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BGH

Gericht: BGH

£3 wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2«) und 3o) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle an seinem Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Bauarbeiten an der Dinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden sind» Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen: Es habe alles getan, den Baugrund zu erkunden und die beklagte -ßaufirma auch in der Ausschreibung auf die über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Erschwernissen beim itammen hingewiesen« Daß sich unter dem Hause des Klägers eine fließsandschicht befinde, hätten ihre Bohrungen nicht ergebene »Venn dieser Umstand dem Kläger bekannt gewesen sei, 30 habe er die iflicht gehabt, darauf ninzuv/eisen, insbesondere, da schon vor einigen Jahren auf seinem Hof ein großes Loch entstanden sei. Die beklagte Firma und der Beklagte BM0I haben vorgetragen: Sie seien durch den Einbruch des Fließsandes überrascht worden, hätten jedoch sofort alle ihnen möglichen Maßnahmen ergriffen, um Schäden zu verhüten« Für die Untersuchung der Bodenverhältnisse sei die beklagte Firma nicht verantwortlich« Das sei ausschließlich Sache des beklagten Landes gewesen« Die beklagte Firma habe fertige Pläne und Unterlagen bekommen, an die sie sich habe halten müssen« Ob sie bei Hoch- oder Miedrigwaaser gearbeitet habe, sei gleichgültig gewesen, da sie in jedem Falle unter das Bachbett habe gehen müssen« Eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz sei von der beklagten Firma gegenüber dem Kläger nicht anerkannt worden« Abgegebene Zusicherungen hätten sich nur darauf bezogen, daß, wenn eine nchadensersatzpflicht bestände, die Versicherung der beklagten Firma dafür aufkommen müsse« deren leitendem Ingenieur aus §§ 31 > 823 BGB iur begründet erachtet und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger alle an seinem Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Bauarbeiten an der Pinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden seien. 3) Be wird festgestellt, daß des beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1* Oktober 1958 an seinem Hausgrundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch die Bauarbeiten an der Dinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung zu entschädigen«, Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die am Hause des Klägers eingetretenen Schäden durch die Bauarbeiten zur Herstellung der Brücke verursacht worden sind. NJW I960, 535)* Unstreitig hat das beklagte Land den Brückenbau der beklagten Firma He® durch privat-rechtlichen Werkvertrag auf getragen. Einer solchen Haftung der beklagten Firma und deren leitenden' Ingenieurs steht auch nicht engegen, daß der Brückenbau nach den von dem beklagten Land aufgestellten Plänen und unter dessen Oberaufsicht erstellt wurde. Als ein fahrlässiges Verhalten muß es ihnen jedoch in jedem falle angelastet werden, daß sie sich, da die Stützmauer zu einem Teil mit in die Baugrube einbezogen wurde, nicht vor Beginn der Vertiefung Über die Gründungstiefe der Stützmauer, sei es durch Aufgrahungen an Ort und Stelle oder durch Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt oder beim Kläger vergewissert haben. Ohne die Vornahme solcher Feststellungen mußten sie damit rechnen, daß das Erdreich unterhalb der Stützmauer ungesichert blieb und das Grundstück des Klägers die erforderliche Stütze verlor» Schon eine Nachfrage beim Kläger hätte sie darüber unterrichtet, daß bereits beim Bau der Stützmauer Wellsand von der Landseite her in den damaligen Spundkasten gespült worden war, wodurch auf dem Grundstück des Klägers ein etwa tischgroßes 1/2 bis 1 m tiefes Loch entstanden war» Liese Angaben hat der Kläger bei seiner informatorischen Einvernahme vor Gericht gemacht, und es ist davon auszugehen, daß er die gleiche Auskunft auf Nachfrage auch der beklagten Firma erteilt hätte. Dann aber hätten sich aus den Erfahrungen beim Bau der Stützmauer für die beklagte .Firma und ihren leitenden Ingenieur die Möglichkeit oder 'Wahrscheinlichkeit des Ausströmens von Fließsand ergeben und sie hätten die Gefahr erkannt, die sich aus dem unter der Stützmauer ungesicherten Erdreich ergab. Geht man aber davon aus, daß der beklagten Firma und ihrem leitenden Ingenieur bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die geringere Tiefe der Stützmauer und die damit verbundene Gefahr hätten bekannt sein müssen, dann ist es ihnen als ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 BGB anzurechnen, daß sie sich diese Kenntnis nicht verschafft haben. %ie sich aus dem von den Parteien auch insoweit widerspruchslos hin genommenen Sachverständigengutachten ergibt, hätten die Schäden am Hause des Klägers, die avif das Ausströmen des Fließsandes zurückgehen, vermieden werden können, wenn der Spundwandkasten auf der Seite des Klägers von vornherein in geschlossener Form hätte hergestellt werden können, oder zu demindest hätte man, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Stützmauer und Spundwandkasten von vornherein bekannt gewesen wären, die Sicherungsmaßnahmen, die man erst nach Eintritt des ersten Schadens traf, früher durchführen können, wodurch die eingetretenen Schäden wenigstens zu einem er- Danach haben aber die ^beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur beim Bau der Brücke nicht die Sorgfalt aufgewandt, die erforderlich gewesen wäre, um die durch die Grundwassersenkung eingetretenen Schäden vom Hause des Klägers abzuwenden. Nach dem Sachverhalt bestehen auch keine Zweifel daran, daß durch die Erschütterungen für den Kläger die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden ist, wobei es unerheblich bleibt, daß die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende war, da das Gesetz nicht zwischen dauernden oder nur vorübergehenden Einwirkungen unterscheidet. Im Gegenteil, die Beklagten stehlen in Abrede, daß sie dem Kläger irgendwelche Zugeständnisse hinsichtlich einer Entschädigung fün entstehende^Schäden .gemacht hätten, woraus auf eine Zustimmung des Klägers zur Ausführung der Arbeiten trotz der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen geschlossen werden könnte. Selbst wenn aber auf Grund von Versprechungen der Beklagten, für entstehende Schäden einzutreten, der Kläger davon abgesehen haben sollte, sich gegen schädigende Bauarbeiten zur Viehr zu setzen, kann hieraus allein eine Zustimmung des Klägers zu solchen Arbeiten noch nicht entnommen werden. Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, ein Verschulden der beklagten Pirma und des Beklagten BflB liege auch hier nicht vor und erwägt hierzu: Bas Einrammen von Stahlspundbohlen sei einerseits vorgeschrieben und andererseits gerade mit Hücksicht auf die erwarteten Schwierigkeiten zweckmäßig gewesen. Da einerseits die Brücke habe gebaut werden, andererseits aber die örtlichen Bodenverhältnisse, insbesondere die Reste alter Brücken, in Kauf hätten genommen werden müssen, könnte ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten Burat nur dann in Frage kommen, wenn sie unter den gegebenen Umständen falsche oder wenigstens unzweckmäßige Bauarbeiten durchgeführt hätten, von denen zudem hätte erwartet werden können, daß sie in der Nachbarschaft Schäden anrichten könnten. Mag auch das Einrammen der StahlSpundwände das zweckmäßigste Verfahren gewesen sein und mögen auch die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur auf Grund ihrer Erfahrungen davon ausge-gaugen sein, daß bei diesem Verfahren im allgemeinen mit Erschütterungsschäden für benachbarte Grundstücke nicht zu rechnen sei, so mußten sie sich doch spätestens am 8. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen will, daß die entstandenen Erschütterungsschäden unvermeidbar waren und sich Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst bei Durchführung der Bauarbeiten nicht feststellen lassen, so schloß dies die Rechtswidrigkeit der über das zulässige Maß hinausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers dennoch nicht aus. Ließen sich Erschütterungsschäden nicht vermeiden, dann war es der beklagten Firma und dem Beklagten BflIP zu demutbar, die Rammarbeiten zu demindest solange einzug-steilen, bis auf dem Wege über das beklagte Land eine Zustimmung des Klägers, sei es auf Grund einer Vereinbarung oder im Wege einer HanfestStellung, vorlag. Setzten sie dennoch die Rammarbeiten fort, so war ihre Einwirkung auf das Grundstück des Klägers rechtswidrig und schuldhaft, und sie haben für den eingetretenen Schaden auch insoweit zu haften. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaues jedenfalls dem Kläger als Grundstücksnachbarn gegenüber im Rahmen hoheitlicher Staatsgewalt gehandelt habe. Biese bürgerlichrechtliche Haftung ist nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem öffent- § liehen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden falle aus, j weil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahren- | läge beruht. Soweit das Berufungsgericht dann weiter erwägt, durch seine mit dem Brückenbau verbundenen Maßnahmen habe das beklagte Land von hoher Hand in das Eigentum des Klägers eingegriffen und diesem damit ein Sonderopfer auferlegt, übersieht es rechtsirrtümlich, daß eihe hoheitliche Maßnahme, wenn sie sich als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff därstellen soll, grundsätzlich nur in einer positiven Handlung bestehen kann. Die in der Planung und Anordnung des Brückenbaues und in der Beauftragung eines Unternehmens mit der tatsächlichen BurchfÜhrung liegenden hoheitlichen Maßnahmen berührten Vermögenswerte Rechte des Klägers noch in keiner Weise«, Etwas anderes ließe sich nur sagen, wenn das beklagte Land bereits bei diesen Maßnahmen hätte davon ausgehen müssen, daß sie Einwirkungen auf das Grundstück und damit auf Vermögenswerte Rechte des Klägers haben würden« Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Bie Feststellungen des Berufungsgerichtes gehen im Gegenteil dahin, daß Beeinträchtigungen des Klägers bei dem geplanten Brückenbau nicht zu erwarten gewesen seien, da StahlSpundbohlen die Fähigkeit hätten, Hindernisse verhältnismäßig leicht und mit der geringsten Erschütterung der Umgebung zu überwinden, und auch bei der erforderlichen Grundwassersenkung ein Abströmen von.Fließsand nicht vorauszusehen gewesen sei. muß gerechnet werden, Pfahlstümpfe und andere Beste alter Brücken sind zu erwarten", so kann dieser Hinweis nur dahin verstanden werden, daß sich das beklagte Land durch ihn gegenüber dem zu beauftragenden Bauunternehmer sichern wollte« Keinesfalls deutet dieser Hinweis aber darauf hin, daß das beklagte Land etwa schon mit einer Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers rechnete oder auch nur rechnen mußte. Es kann daher auch nur davon ausgegangen werden, daß schuldhafte Amtspflichtwidrigkeiten der Beamten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger erst von dem Augenblick an vorliegen konnten, als sich herausstellte, daß der Brückenbau nicht ohne Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers durchführbar war. Fehlt es an einem Eingriff von hoher Hand, dann erweist sich schon aus diesem Grunde der Entschädigungsanspruch als unbegründet, und es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es meint, das beklagte Land für einen Entschädigungsanspruch überhaupt nicht passiv legitimiert ist, sondern die Bundesrepublik als Begünstigte gegenüber einem Entschädigungsanspruch zu haften hätte. Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es den Leistungsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Enteignung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1. Oktober 1958 an seinem Grundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch den Brückenbau verursacht sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteigung zu entschädigen, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten. Wie bereits oben dargelegt, hat das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus, soweit der Kläger hierbei als Eigentümer des RaehbargrundstUckeb beeinträchtigt wurde, in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Bundesrepublik Eigentümerin der hier in Rede stehenden Bundesstraße und Brücke ist (Art. 90 Abs> 1 GG) und als Trägerin der Straßenbaulast (§ 5 FStrG) die Kosten des Brückenbaus getragen hat. Haben somit die zuständigen Beamten des beklagten Landes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, dann haftet das beklagte Land nur nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG, und seine Haftung ist, selbst wenn seine Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben sollten, gemäß § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie es der Fall ist, auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag«, Wie bereits erörtert, lag bei der Planung und Anordnung des Brückenbaues und der Beauftragung der Firma He® mit den Durchführungsarbeiten noph kein A'nhalt dafür vor, daß durch diese Maßnahmen Vermögenswerte Rechte des Klägers beeinträchtigt werden konnten. Soweit die durch die Grundwassersenkung entstandenen Schäden in Rede stehen, kann man von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht sprechen» Daß sie bei genügend sorgfältiger Vorprüfung den Eintritt dieser Schäden hätten vermeiden können, kann ihnen allenfalls als Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Als aber die schädigenden folgen der Grundwassersenkung völlig unerwartet in Erscheinung traten, wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der beklagten Firma HeÄ^unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung drohender weiterer Schäden getroffen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß insoweit die Beamten des beklagten Landes überhaupt irgendwelche Maßnahmen unterlassen hätten, zu denen sie gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wären. Vorsätzlich pflichtwidrige Unterlassungen könnten ihnen daher nur insoweit zur Last fallen, als die ßammarbeiten trotz der bekannten schädlichen Einwirkungen auf das Eigen tum des Klägers weiter fortgeführt wurden« Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß den Beamten insoweit die von ihnen ein bestimmtes Handeln erfordernden Tatsachen bekannt waren, so genügt dies noch nicht für die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns oder hier Unterlassens« Vielmehr müßte auch noch festgestellt werden, da$ die Beamten selbst auf Grund der ihnen bekannten Tatsachen davon ausgegangen sind, daß sie nicht untätig bleiben durften, oder daß sie wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig etwas zu unterlassen» tatsächlich gerechnet und sich damit auch innerlich einverstanden erklärt haben. V.enn der zu dem Wohle der Allgemeinheit durchgeführte Brückenbau nun auch nicht rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum des Klägers rechtfertigen konnte, so wurden die Beamten doch in dem Augenblick, als für sie feststand, daß Schäden für den Kläger nicht zu vermeiden seien, vor die schwierige Entscheidung gestellt, nunmehr die im öffent- Eine hiermit möglicherweise verbundene Verzögerung der Bauarbeiten konnte und mußte in Kauf genommen werden«» Beschritten die Beamten infolge ihrer Beurteilung der Interessar» läge nicht diesen Weg, dann handelten sie zwar grobfahrlässig; es läßt sich aber nicht festeteilen, daß sie sich bewußt über von ihnen erkannte Amtspflichten hinwegsetzten oder auch nur einen möglichen Verstoß gegen Amtspflichten in Kauf nahmen, also worauf es hier entscheidend ankommt, vorsätzlich ihre Amtspflicht verletzten. Selbst wenn man diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, kann aus einer solchen nur einseitig abgegebenen Erklärung des Baurats Kl^|^ nicht auf einen Vertragsabschluß zivilrechtlicher Art zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geschlossen werden, ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht einmal behauptet, daß Baurat Kld^ überhaupt legitimiert gewesen sei, für das beklagte Land einen solchen Vertrag abzuschiießen. Für ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis fehlt es - abgesehen von einer Legitimation des Baurats K14IBI auch insoweit -, wie bereits das Berufungsgericht erörtert hat, einmal an der hierfür erforderlichen Schriftform (§§ 780, 781 BGB)» Darüber hinaus gibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Baurat unabhängig von einem Schuldgrund und allein auf Grund seiner Erklärung eine Haftungsverpflichtung habe zu dem Ausdruck bringen wollen» Daß etwa Baurat Kl^^ zur Abgabe einer für das beklagte Land verbindlichen öffentlich-rechtlichen Zusicherung befugt gewesen sei und eine solche Zusicherung abgegeben habe,, trägt der Kläger selbst nicht vor und macht Ansprüche aus einer solchen Zusicherung auch nicht geltend.

Zitierte Normen: § 823 BGB Art. 90 GG § 5 FStrG Art. 90 GG § 20 FStrG § 839 BGB § 538 ZPO
BGBLandBrückebeklagenFirmaStützmauerBeamteKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

III_ZR_65/63
Verkündet
 Juni 1964 Justizangestellter als urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 053
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io) des Landes Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr,	dieser	vertreten	durch	das	Niedersächsi~
sehe iiandesverwaitungsamt	-	Abteilung	Straßenbau
 Hannover, dieses vertreten durch das Straßenbauamt in
LÜH) (£&s),
Beklagten und Hevisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsamvalt Br
2.) derFirma Bauunternehmen H e	GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Bauunternehmer EsA, daselbst,
3o) des Bauingeneurs Friedrich Wilhelm B iflMfewegS,
zu 2} und 3) Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Frozeßbevollmächtigter zu 2) und 3): Hechtsanwalt Br
 gegen
den Zahnarzt Drained*dent. Wilhelm H a HafBstraße,
 Kläger, Revisionsbeklagten und Hevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten zu I.) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. März 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 15) wird unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 2o) und 3o) d.as Urteil der 4«» Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 14» Dezember I960 teilweise geändert und dahin neu gefaßt:
Der mit der Klage geltend gemachte Leistungsan -Spruch gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3») wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
£3 wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2«) und 3o) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle an seinem Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Bauarbeiten an der Dinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden sind»
Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) wird abgewieseno
 Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagten zu 2») und 3°) und zur Entscheidung über die Kosten - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Rosten des Beklagten zu 1») - an das Landge-ricVit zurUckverwi esen.
Die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger»
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht mit seiner Klage den Ersatz von Schäden geltend, die ihm anläßlich eines Brückenbaues an seinem Haus-grundstück entstanden sind.
Die durch Neuenhaus verlaufende Bundesstraße B 403 führt in ost-we3tlicher Richtung über die Dinkel, einen kleinen nordwärts fließenden Fluß« Das westliche Ufer der Dinkel ist
J •;
nördlich der Bundesstraße von einer Stützmauer eingefaßt, die auf einem nach unten sich verbreiternden Fundamentsockel
1-
ruht. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das in dem nordwestlichen, von der Dinkel und der Bundesstraße gebildeten j Winkel liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit zahnärztlicher Praxis. Die Praxisräume mit Hauseingang und darüber befindlichem Balkon sind östlich an das Wohnhaus in der Weise angebaut, daß diese Räume um das Jahr 1930 mit Genehmigung des Wasserbauamtes mit ihrer östlichen Breitseite auf der Uferstützmauer ruhen und bis zu 0,70 m über die Mauer hinaus in den Luftraum über der Dinkel hinausragen.	fl;
1i
Im Jahre 1937 erteilte das beklagte Land durch das Straßen- -;j< bauamt	der	beklagten	Birma	He®	den Auftrag, im Zuge
 von Straßenbauarbeiten an der Bundesstraße anstelle der alten einspurigen Stahlbrücke eine neue Stahlbetonbrücke mit einer Breite von 12,50 m zu bauen. Das beklagte Land hatte zuvor zwei Erdbohrungen vornehmen lassen, und zwar am westlichen Dinkelufer auf d%$r südlichen Seite der Bundesstraße und am östlichen Ufer auf der nördlichen Seite * Die Brücke wurde nac h eigenen Plänen und Anordnungen des Straßenbauamt es LflH® i gebaut. In den Ausschreibungsunterlagen war folgender Hinweis ! j enthalten;
:
;
"Mit Rammerschwernissen, die über das Ausmaß der üblichen Schwierigkeiten hinauagehen, muß gerechnet werden. Pfahlstümpfe und andere Reste alter Brücken sind zu erwarten."
 
Die Durchführung der Bauarbeiten wurde der beklagten Firma HeÄ übertragen» Die Bauarbeiten begannen am 23* Oktober 1957 und dauerten bis Ende Oktober 1958» Der Beklagte Bflführte als leitender Ingenieur die Bauaufsicht für die beklagte lirma He9o
Um die Widerlager der Brücke (Brückenpfeiler) 2u errichten und die Widerlager der alten Brücke zu entfernen, wurden auf beiden Uferseiten Spundwandkästen mit einer Grundfläche von je etwa 1$ x 3 m quer zur Bundesstraße und um die alten Widerlager in der Weise in den Boden getrieben, daß etwa 7 m lange, gefalzte StahlSpundbohlen mit einer 500 kg-Schnell-schlagrarnme eingerammt wurden» Die Falze der jeweils benachbarten Bohlen griffen dabei ineinander» Da das neue 'Widerlager auf dem westlichen Ufer mit der UferStützmauer fest verbunden werden sollte, wurde die nördliche Seite dieses Spundwandkastens so eingerammt, daß die Stützmauer zu einem kleinen Teil in den Spundwandkasten hineinragte» Die Kaminarbeiten auf der östlichen Uferseite dauerten vom 18» Februar bis 18. März 1958, die Rammarbeiten auf dem westlichen Ufer vom 19« März bis 16. April 1958. Nach dem Hiederbringen der Spundwandkästen wurde die Erde aus ihnen ausgehoben und die alten. Reste der früheren Brücke beseitigt. Die Tiefe der Ausschachtung war durch die Außschi'eibung festgelegt. Hach dem Ausschachten wurden die neuen Brückenpfeiler betoniert. Um zunächst die Ausschachtung und später die Betonierung der neuen Brückenpfeiler vornehmen zu können, mußte das von unten in die Spundwandkästen drückende Grundwasser abgesogen werden.
In der ieit, als die Bohlen der Spundwandkästen in den Boden gerammt wurden und als während der Ausbaggerung und Betonierung das Grundwasser abgesogen wurde, traten im Hause des Klägers nach und nach erhebliche Schäden auf«
 
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für diese Schäden. Er hat hierzu vorgetragen: Die Schäden seien durch die Bauarbeiten an der Brücke verursacht und durch mangelnde Sorgfalt der Beklagten verschuldet worden. Zunächst habe das beklagte Land die Linienführung der Straße falsch festgelegt, den Brückenbau auch nicht sorgfältig genug geplant und die Bodenverhältnisse nicht ausreichend untersucht. Als die ersten Schäden eingetreten seien, hätten die beklagte iirma und der Beklagte	unzureichende Gegenmaßnahmen getroffen
 und dadurch gegen die Hegeln der Baukunst verstoßen. Dabei habe das beklagte Land auch seine Aufsichtspflicht verletzt.
Alle Beklagten hätten, als die ersten Schäden aufgetreten seien, zugesichert, daß sämtliche Schäden ersetzt würden.
Außer den schon sichtbaren Schäden müsse damit gerechnet werden, daß noch verdeckte Schäden vorhanden seien und in Zukunft j noch weitere Schäden entstehen würden.
Der Kläger beziffert die ihm entstandenen Schäden mit 47 <>735 DM und hat hiervon unter entsprechender Aufgliederung einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend gemacht.
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Er hat beantragt, die Beklagten;.zu 1) - 3) ais Gesamt-Schuldner zu verurteilen, an ihn 12.000 DM nebst 5 i» Zinsen seit dem 1. November 1958 zu zahlen, und festzustellen, daß jl die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet	jj
 sind, ihm alle an seinem Wohngrundstück in Neuenhaus, Haupt- jj
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straße, weiterhin entstandenen und in Zukunft noch entstehen- .jj den Schäden zu ersetzen, die durch die in der Zeit von Oktober 1957 bis Oktober 1958 ausgeführten Arbeiten zur Herstellung-I; der neuen Dinkelbrücke in Neuenhaue verursacht worden sind.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Sie haben bestritten, ihre iflichten als Bauherr, ausführende Firma und bauleitender Ingenieur verletzt und gegen die Regeln der Baukunst verstoßen zu haben.
 
Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen: Es habe alles getan, den Baugrund zu erkunden und die beklagte -ßaufirma auch in der Ausschreibung auf die über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Erschwernissen beim itammen hingewiesen« Daß sich unter dem Hause des Klägers eine fließsandschicht befinde, hätten ihre Bohrungen nicht ergebene »Venn dieser Umstand dem Kläger bekannt gewesen sei, 30 habe er die iflicht gehabt, darauf ninzuv/eisen, insbesondere, da schon vor einigen Jahren auf seinem Hof ein großes Loch entstanden sei. Auch haoe er der Bauherrin die Tiefe der Stützmauer, auf der sein Praxis-anbau ruht, angeben müssen« Ein Teil der entstandenen Schäden müsse auch auf den Straßenverkehr zurückgeführt werden« Eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht vor« Wenn beim Brückenbau fehler unterlaufen seien, so gehe dies zu Lasten der beklagten Firma und ihres leitenden Ingenieurs«
Die beklagte Firma und der Beklagte BM0I haben vorgetragen: Sie seien durch den Einbruch des Fließsandes überrascht worden, hätten jedoch sofort alle ihnen möglichen Maßnahmen ergriffen, um Schäden zu verhüten« Für die Untersuchung der Bodenverhältnisse sei die beklagte Firma nicht verantwortlich« Das sei ausschließlich Sache des beklagten Landes gewesen« Die beklagte Firma habe fertige Pläne und Unterlagen bekommen, an die sie sich habe halten müssen« Ob sie bei Hoch- oder Miedrigwaaser gearbeitet habe, sei gleichgültig gewesen, da sie in jedem Falle unter das Bachbett habe gehen müssen« Eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz sei von der beklagten Firma gegenüber dem Kläger nicht anerkannt worden« Abgegebene Zusicherungen hätten sich nur darauf bezogen, daß, wenn eine nchadensersatzpflicht bestände, die Versicherung der beklagten Firma dafür aufkommen müsse«
Im Übrigen haben alle drei Beklagten die Höhe des entstandenen Schadens bestritten.	*
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Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem beklagten -^and aus §§ 31, 89, 823 BC-B und gegenüber der beklagten Firma und
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deren leitendem Ingenieur aus §§ 31 > 823 BGB iur begründet erachtet und den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger alle an seinem Hausgrundstück weiterhin noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die durch die Bauarbeiten an der Pinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden seien.
Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes im übrigen das landgeriehtiiche Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt:
1)	Die Klage gegen die Beklagte zu 2) und 3) wird abgewiesen * Insoweit werden die außergerichtlichen Kosten den Hechtsstreits dem Kläger auferlegt.
2)	Der KlageQhspruch zu 1) wird als Anspruch auf Entschädigung für Enteignung gegenüber dem beklagten Lande dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
3)	Be wird festgestellt, daß des beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1* Oktober 1958 an seinem Hausgrundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch die Bauarbeiten an der Dinkelbrücke in Neuenhaus verursacht worden sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteignung zu entschädigen«,
Die Revision des beklagten Lande-s hat die Klageabweisung zu dem Ziel.
&it der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche gegen die Beklagte Firma He® und den Beklagten	weiter.
Der Kläger bittet .:;uw Zurückweisung der Revision* des beklagten Landes.
Die beklagte Firma He® und der Beklagte bMB bitten um Zurückweisung der Revision des Klägers.
 
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die am Hause des Klägers eingetretenen Schäden durch die Bauarbeiten zur Herstellung der Brücke verursacht worden sind. Seine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen hierzu lassen einen in der Hevisionsinatanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Revisionsrügen werden insoweit auch nicht erhoben.
I.
Revision des Klägers.
1. Wie noch zu erörtern sein wird, hat das beklagte Land bei der Durchführung des Brückenbaues in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Dies hat jedoch nicht zur folge, daß etwa auch die beklagte Firma He® und der Beklagte Bfl|0 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. Aus der Tatsache, daß eine gegebene Zielsetzung auf hoheitlichem Gebiet liegt, folgt nicht, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihr gesetzte Aufgabe immer nur im Wege hoheitlicher Betätigung erfüllen kann. Wo die Körperschaft eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, was namentlich bei Erfüllung einer Aufgabe Öffentlich-rechtlicher Fürsorge, wie sie hier vorliegt, der Fall ist, kann sie die Angelegenheit auch privatrechtlich organisieren (BGH IM § 909 Nr. 2 = .
 NJW I960, 535)* Unstreitig hat das beklagte Land den Brückenbau der beklagten Firma He® durch privat-rechtlichen Werkvertrag auf getragen. Bei einer derartigen Sachlage ist aber regelmäßig anzunehmen, daß sich auch die Tätigkeit des mit dem Brückenbau beauftragten Unternehmers nur auf dem Boden des bürgerlichen Rechts abspielt und keinen hoheitlichen Charakter trägt.
 
Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß sich eine Haftung der beklagten Firma Het^ und ihres
T
leitenden Ingenieurs nur aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herleiten lasse * Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß eine Haftung aus den hier in Frage kommenden §§823, 31 BGB infolge nicht vorliegenden Verschuldens entfalle *
Ben hiergegen gerichteten Rügen der Revision des Klägers ist der Erfolg nicht zu versagen«,
2o Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und insbesondere aus den insoweit vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Professor ..Br«, Ing. Mecke ergibt! ; sich, daß die Schäden am Hause des Klägers zu einem geringen Teil auf die von den Rammarbeiten ausgehenden Erschütterungen und zu dem größten Teil auf die vorgenommene Grundwassersenkung beim Bau der Brücke zurückzuführen sind* Die Schäden stellen sich somit als Folgen von Einwirkungen dar, die auf'der dem -v Anwesen de3 Klägers benachbarten und im Eigentum der Bundesrepu^j blik stehenden Bundesstraße 403 (Art«; 90 Abs« 1 GG) vorgenommen worden sind»
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben aber für die dem Kläger schädigenden Folgen dieser Einwirkungen die	j
beklagte Firma He® gemäß §§ 823 Abs, 2, 31 BGB und der Be- 1
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klagte Burat gemäß § 823 Abs« 2 BGB, beide in Verbindung mit j den §§ 909 und 906 BGB zu haften.	j
a) Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vor- j tieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Unter Stütze im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Stütze zu verstehen, die sich die benachbarten Grundstücke gegenseitig durch das Erdreich gewähren, sondern auch die, welche ein Grundstück
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in seinen unteren Bodenschichten findet und die ein Zu-sammensinken verhütet (RGZ 144* 170, 172)o Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß durch das von der beklagten Firma He® angewandte Verfahren Grundwasserströmungen eingetreten sind, die eine Bewegung des unter dem Hause des Klägers befindlichen Erdreichs hervorger.ufen haben» Dadurch hat der Boden des Grundstücks des Klägers die erforderliche Stütze verloren, und es sind die wesentlichen Gebäudeschäden entstanden» Da die beklagte Jirma He® und der für die Sauarbeiten mitverwantwortliche Beklagte B®|^ die Vertiefungen vorgenommen haben, haften 3ie im Falle eines Verschuldens nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB, weil § 909 BGB als ein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (BGHZ 12, 75)* Regelmäßig wird zwar der Eigentümer des Nachbargrundstücks derjenige sein, der für eine Überschreitung des Gebrauchs- und Nutzungsrechts aufzukommen hat. Doch kann auch ein anderer, sei es allein oder zusammen mit dem Eigentümer, in Anspruch genommen werden, wenn er die ÄöiSchädlkt-Hj. che:. Folgen verursachenden Einwirkungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen hat (BGB RGRX 11» Aufl. § 906 Anta« 38; BGH in VersR 1960,1116 )o
Einer solchen Haftung der beklagten Firma und deren leitenden' Ingenieurs steht auch nicht engegen, daß der Brückenbau nach den von dem beklagten Land aufgestellten Plänen und unter dessen Oberaufsicht erstellt wurde. Hierdurch wurde die zivil-rechtliche Verantwortlichkeit der beklagten Firma He® und des Beklagten Burat nicht ausgeschlossen, da der mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmer kein Verrichtungshilfe im Sinne des § 831 BGB ist, sondern dje Bauarbeiten selbständig und von Weisungen unabhängig so ausführt, wie er es nach seiner Sachkunde für zweckmäßig und erforderlich hält (BGB RGRK 11». Aufl. § 831 Anmo 12).
das Berufungsgericht
 Bei Prüfung der YerschUldensfrage ~ verkennt/gruncsätzlich
 die Sachlage, wenn es nur darauf abstellt, daß die beklagte Firma und der Beklagte	nachdem	sie	erkannt	hatten,	daß
 die Unterkante der Stützmauer über der Sohle der Baugrube
 und
lag/unter der Unterkante Erde und Wasser einsickerten, die richtigen Maßnahmen und diese auch so schnell wie möglich getroffen haben. Es läßt hierbei den Umstand unbeachtet3 daß wie sich aus dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ergibt und unter den Parteien unstreitig ist, es immerhin 9 Tage dauerte, bis die Stützmauer zunächst abgesichert war und, wie der Sachverständige ausführt, kein Zweifel daran besteht, daß die im Bereich der Stützmauer in einem Zeitraum von 9 Tagen in die Baugrube eingedrungenen Mengen an Wasser und Boden kaum als unerheblich bezeichnet werden können. Während dieser Zeit war mithin, soweit das Erdreich unterhalb der Stützmauer in frage stand, für eine anderweitige Befestigung im Sinne des § 909 BGB nicht gesorgt.
Ein zur Haftung führendes Verschulden liegt immer dann vor, wenn der Vertiefende vorausgesehen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen müssen, der Boden des Nachbar-» grundstücks werde die erforderliche Stütze verlieren, und dennoch nicht gehörige Vorkehrungsmaßregeln zur Abwendung der Gefahr getroffen hat (BGZ 62, 371). Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Eirma und der Beklagte BflM sich mit den vom beklagten Band vorgenommenen zwei Probebohrungen begnügen durften. Als ein fahrlässiges Verhalten muß es ihnen jedoch in jedem falle angelastet werden, daß sie sich, da die Stützmauer zu einem Teil mit in die Baugrube einbezogen wurde, nicht vor Beginn der Vertiefung Über die Gründungstiefe der Stützmauer, sei es durch Aufgrahungen an Ort und Stelle oder durch Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt oder beim Kläger vergewissert haben. Wie der Sachverständige ausführt, können über die Tiefe von üfermauem keine allgemeinen Angaben gemacht werden. Ihre Tiefen können nach den Bodenverhältnissen und der Konstruktionsart sehr schwanken. Es konnte mithin nicht ohne weiteres erwartet werden, daß die Stützmauer auch bis zur Tiefe der Spundbohlen (7 m) oder auch nur bis zur Grubentisfe (4»65 m) reichte. Dies aber hätte hei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die beklagte Eirma und
 
den Beklagten	verpflichtet,	bei der erfolgten Aus-
sparung der Stützmauer genaue Feststellungen über die Beschaffenheit und Gründungstiefe der Stützmauer anzustellen. Ohne die Vornahme solcher Feststellungen mußten sie damit rechnen, daß das Erdreich unterhalb der Stützmauer ungesichert blieb und das Grundstück des Klägers die erforderliche Stütze verlor» Schon eine Nachfrage beim Kläger hätte sie darüber unterrichtet, daß bereits beim Bau der Stützmauer Wellsand von der Landseite her in den damaligen Spundkasten gespült worden war, wodurch auf dem Grundstück des Klägers ein etwa tischgroßes 1/2 bis 1 m tiefes Loch entstanden war» Liese Angaben hat der Kläger bei seiner informatorischen Einvernahme vor Gericht gemacht, und es ist davon auszugehen, daß er die gleiche Auskunft auf Nachfrage auch der beklagten Firma erteilt hätte. Dann aber hätten sich aus den Erfahrungen beim Bau der Stützmauer für die beklagte .Firma und ihren leitenden Ingenieur die Möglichkeit oder 'Wahrscheinlichkeit des Ausströmens von Fließsand ergeben und sie hätten die Gefahr erkannt, die sich aus dem unter der Stützmauer ungesicherten Erdreich ergab. Geht man aber davon aus, daß der beklagten Firma und ihrem leitenden Ingenieur bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die geringere Tiefe der Stützmauer und die damit verbundene Gefahr hätten bekannt sein müssen, dann ist es ihnen als ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 BGB anzurechnen, daß sie sich diese Kenntnis nicht verschafft haben. %ie sich aus dem von den Parteien auch insoweit widerspruchslos hin genommenen Sachverständigengutachten ergibt, hätten die Schäden am Hause des Klägers, die avif das Ausströmen des Fließsandes zurückgehen, vermieden werden können, wenn der Spundwandkasten auf der Seite des Klägers von vornherein in geschlossener Form hätte hergestellt werden können, oder zu demindest hätte man, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Stützmauer und Spundwandkasten von vornherein bekannt gewesen wären, die Sicherungsmaßnahmen, die man erst nach Eintritt des ersten Schadens traf, früher durchführen können, wodurch die eingetretenen Schäden wenigstens zu einem er-
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heblichen Teil vermieden worden wären» Darüber hinaus hätten sich aber auch, wie der Sachverständige ausführt, dann, wenn die Einbeziehung der Stützmauer in den Spundkasten nicht zu umgehen war, andere Wege und Mittel finden lassen, die Gefahr auszuschließen, indem man beispielsweise den Boden durch eine Injektion hätte verfestigen oder auch nur einen anderen Witterungsstand hätte abwarten können»
Danach haben aber die ^beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur beim Bau der Brücke nicht die Sorgfalt aufgewandt, die erforderlich gewesen wäre, um die durch die Grundwassersenkung eingetretenen Schäden vom Hause des Klägers abzuwenden. Sie haben daher für diese Schäden zu haften.
b) Desgleichen haben sie für die Brschütterungöschaden einzustehen«
Nach der Vorschrift des § 906 BGB	die hier, da sich
 die Vorfälle vor dem 1. Juni I960 abgespielt haben, zur Anwendung zu kommen hat, kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Erschütterungen insoweit verbieten,, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche ergeben sich auch hier wiederum, wenn die Schadensfolgen auf ein schuldhaftes Verhalten des die Einwirkung Verursachenden zurückzuführen sind. Verursacher sind auch hier insoweit die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur gewesen. Nach dem Sachverhalt bestehen auch keine Zweifel daran, daß durch die Erschütterungen für den Kläger die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden ist, wobei es unerheblich bleibt, daß die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende war, da das Gesetz nicht zwischen dauernden oder nur vorübergehenden Einwirkungen unterscheidet. Die Widerrechtlichkeit der Einwirkungen wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Brückenbau im öffentlichen Interesse lag und nach den
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von dem beklagten -“and erstellten Plänen erfolgte. .Ausgeschlossen hätte die Viiderrechtlichkeit nur durch eine Zustimmung des Klägers zu den die Erschütterung verursachenden Bauarbeiten werden können. Aus dem festgesteliten Sachverhalt geht nicht hervor, daß vom Kläger eine solche Zustimmung erteilt worden ist. Im Gegenteil, die Beklagten stehlen in Abrede, daß sie dem Kläger irgendwelche Zugeständnisse hinsichtlich einer Entschädigung fün entstehende^Schäden .gemacht hätten, woraus auf eine Zustimmung des Klägers zur Ausführung der Arbeiten trotz der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen geschlossen werden könnte. Selbst wenn aber auf Grund von Versprechungen der Beklagten, für entstehende Schäden einzutreten, der Kläger davon abgesehen haben sollte, sich gegen schädigende Bauarbeiten zur Viehr zu setzen, kann hieraus allein eine Zustimmung des Klägers zu solchen Arbeiten noch nicht entnommen werden. Ob eine Zustimmung des Klägers möglicherweise im Wege eines Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe des Bundesfernstraßengesetzes (PStrG) vom 6. August 1953 (BGBl I, 903) hätte ersetzt werden können, bedarf keiner Erörterung'» da eine solche Planfest Stellung unstreitig nicht erfolgt ist.
Bas Berufungsgericht meint nun allerdings, ein Verschulden der beklagten Pirma und des Beklagten BflB liege auch hier nicht vor und erwägt hierzu: Bas Einrammen von Stahlspundbohlen sei einerseits vorgeschrieben und andererseits gerade mit Hücksicht auf die erwarteten Schwierigkeiten zweckmäßig gewesen. Eine Beseitigung der Reste alter Brücken vor dem Einrammen der Spundwandkästen sei'nicht möglich gewesen, ^«uch die Verwendung einer Schnellschlagramme sei den Umständen nach zweckmäßig gewesen. Baß das Einrammen einzelner Stahlbohlen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei und zu den verstärkten Erschütterungen der Uiagebung
 
geführt habe, sei den Umständen nach unvermeidbar gewesen» Demnach könnten Fehler in der generellen Bauausführung und Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst nicht festgestellt werden. Da einerseits die Brücke habe gebaut werden, andererseits aber die örtlichen Bodenverhältnisse, insbesondere die Reste alter Brücken, in Kauf hätten genommen werden müssen, könnte ein Verschulden der beklagten Firma und des Beklagten Burat nur dann in Frage kommen, wenn sie unter den gegebenen Umständen falsche oder wenigstens unzweckmäßige Bauarbeiten durchgeführt hätten, von denen zudem hätte erwartet werden können, daß sie in der Nachbarschaft Schäden anrichten könnten. Solche untunlichen Bauarbeiten hätten die Beklagten nicht ausführen lassen.
Mit diesen Erwägungen trägt das Berufungsgericht jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Wie sich aus dem eigenen Vortrag der beklagten Firma HeJ^.ergibt (siehe das von ihr vorgelegte Gutachten des Baumeisters S|HH vom 15. März 1958), wurden die ersten Erschütterungsschäden bereits bei einer im Beisein von Vertretern der beklagten Firma am 8. März 1958 durchgeführten Besichtigung des Hauses des Klägers festgesteilt. Mag auch das Einrammen der StahlSpundwände das zweckmäßigste Verfahren gewesen sein und mögen auch die beklagte Firma und ihr leitender Ingenieur auf Grund ihrer Erfahrungen davon ausge-gaugen sein, daß bei diesem Verfahren im allgemeinen mit Erschütterungsschäden für benachbarte Grundstücke nicht zu rechnen sei, so mußten sie sich doch spätestens am 8. März 1958 darüber im klaren sein, daß sich bei Fortsetzung der Rammarbeiten Erschütterungsschäden für das Haus des Klägers nicht vermeiden ließen. Dies gilt um so mehr, als ausweislich des Bautagebuches der Firma Ke^ (Heft 5 Bl. 8 - 17) in den lagen vom 7.- 13. März 1958 das Rammen infolge sehr harten Bodens erheblich erschwert war.
 
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen will, daß die entstandenen Erschütterungsschäden unvermeidbar waren und sich Verstöße gegen die Hegeln der Baukunst bei Durchführung der Bauarbeiten nicht feststellen lassen, so schloß dies die Rechtswidrigkeit der über das zulässige Maß hinausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers dennoch nicht aus. Waren sich aber die den Bau leitenden Personen der beklagten Firma, die die Arbeitsvorgänge ubersahen, der daraus für den Kläger entspringenden Gefahren bewußt - und seit Eintritt der ersten Schäden mußten sie dies Bewußtsein haben -, dann rechneten sie bei ihrem Bauvorhaben mit schädlichen Folgen. Das genügt zur Annahme eines die i flicht zur Schadloshaltüiig eines Geschädigten nach § 823 BGB auslösenden dchuldhaften Verhaltens der beklagten Firma und des Beklagten Burat (RGZ 159, 68). Ein solches schuldhaftes Verhalten läßt sich auch nicht mit der Zumutbarkei.ts-frage ausschalten. Ließen sich Erschütterungsschäden nicht vermeiden, dann war es der beklagten Firma und dem Beklagten BflIP zu demutbar, die Rammarbeiten zu demindest solange einzug-steilen, bis auf dem Wege über das beklagte Land eine Zustimmung des Klägers, sei es auf Grund einer Vereinbarung oder im Wege einer HanfestStellung, vorlag. Setzten sie dennoch die Rammarbeiten fort, so war ihre Einwirkung auf das Grundstück des Klägers rechtswidrig und schuldhaft, und sie haben für den eingetretenen Schaden auch insoweit zu haften.
3o Auf die Revision des Klägers ist daher das Berufungsurteil, soweit in seiner Ziffer 1 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kl$jge gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und insoweit die außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt sind, aufzuheben, und die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen.	*
 
Ho
 Kevision des beklagten Landes
I») Bas Berufungsgericht verneint eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung, da, wie es ausführt, diese Haftung, gleichgültig ob man sie aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder aus den §§ 823, 31, 89 BGB herleiten wolle, in jedem Balle ein Verschulden voraussetze, ein solches Verschulden aber nicht vorliege. Dagegen hält es einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Lande gemäß Art. 14 Abs» 3 GG für begründet„•
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaues jedenfalls dem Kläger als Grundstücksnachbarn gegenüber im Rahmen hoheitlicher Staatsgewalt gehandelt habe. Denn die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Wege, wozu auch ein erforderlicher Brückenheubau gehört, ist eine hoheitliche Tätigkeit. Daran ändert es nichts, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehrssicherungspflichtige für die Sicherheit der Benutzer einer öffentlichen Straße nach den Regeln des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet. Biese bürgerlichrechtliche Haftung ist nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem öffent- § liehen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden falle aus, j weil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahren- | läge beruht. Dagegen ist, wie der Senat in ständiger Recht-	j
sprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung	?}
der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Kor- 1 perschaften, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein feil der öffentlichen Verwalt tung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGH ürt«, vom 9. Februar 1962 III ZR 261/60 = NJW 196,2, 796). Dem steht nicht entgegen, daß das beklagte Land die tatsächliche Durchführung des Brückenbaues einem Bauunternehmer über-
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geben und sich, insoweit seine Beziehungen zu dem Bauunternehmen in Rede stehen, auf privatrechtlicher Ebene bewegt hat« Allein hierdurch konnte seine hoheitliche Stellung gegenüber dem Kläger nicht berührt werden<»
Soweit das Berufungsgericht dann weiter erwägt, durch seine mit dem Brückenbau verbundenen Maßnahmen habe das beklagte Land von hoher Hand in das Eigentum des Klägers eingegriffen und diesem damit ein Sonderopfer auferlegt, übersieht es rechtsirrtümlich, daß eihe hoheitliche Maßnahme, wenn sie sich als Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff därstellen soll, grundsätzlich nur in einer positiven Handlung bestehen kann. Bas Rechtsgebilde einer "Enteignung durch Unterlassen" hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt (Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Seite 20 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).
Die in der Planung und Anordnung des Brückenbaues und in der Beauftragung eines Unternehmens mit der tatsächlichen BurchfÜhrung liegenden hoheitlichen Maßnahmen berührten Vermögenswerte Rechte des Klägers noch in keiner Weise«, Etwas anderes ließe sich nur sagen, wenn das beklagte Land bereits bei diesen Maßnahmen hätte davon ausgehen müssen, daß sie Einwirkungen auf das Grundstück und damit auf Vermögenswerte Rechte des Klägers haben würden« Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Bie Feststellungen des Berufungsgerichtes gehen im Gegenteil dahin, daß Beeinträchtigungen des Klägers bei dem geplanten Brückenbau nicht zu erwarten gewesen seien, da StahlSpundbohlen die Fähigkeit hätten, Hindernisse verhältnismäßig leicht und mit der geringsten Erschütterung der Umgebung zu überwinden, und auch bei der erforderlichen Grundwassersenkung ein Abströmen von.Fließsand nicht vorauszusehen gewesen sei. Afenn es in den Ausschreibungen unterlagen des beklagten Landes heißt: "Mit Rammerschwernissen? die über das Ausmaß der üblichen Schwierigkeiten hinausgehen9
 
muß gerechnet werden, Pfahlstümpfe und andere Beste alter Brücken sind zu erwarten", so kann dieser Hinweis nur dahin verstanden werden, daß sich das beklagte Land durch ihn gegenüber dem zu beauftragenden Bauunternehmer sichern wollte« Keinesfalls deutet dieser Hinweis aber darauf hin, daß das beklagte Land etwa schon mit einer Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers rechnete oder auch nur rechnen mußte. Liese Beeinträchtigung trat erst in dem Augenblick ein, als bei der Durchführung der Bauarbeiten unerwartet Schäden am Hause des Klägers auftraten. Es kann daher auch nur davon ausgegangen werden, daß schuldhafte Amtspflichtwidrigkeiten der Beamten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger erst von dem Augenblick an vorliegen konnten, als sich herausstellte, daß der Brückenbau nicht ohne Beeinträchtigung von Vermögenswerten Hechten des Klägers durchführbar war. Wurde der Brückenbau dennoch mit nunmehr für den Kläger schädlichen folgen weitergeführt, so lag darin ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Klägers seitens des beklagten Landes. Selbst wenn man aber in dieser Weiterführung des Brückenbaues eine schuldhafte Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten sieht, so kann diese Pflichtverletzung nur in Unterlassungen der zuständigen Beamten liegen. Erst nunmehr zu treffende Maßnahmen konnten den rechtswidringen Eingriff abwenden, sei es, daß man den Brückenbau ein-* stellte oder dem Eingriff dadurch seine Hechtswidrigkeit nahm, daß man die Zustimmung des Klägers zu ihn beeinträchtigenden Einwirkungen im Wege freier Vereinbarung einholte oder durch i eine Planfeststellung nach Maßgabe des Bundesfernstraßenge-seizes ersetzte. Da alles dies nicht geschah, haben die zuständigen Beamten des beklagten Landes es allenfalls unterlassen, eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu erfüllen. In dem Unterlassen einer solchen Pflichterfüllung kann aber nicht ein eine Entschädigungspflicht aua-lösender Eingriff von hoher Hand gesehen werden, da, wie bereits gesagt, ein solcher Eingriff grundeät;za3ich nur in einer positiven Handlung und nicht in einem Unterlassen liegen kann.
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Fehlt es an einem Eingriff von hoher Hand, dann erweist sich schon aus diesem Grunde der Entschädigungsanspruch als unbegründet, und es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision es meint, das beklagte Land für einen Entschädigungsanspruch überhaupt nicht passiv legitimiert ist, sondern die Bundesrepublik als Begünstigte gegenüber einem Entschädigungsanspruch zu haften hätte.
Danach läßt sich das Berufungsurteil, soweit es den Leistungsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Enteignung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für alle ab 1. Oktober 1958 an seinem Grundstück entstandenen und entstehenden Schäden, die durch den Brückenbau verursacht sind, aus dem Gesichtspunkt der Enteigung zu entschädigen, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten.
2o) Es läßt sich auch mit anderer Begründung nicht halten.
Wie bereits oben dargelegt, hat das beklagte Land bei der Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus, soweit der Kläger hierbei als Eigentümer des RaehbargrundstUckeb beeinträchtigt wurde, in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Bundesrepublik Eigentümerin der hier in Rede stehenden Bundesstraße und Brücke ist (Art. 90 Abs> 1 GG) und als Trägerin der Straßenbaulast (§ 5 FStrG) die Kosten des Brückenbaus getragen hat. Denn nach Art. 90 Abs. 2 GG (vgl. auch § 20 FStrG) hat das beklagte Land die in seinem Bereich liegenden Bundesstraßen zu verwalten und im Rahmen dieser Verwaltung hat es die Planung, Anordnung und Durchführung des Brückenbaus vorgenommen und ist insoweit als selbständiger Eoheitsträger aufgetreten.	■	,
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Haben somit die zuständigen Beamten des beklagten Landes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, dann haftet das beklagte Land nur nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art» 34 GG, und seine Haftung ist, selbst wenn seine Beamten dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben sollten, gemäß § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kläger, wie es der Fall ist, auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag«,
Zwar tritt dieser Ausschluß der Haftung nur ein, wenn den Beamten eine fahrlässige und nicht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Für die Annahme eines vorsätzlich amtspflichtwidrigen Verhaltens von Beamten des beklagten Landes gibt der festgestellte Sachverhalt jedoch keinen Anlaß«
Das Verschulden muß sich im Rahmen des § 839 BGB immer auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen, wobei es nicht erforderlich ist, daß der Beamte den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden voraussah oder voraussehen konnte * Kin vorsätzliches Handeln kann deshalb nur dann vorliegen, wenn der Beamte weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über Gesetzesbestimmungen oder sonstige seine Amtspflicht regelnde Vorschriften hinwegsetzt oder v/enn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung in Kauf nimmt (BGB RGRK 11. Auf!., § 839 Anra* 45)«
Wie bereits erörtert, lag bei der Planung und Anordnung des Brückenbaues und der Beauftragung der Firma He® mit den Durchführungsarbeiten noph kein A'nhalt dafür vor, daß durch diese Maßnahmen Vermögenswerte Rechte des Klägers beeinträchtigt werden konnten. Für schuldhafte AmtspflichtVerletzungen gegenüber dem Kläger war daher insoweit auch noch kein Raum. Sie konnten erst in Erscheinung treten, als sich ei'gab, daß die Bauarbeiten an der Brücke schädigend auf das benachbarte Grundstück des Klägers einwirkten.
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Soweit die durch die Grundwassersenkung entstandenen Schäden in Rede stehen, kann man von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht sprechen» Daß sie bei genügend sorgfältiger Vorprüfung den Eintritt dieser Schäden hätten vermeiden können, kann ihnen allenfalls als Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Als aber die schädigenden folgen der Grundwassersenkung völlig unerwartet in Erscheinung traten, wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der beklagten Firma HeÄ^unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung drohender weiterer Schäden getroffen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß insoweit die Beamten des beklagten Landes überhaupt irgendwelche Maßnahmen unterlassen hätten, zu denen sie gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wären.
Vorsätzlich pflichtwidrige Unterlassungen könnten ihnen daher nur insoweit zur Last fallen, als die ßammarbeiten trotz der bekannten schädlichen Einwirkungen auf das Eigen tum des Klägers weiter fortgeführt wurden« Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß den Beamten insoweit die von ihnen ein bestimmtes Handeln erfordernden Tatsachen bekannt waren, so genügt dies noch nicht für die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns oder hier Unterlassens« Vielmehr müßte auch noch festgestellt werden, da$ die Beamten selbst auf Grund der ihnen bekannten Tatsachen davon ausgegangen sind, daß sie nicht untätig bleiben durften, oder daß sie wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig etwas zu unterlassen» tatsächlich gerechnet und sich damit auch innerlich einverstanden erklärt haben.
Wie das Berufungsgericht feststellt, kam das beklagte Land mit dem Brückenbau seiner Verpflichtung nach, im Interesse der Allgemeinheit und des ständig zunehmenden Straßenverkehrs für einen flüssigen Verkehr und für die Beseitigung
 
von Engpässen und Gefahrenstellen auf den Hauptstraßen zu sorgen. V.enn der zu dem Wohle der Allgemeinheit durchgeführte Brückenbau nun auch nicht rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum des Klägers rechtfertigen konnte, so wurden die Beamten doch in dem Augenblick, als für sie feststand, daß Schäden für den Kläger nicht zu vermeiden seien, vor die schwierige Entscheidung gestellt, nunmehr die im öffent-
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liehen Interesse liegenden Belange weiter zu verfolgen oder die Interessen des Klägers diesen Belangen voranzustellen«» Glaubten sie im Interesse des öffentlichen Wohls von Maßnahmen zugunsten des Klägers absehen zu müssen, so handelten sie in hohem Maße fehlsam. Bei Beachtung der für einen Beamten im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie erkennen müssen, daß grundsätzlich auch das öffentliche Interesse rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum Dritter nicht rechtfertigen kann. Dies gilt um so mehr, als im vorliegenden Pall für die Beamten immerhin die Möglichkeit bestand, die Hechtswidrigkeit des Eingriffs durch eine Zustimmung des Klägers zu den ihn schädigenden Bauarbeiten auszuschalten, sei es, daß sie diese Zustimmung des Klägers im Wege einer Vereinbarung mit ihm einholten oder notfalls durch eine Planfeststellung nach Maßgabe des Bundesfernstraßengejäotzes ersetzten. Eine hiermit möglicherweise verbundene Verzögerung der Bauarbeiten konnte und mußte in Kauf genommen werden«» Beschritten die Beamten infolge ihrer Beurteilung der Interessar» läge nicht diesen Weg, dann handelten sie zwar grobfahrlässig; es läßt sich aber nicht festeteilen, daß sie sich bewußt über von ihnen erkannte Amtspflichten hinwegsetzten oder auch nur einen möglichen Verstoß gegen Amtspflichten in Kauf nahmen, also worauf es hier entscheidend ankommt, vorsätzlich ihre Amtspflicht verletzten.
Handelten somit die Beamten nur fahrlässig? dann kann der Kläger auch insoweit, da ihm ein anderweiter Ersatzanspruch zusteht (§ 839 Abs.» 1 Satz 2 BGB) keine Ansprüche gegen das beklagte Land herleiten«.
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3») Schließlich kann der Kläger Ansprüche gegenüber dem beklagten ^ande auch nicht darauf herleiten, daß ihm angeblich von dem beim Bauamt LflHB tätigen Baurat Kl^^ erklärt worden sei, er - der Kläger - möge die Firma	Weiter-
arbeiten lassen, ihm würden sämtliche Schäden ersetzt werden»
Selbst wenn man diesen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, kann aus einer solchen nur einseitig abgegebenen Erklärung des Baurats Kl^|^ nicht auf einen Vertragsabschluß zivilrechtlicher Art zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geschlossen werden, ganz abgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht einmal behauptet, daß Baurat Kld^ überhaupt legitimiert gewesen sei, für das beklagte Land einen solchen Vertrag abzuschiießen. Für ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis fehlt es - abgesehen von einer Legitimation des Baurats K14IBI auch insoweit -, wie bereits das Berufungsgericht erörtert hat, einmal an der hierfür erforderlichen Schriftform (§§ 780, 781 BGB)» Darüber hinaus gibt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Baurat	unabhängig	von	einem
 Schuldgrund und allein auf Grund seiner Erklärung eine Haftungsverpflichtung habe zu dem Ausdruck bringen wollen»
Auch insoweit das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem beklagten -“and und dem Kläger in Bede steht, vermag die Erklärung des Baurats KlMP einen Anspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Lande nicht zu begründen. Daß etwa Baurat Kl^^ zur Abgabe einer für das beklagte Land verbindlichen öffentlich-rechtlichen Zusicherung befugt gewesen sei und eine solche Zusicherung abgegeben habe,, trägt der Kläger selbst nicht vor und macht Ansprüche aus einer solchen Zusicherung auch nicht geltend. Es bleibt daher nur noch zu erwägen, ob Baurat Klfl|^^ mit seiner/Erklärung dem Kläger eine für diesen zu demindest mißverständlichen Auskunft erteilt hat, die den Kläger veranlaßt©, von Abwehrm^ßnahmen
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gegenüber der Fortführung des Brückenbaues Abstand zu nehmen, Selbst wenn man aber ln einer mangelhaften Auskunfterteilung eine gegenüber dem Kläger begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung sehen wollte, so stände dem hieraus hergeleiteten Anspruch in jedem Falle wieder § 859 Abs* 1 Satz 2 BGB entgegen*
4o) Banach erweist sich der gegenüber dem beklagten Land geltend gemachte Anspruch, sei es, daß man ihn als Schadens-ersatzanspruch (§ 859 BGB in Verbindung mit Art. 54 GG) oder als Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff (Art* H GG) ansieht, als unbegründet. Auf die Revision des beklagten Landes ist daher das Berufungsurteil, soweit es in seinen Ziffern 2 und 3 der Berufung des beklagten Landes nicht stattgegeben hat, auszuheben. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage gegenüber dem beklagten Lande abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes in allen drei Instanzen sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 2F0).
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Ill*
Soweit der Kläger mit seinem Zahlungsanspruch, gegenüber der beklagten Firma He® und dem Beklagten Burat erfolgreich geblieben ist, ist gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO die Sache an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über di£ Höhe des Zahlungsanspruches zurückzuverweisen. Dem Landgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu überlassen, da diese vom sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Dr. Pagendarm	Dr.	Beyer	Gähtgens
 Keßler
 Fr. Reinhardt