In dem früheren Urteil des Senats ist bereits im einzelnen ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Beklagten, den Fahrdamm der Düsseldorfer Straße an der Unfallstelle bei Glätte zu bestreuen, bejaht werden müsse * Es konnte jedoch auf Grund der vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellungen die Frage, ob die Tatsache, daß an der Unfallstelle zur Zeit des Unfalles noch nicht gestreut war, auf einen schuldhaften Organisationsmangel auf Seiten der beklagten Stadt zurückzuführen sei, weder bejaht noch verneint werden» Das Berufungsgericht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil auf Grund seiner weiteren Feststellungen diese in Rede stehenden Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtet» Demgegenüber macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht diese Entscheidung getroffen habe, ohne den Sachverhalt in der nach den Gründen des ersten Revisionsurteils erforderlichen Weise aufzuklären und ohne insbesondere die für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten angebotenen Beweise zu erheben« Dem kann jedoch nicht 'beigepflichtet werden. konnte, die besonders gefährlichen Stellen der Hauptverkehrsstraßen ebenfalls bevorzugt und vor allen anderen bestreut wurden« Ob diesem Erfordernis durch eine entsprechende Organisa-tion des Streudienstes in ausreichender Weise Rechnung getragen war, konnte jedoch auf Grund des damals festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließend entschieden werden« Hierzu hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt, daß im Winter 1946/47 durch die von der Beklagten getroffene Orga-nisation eine vordringliche Bestreuung der Gefahrenstellen und damit der Unfallstelle bei Ausfall der Streumaschine nicht gewährleistet gewesen sei« Im einzelnen hat das Berufungsgericht diese Feststellung folgendermaßen begründet; Der Streuplan vom 20« November 1936 setze die Verwendung einer Streumaschine voraus und besage entgegen der Darstellung der Beklagten nichts dazu, wie zu verfahren sei, um auch ohne die Streumaschine eine bevorzugte Bestreuung der Hauptverkehrsstraßen zu sichern« Ebenso sähen die von der Beklagten . Wenn es richtig sei, daß - was nach einigen Zeugenbekundungen nahe liege - etwa gegen 9 Uhr bereits ein Streuen.auf der Düsseldorfer Straße erforderlich gewesen sei, und mithin von diesem Zeitpunkt bis zu dem Unfall mehr als 2 Stunden vergangen seien, dann sei damit die Zeit, innerhalb deren das Bestreuen der besonders gefährdeten Stellen erfolgt sein mußte, auf jeden Fall überschritten. Das Berufungsgericht hat dazu jetzt festgestellt, daß die Fahrbahn der Düsseldorfer Straße am Unfalltag tatsächlich bereits gegen 9 Uhr derartig vereist gewesen sei, daß der KrafTfahrzeugverkehr durch eigene Maßnahmen der durch das Glatteis verursachten Gefahr nicht mehr habe begegnen können, so daß von diesem Zeitpunkt an eine Streupflicht der Beklagten für den Bereich der Unfallstelle gegeben gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der jetzt getroffenen Feststellungen in der Erwägung, daß bei einer ordnungsmäßigen Organisation die bereits seit 9 Uhr vormittags gefährliche Glätte aufweisende Unfallstelle bis zu dem Unfall um 11,20 Uhr hätte bestreut sein müssen, auch ein Verschulden der maßgeblichen Organe der Stadt bejaht hat, so ist das - auch bei gehöriger Berücksichtigung der personal- und materialmäßigen Schwierigkeiten in den ersten Nachkriegsjahren - nicht zu beanstanden und entspricht der schon in dem ersten Revisionsurteil hierzu vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung* Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Organisation des Streudienstes und dem Unfall bejaht hat, geben ebenfalls zu irgendwelchen Bemängelungen keinen Anlaß* Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß der vor dem Unfall niedergegangene "Eisel-regen" es nicht rechtfertige, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem unterbliebenen Streuen und dem Unfall in Frage zu stellen* Von der Revision werden dagegen auch keine Einwendungen mehr erhobene Da bereits nach dem Vorstehenden ein schuldhafter und für den Unfall ursächlich gewordener Organisationsmangel auf Seiten der beklagten Stadt Vorgelegen hat, kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch darin Recht zu geben ist, daß ein weiterer derartiger Mangel noch darin zu erblicken sei, daß die Streukolonne genötigt gewesen sei,* das Streumaterial an seinem Lagerplatz erst noch loszuhacken und es dort, wo es zu streuen war, noch klein zu stampfen* Schließlich sind insoweit als das Berufungsgericht hinsichtlich der bezifferten Klageansprüche die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO und im übrigen die prozessualen Voraussetzungen für einen Feststei-lungsanspruch als gegeben erachtet hat, Eechtsverstöße nicht ersichtlich* In dieser Richtung macht die Revision auch keine Bedenken geltende Nach alledem mußte die Bevision als unbegründet zurückgewiesen und mußten die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO der beklagten Stadt auferlegt werden»
2373 037 1 III ZB 66/55 Verkündet It.Protokoll 26, Januar 1956 ___” Justobersckretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen dfle s Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde HtHHBI /Rhld,, vertreten durch dön Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Helene Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Pr,Weber, Pr.Kreft, Pr.Wolany und Pr,Hußla für Recht erkanntg Pie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 24c Pebruar 1955 wird zurückgewiesen, Pie Kosten der Revision werden der beklagten Stadt auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Me Klägerin wurde am Vormittag des 5. Februar 1947 gegen 11,20 Uhr auf dem Bürgersteig der Düsseldorfer Straße in Haan von einem in Richtung Hilden fahrenden Lastzug, der auf der abschüssigen und vereisten Straße ins Rutschen kam, und sich um 180 0 drehte, erfaßt und dabei erheblich verletzt» Die hinter der Halterin des Lastzugs stehende Versicherung hat ihre Ersatzpflicht im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes anerkannt und entsprechende Zahlungen an die Klägerin geleistet* Ihren weitergehenden Schaden verlangt die Klägerin von der beklagten Stadt mit der Begründung ersetzt, daß diese ihre Pflicht zu dem Bestreuen der Unfallstelle schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall verursacht habe. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung eines Betrages von 2*915 DM sowie einer Rente von monatlich 150 DM ab 5* Februar 1950 und begehrt außerdem die Feststellung, daß die beklagte Stadt ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe* Das Landgericht„hat nach Beweisaufnahme dem Antrag der beklagten Stadt entsprechend die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1953)* Auf die Revision der Klägerin hin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 15* Juni 1954 (III ZR 119/53)» auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin weiteren Beweis erhoben und alsdann durch Urteil vom 24* Februar 1955 die. bezifferten KlageanSprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem Ersatzollen weiteren Schadens aus dem Unfall, soweit nicht ein Hechtsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt ist, festgestellt« Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0 Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrunde s In dem früheren Urteil des Senats ist bereits im einzelnen ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Beklagten, den Fahrdamm der Düsseldorfer Straße an der Unfallstelle bei Glätte zu bestreuen, bejaht werden müsse * Es konnte jedoch auf Grund der vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellungen die Frage, ob die Tatsache, daß an der Unfallstelle zur Zeit des Unfalles noch nicht gestreut war, auf einen schuldhaften Organisationsmangel auf Seiten der beklagten Stadt zurückzuführen sei, weder bejaht noch verneint werden» Das Berufungsgericht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil auf Grund seiner weiteren Feststellungen diese in Rede stehenden Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtet» Demgegenüber macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht diese Entscheidung getroffen habe, ohne den Sachverhalt in der nach den Gründen des ersten Revisionsurteils erforderlichen Weise aufzuklären und ohne insbesondere die für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten angebotenen Beweise zu erheben« Dem kann jedoch nicht 'beigepflichtet werden. In dem ersten Urteil des Senats ist zu der Frage eines örganisationsmangels zunächst gesagt, es hätte sichergestellt sein müssen, daß auch dann, wenn die Streumaschine - mit der nach dem Streuplan vom 20. November 1936 die am / / ' / ; meisten gefährdeten Stellen der Hauptverkehrsstraßen alsbald und beschleunigt zu bestreuen waren nicht zu dem Einsatz kommen i konnte, die besonders gefährlichen Stellen der Hauptverkehrsstraßen ebenfalls bevorzugt und vor allen anderen bestreut wurden« Ob diesem Erfordernis durch eine entsprechende Organisa-tion des Streudienstes in ausreichender Weise Rechnung getragen war, konnte jedoch auf Grund des damals festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließend entschieden werden« Hierzu hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt, daß im Winter 1946/47 durch die von der Beklagten getroffene Orga-nisation eine vordringliche Bestreuung der Gefahrenstellen und damit der Unfallstelle bei Ausfall der Streumaschine nicht gewährleistet gewesen sei« Im einzelnen hat das Berufungsgericht diese Feststellung folgendermaßen begründet; Der Streuplan vom 20« November 1936 setze die Verwendung einer Streumaschine voraus und besage entgegen der Darstellung der Beklagten nichts dazu, wie zu verfahren sei, um auch ohne die Streumaschine eine bevorzugte Bestreuung der Hauptverkehrsstraßen zu sichern« Ebenso sähen die von der Beklagten . erlassenen Dienstanweisungen vom 19* Dezember 1939 und 22« Dezember 194^2 Maßnahmen für den Fall, daß die Streumaschine ausfalle, nicht vor; sie setzten vielmehr gleichfalls die Verwendung einer Streumaschine voraus» Die Beklagte habe zwar behauptet,, daß in der Nachkriegszeit ein ergänzender Streu-plan aufgestellt worden sei und habe diese Behauptung durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt« Indes habe die Beklagte nichts darüber vorgetragen, in welcher Zeit (vor oder nach dem Unfall) der Streuplan ergänzt sowie ob und in welcher Weise etwas zu den hier interessierenden Fragen angeordnet worden sei» Daß die hier in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruhe, ist nicht ersichtlich« Die beklagte Stadt hat zwar - insbesondere in ihrem ausführlichen Schriftsatz vom 23« Dezember 1954 - im einzelnen dargelegt, wie der Streudienst organisiert gewesen und tatsächlich gehandhabt worden sei. Zu der hier entscheidenden Frage - Sicherstellung der vordringlichen Bestreuung der Gefahrenstellen im Zuge der Hauptverkehrsstraßen bei Ausfall der Streumaschine - hat sie es jedoch daran fehlen lassen, einen Sachverhalt, der sie zu entlasten vermocht hätte,zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die - insoweit auch nur nur ganz allgemein gehaltene - Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen habe, ist danach unbegründet. In dem ersten Revisionsurteil ist ferner gesagt, daß sich ein Organisationsmangel möglicherweise auch im Blick auf den Zeitpunkt ergeben könne, der zwischen dem Entstehen der gefährlichen Straßenglätte an der Unfallstelle und dem Unfall selbst verstrichen ist. Wenn es richtig sei, daß - was nach einigen Zeugenbekundungen nahe liege - etwa gegen 9 Uhr bereits ein Streuen.auf der Düsseldorfer Straße erforderlich gewesen sei, und mithin von diesem Zeitpunkt bis zu dem Unfall mehr als 2 Stunden vergangen seien, dann sei damit die Zeit, innerhalb deren das Bestreuen der besonders gefährdeten Stellen erfolgt sein mußte, auf jeden Fall überschritten. Das Berufungsgericht hat dazu jetzt festgestellt, daß die Fahrbahn der Düsseldorfer Straße am Unfalltag tatsächlich bereits gegen 9 Uhr derartig vereist gewesen sei, daß der KrafTfahrzeugverkehr durch eigene Maßnahmen der durch das Glatteis verursachten Gefahr nicht mehr habe begegnen können, so daß von diesem Zeitpunkt an eine Streupflicht der Beklagten für den Bereich der Unfallstelle gegeben gewesen sei. Daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung gegen die allgemeinen Beweiswürdigungs-grundsätze verstoßen und damit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der jetzt getroffenen Feststellungen in der Erwägung, daß bei einer ordnungsmäßigen Organisation die bereits seit 9 Uhr vormittags gefährliche Glätte aufweisende Unfallstelle bis zu dem Unfall um 11,20 Uhr hätte bestreut sein müssen, auch ein Verschulden der maßgeblichen Organe der Stadt bejaht hat, so ist das - auch bei gehöriger Berücksichtigung der personal- und materialmäßigen Schwierigkeiten in den ersten Nachkriegsjahren - nicht zu beanstanden und entspricht der schon in dem ersten Revisionsurteil hierzu vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung* Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Organisation des Streudienstes und dem Unfall bejaht hat, geben ebenfalls zu irgendwelchen Bemängelungen keinen Anlaß* Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß der vor dem Unfall niedergegangene "Eisel-regen" es nicht rechtfertige, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem unterbliebenen Streuen und dem Unfall in Frage zu stellen* Von der Revision werden dagegen auch keine Einwendungen mehr erhobene Da bereits nach dem Vorstehenden ein schuldhafter und für den Unfall ursächlich gewordener Organisationsmangel auf Seiten der beklagten Stadt Vorgelegen hat, kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht auch darin Recht zu geben ist, daß ein weiterer derartiger Mangel noch darin zu erblicken sei, daß die Streukolonne genötigt gewesen sei,* das Streumaterial an seinem Lagerplatz erst noch loszuhacken und es dort, wo es zu streuen war, noch klein zu stampfen* Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen mit Recht«verneint* Schließlich sind insoweit als das Berufungsgericht hinsichtlich der bezifferten Klageansprüche die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO und im übrigen die prozessualen Voraussetzungen für einen Feststei-lungsanspruch als gegeben erachtet hat, Eechtsverstöße nicht ersichtlich* In dieser Richtung macht die Revision auch keine Bedenken geltende Nach alledem mußte die Bevision als unbegründet zurückgewiesen und mußten die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO der beklagten Stadt auferlegt werden» Br»Geiger Br»Weber Wo 1any Br.Hußla Br»Kreft