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BGH · in zr 65/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 65/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Gründe Die Beantwortung der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Frage nach dem Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.Die Revision verspricht auch keinen Erfolg. Danach hat das Berufungsgericht den Abschluß eines Anwaltsvertrages ohne Rechtsfehler verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11MichaelBerufungsgerichtRechtsfehlerZPOKlägerRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 65/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Michael Stefan FBHIHBB, Ulrike Ki >latz ■,
\9 Hans A.	—m,
und Dr. Michael TBM»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Firma Bfli Deutschland GmbH, Imaoblllen Entwicklung und Investition, BaflBHB Allee fl|9	vertreten
 durch die Geschäftsführer David Jaquas Andrfe de BoS,
Henri Hermann van	und Dipl.Ing. Adolf RUdiger Wfl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
• Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr. MHB1
und Dr. MHm -
2
St
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1980 - 17 U 2675/79 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Beantwortung der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Frage nach dem Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Die Revision verspricht auch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den ihm unterbreiteten Sachverhalt ausreichend verwertet. Bei der Beweiswürdigung hat es nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungs-
 
sätze oder Denkgesetze verstoßen. Die Revision vermag derartige Rechtsfehler auch nicht aufzuzeigen. Danach hat das Berufungsgericht den Abschluß eines Anwaltsvertrages ohne Rechtsfehler verneint.
Nüßgens		Krohn	Tidow
	Boujong	Scholz-Hoppe