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BGH · Ill ZR 65/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 65/62

Diese Ansprüche seien auf die Klägerin in Höhe ihrer Leistungen üb er gegangen» Die Meldefrist von 90 Tagen habe erst begonnen, als die Klägerin selbst Kenntnis davon erlangt habe, daß es sich um einen Stationierungsschaden handele; das wäre der 11o Juni 1956 gewesen, Selbst wenn die Kenntnis des Versicherten maßgebend sei, wäre die Frist gewahrt, weil dieser im Augenblick des Unfalles bewußtlos geworden sei und deshalb nicht gewußt habe, daß das Scheuen der Kühe durch ein Düsenflugzeug der Stationierungsstroitkräfte verursacht worden sei« Auf 3säen Fall sei eine etwaige Fristversäumung unverschuldet» Die Erklärung der Dienststelle der Streitkräfte schließe An-* Sprüche nach dem Luftverkehrsgesetz nicht aus» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die 90-tägige Meldefrist habe auch für die Klägerin mit Kenntnis des Verletzten von einem Schaden und von der Mitwirkung der Streitkräfte begonnen; das sei der Augenblick des Unfalls gewesen» Das Gericht sei an die Be-scheinigung der Streitkräfte gebunden; nach dem Inhalt dieser Bescheinigung bestehe keine Befugnis der BMP** zur Leistung« Keinesfalls könne die Klägerin Verzugszinsen verlangen«. Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen mit der Begründung erfolglos geblieben, die Anmeldefrist sei nicht oingehalten worden» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, hat aber ihre Forderung auf 1 056,75 DM ermäßigt, weil sie Rente nur für die Zeit vom 10» Juni 1956 bis 28» Februar 1957 im Gesamtbeträge von 326,20 DM gev/ährt habe» Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23» Oktohor 1954 in der ab 5« Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/581)© Nach Art« 8 dieses Vertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verluste und Schäden, die nach dem 5© Mai 1955 im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der BUHHÜHHK stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften© Dabei sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde« 1«) Art.,8 Abs« 6 dieses Vertrages regelt folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt dies als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet» Die Klägerin macht die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ersatzansprüche des Verletzten geltend» Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß auch wegen solcher Ansprüche die Kenntnis des Ver~ letzten für diesen Fristbeginn maßgebend sei« Der Verletzte habe diese Kenntnis im Augenblick des Unfalls oder kurz darauf gehabt« ist "Verpflichteter" insoweit die und nicht der ausländische Plugzeughalter« Diese sichere Kenntnis wird bei dem Verletzten nach den früheren Ausführungen kaum sogleich Vorgelegen haben, da sogar die mit der Bearbeitung befaßten deutschen und ausländischen Stellen trotz Nachforschung zunächst keine Klarheit über das beteiligte Flugzeug erlangt hatten» Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und wie weit die Erklärungen der Streitkräfte in derartigen Fällen für die deutschen Gerichte bindend sind (vgl« § 3 des Anhangs A oder B zu dem Finanzvertrag und Art« 8 Abs.17 des Vertrages; auch BGHZ 35, 185)« Denn jedenfalls kann nur eine solche Erklärung oder Bescheinigung eine Bindungswirkung erzeugen, die eine Stellungnahme zu den Streitfragen des Unfalls enthält« Nach dem Partcivortrag haben die Streitkräfte aber eine Erklärung über die ihnen zur Entscheidung vorgelegte Frage bisher nicht abgegeben» Einer weiteren Behandlung dieser Frage bedarf es schon deshalb nicht., weil möglicherweise die Einstellung der Streitkräfte durch das Ergebnis der v/eiteren Ermittlungen überholt ist, so daß sie auf nochmaliges Befragen eine andere Stellungnahme abgeben würden* Nach Art» 8 Abs* 17 Satz 2 des Finanzvertrages kann auch das Gericht jederzeit die Streitkräfte um eine Überprüfung ihrer Entscheidung ersuchen, also auch um die Ergänzung einer unklaren Äußerung bitten, falls es glaubt, daß das für die Entscheidung erforderlich sei*

Zitierte Normen: § 839 BGB
UnfallStreitkräfteBerufungsgerichtVerletzteAnspruchFallKlägerinKenntnis

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 65/62 Verkündet am 20. Dezember 1962
Dieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2223 051
der RhMHIBBi	B(	___________
gesetzlich vertreten durch deren_Geschäft3führer in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die DPHIIBIHBP DflHHBP, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanz-minister des Landes	dieser	vertreten	durch
 das Landesentschädigungsamt K(HBP, SHHI P,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof®
Dr o
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14o Februar 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die klagende	hat dem bei ihr
 kraft Gesetzes gegen Unfall versicherten Landwirt Peter
 aus	Sozialversicherungsleistungen	wegen
 eines Arbeitsunfalls erbracht« Mit der Klage macht sie die gemäß § j542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf sie übergegangenen angeblichen Ansprüche des Versicherten gegen die beklagte	auf Schadensersatz geltend»
Der Landwirt	erlitt d%ni Arbeitsunfall am
 Vormittag des 10« März 1956, als er mit einem Kuhgespann Holz fuhr» Die Kühe scheuten plötzlich infolge eines tief fliegenden Düsenjägers der Stationierungsstreitkräfte.
kam zu Fall, wobei er unter den Wagen geriet*.und Verletzt wurde»
,9 .
Die Klägerin machte ihre Ansprüche bei dem für die Bearbeitung von Stationierungsschäden zuständigen Landesentschädigungsamt KflB am 23° Juni 1956, also mehr als 90 Tage nach dem Unfall erstmals geltend. Dieses lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28» November I960 ab, weil die 90-tägige Anmeldefrist verstrichen sei und die Streitkräfte die Erklärung abgelehnt hätten, daß eine Diensthund-lung der Streitkräfte vorliege, weil die Nationalität des Düsenjägers nicht habe ermittelt werden können.
Die Klägerin verlangt mit der am 9° Januar 1961 zugestellten Klage Erstattung ihrer nach Maßgabe der Reichs«-versichorungsOrdnung erbrachten Leistungen. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ursprünglich 1 173,85 DM nebst Zinsen beantragt und vorgetragen:
 
Der Versicherte habe Anspruch auf Ersatz nach Maßgabe des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Finanzvertrag gehabt«. Diese Ansprüche seien auf die Klägerin in Höhe ihrer Leistungen üb er gegangen» Die Meldefrist von 90 Tagen habe erst begonnen, als die Klägerin selbst Kenntnis davon erlangt habe, daß es sich um einen Stationierungsschaden handele; das wäre der 11o Juni 1956 gewesen, Selbst wenn die Kenntnis des Versicherten maßgebend sei, wäre die Frist gewahrt, weil dieser im Augenblick des Unfalles bewußtlos geworden sei und deshalb nicht gewußt habe, daß das Scheuen der Kühe durch ein Düsenflugzeug der Stationierungsstroitkräfte verursacht worden sei« Auf 3säen Fall sei eine etwaige Fristversäumung unverschuldet» Die Erklärung der Dienststelle der Streitkräfte schließe An-* Sprüche nach dem Luftverkehrsgesetz nicht aus»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die 90-tägige Meldefrist habe auch für die Klägerin mit Kenntnis des Verletzten von einem Schaden und von der Mitwirkung der Streitkräfte begonnen; das sei der Augenblick des Unfalls gewesen» Das Gericht sei an die Be-scheinigung der Streitkräfte gebunden; nach dem Inhalt dieser Bescheinigung bestehe keine Befugnis der BMP** zur Leistung« Keinesfalls könne die Klägerin Verzugszinsen verlangen«.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen mit der Begründung erfolglos geblieben, die Anmeldefrist sei nicht oingehalten worden» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, hat aber ihre Forderung auf 1 056,75 DM ermäßigt, weil sie Rente nur für die Zeit vom 10» Juni 1956 bis 28» Februar 1957 im Gesamtbeträge von 326,20 DM gev/ährt habe» Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
 
Entscheidungsgründe:
I.
Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 23» Oktohor 1954 in der ab 5« Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/581)© Nach Art« 8 dieses Vertrages bestimmen sich die Ansprüche wegen Verluste und Schäden, die nach dem 5© Mai 1955 im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der BUHHÜHHK stationierten fremden Streitkräfte entstehen, nur nach diesen Vorschriften© Dabei sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der	unter sonst
 gleichen Umständen bestimmen würde«
1«) Art.,8 Abs« 6 dieses Vertrages regelt folgendes: Macht ein Anspruchsberechtigter innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht geltend, so gilt dies als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung vorliegt, insbesondere wenn ihm nicht bekannt war, gegen wen sich der Anspruch richtet»
Die Klägerin macht die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ersatzansprüche des Verletzten geltend» Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß auch wegen solcher Ansprüche die Kenntnis des Ver~ letzten für diesen Fristbeginn maßgebend sei« Der Verletzte habe diese Kenntnis im Augenblick des Unfalls oder kurz darauf gehabt«
 
2o) Es kann dahingestellt bleiben,, ob diese Feststellung fehlerhaft getroffen ist« Die Klägerin hatte sich reinlich auf das Zeugnis des Verletzten dafür berufen, daß diespr erst geraume Zeit nach dem Unfall von den näheren Umständen erfahren gehabt habe» Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben, weil es das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits aus einer Urkunde entnahm-» Das ist im Zweifel ein Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisrechts (vgl» BGH DRiZ 1962, 167)« Im übrigen handelte es sich bei dieser Urkunde um ein polizeiliches Protokoll vom 11« Juni 1956 im Rentenverfahren, in dem diese Frage keine entscheidende Rolle spielte» Nach dieser Urkunde hatte der Verletzte auch nur erklärt, die Kühe hätten aus ihm bisher unerklärlichen Gründen gescheut, er könne nur annehmon, daß sie durch einen plötzlich ankern-menden Düsenjäger erschrocken seien» Das Protokoll war durch den Polizeibeamten aufgenommen, der als Augenzeuge dc3 Unfalls bekundet hatte, daß in der Tat Düsenjäger die Unfallursache gewesen seien» Es war bedenklich, daß das Berufungsgericht aus einer solchen Erklärung eines damals 67-jährigen Landwirts die Folgerung zog, dieser Bauer habe nun ira Augenblick des Unfalls die sichere Kenntnis davon gehabt, daß ein Flugzeug wirklich die Unfallursache war, daß dieses Flugzeug eine Düsenmaschine und noch dazu ein Düsenjäger war und daß dieser Düsenjäger in diesem Augenblick und an diesem Ort nur zu den in Deutschland stationierten fremden Streitkräften gehören konnte, obwohl die beklagte	noch	nach mehreren Jahren zu Beginn des
 Prozesses diese Tatsache weiterhin als zweifelhaft bezeichnet!
SO Das alles kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es bei der Anwendung des Finanzvertrages auf die Kenntnis der Klägerin und nicht auf die Kenntnis des Verletzten ankoramt»
 
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht in diesen Fällen dahins Nach Arte 8 Abs» 6 des Finanzvertrages muß der Anspruchsberechtigte - und nicht der Geschädigte -innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt, in weichem e r von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat, seinen Anspruch geltend machen<> Die Bestimmung stellt bewußt auf den Anspruchsberechtigten und nicht auf den Verletzten oder Geschädigten ab, damit die Sozialversicherungsträger, auf die die Schadensersatzforderung in Fällen dieser Art sogleich mit dem.Unfall dem Grunde nach übergeht, unabhängig von Maßnahmen des Verletzten oder Geschädigten sind® Deshalb läuft für den Sozialversicherungsträger bei den kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Ansprüchen eine von der Kenntnis des Vorletzten unabhängige Frist von 90 Tagen von dem Zeitpunkt, in welchem der Sozialversicherungsträger Kenntnis von dem Schaden und mindestens noch von solchen Umständen hat, die darauf hindeuten, daß es sich um die Folgen eines durch Dritte verursachten Unfalls handelt*
Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1962, 390; BGH NJW 1962, 960; III ZR 66/62 von 20o Dezember 1962 und III ZR 86/62 vom 20« Dezember 1962 zur Veröffentlichung bestimmt)« Ob dazu möglicherweise auch die Kenntnis gehört, daß an diesem Unfall Stationierungs*-stroitkräfto beteiligt 3ind, bedarf'einstv/eilenlkeiner: Entscheidung, weil zur Zeit noch jegliche Feststellungen darüber fehlen, wann die Klägerin Kenntnis von dem Unfall erlangt hat«
Der Hinweis der	und	des	Berufungsge-
richts auf die Rechtsprechung für die Verjährung von Delikts ansprüchon ist unerheblich, denn die Frist des Finanzvertrages ist keine bloße Verjährungsfrist und der Finanzvertrag stellt bewußt nicht auf die Kenntnis des Verletzten ab«
_ 7 ~
Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, wann die Klägerin die danach maßgebliche Kenntnis erlangt hatte»
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, da dem Revisions-gericht mangels näherer Feststellungen eine Entscheidung zur Sache insoweit nicht möglich ist»
IIo
1.) Für die weitere sachbehahdlung wird bemerkt, daß als Anspruchsgrundlage, wie in der Klage bereits zutreffend bemerkt ist, nur die Bestimmungen der §§ 19 ff des Luftverkehrsgesetzes vom 1«, August 1922 in Frage kommen (RGBl I 681; - siehe jetzt §§ 33, 53 des Luftverkehrsgesetzes vom 10» Januar 1959 - BGBl I 9)« Amtshaftungsan-sprücho sind nicht gegeben, weil bei fahrlässiger Pflichtverletzung die Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger für den Verletzten einen anderweitigerii Ersatz bildet und die Entstehung eines Ersatzanspruchs ausschließt (§ 839 Abso 1 Satz 2 BGB; BGHZ 31, 148)» Rach § 26 des Luft-verkehrsgesetzos von 1922 verliert der Ersatzberechtigte seine Rechte nach dem Gesetz, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigto Diese Bestimmung ist der Vorschrift des § 15 StVG nachgebildeto Diese Kenntnis liegt nach der Rechtsprechung erst vor, wonn dem Berechtigten alle Tatsachen bekannt sind, die eine Klagerhebung gegen den Verantwortlichen rechtfertigen» Selbst grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich; der Berechtigte ist nicht verpflichte«;, umfangreiche Ermittlungen anzustellen, insbesondere nicht, wenn er wie hier nach dem Unfall in ein Krankenhaus geschafft wurde und ihm die Träger der Sozialversicherung zunächst Hilfe leisteten» Dabei muß der Berechtigte anders als nach dem Finanzvertrag auch von der Person des Verpflichteten Kenntnis haben» Im ¥/irkungsbereich des Finanzvertragce
 
ist "Verpflichteter" insoweit die	und	nicht
 der ausländische Plugzeughalter« Diese sichere Kenntnis wird bei dem Verletzten nach den früheren Ausführungen kaum sogleich Vorgelegen haben, da sogar die mit der Bearbeitung befaßten deutschen und ausländischen Stellen trotz Nachforschung zunächst keine Klarheit über das beteiligte Flugzeug erlangt hatten»
2») Wegen der verlangten Zinsen wird auf die Entscheidung des Senats vom 26« Juni 1961 (III ZR 61/60 *=
 BGHZ 35, 256 = IÄJ Finanzvertrag Nr» 9 mit Anmerkung) verwiesen«
3o) Die Beklagte meint allerdings, daß auf Grund der Stellungnahme der Streitkräfte die Klage auf jeden Fall abzuweisen 3ei, doch geht sie dabei von irrigen Auffassungen aus«
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, welche Erklärungen die Streitkräfte abgegeben haben. Nach einem bei den Akten befindlichen Prtifungs1vermerk des Landesentschädigungsamtes vom 28« November I960 hat die Dienststelle der Streitkräfte auf die Aufforderung, die nach § 3 des Anhangs B zu dem Finanzvertrag erforderliche Erklärung abzugeben, diese Erklärung nicht erteilt, sondern erklärt, daß die Nationalität des angeblich beteiligten Düsenjägers nicht festgestellt werden könne«^
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und wie weit die Erklärungen der Streitkräfte in derartigen Fällen für die deutschen Gerichte bindend sind (vgl« § 3 des Anhangs A oder B zu dem Finanzvertrag und Art« 8 Abs. 17 des Vertrages; auch BGHZ 35, 185)« Denn jedenfalls kann nur eine solche Erklärung oder Bescheinigung eine Bindungswirkung erzeugen, die eine Stellungnahme zu den Streitfragen des Unfalls enthält« Nach dem Partcivortrag haben die Streitkräfte aber
 
eine Erklärung über die ihnen zur Entscheidung vorgelegte Frage bisher nicht abgegeben» Einer weiteren Behandlung dieser Frage bedarf es schon deshalb nicht., weil möglicherweise die Einstellung der Streitkräfte durch das Ergebnis der v/eiteren Ermittlungen überholt ist, so daß sie auf nochmaliges Befragen eine andere Stellungnahme abgeben würden* Nach Art» 8 Abs* 17 Satz 2 des Finanzvertrages kann auch das Gericht jederzeit die Streitkräfte um eine Überprüfung ihrer Entscheidung ersuchen, also auch um die Ergänzung einer unklaren Äußerung bitten, falls es glaubt, daß das für die Entscheidung erforderlich sei*
Br» Pagendarm	Br«	Kreft	Br«	Arndt
 Keßler	Br«	Heinhardt
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