Ein Landschaftsverband kann einem geschädigten Verkehrsteilnehmer aus Verletzung der Streupflicht haften, wenn er eine Ortsdurchfahrt, in der die Streupflicht der Gemeinde obliegt, ständig gestreut und die Gemeinde deshalb die Ortsdurchfahrt nicht in ihren Streuplan aufgenommen hat (Ergänzung zu BGHZ 31» 219). Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen. Juli 1912 (GS 187) sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle, einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle, zu streuen. Daß der Beklagte die Streupflicht der Gemeinde durch Vertrag übernommen habe, sei nicht erwiesen. Die Straßenmeisterei MiBD des Beklagten habe zwar in ihren Streuplan die gesamte Landstraße IV zwischen und KrfliB, soweit ihre Zuständigkeit reiche, aufgenommen und auch die kurze Ortsdurchfahrt N^^ mitgestreut, weil sie im Zuge der Streutour liege. Zutreffend folgert das Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen, daß sich der Unfall des Klägers innerhalb einer geschlossenen Ortslage der Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, Die Streupflicht der Gemeinde schließt indessen eine Haftung des Beklagten nicht aus. Die Straßenmeisterei MflBP des Beklagten hat die Landstraße IV zwischen und KrflB, soweit ihre Zuständigkeit reicht, insgesamt, einschließlich der Ortsdurchfahrt in ihren Streuplan auf genommen. Es hat sich also eine tatsächliche Übung dahin gebildet, daß die Streupflicht in der Ortsdurchfahrt von der Straßenmeisterei wahrgenommen wurde. Auch wenn die Bediensteten des Beklagten nicht wußten, daß die Gemeinde die Ortsdurchfahrt nicht in ihren Streuplan auf genommen hatte, konnte ihnen schwerlich verborgen bleiben, daß die Gemeinde das Streuen dort unterließ; zu dem mindesten mußten sie mit dieser äußerst naheliegenden Wirk\mg ihres Verfahrens rechnen. Es bedarf keiner Untersuchung, ob und wieweit die Streupflicht, die eine Gemeinde aufgrund der genannten Bestimmungen als öffentlich-rechtliche Pflicht trifft, durch eine Vereinbarung von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit der Wirkung übernommen werden kann, daß diese aus Verletzung der Pflicht auch Dritten gegenüber haftet (vgl, Ketterer/Giehl/Leonhardt, Streupflicht, 3. Denn im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine entsprechende Vereinbarung zwischen Landschaftsverband und Gemeinden nicht getroffen worden; die Bediensteten des Landschaftsverbandes waren sich vielmehr des Umstandes bewußt, daß die Gemeinde die Ortsdurchfahrt zu streuen hat; sie hatten auch keine Kenntnis davon, daß die Gemeinde diese nicht in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Um diese zu begründen, ist es nicht erforderlich, daß die beteiligten Körperschaften eine ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Streupflicht getroffen haben. Vielmehr genügt es, daß der Beklagte den Streudienst in der Ortsdurchfahrt seit langer Zeit tatsächlich besorgt und die Gemeinde es aus diesem Grunde tatsächlich ständig unterlassen hat, dort zu streuen. Die Rechtsprechung hat schon bisher in ähnlichen Fäll< die tatsächliche Verrichtung des Streudienstes durch eine Körperschaft genügen lassen, um deren Haftung aus einer Verletzung der Streupflicht zu begründen (BayObLG 1956, 251, 256; BGHZ 31, 219, 221 ff). Der Senat hat darauf abgestellt, das Land habe durch sein eigenes Verhalten objektiv eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr geschaffen, die zu beseitigen oder abzuwenden es in der Lage gewesen sei, und zwar mangels einer anderweitigen eindeutigen und bindenden Regelung zwischen ihm und der Gemeinde durch vorläufiges Weiterstreuen im Bedarfsfall. Ebenso hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine Lage geschaffen, die es ihm nicht gestattet, von seiner bisherigen Übung abzugehen, ohne sicherzustellen, daß die Gemeinde ihrer Streupflicht nachkommt. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde davon ausging, sie sei zu dem Streuen nicht verpflichtet, sondern darauf, daß sie das Streuen deshalb unterlassen hat, weil der Beklagte gestreu* hat. Der Beklagte kann dem Kläger daher nicht entgegenhalten, Im Verhältnis zwischen Landschaftsverband und Gemeinde sei diese streupflichtig gewesen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe den Streudienst lediglich gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes wahrgenommen, nach der der Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Bestimmungen des § 49 des Gesetzes die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen soll. Denn hier wird die Haftung nicht aus § 9 LStrG hergeleitet, sondern aus einer Pflicht, die zwar nach dem Gesetz einer anderen Körperschaft obliegt, die aber deshalb vom Beklagten zu erfüllen war, weil er sie tatsächlich erfüllt und dadurch bewirkt hatte, daß der eigentlich Verpflichtete das Streuen unterließ. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß die Gefahr der Haftung geeignet sein mag, Bedenken der Beteiligten gegen praktische und vernünftige Übungen bei der Wahrnehmung des Streudienstes, wie sie hier vorliegen, zu begründen. Indessen ist nicht gesagt, deß der Rechtsträger, der aus Gründen praktischer Handhabung Straßenstrecken bestreuen läßt, auf denen die Streupflicht einem anderen Rechtsträger obliegt, im Schadensfälle im Innenverhältnis den Schaden letztlich zu tragen hat und nicht Ausgleich von dem anderen Rechtsträger fordern kann, für den er eingetreten ist. Wenn in dieser Richtung nicht das Erforderliche geschehen und infolgedessen die Unfallstelle nicht rechtzeitig gestreut worden ist, könnte diese Unterlassung neben der Gemeinde auch dem Beklagten anzulasten sein. Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein PrWegRG § 1; NRW LandesstraßenG v. 28. November 1961 GVB1 305, §§ 5, 49 Ein Landschaftsverband kann einem geschädigten Verkehrsteilnehmer aus Verletzung der Streupflicht haften, wenn er eine Ortsdurchfahrt, in der die Streupflicht der Gemeinde obliegt, ständig gestreut und die Gemeinde deshalb die Ortsdurchfahrt nicht in ihren Streuplan aufgenommen hat (Ergänzung zu BGHZ 31» 219). BGH, Urt. v. 7. Mai 1973 - III ZR 65/71 - OLG Düsseldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 65/71 URTEIL Verkündet am 7. Mai 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Verwaltungsinspektoranwärters Wolfgang NeBftftftB-VftB» NiflMBmstraße ft, t Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch seinen Direktor, ftftft-Dftftft, KeftB^-Ufer, Beklagten und Revisionbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kraft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Benfungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Am 10. Dezember 1967 gegen 15.10 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der Landstraße von MM kommend in Richtung Kr( Etwa 100 m hinter der Ortstafel -*w, Ortsteil NflB” kam sein Vagen auf einer vereisten Stelle ins Rutschen und schleuderte gegen den entgegenkommenden Personenkraftwagen des Zeugen Dr. Hi Beide Vagen wurden beschädigt. Die Unfallstelle liegt in einer Linkskurve mit anschließendem Bahnübergang. Die Grenze zwischen den Gemeinden Nel und Kapellen verläuft dort etwa in der Mitte der Fahrbahn. Die vom Kläger benutzte, in seiner Fahrtrichtung rechte Fahrbahnhälfte gehört zur Gemarkung Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte sei als Träger der Straßenbaulast verpflichtet gewesen, die Unfallstelle zu streuen. Diese liege innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Zuge einer stark befahrenen Straße und neige wegen angrenzender Gewässer stark zur Glatteisbildung. Der Beklagte habe seinen Streudienst verspätet erst in der Zeit von 16.20 bis 16.45 Uhr auf Anfordem der Polizei eingesetzt. Er, Kläger, sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h gefahren. Der Kläger hat seinen Schaden an Reparaturkosten, verbleibendem Minderwert des Wagens und Nutzungsausfall auf 1.325,66 DM errechnet. Er macht davon 80 % geltend und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1.060,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Streupflicht an der Unfallstelle treffe nicht ihn, sondern die Gemeinde Nel V|^^. Im übrigen sei die Unfallstelle nicht als besonders gefährlich bekannt. Am Unfalltage hätten sämtliche Straßenmeistereien im Bezirk des Landesstraßenbauamts KlflP aufgrund einer um 4 Uhr durchgeführten Straßenkontrolle die Straßen als schnee- und eisfrei gemeldet. Erst am Nachmittag habe sich, und zwar allein an der Unfallstelle, Glatteis gebildet. Der Streuplan des Landesstraßenbauamts KIM* erfasse 65 Straßenkilometer für einen vordringli- / chen Räum- und Straßeneinsatz. Die Landstraße sei in diesem Dringlichkeitsplan nicht berücksichtigt, weil sie weder aufgrund eigener Feststellungen der Straßenmeisterei noch durch Hinweise der Polizei als gefährlich bekannt sei. Nach Bekanntwerden des Glatteises sei ihm zur Ausübung des Streudienstes eine angemessene, hier nicht überschrittene Frist zuzubilligen. Der Kläger hat der Gemeinde NeflBBlB-VBB den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seite des Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen. Der Unfall habe sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage der Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 195-1 (GVB1 305) ereignet. Nach § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 1 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912 (GS 187) sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle, einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle, zu streuen. Daß der Beklagte die Streupflicht der Gemeinde durch Vertrag übernommen habe, sei nicht erwiesen. Die Straßenmeisterei MiBD des Beklagten habe zwar in ihren Streuplan die gesamte Landstraße IV zwischen und KrfliB, soweit ihre Zuständigkeit reiche, aufgenommen und auch die kurze Ortsdurchfahrt N^^ mitgestreut, weil sie im Zuge der Streutour liege. Ihr Leiter sei sich aber bewußt gewesen, daß innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden streuen müßten. In der Gemeinde NeflHHHHB-VSB sei nicht der Eindruck entstanden, sie brauche an der Unfallstelle nicht zu streuen. Die Gemeinde habe zwar mit Rücksicht auf die Tätigkeit der Beklagten darauf verzichtet, die Ortsdurchfahrt in ihren Streudienst aufzunehmen. Dieser Umstand sei aber dem Beklagten unbekannt geblieben. Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte den Streudienst stillschweigend übernommen habe. Es fehle das entscheidende Merkmal, daß sich die öffentlichen Rechtsträger miteinander abgestimmt hätten. Der Beklagte verrichte seinen Streudienst nicht notwendig in Erfüllung einer dem Wegebenutzer gegenüber bestehenden Rechtspflicht. Nach § 9 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes sollten die Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Bestimmungen des § 49 nach besten Kräften die Straßen bei Schnee- xind Eisglätte räumen und streuen. Diese Verpflichtung begründe keine Rechtspflicht gegenüber dem Wegebenutzer. Die Streutätigkeit des Beklagten in der Ortsdurchfahrt Nflft überschreite diesen Rahmen nicht. Der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, die Streupflicht der Gemeinde für die Ortsdurchfahrt zu übernehmen. Er habe seine Streutätigkeit an der Unfallstelle nicht in Ausübung einer gegenüber dem Wegebenutzer bestehenden Rechtspflicht verrichtet. Diesem gegenüber sei die Gemeinde zu streuen verpflichtet gewesen. II. Zutreffend folgert das Berufungsgericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen, daß sich der Unfall des Klägers innerhalb einer geschlossenen Ortslage der Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 des Landesstraßengesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVB1 305) ereignet hat. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Gemeinde nach § 49 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes, § 1 des - nach Abs. 2 der genannten Bestimmung weitergeltenden -Preußischen Wegereinigungsgesetzes die Pflicht obliegt, alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten ordnungsgemäß zu reinigen und an gefährlichen Stellen zu streuen. Unbedenklich ist weiter die Feststellung, daß es sich bei der Unfallstelle um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle handelt, die bei Glätte zu bestreuen ist. Ebenso trifft es zu, daß es sich bei dieser Pflicht aufgrund der Ausgestaltung in den genannten Bestimmungen um eine Amtspflicht handelt. Die Streupflicht der Gemeinde schließt indessen eine Haftung des Beklagten nicht aus. Im Einzelfalle können mehrere Rechtsträger Verkehrssicherungspflichten und damit auch Streupflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern haben (Senatsurteil VRS 16, 3, 5 mit Nachweisen). Das kommt hierin Betracht. Die Straßenmeisterei MflBP des Beklagten hat die Landstraße IV zwischen und KrflB, soweit ihre Zuständigkeit reicht, insgesamt, einschließlich der Ortsdurchfahrt in ihren Streuplan auf genommen. Sie hat, wie es praktisch und vernünftig war, das kurze Stück der Ortsdurchfahrt Mflfe mitgestreut, weil es im Zuge der Streutour lag. Die Gemeinde hat mit Rücksich hierauf die Ortsdurchfahrt nicht in ihren Streuplan aufgenommen. Es hat sich also eine tatsächliche Übung dahin gebildet, daß die Streupflicht in der Ortsdurchfahrt von der Straßenmeisterei wahrgenommen wurde. Auch wenn die Bediensteten des Beklagten nicht wußten, daß die Gemeinde die Ortsdurchfahrt nicht in ihren Streuplan auf genommen hatte, konnte ihnen schwerlich verborgen bleiben, daß die Gemeinde das Streuen dort unterließ; zu dem mindesten mußten sie mit dieser äußerst naheliegenden Wirk\mg ihres Verfahrens rechnen. Dieser Sachverhalt reicht aus, eine Haftung des Beklagten zu begründen, wenn dessen Bedienstete bei der Wahrnehmung des Streudienstes fahrlässig gehandelt, insbesondere schuldhaft nicht rechtzeitig gestreut haben. / Es bedarf keiner Untersuchung, ob und wieweit die Streupflicht, die eine Gemeinde aufgrund der genannten Bestimmungen als öffentlich-rechtliche Pflicht trifft, durch eine Vereinbarung von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit der Wirkung übernommen werden kann, daß diese aus Verletzung der Pflicht auch Dritten gegenüber haftet (vgl, Ketterer/Giehl/Leonhardt, Streupflicht, 3. Aufl. § 5 Anm, 4 S. 18; BGH Urt. v. 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = VRS 16, 3 = VersR 1958, 833 betr, die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht), Denn im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine entsprechende Vereinbarung zwischen Landschaftsverband und Gemeinden nicht getroffen worden; die Bediensteten des Landschaftsverbandes waren sich vielmehr des Umstandes bewußt, daß die Gemeinde die Ortsdurchfahrt zu streuen hat; sie hatten auch keine Kenntnis davon, daß die Gemeinde diese nicht in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Trotzdem ist eine Haftung des Beklagten möglich. Um diese zu begründen, ist es nicht erforderlich, daß die beteiligten Körperschaften eine ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Streupflicht getroffen haben. Vielmehr genügt es, daß der Beklagte den Streudienst in der Ortsdurchfahrt seit langer Zeit tatsächlich besorgt und die Gemeinde es aus diesem Grunde tatsächlich ständig unterlassen hat, dort zu streuen. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Die Rechtsprechung hat schon bisher in ähnlichen Fäll< die tatsächliche Verrichtung des Streudienstes durch eine Körperschaft genügen lassen, um deren Haftung aus einer Verletzung der Streupflicht zu begründen (BayObLG 1956, 251, 256; BGHZ 31, 219, 221 ff). In dem zuletzt angeführten Falle war zwar die Sachlage insofern anders als im vorliegenden, als eine Meinungsverschiedenheit zwischen Land und Gemeinde darüber entstanden war, wem in einer Ortsdurchfahrt die Streupflicht obliege. Gleichwohl hat der Senat das Land auch für den Fall, daß die Streupflicht die Gemeinde treffe, für verpflichtet gehalten, die bisherige Übung fortzusetzen, bis sichergestellt sein werde, daß die Gemeinde ihrer Verpflichtung nachkomme. Der Senat hat darauf abgestellt, das Land habe durch sein eigenes Verhalten objektiv eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr geschaffen, die zu beseitigen oder abzuwenden es in der Lage gewesen sei, und zwar mangels einer anderweitigen eindeutigen und bindenden Regelung zwischen ihm und der Gemeinde durch vorläufiges Weiterstreuen im Bedarfsfall. Ebenso hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine Lage geschaffen, die es ihm nicht gestattet, von seiner bisherigen Übung abzugehen, ohne sicherzustellen, daß die Gemeinde ihrer Streupflicht nachkommt. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde davon ausging, sie sei zu dem Streuen nicht verpflichtet, sondern darauf, daß sie das Streuen deshalb unterlassen hat, weil der Beklagte gestreu* hat. Der Beklagte kann dem Kläger daher nicht entgegenhalten, Im Verhältnis zwischen Landschaftsverband und Gemeinde sei diese streupflichtig gewesen. Im Verhältnis zu dem geschädigten Verkehrsteilnehmer haftet - mindestem 10 - auch - der Rechtsträger, dessen Bedienstete die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung begangen haben. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe den Streudienst lediglich gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes wahrgenommen, nach der der Träger der Straßenbaulast unbeschadet der Bestimmungen des § 49 des Gesetzes die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen soll. Er kann nichts daraus herleiten, daß diese Sollvorschrift eine Haftung gegenüber Dritten nicht begründet. Denn hier wird die Haftung nicht aus § 9 LStrG hergeleitet, sondern aus einer Pflicht, die zwar nach dem Gesetz einer anderen Körperschaft obliegt, die aber deshalb vom Beklagten zu erfüllen war, weil er sie tatsächlich erfüllt und dadurch bewirkt hatte, daß der eigentlich Verpflichtete das Streuen unterließ. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß die Gefahr der Haftung geeignet sein mag, Bedenken der Beteiligten gegen praktische und vernünftige Übungen bei der Wahrnehmung des Streudienstes, wie sie hier vorliegen, zu begründen. Indessen ist nicht gesagt, deß der Rechtsträger, der aus Gründen praktischer Handhabung Straßenstrecken bestreuen läßt, auf denen die Streupflicht einem anderen Rechtsträger obliegt, im Schadensfälle im Innenverhältnis den Schaden letztlich zu tragen hat und nicht Ausgleich von dem anderen Rechtsträger fordern kann, für den er eingetreten ist. Im übrigen kann dieses Bedenken nicht zu einer Schlechterstellung des geschädigten Verkehrsteilnehmers führen. 11 Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden. Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich, ebensowenig kann andererseits zugunsten des Klägers abschließend entschieden werden. Die Parteien streiten auch darum, ob der Beklagte verpflichtet war, am Unfalltag vor dem Zeitpunkt des Unfalls zu streuen. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Streupflichtigen insbesondere bei plötzlicher Glättebildung ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um den Streudienst wahrzunehmen. Andererseits liegt die Möglichkeit nicht fern, daß es bei plötzlich eintretender Glätte sachgerecht gewesen wäre, wenn die Gemeinde die Unfallstelle gestreut hätte, da vermutlich ihr Streudienst schneller hätte zur Hand sein können. Sache beider Körperschaften könnte es gewesen sein, klare Verhältnisse zu schaffen und unverzügliches Streuen auch bei unvermuteter Glättebildung sicherzustellen. Wenn in dieser Richtung nicht das Erforderliche geschehen und infolgedessen die Unfallstelle nicht rechtzeitig gestreut worden ist, könnte diese Unterlassung neben der Gemeinde auch dem Beklagten anzulasten sein. Über diese Fragen kann das Revisionsgericht nicht befinden. / Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Kreft Meyer Keßler Dr. Krohn Dr. Beyer