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BGH

Gericht: BGH

zu 2 a - c) als Erben der ursprünglich mitbeklagten Ehefrau des Beklagten zu 1), Josef ine Beklagte und Revisionskläger, Der Erinnerungsführer ist als Miterbe seiner am •* flHB 1966 verstorbenen Mutter in den Rechtsstreit eingeführt worden. Februar 1940 geborene Erinnerungsführer noch minderjährig war -eingeleitet hatte, durch Rechtsanwalt Dr. GlM, vertreten und erstritten vor dem Oberlan-desgerieht am 4* Juli 1962 ein klagabweisendes Urteil* Rechtsanwalt Br. Gflt trat als Vertreter der Eheleute KflHI auch in dem Wiederaufnahmeverfahren auf, das durch die noch gegen beide Eheleute gerichtete Nichtigkeitsklage des Klägers HU vom November 1966 eingeleitet wurde und zu dem das Urteil vom 4. Die Prozeßvollmacht, die die Eltern KHB Rechtsanwalt Br. GflV erteilt hatten, war durch den Tod der Hutter des Erinnerungsführers nicht berührt worden (§86 ZPO) und ermächtigte ihn auch zur Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren sowie zur Bestellung eines Anwalts in dem Verfahren, das mit der von Rechtsanwalt Prof.Br.h.c. vorgenommenen Einlegung der Revision gegen das Urteil vom 5. sen Bevollmächtigung auf Rechtsanwalt Br. GflP zurückging, ist nicht dadurch aufgehoben worden, daß der Erinnerungsführer nach seiner Behauptung mit der weiteren Prozeßführung nicht einverstanden gewesen sein will - die Revision hat übrigens, wie gegenüber einer irrigen Bemerkung in dem von dem Erinnerungsführer zu den Akten gegebenen Schreiben des Rechtsanwalts Br. GIB vom 9* Juli 1970 hervorgehoben sein soll, für die beklagte Seite und damit auch für den Erinnerungsführer zu einem bedeutsamen Teilerfolg geführt -• Der Erinnerungsführer muß unter den obwaltenden Umständen die Einlegung der Revision kostenmäßig gegen sich gelten lassen und ist im Verhältnis zur Staatskasse als Mitantragsteller des Revisionsverfahrens gemäß § 95 GKG neben den anderen Antragstellern Kosten-Gesamtschuldner geworden. Diese Folge kann durch die von ihm erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter und die von ihm des weiteren erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ,.

Zitierte Normen: § 86 ZPO § 4 GKG
RechtsanwaltErinnerungsführerMuttererklärenBrGKGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«g/69	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
1* Buchhändler Georg K -NeflBHB, S
traße
2. a) der Beklagte zu 1),
b)	Wolfgang £ MML ,
Sc
c)	Brigitte Me. C
l/Ge«B>
geb.	,
, USA,
zu 2 a - c) als Erben der ursprünglich mitbeklagten Ehefrau des Beklagten zu 1), Josef ine
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof *Dr.h*c*|
zu 2 b) auch Erinnerungsführer
»
- im Erinnerungsverfahren Rechtsanwalt vertreten durch:
gegen
 straße
als Erbin ihres ursprünglich klagenden Ehemannes Adolf MOB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br*
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Sonnabend
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten Wolfgang Kfl^^ gegen die Kostenrechnung vom 13*
Februar 1970 wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe :
Der Erinnerungsführer kann nicht mit Erfolg geltend machen, er sei mit der Weiterführung des Rechtsstreits und der Einlegung der Revision nicht einverstanden gewesen und habe keinen entsprechenden Auftrag an den Revisionsanwalt erteilt.
Der Erinnerungsführer ist als Miterbe seiner am •* flHB 1966 verstorbenen Mutter in den Rechtsstreit eingeführt worden. Seine Mutter und sein Vater waren in dem Verfahren, das der Kläger Adolf MfHB durch seine Klage im November I960 - und damit zu einem Zeitpunkt, als der am 8. Februar 1940 geborene Erinnerungsführer noch minderjährig war -eingeleitet hatte, durch Rechtsanwalt Dr. GlM,
 
vertreten und erstritten vor dem Oberlan-desgerieht am 4* Juli 1962 ein klagabweisendes Urteil* Rechtsanwalt Br. Gflt trat als Vertreter der Eheleute KflHI auch in dem Wiederaufnahmeverfahren auf, das durch die noch gegen beide Eheleute gerichtete Nichtigkeitsklage des Klägers HU vom November 1966 eingeleitet wurde und zu dem das Urteil vom 4. Juli 1962 für nichtig erklärenden oberlandesgerichtlichen Urteil vom 5. März 1969 führte.
Die Prozeßvollmacht, die die Eltern KHB Rechtsanwalt Br. GflV erteilt hatten, war durch den Tod der Hutter des Erinnerungsführers nicht berührt worden (§86 ZPO) und ermächtigte ihn auch zur Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren sowie zur Bestellung eines Anwalts in dem Verfahren, das mit der von Rechtsanwalt Prof.Br.h.c. vorgenommenen Einlegung der Revision gegen das Urteil vom 5. März 1969 begann (§81 ZPO). Bie Vertretungsmacht von Rechtsanwalt Br.	des-
sen Bevollmächtigung auf Rechtsanwalt Br. GflP zurückging, ist nicht dadurch aufgehoben worden, daß der Erinnerungsführer nach seiner Behauptung mit der weiteren Prozeßführung nicht einverstanden gewesen sein will - die Revision hat übrigens, wie gegenüber einer irrigen Bemerkung in dem von dem Erinnerungsführer zu den Akten gegebenen Schreiben des Rechtsanwalts Br. GIB vom 9* Juli 1970 hervorgehoben sein soll, für die beklagte Seite und damit auch für den Erinnerungsführer zu einem bedeutsamen Teilerfolg geführt -•
 
Der Erinnerungsführer muß unter den obwaltenden Umständen die Einlegung der Revision kostenmäßig gegen sich gelten lassen und ist im Verhältnis zur Staatskasse als Mitantragsteller des Revisionsverfahrens gemäß § 95 GKG neben den anderen Antragstellern Kosten-Gesamtschuldner geworden. Diese Folge kann durch die von ihm erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter und die von ihm des weiteren erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ,. gesetzt, diese Akte seien wirksam, nicht aus der Welt geschafft werden.
Gebührenfreiheit: § 4 GKG.
Meyer
 Dr. Hußla