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BGH · III ZR 65/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 65/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtKrohnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 65/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 FrauDora
GMHH^^festraße 1,1
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Hansestadt
vertreten durch den Senat - Liegenschaftsamt -,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Apri1 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 1988 - 3 U 19/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat sich in Würdigung des vorgetragenen Sachund Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß das Grundstück der Beklagten R^HIstraße 40 im Jahre 1878, als die Grundstücksgrenzen entsprechend den damaligen Eigentumsverhältnissen katastermäßig festgelegt wurden, nicht unmittelbar an die Wakenitz angrenzte, vielmehr zu dem Wassergrundstück der Klägerin noch ein Uferstreifen gehörte. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen einen späteren Eigenturnserwerb der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger kraft Wasserrechts (Anlandung der streitigen Grundfläche seit 1878) verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt. Die von der Revision
 erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Werp
Rinne