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BGH · in ZR 65/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in ZR 65/69

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. August 194^ verstorbenen Reinhard MflH erworbenen Erbteil auf die Klägerin zu übertragen, ferner werden die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 3.333 BM den durch Erbteilsübertragungsvertrag vom 5. Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens sowie des landgerichtlichen Verfahrens 3 0 221/60 und des oberlandesgerichtlichen Verfahrens 1 U 39/62 haben die Klägerin 1/2, der Beklagte Georg 3/8 und die übrigen Beklagten je 1/16 zu tragen. Dessen Vater, Reinhard hatte nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1937 die mit dieser begründete allgemeine Gütergemeinschaft mit seinen Kindern, nämlich Adolf MflIBF, Alfred MflBB und Elisabeth verehelichte HMB, fortgesetzt. Im November I960 erhob der Kläger auf Grund ein^s ihm seiner Ansicht nach zustehenden Vorkaufsrechts Klage gegen die Eheleute KflBB und verlangte von ihnen, die erworbenen Anteile auf ihn zu übertragen. Die Klage, der das Landgericht Hannheim zunächst mit Urteil vom Juli 1962 mit der Begründung abgewiesen: Die vorstehend erwähnten Verträge seien nichtig; denn sie hätten entgegen ihrem Wortlaut eich nicht nur auf die Anteile an der Erbengemeinschaft nach Reinhard Mflp, sondern auch auf die Anteile an der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft bezogen, die nach dem Ableben von Reinhard MflHP bestanden habe, eine Verfügung über die letzteren Anteile sei aber unzulässig gewesen. Das Urteil beruht auf der Überlegung, zwar könnten die Anteile an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht übertragen werden, es könne aber der Anspruch eines an einer solchen Gemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zustehe, abgetreten und in eine solche Abtretung könne bei entsprechendem Parteiwillen die unwirksame Verfügung über den Anteil an der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet werden. Juli 1962 gefällte Urteil die Nichtigkeitsklage, sich auf eine Überbesetzung des oberlandesgerichtlichen Senats, sachlich-rechtlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1951 erworbenen Erbanteil nach Reinhard MBB auf Adolf MflHP zu übertragen und diesem den Anteil abzutreten, der ihm, dem Beklagten , bei der Auseinandersetzung der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach der Mutter von Adolf MflBP dadurch zufallen müsse, daß Elisabeth HBHMHi den auf sie entfallenden Anteil dem Beklagten Georg K0BPübertragen müsse; Dezember 1952 erworbenen Erbanteil nach Reinhard MM auf Adolf MBBB zu übertragen und ihm ferner den Anteil abzutreten, der den beklagten Eheleuten KHI bei Auseinandersetzung der unter a) genannten beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft dadurch zufallen müsse, daß di- Erben des Aufl., § 586 1 B - mit näherer Begründung dargelegt hat, kommt es für den Beginn der einmonatigen Klagefrist nach § 586 Abs.1, 2 ZPO entscheidend auf den Tag an, an dem die Partei selbst von dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt hat, und auf den Zeitpunkt, in dem ihr Prozeß-bevollmächtigter von dem Grund erfuhr, nur dann, wenn dieser in dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch von der Partei beauftragt war, sie in dem Rechtsstreit zu vertreten. Palls später eine Wiederaufnahmeklage angestrengt werde, müsse der Anwalt trotz einer an sich noch bestehenden Vollmacht erneut beauftragt werden, um auch für dieses Verfahren Vertreter der Partei im Sinne von § 232 ZPO, also mit der Wirkung zu werden, daß eine schuldhafte Pristversäumnis seinerseits der Partei zuzurechnen sei. Diesem zu billigenden Gedankengang stellt die Revision ohne Erfolg die Erwägung entgegen, die gegenwärtige Nichtigkeitsklage sei der Sache nach lediglich die Portsetzung des zunächst durch das oberlandesgerichtliche Urteil vom 4. fahrens betraut habe, in dem es lediglich um die Auswertung des mit dem Urteil vom 4* Juli 1962 erreichten Ergebnisses gegangen sei und das nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1962 vorherging, in dem Adolf MflBpdas Grundstück S^Hfetraße tfP als Alleineigentümer über nehmen zu wollen erklärte, änderte die Anhängigmachung des späteren Verfahrens nichts daran, daß das jetzt mit der Nichtigkeitsklage angegriffene oberlandesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 1962 zunächst einmal rechtskräftig wurde und damit das mit der Klage vom November I960 eingeleitete, auf ein anderes Klageziel gerichtete Verfahren beendet war. Überdies hat die Revision nicht den Hinweis der Gegenseite ausgeräumt, die Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfordere auch das Wiesen davon, daß gerade der das Urteil vom 4. Zivilsenat weiter dargelegt hat und nicht in Zweifel zu ziehen ist, seinen Anspruch auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zusteht, abtreten. Damit werde sachlich-rechtlich die Lage geschaffen, die dem Willen der Vertragsteile entspreche, und zugleich ein entsprechendes Vorkaufsrecht des Klägers begründet; denn wenn schon gewöhnliche Umgehung s vertrüge, die praktisch den ganzen Erbteil zur Veräußerung brächten, den Vorverkaufsfall auslösten, müsse dies auch geschehen, wenn die Veräußerung nicht auf Grund eines einheitlichen Kaufvertrages, sondern teilweise durch die Umdeutung eines sonst nichtigen Kaufvertrages nach § HO BGB vor sich gehe. barungen von 1951/1958 nicht 1/3, sondern nur 1/6 an dem Anwesen SflIRstraße erworben, da der Erbengemeinschaft MflHB (HMHHpr) nur 1/2 des zur beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem lode von Reinhard MflBP gehörenden Gesamtgutes und damit nur die Hälfte an dem Grundstück zustand. Aus den gleichen Erwägungen haben der Beklagte Georg KflHPund seine Ehefrau von der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Alfred MflHP insgesamt nur 1/6 und damit jeder 1/12 Anteil an dem Grundstück erwerben können. Vor allem aber hat das Berufungsgericht zu Unrecht das von ihm so wie geschehen umgedeutete Geschäft als einen Fall angesehen, der im vollen Umfang ein Vorkaufsrecht des Klägers aus § 2034 BGB entstehen lasse. Im Wege der Umdeutung hat das Berufungsgericht die Abtretung des an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zustehe, angenommen und auch nur annehmen können. Angesichts der inneren Verschiedenheit der Rechtslage geht es auch nicht an, aus dem mehr äußerlichen Umstand, daß ein Beteiligter wie hier seinen Anteil an dem Nachlaß und sein Auseinandersetzungsguthaben der fortgesetzten Gütergemeinschaft in demselben Vertrag einem anderen überträgt, die Folge abzuleiten, daß in einem solchen Falle ein Vorkaufsrecht nicht nur hinsichtlich des Erbteils besteht, sondern auch hinsichtlich des Anspruchs auf das, was dem Veräußerer bei der Auseinandersetzung zusteht. Soweit allerdings seine Miterben ihre Erbanteile verkauft haben, ist Adolf M^BBgemäß § 2034 Abs. 1 BGB zu dem Vorkauf berechtigt worden und dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß er dieses Vorkaufsrecht weder durch Zeitablauf verloren hat noch im Hinblick . Auch ist es an sich nicht schlechthin entscheidend, ob und wann Adolf MflHI Kenntnis davon bekommen hat, daß ihm als Miterben ein Vorkaufsrecht zustehen könne. Erst wenn er von dem Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet ist, braucht und hat sich der Vorkaufsberechtigte seinen Entschluß zu bilden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Auch müssen sich die Beklagten in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß der verkaufte Erbanteil zunächst einmal auf sie übertragen worden ist. Wenn Adolf MflHP sich ursprünglich darauf einstellte und erst später mit seinem Vorkaufsrecht hervortrat, so liegt darin noch kein unzulässiger Verstoß gegen sein eigenes früheres Verhalten, wobei in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten noch herangezogen werden kann, daß er nach dem angefochtenen Urteil unwiderlegbar anfänglich nichts von einem ihm als Miterben zustehenden Vorkaufsrecht gewußt hatte. April 1951 ist ein Schreiben des Gegenanwalts an Frau kann also nicht gut für Adolf MflHPeine Kenntnis von seinem Vorkaufsrecht begründet haben. Mai 1950, auf das sich die Revision noch bezieht, sagt nichts von einem Vorkaufsrecht und weist höchstens aus, daß der Kläger sich nicht dazu entschließen konnte, einen Kaufpreis entsprechend dem Gutachten des Architekten L^Pzu zahlen. Ebensowenig verfängt der Vortrag, die Miterben von Adolf M®|®hätten ihm ihre Erbanteile zu dem Kauf angeboten, zu demindest deswegen nicht, weil für das Revisionsgericht bei Würdigung des Revisionsvortrages nicht ersichtlich ist, daß die damals gestellten Kaufbedingungen den Bedingungen entsprochen haben, wie sie in die seitens der Miterben später mit den Eheleuten KflBB abgeschlossenen Verträge aufgenommen wurden. Die Entscheidung Über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 ZPO; bei ihr ist berücksichtigt, daß der Beklagte Georg Klamm an dem Verfahren in zweifacher Eigenschaft, nämlich als ursprünglich Beklagter sowie als Miterbe seiner ursprünglich mitbeklagten Ehefrau beteiligt ist.

Zitierte Normen: § 586 ZPO § 1442 BGB § 91 ZPO
AdolfAlfredVorkaufsrechtGütergemeinschaftEheleuteAnteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in ZR 65/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. April 1970 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Buchhändler Georg SflBstraße |B*
2.	a) der Beklagte zu 1),
b)	Wolfgang K
c)	Brigitte Me. G_______
ABI	USA,
zu 2 a - c) als Erben der ursprünglich mitbeklagten
 Ehefrau des Beklagten zu 1), Josefine
 Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
gegen
 Ilse M SflBlstraße
 geb. Wi
 als Erbin ihres ursprünglich klagenden Ehemannes Adolf
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 1969 teilweise aufgehoben und dahin bestätigt sowie neu gefaßt:
Unter entsprechender Nichtigerklärung des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1962 und Änderung des Urteils der Zivilkammer III des Landgerichts Mannheim vom 29. Bezember 1961 wird der Beklagte zu 1) verurteilt,
 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.333 BM den durch den Erbteilsübertragungsvertrag vom 7. Juni 1951 mit Nachtrag vom 30. Juli 1958 am Nachlaß des am 26. August 194^ verstorbenen Reinhard MflH erworbenen Erbteil auf die Klägerin zu übertragen,
 ferner werden die Beklagten verurteilt,
 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.333 BM den durch Erbteilsübertragungsvertrag vom 5. Juni 1952 mit Nachtrag vom 12. August 1952 am Nachlaß des Reinhard M®BWerworbenen Erbteil auf die Klägerin zu übertragen.
 
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das genannte landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens sowie des landgerichtlichen Verfahrens 3 0 221/60 und des oberlandesgerichtlichen Verfahrens 1 U 39/62 haben die Klägerin 1/2, der Beklagte Georg 3/8 und die übrigen Beklagten je 1/16 zu tragen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/2, der Beklagte Georg KHlzu 3/8 und die übrigen Beklagten zu je 1/16 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Erbin ihres Ehemannes Adolf MflBP, des ursprünglichen Klägers. Dessen Vater, Reinhard hatte nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1937 die mit dieser begründete allgemeine Gütergemeinschaft mit seinen Kindern, nämlich Adolf MflIBF, Alfred MflBB und Elisabeth verehelichte HMB, fortgesetzt. Im Jahre 1942 starb der Vater. Im Grundbuch wurden als Eigentümer des Wohngrundstücks SflB&traße in	das zur
 fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, die drei Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Im Jahre 1944 verstarb Alfred MflIB. Seine Witwe, die mit ihrem Mann
 in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hatte, setzte diese mit ihren sechs Kindern fort.
Elisabeth	verkaufte	und übertrug durch
 notariellen Vertrag vom 7. Juni 1951/30. Juli 1958 ”ihr . Erbteil” nach ihrem Vater an den Beklagten Georg £■§, der mit seiner ursprünglich mitbeklagten, inzwischen verstorbenen und von den Beklagten zu 2) beerbten Ehefrau Josefine in dem Anwesen sHBBstraße 0^ zur Miete wohnte. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Alfred MBIB verkaufte und übertrug ihrerseits durch notariellen Vertrag vom 5. Juni 1952/12. August 1952 ”ihren Erbteil” an die Eheleute KBHI. Im Grundbuch wurden für Elisabeth HflHHBP der Beklagte Georg KflBR für den Erbanteil von Alfred	die	Eheleute	KflBi	als	Anteilsinhaber
 eingetragen. Die Eheleute KfliBnahmen einige Räumlichkeiten des Hauses sowie 2/3 des Gartenanteils in Besitz.
Im November I960 erhob der Kläger auf Grund ein^s ihm seiner Ansicht nach zustehenden Vorkaufsrechts Klage gegen die Eheleute KflBB und verlangte von ihnen, die erworbenen Anteile auf ihn zu übertragen. Die Klage, der das Landgericht Hannheim zunächst mit Urteil vom
29« Dezember 1961 stattgegeben hatte, wurde vom Ober-landesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 4. Juli 1962 mit der Begründung abgewiesen: Die vorstehend erwähnten Verträge seien nichtig; denn sie hätten entgegen ihrem Wortlaut eich nicht nur auf die Anteile an der Erbengemeinschaft nach Reinhard Mflp, sondern auch auf die Anteile an der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft
 bezogen, die nach dem Ableben von Reinhard MflHP bestanden habe, eine Verfügung über die letzteren Anteile sei aber unzulässig gewesen.
Adolf MflHB übernahm daraufhin in einem mit seiner Schwester und den Mitgliedern der fortgesetzten Güter gerneinschaft nach seinem Bruder Alfred MSB am
9.	August 1962 geschlossenen notariellen Vertrag in Auseinandersetzung der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach seiner Mutter und der Erbengemeinschaft nach seinem Vater das Grundstück SflÜstraße BP zu Alleineigentum. Er erhob im Oktober 1962 Klage gegen die Eheleute KflB auf Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sowie zur Räumung und Herausgabe bestimmter Räumlichkeiten und des 2/3-Gartenanteils. Diese Klage hatte zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (Urteil vom 2. Oktober 1963) Erfolg. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob jedoch mit Urteil vom 10. Mai 1966 - V ZR 174/63 = LM BGB § 1497Nr. 1
das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Das Urteil beruht auf der Überlegung, zwar könnten die Anteile an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht übertragen werden, es könne aber der Anspruch eines an einer solchen Gemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zustehe, abgetreten und in eine solche Abtretung könne bei entsprechendem Parteiwillen die unwirksame Verfügung über den Anteil an der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet werden.
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Adolf MflHB erhob nunmehr im November 1966 gegen das im ersten Verfahren vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 4. Juli 1962 gefällte Urteil die Nichtigkeitsklage, sich auf eine Überbesetzung des oberlandesgerichtlichen Senats, sachlich-rechtlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1966 und die daraus abzuleitende Aufrechterhaltung der Kaufverträge aus den Jahren 1951, 1952 und 1958 berufend. Das Oberlandesgericht hat sein Urteil vom 4. Juli 1962 für nichtig erklärt und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 29. Februar 1961 Zug um Zug gegen Zahlung von 13.232 UM verurteilt,
a)	den Beklagten Georg EBBS dazu, den durch den Vertrag vom 7. Juni 1951 erworbenen Erbanteil nach Reinhard MBB auf Adolf MflHP zu übertragen und diesem den Anteil abzutreten, der ihm, dem Beklagten , bei der Auseinandersetzung der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach der Mutter von Adolf MflBP dadurch zufallen müsse, daß Elisabeth HBHMHi den auf sie entfallenden Anteil dem Beklagten Georg K0BPübertragen müsse;
b)	die beklagten Eheleute KÜBdazu, den von ihnen durch Vertrag vom 5. Juni 1952/5. Dezember 1952 erworbenen Erbanteil nach Reinhard MM auf Adolf MBBB zu übertragen und ihm ferner den Anteil abzutreten, der den beklagten Eheleuten KHI bei Auseinandersetzung der unter a) genannten beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft dadurch zufallen müsse, daß di- Erben des
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Alfred MflB ihren Anteil an dieser Gemeinschaft auf die beklagten Eheleute RUB übertragen müßten.
Mit der Revision erstreben die nunmehrigen Beklagten weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage.
Die nunmehrige Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Nichtig-keitsklage sei verspätet.
Wie der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 31» 351 - auf der gleichen Linie bewegen sich die Erläuterungsbücher zur Zivilprozeßordnung von Stein-Jonas, 19. Aufl.» § 586 I 2; Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., § 586 1 B - mit näherer Begründung dargelegt hat, kommt es für den Beginn der einmonatigen Klagefrist nach § 586 Abs. 1, 2 ZPO entscheidend auf den Tag an, an dem die Partei selbst von dem Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt hat, und auf den Zeitpunkt, in dem ihr Prozeß-bevollmächtigter von dem Grund erfuhr, nur dann, wenn dieser in dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch von der Partei beauftragt war, sie in dem Rechtsstreit zu vertreten. Der Vertretungsauftrag eines Instanzanwalts ende aber, möge auch seine Vollmacht noch weiter bestehen,
 
grundsätzlich in dem Augenblick, in dem er seiner Partei das Urteil der betreffenden Instanz übersandt und ihr eröffnet habe, wann das Urteil zugestellt sei und wann daher die Rechtsmittelfrist ende, vor allem aber dann, wenn das Urteil rechtskräftig geworden sei. Palls später eine Wiederaufnahmeklage angestrengt werde, müsse der Anwalt trotz einer an sich noch bestehenden Vollmacht erneut beauftragt werden, um auch für dieses Verfahren Vertreter der Partei im Sinne von § 232 ZPO, also mit der Wirkung zu werden, daß eine schuldhafte Pristversäumnis seinerseits der Partei zuzurechnen sei. Wollte man das Auftragsverhältnis des Anwalts entgegen dem Gesagten als forttoestehend ansehen, so würden dem Anwalt Pflichten gegenüber seinem Mandanten auferlegt, die er gar nicht oder nur schwer erfüllen könnte, und es wäre auch dem Mandanten nicht gedient; denn der Anwalt könnte sonst genötigt sein, eine Wiederaufnahmeklage zu erheben, nur um die Prist nicht zu versäumen, ohne daß er zuvor den Mandanten nach dessen Absichten hätte befragen können.
Diesem zu billigenden Gedankengang stellt die Revision ohne Erfolg die Erwägung entgegen, die gegenwärtige Nichtigkeitsklage sei der Sache nach lediglich die Portsetzung des zunächst durch das oberlandesgerichtliche Urteil vom 4. Juli 1962 abgeschlossenen Verfahrens. Ebensowenig kann ihr in ihrer Ansicht gefolgt werden, die vom Kläger erteilte Prozeßvollmacht habe die Beendigung des eben genannten Verfahrens überdauert, weil der Kläger seinen Prozeßbevollmächtigten auch mit der Durchführung des im Oktober 1962 angestrengten Ver-
 
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fahrens betraut habe, in dem es lediglich um die Auswertung des mit dem Urteil vom 4* Juli 1962 erreichten Ergebnisses gegangen sei und das nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1966 ausgesetzt worden und noch anhängig sei. Ganz abgesehen davon, daß der Klage vom Oktober 1962 der Auseinandersetzungsvertrag vom 6. August 1962 vorherging, in dem Adolf MflBpdas Grundstück S^Hfetraße tfP als Alleineigentümer über nehmen zu wollen erklärte, änderte die Anhängigmachung des späteren Verfahrens nichts daran, daß das jetzt mit der Nichtigkeitsklage angegriffene oberlandesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 1962 zunächst einmal rechtskräftig wurde und damit das mit der Klage vom November I960 eingeleitete, auf ein anderes Klageziel gerichtete Verfahren beendet war. Damit war durchaus für die vom IV. Zivilsenat mit Recht angestellten Erwägungen Raum geschaffen, insbesondere für die Annahme, der dem Rechtsanwalt in dem Klageverfahren des Jahres I960 erteilte Auftrag sei erloschen.
Ebensowenig greift das Vorbringen der Revision durch, eine Überbesetzung, wie sie der am 4. Juli 1962 er kennende oberlandesgerichtliche Senat aufgewiesen habe, sei nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (NJW 1964, 1020) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs in MDR 1965, 734, welche beiden Entscheidungen in badischen Juristenkreisen eine sensationelle Wirkung gehabt hätten, über ein Jahr vor Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage all-
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gemein bekannt gewesen. Damit wird die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, der ursprüngliche Kläger - von Beruf Transportunternehmer -habe erst am 6. November 1966 durch seinen Prozeßbevollmächtigten von dem Anfechtungsgrund erfahren, was durch dessen schriftsätzlichen Vortrag in der Klageschrift glaubhaft gemacht sei (vgl. § 589 Abs. 2 ZPO). Überdies hat die Revision nicht den Hinweis der Gegenseite ausgeräumt, die Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfordere auch das Wiesen davon, daß gerade der das Urteil vom 4. Juli 1962 fällende oberlandesgerichtliche Senat bei seiner letzten mündlichen Verhandlung (20. Juni 1962) im Sinne der von der Revision angeführten Entscheidungen überbesetzt gewesen sei.
Dagegen, daß die im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht zu beanstandende Nichtigkeitsklage mit Recht eine solche Überbesetzung geltend gemacht hat, wendet sich die Revision nicht. Unstreitig war der oberlandesgerichtliche Senat am 20. Juni 1962 so besetzt, daß er in zwei Sitzgruppen hätte Recht sprechen können. Das ist nicht zulässig gewesen und gibt einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ab.
Nach dem allem hat das Berufungsgericht mit Recht die vorliegende Klage als zulässig und einen Nichtig-keitsgrund als gegeben angesehen.
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II.
Was die nunmehr zu treffende Entscheidung zur Hauptsache anlangt, so gilt folgendes.
Wie bereits der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Mai 1966 dargelegt hat, bestand, nachdem Reinhard M^Hi und sodann Alfred M^^Vgestorben waren, eine beendete und zu liquidierende fortgesetzte Gütergemeinschaft, deren Mitglieder einmal Adolf MHHI, seine Schwester und die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Alfred MiMV waren, zu dem anderen eine aus denselben Mitgliedern bestehende Erbengemeinschaft war. Diese Liquidationsgemeinschaft war Eigentümerin des Grundstücks SflMstraße^p in Mj^BHIK geworden. Ein Mitglied in einer solchen Gemeinschaft kann zwar über seinen Erbanteil im ganzen und damit mittelbar über seinen entsprechenden Anteil am Gesamtgut der Gütergemeinschaft verfügen; es kann aber nicht über seinen Abkömmlingsanteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verfügen (vgl. § 14-97 Abs. 2, § 1442 Abs. 1 BGB a.F.). Wohl aber kann es, wie der V. Zivilsenat weiter dargelegt hat und nicht in Zweifel zu ziehen ist, seinen Anspruch auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zusteht, abtreten. Das Berufungsgericht nimmt nun an:
Sowohl den Eheleuten	als	auch	ihren	Ver-
tragspartnern habe bei Abschluß der Verträge von 1951, 1952 und 1958 vorgeschwebt, daß jeweils 1/3 des Grund-
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eigentums übertragen werden solle; sie würden daher jedes Geschäft gebilligt haben, das die eingetretene Nichtigkeit heilen oder doch im Ergebnis das beabsichtigte Geschäft verwirklichen würde. Bei einer - an sich zulässigen - Umdeutung der nichtigen Teile der Verträge dahin, daß an die Vertragspartner verkauft sein sollte, was bei einer Auseinandersetzung der noch bestehenden Liquidationsgemeinschaft auf die Verkäufer zufalle, ergebe sich: Der Beklagte Georg KM hätte 1/3, seine ursprünglich mitbeklagte Ehefrau 1/6 des Hauses schon erworben, da bei Aufrechterhaltung der Verträge im Wege der Umdeutung dieser Verkauf des Erbteils wirksam bleibe; bei einer Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft müßte dann auf die beklagten Eheleute KHHi ein weiteres Drittel ( 2 x 1/6) übertragen werden. Damit werde sachlich-rechtlich die Lage geschaffen, die dem Willen der Vertragsteile entspreche, und zugleich ein entsprechendes Vorkaufsrecht des Klägers begründet; denn wenn schon gewöhnliche Umgehung s vertrüge, die praktisch den ganzen Erbteil zur Veräußerung brächten, den Vorverkaufsfall auslösten, müsse dies auch geschehen, wenn die Veräußerung nicht auf Grund eines einheitlichen Kaufvertrages, sondern teilweise durch die Umdeutung eines sonst nichtigen Kaufvertrages nach § HO BGB vor sich gehe.
Diese Ausführungen begegnen zu einem Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Zunächst ist klarzustellen: Im Wege der Verfügung von Miterben über ihren Erbanteil hatte der Beklagte Georg KflHBvon Elisabeth	durch	die Verein-
barungen von 1951/1958 nicht 1/3, sondern nur 1/6 an dem Anwesen SflIRstraße erworben, da der Erbengemeinschaft MflHB (HMHHpr) nur 1/2 des zur beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem lode von Reinhard MflBP gehörenden Gesamtgutes und damit nur die Hälfte an dem Grundstück zustand. Aus den gleichen Erwägungen haben der Beklagte Georg KflHPund seine Ehefrau von der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Alfred MflHP insgesamt nur 1/6 und damit jeder 1/12 Anteil an dem Grundstück erwerben können. Insoweit besagt das angefochtene Urteil an späterer Stelle auch richtig, insgesamt sei an die Beklagten "jeweils nur 1/6 = 1/3 Anteil” verkauft worden.
Vor allem aber hat das Berufungsgericht zu Unrecht das von ihm so wie geschehen umgedeutete Geschäft als einen Fall angesehen, der im vollen Umfang ein Vorkaufsrecht des Klägers aus § 2034 BGB entstehen lasse. Im Wege der Umdeutung hat das Berufungsgericht die Abtretung des an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zustehe, angenommen und auch nur annehmen können. Dem Beteiligten steht aber, was bisher nicht genügend bedacht worden ist, lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu und nicht mehr. Bedenkt man, daß der Abtretungsempfänger an der Gemeinschaft und an deren Auseinandersetzung
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nicht beteiligt wird, so fehlt es an einem inneren Grund und an der Notwendigkeit, einem anderen Mitglied der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Vorkaufsrecht so, wie dies das Berufungsgericht tut, zuzugestehen. Es handelt sich bei dem hier in Rede stehenden Geschäft nicht etwa um einen dem Verkauf eines Erbteils rechtsähnlichen Vorgang. Angesichts der inneren Verschiedenheit der Rechtslage geht es auch nicht an, aus dem mehr äußerlichen Umstand, daß ein Beteiligter wie hier seinen Anteil an dem Nachlaß und sein Auseinandersetzungsguthaben der fortgesetzten Gütergemeinschaft in demselben Vertrag einem anderen überträgt, die Folge abzuleiten, daß in einem solchen Falle ein Vorkaufsrecht nicht nur hinsichtlich des Erbteils besteht, sondern auch hinsichtlich des Anspruchs auf das, was dem Veräußerer bei der Auseinandersetzung zusteht. Eine weitere gesetzliche Vorschrift, die hier ein Vorkaufsrecht für Adolf MflB hätte begründen können, besteht nicht. Das ange-fochtene Urteil kann daher, insoweit es eine gegenteilige Entscheidung enthält, nicht aufrechterhalten werden.
Soweit allerdings seine Miterben ihre Erbanteile verkauft haben, ist Adolf M^BBgemäß § 2034 Abs. 1 BGB zu dem Vorkauf berechtigt worden und dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß er dieses Vorkaufsrecht weder durch Zeitablauf verloren hat noch im Hinblick . auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an dessen Geltendmachung gehindert ist. Zwar sieht
 
das Gesetz nicht eine "offizielle Mitteilung von dem Bestehen eines Vorkaufsrechts” vor, von der das ange-fochtene Urteil spricht. Auch ist es an sich nicht schlechthin entscheidend, ob und wann Adolf MflHI Kenntnis davon bekommen hat, daß ihm als Miterben ein Vorkaufsrecht zustehen könne. Jedenfalls verlangt aber das Gesetz, daß dem Vorkaufsberechtigten, sei es von dem Verkäufer, sei es von dem Käufer,der Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrages mitgeteilt wird; erst mit dem Empfang einer solchen Mitteilung beginnt die zweimonatige Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts des Erben (§§ 2034, 2035» 510 BGB).
Erst wenn er von dem Inhalt des Kaufvertrages unterrichtet ist, braucht und hat sich der Vorkaufsberechtigte seinen Entschluß zu bilden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Dahin geht die gesetzliche Regelung. Die Eheleute KHHVdurften sich daher, bevor Adolf MBB über die von ihnen abgeschlossenen Verträge unterrichtet war, nicht darauf einrichten, er werde ein ihm zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausüben. Damit aber erweist sich das gesamte Vorbringen, mit dem die Beklagten das Vorkaufsrecht als verwirkt und seine Geltendmachung als im Widerspruch zu dem früheren Verhalten von Adolf MflHB stehend und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben dartun wollen, im Rahmen der von der Revision eröffneten Nachprüfung als unbegründet. Dies gilt namentlich für den Hinweis, Adolf MHHP habe eine "genaue Kenntnis” von den Erbteilsübertragungen durch Übereignungsanzeigen des Grundbuchamtes oder durch eine bloße Mitteilung über die Übertragungen erhalten, diese
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Kenntnis ergebe sich auch daraus, daß Adolf MflÜ Rechtsstreitigkeiten geführt habe, bei denen es sich um Hausabrechnungen und danach zu zahlende Kostenanteile gehandelt habe und bei denen er und das Gericht von Erbteilsübertragungen und den darauf beruhenden Eigentumsveränderungen an dem Grundstück ausgegangen seien. Davon, daß Adolf MflB in dem Verfahren 5 G 631/54 AG Mannheim eine genaue Unterrichtung über die Erbteilsübertragungen zugegeben habe, kann gar keine Rede sein. Auch müssen sich die Beklagten in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß der verkaufte Erbanteil zunächst einmal auf sie übertragen worden ist. Wenn Adolf MflHP sich ursprünglich darauf einstellte und erst später mit seinem Vorkaufsrecht hervortrat, so liegt darin noch kein unzulässiger Verstoß gegen sein eigenes früheres Verhalten, wobei in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten noch herangezogen werden kann, daß er nach dem angefochtenen Urteil unwiderlegbar anfänglich nichts von einem ihm als Miterben zustehenden Vorkaufsrecht gewußt hatte. Hierzu ist noch zu bemerken: Das von der Revision erwähnte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. KflHivom 4. April 1951 ist ein Schreiben des Gegenanwalts an Frau kann also nicht gut für Adolf MflHPeine Kenntnis von seinem Vorkaufsrecht begründet haben. Das von der Revision ferner erwähnte Schreiben vom 4. April 1951 ist wiederum ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. KflH^ und nicht, wie die Revision versehentlich annimmt, ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. EgflHHHfc» der damals Adolf MflHPberaten hat. Das Schreiben dieses Anwalts
 vom 23. Mai 1950, auf das sich die Revision noch bezieht, sagt nichts von einem Vorkaufsrecht und weist höchstens aus, daß der Kläger sich nicht dazu entschließen konnte, einen Kaufpreis entsprechend dem Gutachten des Architekten L^Pzu zahlen. Ebensowenig verfängt der Vortrag, die Miterben von Adolf M®|®hätten ihm ihre Erbanteile zu dem Kauf angeboten, zu demindest deswegen nicht, weil für das Revisionsgericht bei Würdigung des Revisionsvortrages nicht ersichtlich ist, daß die damals gestellten Kaufbedingungen den Bedingungen entsprochen haben, wie sie in die seitens der Miterben später mit den Eheleuten KflBB abgeschlossenen Verträge aufgenommen wurden.
Das Gesagte führt mithin zu dem Ergebnis:
Die Nichtigkeitsklage ist nur insoweit begründet, als die Klägerin das Vorkaufsrecht hinsichtlich der übertragenen Erbanteile ihrer Miterben geltend macht.
Nur insoweit haben die Beklagten die erworbenen Anteile an sie abzutreten, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 6.666 DM. Hiervon hat die Klägerin 3.333 DM an den Beklagten zu 1) sowie 3.333 DM an den Beklagten zu 1) und die weiteren Beklagten zu zahlen.
Die Revision hat mithin zu dem Teil Erfolg; dem ist durch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine entsprechende Neufassung des Urteils Rechnung zu tragen. Ferner ist die Revision, soweit sie erfolglos bleibt, zurückzuweisen. Die Entscheidung
 Über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 ZPO; bei ihr ist berücksichtigt, daß der Beklagte Georg Klamm an dem Verfahren in zweifacher Eigenschaft, nämlich als ursprünglich Beklagter sowie als Miterbe seiner ursprünglich mitbeklagten Ehefrau beteiligt ist.
Meyer	Bundesrichter	Br. Arndt	Dr.	Beyer
 ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Meyer
 Dr
Hußla
 Keßler