Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 o April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr<> Kreft5 Dr0 Arndt;» Dr0 Beyer9 Gähtgens und Keßler für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13 o Februar 1968 wird zurückgewiesen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt; Bei den der Geldhingabe zugrunde liegenden Verträgen handele es sich um gesellschaftliche Beteiligungen, so daß eine Auseinandersetzung stattfinden und der Kläger sich am Verlust beteiligen müsse o Der Beklagte habe mit dem Geld des Klägers die ersten Aufwendungen für die Grundstücksparzellierungcn bezahlt, die nun verloren seien« Die Verträge seien in übrigen nichtig, weil der Kläger eine Notlage des Beklagten ausgenutzt habe, um sich unverhältnismäßig hohe Gegenleistungen zu verschaffen« Deshalb könne der Kläger die Rückzahlung aus dem Gedanken der Bereicherung überhaupt nicht verlangen, zu demal die Bereicherung inzwischen weggefallen sei« Der Kläger habe auch in dem Arrestverfahren eines anderen Gläubigers eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht « Es geht davon aus, daß die Verträge nichtig seien, v/eil der Kläger eine schwache finanzielle läge des Beklagten ausgenutzt habe, um sich übermäßige Gewinne versprechen zu lassen« Der Beklagte müsse dann da3 Kapital nach Bercicherungsgrund-sätzen zurückzahlen und daneben eine angemessene Verzinsung von dem Zeitpunkt, der sich als Fälligkeit ergeben würde, wenn die Klagzustellung als Kündigung an-zusohen sei« Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos gebliebene Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründets Ziel der Hingabe der 40« 000 DM sei ein Darlehen und nicht eine gesellschaftsrechtliche Bindung gewesen; es habe an der für eine Gesellschaft wesentlichen Zweckgemeinschaft gefehlt« Für das Rückzahlungsverlangen sei unerheblich, ob die Barlehensgewährung nach § 138 BGB oder auf Grund der Anfechtung des Klägers nichtig sei« Der Beklagte müsse auf oeden Fall die Darlehensvaluta als Bereicherung zurückzahlen „ Der Beklagte könne sich insoweit weder auf § 817 Satz 2 noch § 818 Abs* 3 BGB berufene Denn als vom Darlehensgeber gewährte Leistung gelte hier nur die Überlassung der zeitweiligen Kapitalnutzung j während das Darlehenskapital selbst von Anfang an mit der Bf licht zur Rückzahlung belastet gewesen sei* Der Beklagte habe das gewußte so daß er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne* Die Rückzahlung müsse drei Monate nach Kündigung erfol-gen, die in der Klage liege0 Schadensersatzansprüche seien nicht schlüssig vorgetragen; sie interessierten auch nicht 3 weil der Beklagte eine Aufrechnung nicht erklärt habe-, ligung gewertet» Die Begründung dafür zeigt keinen Rechtsfehler; die Revision wendet sich dagegen nicht0 Bas Oberlandcsgcricht hat jedoch dahingestellt gelassen, ob die Barlehensvcrträge gültig oder als Wuchergeschäfte bzw» auf Grund der Anfechtungserklärung des Klägers nichtig sind, weil der Beklagte auf jeden Fall die Darlehensvaluta mit angemessenen Zinsen seit der Kündigung zurücksahlen müsse„ Bas greift die Revision nur für den Pall an, daß ein Wucher ge schüft vorliegt. folge aus § 817 Satz 2 BGB, daß der Wucherer dem Bewucherten diese zeitweilige Nutzung des Kapitals trotz der Nichtigkeit des Darlehensvorträges nicht entziehen dürfe; er müsse ihm das Kapital - trotz Nichtigkeit des Darlehensvorträges - solange ohne die anstößige Gegenleistung belassen;, v/ie cs bei Gültigkeit des Geschäfts der Pall gewesen wäre; für diese Zeit bestehe überhaupt kein Anspruch auf Zins- oder Nutzungsvcrgiitung0 Dagegen werde den Geldgeber durch § 817 BGB die Rückforderung der Darichcnssumme nicht vorwehrta Der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angc-schlossen (Urteil von 180 April 1962 - VIII ZR 245/61 = BGH Warn 1962 Nr . § 820 BGB ergibt sogar* daß ein Beistungseinpfünger^der nur mit der Möglichkeit einer Verpflichtung zur Rückgabe des Empfangenen rechnen muß* sich von vornherein darauf oinrichton und so verhalten muß* als müsse er die empfangene leistung zurückgeben; er kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH Urteil vom 10o Juli 1961 - II ZR 258/59 = BGH Warn 1961 Nr«, 170)o Ber Vortrag der Revision* der Beklagte könne sich auch deshalb auf den Wegfall der Bereicherung berufen* weil es sich um partiarische * zweckgebundene Barlohen gehandelt habe* ist unerhebliche Bonn das Berufungsgericht hat das nicht fcstgestollt; cs wertet das Geschäft ohne Rechtsfehler als reines Barleheno 2o Bie Revision rügt weiter* das Berufungsgericht habe den Vortrag über die falsche eidesstattliche Versicherung des Klägers unvollständig gewürdigt* ten seieno Der Kläger habe dabei wesentliche Tatsachen entstellt und unrichtig wiedorgegeben* Damit habe der Kläger dem Beklagten durch eine unsittliche Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügto Denn die gesamten Investitionen des Beklagten in das Grundstttcksgeochäft seien dadurch wertlos geworden* Der Kläger dürfe sich dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 65/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14o April 1969 Schorm? Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Industriekaufmanns Rranz Sch HiflHBBP ■ B: Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br, gegen den Konditormeister Walter Z weg m Kläger und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter % Recht sanv/alt Br Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 o April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr<> Kreft5 Dr0 Arndt;» Dr0 Beyer9 Gähtgens und Keßler für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13 o Februar 1968 wird zurückgewiesen« Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno Von Rechts wegen Der Kläger verlangt die Rückzahlung von ’Beträgen0 die er dem Beklagten gewährt hat» Der Kläger überließ dem Beklagten im Juli und August 1966 drei Beträge von zusammen 40*000 DM* Der Beklagte wollte dafür ursprünglich 51o000 DM zurückzah-len« Unter dem 5« September 1966 vereinbarten die Parteien sogar? daß der Kläger 600000 DM aus dem Verkauf von 12 Grundstücksparzellen erhalten solle 5 schließlich versprach der Beklagte dem Kläger aus dem Verkauf von 65 Parzellen noch weitere Je 200 DM? so daß der Beklagte insgesamt 72*600 DM zurückzahlen wollteo Der Beklagte hatte ln Oberbredenscheid von den Eigentümern und RflHHB ein Grundstück von über 30*000 qm zu dem Preis von 886»182 DM erworben0 Br wollte das Grundstück parzellieren,darauf Bungalows errichten und diese schlüsselfertig mit Gewinn verkaufen Der Beklagte konnte jedoch diesen Plan nicht ausführen, v/eil er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet 3 Die Eigentümer EBB und erklärten unter dem 14 0 Sep- tember 1966 die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums über die Verhältnisse des Beklagten und wegen arglistiger Täuschung, auch erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag wegen des inzwischen beim Beklagten eingetretenen Vermögensverfallso Der Kläger verlangt Rüc3czahlung der 4O0OQO DM nebst Zinsen und hat vorgetragen s Es handele sich bei diesen Beträgen um Darleheno Er habe diese gekündigt, weil der Beklagte in Vermögensverfall geraten seic Inzwischen sei auch die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen, weil der Beklagte das beabsichtigte Parzellierungsgeschäft nicht durchführen könne0 Er, der Kläger, habe auch die Anfechtung der Verträge v/egen arglistiger Täuschung erklärte Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4O0OOO DM nebst 10 $ Zinsen zu verurteilen& Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt; Bei den der Geldhingabe zugrunde liegenden Verträgen handele es sich um gesellschaftliche Beteiligungen, so daß eine Auseinandersetzung stattfinden und der Kläger sich am Verlust beteiligen müsse o Der Beklagte habe mit dem Geld des Klägers die ersten Aufwendungen für die Grundstücksparzellierungcn bezahlt, die nun verloren seien« Die Verträge seien in übrigen nichtig, weil der Kläger eine Notlage des Beklagten ausgenutzt habe, um sich unverhältnismäßig hohe Gegenleistungen zu verschaffen« Deshalb könne der Kläger die Rückzahlung aus dem Gedanken der Bereicherung überhaupt nicht verlangen, zu demal die Bereicherung inzwischen weggefallen sei« Der Kläger habe auch in dem Arrestverfahren eines anderen Gläubigers eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht « Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung der 40«000 DM verurteilt, aber nur nebst 4 $ Zinsen seit dem 12« Februar 1967. Es geht davon aus, daß die Verträge nichtig seien, v/eil der Kläger eine schwache finanzielle läge des Beklagten ausgenutzt habe, um sich übermäßige Gewinne versprechen zu lassen« Der Beklagte müsse dann da3 Kapital nach Bercicherungsgrund-sätzen zurückzahlen und daneben eine angemessene Verzinsung von dem Zeitpunkt, der sich als Fälligkeit ergeben würde, wenn die Klagzustellung als Kündigung an-zusohen sei« Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos gebliebene Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründets Ziel der Hingabe der 40« 000 DM sei ein Darlehen und nicht eine gesellschaftsrechtliche Bindung gewesen; es habe an der für eine Gesellschaft wesentlichen Zweckgemeinschaft gefehlt« Für das Rückzahlungsverlangen sei unerheblich, ob die Barlehensgewährung nach § 138 BGB oder auf Grund der Anfechtung des Klägers nichtig sei« Der Beklagte müsse auf oeden Fall die Darlehensvaluta als Bereicherung zurückzahlen „ Der Beklagte könne sich insoweit weder auf § 817 Satz 2 noch § 818 Abs* 3 BGB berufene Denn als vom Darlehensgeber gewährte Leistung gelte hier nur die Überlassung der zeitweiligen Kapitalnutzung j während das Darlehenskapital selbst von Anfang an mit der Bf licht zur Rückzahlung belastet gewesen sei* Der Beklagte habe das gewußte so daß er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne* Die Rückzahlung müsse drei Monate nach Kündigung erfol-gen, die in der Klage liege0 Schadensersatzansprüche seien nicht schlüssig vorgetragen; sie interessierten auch nicht 3 weil der Beklagte eine Aufrechnung nicht erklärt habe-, Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten,, mit der er seinen Abwoisungsantrag weiter verfolgt «Der Kläger beantragt? die Revision zurückzuweisen <> Der Revision ist ein Br folg zu versagen <> lo Die Revision meint ? der Beklagte könne sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch auf den Wegfall der Bereicherung berufen? so daß die Klage ab-zuwoisen gewesen wäre«, Das Berufungsgericht hat die Abmachungen als Darlehensgeschäfte und nicht als gesellschaftliche Betei- ligung gewertet» Die Begründung dafür zeigt keinen Rechtsfehler; die Revision wendet sich dagegen nicht0 Bas Oberlandcsgcricht hat jedoch dahingestellt gelassen, ob die Barlehensvcrträge gültig oder als Wuchergeschäfte bzw» auf Grund der Anfechtungserklärung des Klägers nichtig sind, weil der Beklagte auf jeden Fall die Darlehensvaluta mit angemessenen Zinsen seit der Kündigung zurücksahlen müsse„ Bas greift die Revision nur für den Pall an, daß ein Wucher ge schüft vorliegt. Pur die Behandlung des Wuchergeschäfts hat der Große Senat für Zivilsachen beim Reichsgericht in der Entscheidung vom 30* Juni 1939 (RGZ 161, 52) unter Abweichung von früheren Auffassungen eine Bösung entwickelt, die den Belangen beider Parteien gerecht werden soll, indem sic den Bewucherten von der anstößig aufgenötigten hohen Vergütung befreit, aber dem Geldgeber wenigstens die Rückorlangung der hingegebenen Valuta ermöglichte In der Entscheidung ist uft-a-o ausgeführt s Bei einem Wuchergeschäft nach § 138 Abs« 2 BGB liege ein Pall des § 817 Satz 2 BGB vor, wonach die Rückforderung einer Bcistung ausgeschlossen sei, wenn der Geldgeber durch die Beistung gegen die guten Bitten verstoßen habe« Dabei sei die leistung des Geldgebers, die er wegen des sittenwidrigen Zwecks des Geschäftes nicht mehr zurückverlangen könne, nicht die Hingabe des Kapitals als solchem, sondern nur die vorübergehende Bolassung eines Kapitals zur Nutzung, al-30 die zeitliche Nutzungsüberlassung0 Bonn der Wucherer wolle mit einer zeitlich begrenzten Kapitalnutzung einen überhöhten unsittlichen Gewinn erzielen« Bann - 7 ~ folge aus § 817 Satz 2 BGB, daß der Wucherer dem Bewucherten diese zeitweilige Nutzung des Kapitals trotz der Nichtigkeit des Darlehensvorträges nicht entziehen dürfe; er müsse ihm das Kapital - trotz Nichtigkeit des Darlehensvorträges - solange ohne die anstößige Gegenleistung belassen;, v/ie cs bei Gültigkeit des Geschäfts der Pall gewesen wäre; für diese Zeit bestehe überhaupt kein Anspruch auf Zins- oder Nutzungsvcrgiitung0 Dagegen werde den Geldgeber durch § 817 BGB die Rückforderung der Darichcnssumme nicht vorwehrta Der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angc-schlossen (Urteil von 180 April 1962 - VIII ZR 245/61 = BGH Warn 1962 Nr . 99 = NJW 1962, 1148)« Der erkennende Senat stimmt ihr ebenfalls zuc. Daraus folgt dann weiters Dem Beklagten war von Anfang an bekannt, daß er das gewährte Kapital nicht dauernd behalten durfte; unbekannt war ihm beim Empfang möglicherweise, daß die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nach § 158 BGB nichtig waren, so daß auch ein Rechtsgrund für die zeitweilige Benutzung fehlte* Diese Kenntnis dos Beklagten, daß er das Kapital irgendwann zurückzahlen müsse, genügt zur Anwendung des § 819 BGBo Nach dieser Vorschrift kann sich der leistungoemp-fängcr zur Befreiung von seiner Herausgabepflicht nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er Men' Mangel des rechtlichen Grundes kennt”v Kennt der Empfänger einer Geldleistung den Mangel des rechtlichen Grundes, dann-wird er von Gesetzgeber so behandelt, wie .wenn er auch seine Rückzahlungspflicht gekannt habe,so daß er mit dem empfangenen Geld nicht mehr nach Belieben verfahren darf; er darf sich deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch anderweitige Verfügung über das Geld berufen^ Bei dem Wucherdarlchcn liegen die gleiche Intcreocenlagc und eine gleiche Situation bezüglich des Kapitals vor* Hier weiß der Bewucherte, daß er jedenfalls das Kapital immer zurückzahlen muß; dann darf er so behandelt werden wie der Empfänger einer Boi stung 9 der den Mangel dos rechtlichen Grundes kennto Bas Reichsgericht hat das bereits so angenommen (RGZ 151? 123/l27)c Ber Senat schließt sich auch dieser Entscheidung mit ihren überzeugenden Gründen an«, § 820 BGB ergibt sogar* daß ein Beistungseinpfünger^der nur mit der Möglichkeit einer Verpflichtung zur Rückgabe des Empfangenen rechnen muß* sich von vornherein darauf oinrichton und so verhalten muß* als müsse er die empfangene leistung zurückgeben; er kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH Urteil vom 10o Juli 1961 - II ZR 258/59 = BGH Warn 1961 Nr«, 170)o Bie Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden,, Ber Vortrag der Revision* der Beklagte könne sich auch deshalb auf den Wegfall der Bereicherung berufen* weil es sich um partiarische * zweckgebundene Barlohen gehandelt habe* ist unerhebliche Bonn das Berufungsgericht hat das nicht fcstgestollt; cs wertet das Geschäft ohne Rechtsfehler als reines Barleheno 2o Bie Revision rügt weiter* das Berufungsgericht habe den Vortrag über die falsche eidesstattliche Versicherung des Klägers unvollständig gewürdigt* Bieser Vortrag des Beklagten ging ausweislich der Akten dahin: Ber Kläger habe der Gläubigerin Adams für deren Arrestverfahren gegen den Beklagten eine eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestellto Dieses Arrcstverfahren habe dazu geführt? daß die Verkäufer EflHP und vom Grundstückovertrag zurückgetre- ten seieno Der Kläger habe dabei wesentliche Tatsachen entstellt und unrichtig wiedorgegeben* Damit habe der Kläger dem Beklagten durch eine unsittliche Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügto Denn die gesamten Investitionen des Beklagten in das Grundstttcksgeochäft seien dadurch wertlos geworden* Der Kläger dürfe sich dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen* Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag als rechtlich unerheblich und als nicht schlüssig bezeichnet* Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden* Denn der Vortrag des Beklagten enthielt keine Tatsachen dafür? warum und inwiefern der Kläger in anstößiger Weise sich an den Vorgehen des Gläubigers gegen den Beklagten beteiligt haben sollte« Unzulässig? pflichtwidrig und vertragswidrig wäre es zwar gewesen? wenn der Kläger zu dem Nachteil dos Beklagten unwahre ?e2it st eilte oder auch nur mißverständliche eidesstattliche Versicherungen für das Arrcstverfahren eines anderen Gläubigers abgegeben hätte* Dafür fehlt aber jeder nähere erläuternde Vortrag* Auch die Bevisioncbegründung enthält insoweit nicht einmal Anhaltspunkte* Dagegen war der Kläger berechtigt? sich mit anderen Gläubigern zusammenzutun? um nach Erkenntnis der Gefährdung seines Anspruchs die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen* Ein solches Vorgehen kann nicht dazu führen? jetzt das Verlangen des Klägers als rechtsmißbräuchlich zu betrachten* 3c Auch sonst zeigt das Urteil, soweit es angegriffen ist, keinen Rechtsfehler0 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO surückgewiosen werden« Uro Kreft Drc Arndt Dr0 Beyer Gähtgens Keßler