Berufungsgericht hält deshalb die getroffene Verkehrsregelung an der Unfallstelle nicht nur für. objektiv fehlerhaft, sondern stellt auch fest, daß damit zugleich eine erhebliche Gefahrenquelle für den Verkehr geschaffen worden sei. Die Unübersichtlichkeit der Kreuzung und die schlechten Sichtverhältni3se an dieser Stelle, brächten es nämlich mit sich, daß ein Kraftfahrer, der * wie die Ehefrau des Klägers - von Norden auf der WolSIV Straße kommend geradeaus in die (oder ” fahren wolle, notwendiger- bis zur) Straße M! weise in eine gefährliche Lage gerate. Denn er müsse zunächst ein Stück in die Kreuzung hineinfahren, um sich eine ausreichende Sicht nach rechts zu verschaffen, dabei könne er aber durch einen von Westen (Crtsmitte) auf der WolflHilfc Straße kommenden Kraftwagen gerammt werden, weil der Fahrer dieses Vifagens auf seine Vorfahrt vertraue und sich nicht darauf einstelle, daß seine Fahrtrichtung an dieser Stelle plötzlich von links durch ein anderes Fahrzeug gekreuzt werde, und weil auch für diesen Fahrer die Fortsetzung der <Yol-becker Straße nach links wegen des auf der Ecke stehenden Hauses nicht einziisehen sei. Aus diesem festgestellten Sachverhalt folgert das Berufungsgericht schuldhafte Verletzungen.von Amtspflichten des Straßenverkehrsamtes des beklagten in der Richtung, daß an der Unfallstelle die vorhandene Beschilderung zur ausreichenden Kennzeichnung der Verkehrs-, insbesondere Vorfahrtregelung nicht genügt habe, und daß die tatsächlich getroffene Regelung besonders große Gefahren für den Straßenverkehr an dieser Stelle geschaffen habe, und zwar jeweils in einer den verantwortlichen Bediensteten des LaflBHHBi bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbaren Weise. 3«) Die Revision wendet sich mit verschiedenen Verfahrensrügen nach § 286 ZPO insbesondere gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Verlauf der Vorfahrtstraße an der Unfallstelle für den - wie der Kläger - vom Korden auf der Straße kommenden Verkehr "nicht erkennbar” gewesen sei, und daß insce- 13 sondere für diesen Verkehr durch das Sperrschild an der Straße nicht deutlich geworden sei, daß sich die zur Vorfahrtstraße erklärte WoiflHIP Straße nicht geradeaus fortsetze. Insoweit habe das Oberlandes-gericht fehlerhaft lediglich auf die abstrakte rechtliche Bedeutung dieses Sperrschildes (nämlich kein die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen) und nicht auf die praktische läge des Einzelfalles abgestellt und in diesem Zusammenhang auch nicht die Lebenserfahrung berücksichtigt, während es in anderem Zusammenhang “Rückschlüsse aus der sonstigen Straßenbeschiläerungn als rechtserhebiich angesehen habe. Bei seiner Feststellung, daß aus der “äußeren Beschaffenheit’* der Y/ol^^|p Straße der Verlauf der Vorfahrtstraße ebenfalls nicht erkennbar sei, habe das Berufungsgericht den Sachvertrag, des beklagten , laHB außer acht gelassen, daß die “Rechtsabweichung durch die stark gewölbte Basaltdecke“ deutlich zu erkennen gewesen sei. Bei einer erschöpfenden Auswertung des Streitstoffes habe deshalb der Tatrichter auch nicht zu der Feststellung gelangen können und dürfen, durch die getroffene Verkehrsregelung sei eine Gefahrenquelle für den Straßenverkehr geschaffen worden. Dem Straßenverkehrsamt des beklagten LaflHHBl könne eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung nicht vorgeworfen werden, wenn es den Verkehr lediglich nach den Örtlichen Erfordernissen geregelt habe, nämlich um der #olbecker Straße als der .Hauptdurchgangsstraße innerhalb der ganzen Ortsdurchfahrt die Vorfahrt zu geben, und weil ferner diese so getroffene Regelung eine der richterlichen Nachprüfung nicht unterliegende Ermessensauöübung sei. - k; - 14 4.) Diese Bügen sind - auch soweit sie sich nicht auf dem, dem Kevisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung bewegen, die hier vor allem auf den vom Berufungsgericht selbst anläßlich seiner Augenscheinseinnahme der Ünfallstelle und der damit verbundenen Probefahrten gewonnenen Eindrücken beruht -ohne Erfolg. Denn die Annahme des Oberlandesgerichto, das Straßenverkehrsamt des beklagten habe schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, wird schon von folgenden Erwägungen getragen: Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer getroffenen Verkehrsregelung besteht, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. April 1961 ausgeführt hat, für die Straßenverkehrsbehörde im Interesse der Vermeidung von Gefahren für den Verkehr auch die Amtspflicht, die Regelungen und Einrichtungen für den schnellen Kraftwagenverkehr so zu treffen und zu gestalten, daß sie für einen Ver- , kehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick ’’deutlich erkennbar” sind, und daß deshalb Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weder irreführend noch undeutlich sein dürfen. Es liegt aber auf der Hand, daß durch eine - ohne zusätzliche Hinweisschilder oder Richtungspfeile getroffene -gleiche Kennzeichnung zweier an einer unübersichtlichen Stolle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im rechten Winkel aufeinanderstoßenden und wechselseitig nicht einsehbaren Straßenteile als Vorfahrtetraßen für den Verkehr, besonders aber für den ortsunkundigen Kraftfahrer - in dessen Interesse die Pflicht, eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs zu ermöglichen, im besonderen Maße besteht - in der Hegel eine - 15 große Gefahr entsteht; denn jeder? diese Straßenteile in Richtung auf die Kreuzung benutzende und in die Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer kann und darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihm allein die Vorfahrt für den gesamten vor ihm liegenden Straßenabschnitt(Kreuzung)zusteht (vgl, hierzu auch BGH in MJW 1959, 638 == LK Strafsachen § 13 StVO Kr. 11) o Bafür ist der hier zur Entscheidung stehende Unfall geradezu ein Musterbeispiel, Unabhängig von den Bügen der Revision ergibt der nicht angefochtene festgestellte sowie unstreitige Sachverhalt bereits, daß die an der Unfallstelle vom Straßenverkehrsamt gewollte und nach seiner Ansicht getroffene Vorfahrtregelung "für den Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick” jedenfalls nicht "deutlich erkennbar" war. Denn mangels eines Hinweisschildes oder Richtungspfeiles war insbesondere für den ortsunkundigen Benutzer der WolflHK Straße in der Fahrtrichtung des; Klägers durch das rechts von ihm auf-gestellte Vorfahrtschild auf alle Fälle nicht in einer jeden Irrtum ausschließenden und genügend deutlichen Weise angezeigt, daß diese Vorfahrtregelung sich nur auf den in der Kreuzung rechtswinklig nach rechts verlaufenden Straßenteil beziehen sollte, Biese sich aus der Beschilderung ergebenden Unklarheiten wurden auch nicht durch andere Umstände,, insbesondere nicht.durch die Eigenart der Örtlichkeit beseitigt. Vielmehr war aus den von dem Beklagten'hervorgehobenen anderen Umständen (Pflasterung der Straße, und Sperrschild an der Straße "fflHHHHIB'') für den mit durchschnittlicher Aufmerk samkeit fahrenden ortsunkunöi.gen Kraftfahrer durch einen nur "beiläufigen Blick" der weitere Verlauf der nur Vorfahrtstraße jedenfalls nicht "eindeutig” erkennbar, wie das Berufungsgericht im wesentlichen in einer den Tatrichter vorbehaltenen Würdigung festgestellt hat* Das genügt aber schon, um eine - wie dargelegt - besonders große Gefahrenquelle an dieser Stelle infolge der getroffenen Verkehrsregelung und damit eine Verletzung der aus allgemeinen "polizeilichen” Gesichtspunkten abzuleitende Pflicht des Straßenverkehrsamtes zu bejahen, die durch den modernen Kraftfahrzeugverkehr zwangsläufig entstehenden Gefahren im Rahmen des Möglichen zu beseitigen oder mindestens herabzu demindern. Insoweit handelte es sich nicht mehr - wie die Revision meint - um die "Ausübung eines Ermessens1-', weil im Palle einer - wie hier - ungewöhnlichen Gefahr, für den Verkehr die Straßen-verkehrsbehörde zu dem Einschreiten verpflichtet ist (vgl. LM § 839 Fg Nr, 8, 9» 12 BGB). Bas hat sie hier nicht nur unterlassen, sondern sie hat durch ihre Verkehrsregelung die. Gefahr selbst erst herbeigeführt. Da die an diesem Straßenabschnitt infolge der getroffenen Verkehrsregelung geschaffene besondere Verkehrsgefahr sich für jeden sachlichen Beobachter bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt geradezu aufdrängen mußte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten des beklagten La®-angenommen. 5») Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Ehefrau des Klägers als Fahrerin seines Kraftwagens ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne, wenn sie die vom Straßenverkehrsamt angeordnete oder gewollte Vorfahrtregelung an der Unfallstelle nicht erfaßt -17- habe, weil diese Regelung nicht nur objektiv unzulässig, sondern auch nicht" erkennbar gewesen .sei; mithin brauche sich der Kläger auch nicht eine "erhöhte” Betriebsgefahr seines Kraftwagens anrechnen zu lassen* Bas greift die Revision mit der Erwägung an,.der Berufungsrichter habe verkannt, daß das am Eingang der Straße — also in der Geradeaus-Fafcrt- richtung des Klägers - aufgestellte SperrschiId ein "absolutes Verkehrsverbot” enthalten habe; die Straße sei also für die Ehefrau des Klägers "unbenutzbar” gewesen, und sie hätte dies mit einem beiläufigen Blick erfassen und hieraus sowie aus dem "sichtbaren Verlauf des Blaubasaltpflasters" den Schluß gewinnen müssen, daß die Y<olfl|^^ Straße sich nicht geradeaus als Vorfahrtstraße habe fortsetzen können* Abgesehen davon, daß das Sperrschild an der Straße da es den "Anliegerverkehr” zuließ, nicht ein "absolutes" war, und daß nicht festgestellt worden ist, daß die Ehefrau des Klägers dieses Schild am Unfalltag einwandfrei erkannt hat oder auch nur erkennen konnte, entfällt ein Schuldvorwurf gegenüber der Ehefrau des Klägers als Fahrerin schon auf Grund des im Urteilstat-bestandes wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalts« Banach ist die Ehefrau des Klägers in öie Kreuzung in Richtung der Straße hineingefahren, nicht um auf dieser Straße als angenommener Vorfahrtstraße weiterzufahren, sondern um an ihrer Einmündung anzuhalten und sich über den Verlauf der Straße nach RfliHIM Gewißheit zu verschaffen« Insoweit konnte die Ehefrau ♦ des. Klägers aber - wie bereits oben unter 4) ausgeführt -wegen des vor der Kreuzung in ihrer Fahrtrichtung rechts ■ iä - 18 stehenden und von ihr erkannten Vorfahrtschildes schuldlos darauf vertrauen, daß ihr zu demindest die Vorfahrt gegenüber der von rechts kommenden Straße (in Wirklichkeit Fortsetzung der in ihrem ganzen Verlauf zur Vorfahrtstraße erklärten vVolflH^^ Sti'aße) zustand, so daß ihr bloßes Einfahren in die Kreuzung, bei dem sich nach dem festgestellten Sachverhalt schon der Unfall durch das gleichzeitige Einfahren des von gesteuerten Lastkraftwagens in die Kreuzung ereignete, nicht als vorwerfbär angesehen werden kann« Die Richtigkeit dieser Beurteilung ergibt sich daraus, daß die Straße nämlich fortgedacht -werden kann: In dem Fall, daß vom Standpunkt der Ehefrau des Klägers aus in ihrer Geradeaus-Richtung sich überhaupt keine Straße fortsetzen würde, würden an dieser Straßenstelle 5 Straßen in einer T-Form Zusammentreffen. Gerade in diesem. Fall konnte und durfte das auf der V/ol^HH^ Straße in der Fahrtrichtung des Klägers rechts stehende Vorfahrtschild von einem ortsunkundigen Kraftfahrer auch auf die von rechts kommende Straße bezogen werden, so daß der Kraftfahrer diese von rechts kommende Straße als in jedem Fall ihm nachgeordnet ansehen konnte und durfte. Dem aus Richtung des Klägers kommenden Fahrer bot sich das Bild, daß die von ihm benutzte Straße bei ihrer Einmündung in den senkrecht zu seiner Straße verlaufenden Straßenzug stets die Vorfahrt beim Einbiegen in jenen Straßensug gewährte. Mithin kann bei dem hier der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt aus dem Vorhandensein eines Sperrschildes am Eingang der " -Straße überhaupt nichts zu dem Rach teil der Ehefrau des Klägers hergeleitet werden. Baß die Ehefrau des Klägers bei dem Einfahren in diese zwar unübersichtliche, im Blick auf die besondere Gefähr- - 19 lichkeit ihr aber unbekannte Kreuzung mit einer- unzulässig überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei (vgl. hierzu auch BGKZ 14, 232, 234, 240 und 4. Strafsenat des BGH in I.-DR. 196? 836), hat das Berufungsgericht nicht festgesfceilt und nicht feststellen können. Insoweit sind auch von der Revision Rügen nicht erhoben worden. Bei dieser Sachund Rechtslage ist das Gberlandesgcric im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Kläger für seinen TJnfallschaden lediglich die (einfache) Betriebe-gefahr seines Kraftwagens anrechnen lassen muß, die das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die einen in der Revisionsinstanz zu Lasten des Beklagten beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, mit einem Viertel der SchadensQumme angenommen hat. Ba das Berufungsurteil auch im übrigen, besondere hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes, einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, insoweit auch weitere Revisions-rügen nicht erhoben worden sind, ist die Revision mit der Kostenpflicht aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Br. Pagendarm Br. Beyer Br. Hußla Keßler Br. Reinhardt