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BGH · III ZR 65/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 65/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 16. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und den Wert der Beschwer der Beklagten auf 27.400 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Nach dem angefochtenen Urteil sei das nicht (mehr) der Fall. Der ihr durch die Herausgabe der 137 m2 entstehende Verlust betrage mehr als 40.000 DM. Das Berufungsgericht ist nicht nur bei der Streitwertfestsetzung, sondern ersichtlich auch bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten von dem Wert der streitigen Grundstücksfläche ausgegangen, den diese aus der Sicht der Klägerin hat (137 m2 x 200 DM Verkehrswert = 27.400 DM). Das entspricht nicht dem Wert der Beschwer der Beklagten, deren Grundstück nach dem angefochtenen Urteil durch die Herausgabe der streitigen Fläche von der Wakenitz abgeschnitten wird und damit seinen Charakter als unmittelbar am Wasser gelegenes Ufergrundstück verliert.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertWakenitzZPOm2KlägerinHerausgabe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 65/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Dora S
straßel
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollxnächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Hansestadt
vertreten durch den Senat - Liegenschaftsamt -
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Will
- 2
3S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 16. Juni 1988
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Parteien streiten um das Eigentum an einem 137 m2 großen Uferstreifen der Wakenitz, die im Eigentum der Klägerin steht. Die Klägerin hat die Beklagte mit der Behauptung auf Herausgabe der streitigen Fläche in Anspruch genommen, dem jetzt der Beklagten gehörenden Grundstück nördlich der Wakenitz sei schon bei der Anlegung des Katasters im vorigen Jahrhundert ein zu dem Wassergrundstück gehörender Uferstreifen vorgelagert gewesen, ein Eigentumserwerb der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger kraft späteren Anwachses habe nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und den Wert der Beschwer der Beklagten auf 27.400 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen.
 
Die Beklagte macht insoweit geltend, der Wert ihres Grundbesitzes werde in besonderem Maße durch die Lage unmittelbar an der Wakenitz geprägt. Nach dem angefochtenen Urteil sei das nicht (mehr) der Fall. Der ihr durch die Herausgabe der 137 m2 entstehende Verlust betrage mehr als 40.000 DM.
Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000 DM (SS 2 ££. ZPO). Denn der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. S 546 Anm. 3 b, Vorbem.
IV 2 a vor S 511 m. w. Nachw.), mit mehr als 40.000 DM.
Das Berufungsgericht ist nicht nur bei der Streitwertfestsetzung, sondern ersichtlich auch bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten von dem Wert der streitigen Grundstücksfläche ausgegangen, den diese aus der Sicht der Klägerin hat (137 m2 x 200 DM Verkehrswert = 27.400 DM).
Das entspricht nicht dem Wert der Beschwer der Beklagten, deren Grundstück nach dem angefochtenen Urteil durch die Herausgabe der streitigen Fläche von der Wakenitz abgeschnitten wird und damit seinen Charakter als unmittelbar am Wasser gelegenes Ufergrundstück verliert.
Diese vom Interesse der Klägerin an einer Herausgabe zu unterscheidende Beschwer der Beklagten (s. dazu u. a. BGH Beschl. v. 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - = BGHR ZPO S 2 - Beschwerdegegenstand 3) ist, wie diese hinreichend dargelegt hat (§ 554 Abs. 4 ZPO), mit jedenfalls mehr als 40.000 DM zu bewerten.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt