Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 23. Die Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil des 12. Die Klägerin verlangt von den beklagten Wohnungseigen-tümern für den Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1990 das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und WflHH Weg in kIH^JVHHIÜB* Er sollte sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, längstens bis auf eine gesamte Vertragszeit von fünf Jahren, wenn nicht einer der Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten auf ein Jahresende kündigt. Mai 1985 beschloß die Eigentümerversammlung eine "Verlängerung des Verwaltervertrages" um fünf Jahre, wobei sich aus der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Niederschrift ergibt, daß eine Verlängerung bis zu dem 31. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die eingelegten Revisionen ist einheitlich nach § 554 b ZPO (Annahmeverfahren) zu befinden, auch wenn das Berufungsgericht bei einem Teil der Beklagten die Beschwer auf lediglich 955,21 DM festgesetzt und insoweit die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen hat. verurteilt, so ist auch auf diesen Fall der Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung bei der Ermittlung der Beschwer im Sinne des § 546 ZPO die Vorschrift des § 5 ZPO anwendbar (§ 2 ZPO) mit der Folge, daß nicht auf die eigene Belastung des einzelnen Streitgenossen abgestellt werden darf (vgl. Für eine (teilweise) Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestand kein Raum. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl die Revision zugelassen hat, geht dieser Ausspruch ins Leere und ist ohne Wirkung (BGH, Beschluß vom 23. Mai 1985 rechtsfehlerfrei dahin aus, daß es sich bei der beschlossenen "Verlängerung des Verwaltervertrages um fünf Jahre" der Sache nach um eine wiederholte Bestellung des Verwalters gehandelt habe und diese Neubestellung zu dem 1. Januar 1987 wirksam werden sollte, da ansonsten die Verlängerungszeit bis zu dem Ablauf des 31. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 26 Abs. 2 WEG. Nach dieser Bestimmung darf der Beschluß über eine erneute Bestellung des Verwalters frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden. Ratio legis dieser Bestimmung ist es zu verhindern, daß durch eine frühzeitige Verlängerung der Bestellungszeit der Normzweck des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG - keine Bindung der Eigentümer über fünf Jahre hinaus - unterlaufen wird. Es wäre also gesetzeswidrig, wenn etwa ein Verwalter im zweiten Jahr seiner 5-jährigen Bestellungszeit mit Wirkung zu dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von fünf Jahren bestellt würde, mithin eine Bindung über acht Jahre eintre-ten würde (Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, 1977, S. Diesem Gesetzeszweck steht es nach herrschender Meinung nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zwar zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nach Beschlußfassung nicht eintritt (OLG Hamm, OLGZ 1990, 191; Merle aaO; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Zwar sollte vorliegend nach der Auslegung des Berufungsgerichts die erneute Bestellung nicht sofort wirksam werden, sondern erst ein halbes Jahr nach der Beschlußfassung. Aber abgesehen davon, daß § 26 Abs. 2 WEG auch sonst für den Fall der Wiederbestellung eine Bindung über fünf Jahre hinaus auf höchstens sechs Jahre erlaubt, wäre es aufgrund der konkreten Ver- Daraus folgt, daß die Wohnungseigentümerversammlung den Verwalter zu diesem Zeitpunkt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte abberufen können. Ihr hätte es sodann freigestanden, anschließend einen anderen Verwalter oder aber - ohne Verstoß gegen § 26 Abs. 2 WEG - erneut die Klägerin zu bestellen. Herrn Hans Krfl^ Wfl^| Weg flfl die Firma Ba^l Wohnbau Jflflflfllfl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Klaus MflflTwflfli Weg 1, flfl Kfll fl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS TTI ZR 65/94 vom 23. Februar 1995 in dem Rechtsstreit 1. ... 2. Andrea KflB' 3. Pierre BflH* sBHHIiBwe3 ff, 4. Klaus d|B, BfliHHBstraße ■§, BH' 5. Herbert KüM, sBIHBBweg #, KflB, u.a. (siehe Anlage) Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: zu 2-20, 22-25, 27-31, 34, 36, 37, 40-56, 59-63, 65, 66, 69-115, 117-137, 139-177, 179-183, 186-192, 194-214, 216-235, 237-246, 249-335 Rechtsanwälte Prof. Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. zu 32, 33, 35, 38, 39, 57, 58, 64, 67, 68, 116, 178, 184, 185, 193, 215, 236, 247 und 248 gegen H^BP Grun^stiicks- unä Vermögensverwaltung GmbH^ vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried KoBMstraße ■, KflB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 5 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 23. Februar 1995 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1994 - 12 U 116/93 - werden nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 465.044,93 DM Gründe I. Die Klägerin verlangt von den beklagten Wohnungseigen-tümern für den Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1990 das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage und WflHH Weg in kIH^JVHHIÜB* Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zu dem Verwalter bestellt. Der mit dem Verwaltungsbeirat abgeschlossene Verwaltervertrag sah eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren vor. Er sollte sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, längstens bis auf eine gesamte Vertragszeit von fünf Jahren, wenn nicht einer der Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten auf ein Jahresende kündigt. Am 30. Mai 1985 beschloß die Eigentümerversammlung eine "Verlängerung des Verwaltervertrages" um fünf Jahre, wobei sich aus der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Niederschrift ergibt, daß eine Verlängerung bis zu dem 31. Dezember 1990. gewünscht wurde. Am 12. Juni 1987 beschloß die Eigentümerversammlung, den Verwaltervertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Dieser Beschluß wurde von der Klägerin erfolgreich an-gefochten. 4 Der Streit der Parteien geht im wesentlichen darum, ob die Klägerin im Zeitpunkt der (unwirksamen) Kündigung des Verwaltervertrages noch rechtswirksam die Verwalterstellung der Wohnungseigentumsanlage innehatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. II. Über die eingelegten Revisionen ist einheitlich nach § 554 b ZPO (Annahmeverfahren) zu befinden, auch wenn das Berufungsgericht bei einem Teil der Beklagten die Beschwer auf lediglich 955,21 DM festgesetzt und insoweit die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen hat. Werden - wie hier - mehrere Streitgenossen verklagt bzw. verurteilt, so ist auch auf diesen Fall der Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung bei der Ermittlung der Beschwer im Sinne des § 546 ZPO die Vorschrift des § 5 ZPO anwendbar (§ 2 ZPO) mit der Folge, daß nicht auf die eigene Belastung des einzelnen Streitgenossen abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578, 579) . Demnach beträgt die Beschwer einheitlich 465.044,93 DM (da die Beklagten als Ge- Samtschuldner in Anspruch genommen werden, ist dieser Betrag nur einmal anzusetzen, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rn. 16 - Streitgenossen). Somit ist für alle Beklagten die Revision bereits von Gesetzes wegen zulässig. Für eine (teilweise) Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bestand kein Raum. Soweit das Berufungsgericht gleichwohl die Revision zugelassen hat, geht dieser Ausspruch ins Leere und ist ohne Wirkung (BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928). III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht legt den Beschluß der Eigentümer-Versammlung vom 30. Mai 1985 rechtsfehlerfrei dahin aus, daß es sich bei der beschlossenen "Verlängerung des Verwaltervertrages um fünf Jahre" der Sache nach um eine wiederholte Bestellung des Verwalters gehandelt habe und diese Neubestellung zu dem 1. Januar 1986 und nicht erst zu dem 1. Januar 1987 wirksam werden sollte, da ansonsten die Verlängerungszeit bis zu dem Ablauf des 31. Dezember 1990 insgesamt nicht fünf, sondern lediglich vier Jahre betragen hätte - mithin die erste Bestellungszeit, die erst am 31. Dezember 1986 abgelaufen wäre, vorzeitig ihr Ende finden sollte. 6 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 26 Abs. 2 WEG. Nach dieser Bestimmung darf der Beschluß über eine erneute Bestellung des Verwalters frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden. Ratio legis dieser Bestimmung ist es zu verhindern, daß durch eine frühzeitige Verlängerung der Bestellungszeit der Normzweck des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG - keine Bindung der Eigentümer über fünf Jahre hinaus - unterlaufen wird. Es wäre also gesetzeswidrig, wenn etwa ein Verwalter im zweiten Jahr seiner 5-jährigen Bestellungszeit mit Wirkung zu dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von fünf Jahren bestellt würde, mithin eine Bindung über acht Jahre eintre-ten würde (Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes, 1977, S. 70). Diesem Gesetzeszweck steht es nach herrschender Meinung nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zwar zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nach Beschlußfassung nicht eintritt (OLG Hamm, OLGZ 1990, 191; Merle aaO; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., S. 325; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 26 WEG, Rn. 2; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 26, Rn. 13). Zwar sollte vorliegend nach der Auslegung des Berufungsgerichts die erneute Bestellung nicht sofort wirksam werden, sondern erst ein halbes Jahr nach der Beschlußfassung. Aber abgesehen davon, daß § 26 Abs. 2 WEG auch sonst für den Fall der Wiederbestellung eine Bindung über fünf Jahre hinaus auf höchstens sechs Jahre erlaubt, wäre es aufgrund der konkreten Ver- 7 tragsgestaltung ohne weiteres möglich gewesen, stattdessen den Verwaltervertrag zu dem Jahresende 1985 zu kündigen. Daraus folgt, daß die Wohnungseigentümerversammlung den Verwalter zu diesem Zeitpunkt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte abberufen können. Ihr hätte es sodann freigestanden, anschließend einen anderen Verwalter oder aber - ohne Verstoß gegen § 26 Abs. 2 WEG - erneut die Klägerin zu bestellen. Bei dieser Sachlage wäre es ein sinnloses und überflüssiges Unterfangen (vgl. Merle aaO), den Beteiligten den Umweg über eine vorherige Abberufung bzw. Kündigung des Vertrages anzusinnen, um die angestrebte "Verlängerung bis 31. Dezember 1990" verwirklichen zu können. 3. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Rinne Streck Wurm Schlick Deppert Frau Gertrud / 7. Herrn Helmut 8. Herrn Hartmut BB Köln B, Hel 9. Herrn Helmut m, 10. Herrn Karl Hai Wil 11. Frau Christiane w« 12. Herrn Axel We®, S| 14. Herrn Jiri St 15. Frau Bernarda Be< 5000 Köln 71, 16. Herrn Johann Be (weg #, I |weg §, |weg #, Ne Nel Straße [weg #, |weg # Kl traße Istraße 17. ^ Herrn Dipl.“Kfm. Heinz WebB/ ße B, BB KBB B, -F -Stra- 18. Frau Ute Ml reg 326. Herrn Dieter Oflfl, W 327. Frau , Angelika Kflflfl 328. Herrn Hermann Kflflfl 329. Frau El 1 i Hufli, Wfl| 330. Herrn i Andreas Hufli, 331. Frau Luise Krfl|, Wfl Loflflfl Straße fl, flfl Ke| Loewener Straße 23, HKe| I Weg a, m 332. Herrn Hans Krfl^ Wfl^| Weg flfl -Brauerei BedH & Co. Johannes Be< 333. die Firma 334. _______ Herrn Wilhelm Josef Gfl|, G traße fl. 335. ______ _____________________ die Firma Ba^l Wohnbau Jflflflfllfl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Klaus MflflTwflfli Weg 1, flfl Kfll fl.