Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23* Januar 1961 wird zurückgewiesen o Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln unter Mitwirkung des Hilfsrichters Landgerichtsrat Br.B( auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Das Landgericht hat die Klage, von einem Zinsabstrich abgesehen, zugesprochen« Auf did Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin nur mehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptsache Zug um Zug gegen Abtretung ihr gegen den Kaufmann Specht zustehender Kostenerstattungsansprüche und zur Leistung von Zinsen unter Berücksichtigung des landgerichtlichen Zinsabstrichs begehrte. Mit der Revision bittet die Klägerin darum, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und gemäß ihrem. 1.) Die Rügen der Revision geben Anlaß, der Präge nachzugehen, ob die dem Justizminister des beklagten Landes zugestellte Klage sich vor den Yorinstanzen nicht mehr nur auf Pflichtverletzungen des Oberlandesgerichtspräsidenten, des Präsidiums, der Mitglieder des vorschriftswidrig besetzten Senats einschließlich des Landgerichtsrats Dr. B^^B^ hat berufen wollen, sondern - erkennbar - auch weiterhin noch auf eine dem Ministerium unterlaufene Pflichtverletzung; letztere hätte zu dem Inhalt gehabt, daß das Ministerium die Verhältnisse beim Oberlandesgericht kannte, wußte (oder doch hätte wissen müssen), daß die Senate nicht ordnungsgemäß besetzt seien, dennoch aber nicht für Abhilfe gesorgt habe. In der Klagerwiderung hat das beklagte Land die mangelnde Vertretung gerügt; soweit nämlich die Klage auf Amtspflichtverletzungen beim Oberlandesgericht Köln gestützt werde, sei der Generalstaatsanwalt bei diesem Gericht zur Vertretung des Beklagten berufen. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Klageschrift eingereicht, in der als Vertreter des beklagten Landes sowohl der Justizminister als auch der Generalstaatsanwalt in Köln aufgeführt waren. Die Angabe des Justizministers als Vertreter ist mit Bleistift gestrichen worden, der Schriftsatz wurde nicht zugestellt; doch hat die Klägerin nach dem Sitzungsprotokoll vom 2. Das Landgericht hat vielmehr in seinem Urteil, dessen Rubrum als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes lediglich den Generalstaatsanwalt aufführt, die Klage nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe. Dabei ist zu betonen: die Klägerin ist auf eine Pflichtverletzung des Ministeriums schriftsätz-lich nicht mehr zu sprechen gekommen, nachdem das beklagte Land einen Abdruck des Urteils III ZR 135/57 vom 10. In der Berufungsbeantwortung hat die Klägerin eingangs ganz allgemein erklärt, sie wiederhole ihren Vortrag aus der ersten Instanz und bestreite die nicht ausdrücklich zugestandenen Behauptungen des beklagten Landes. Das angefochtene Urteil, dessen Rubrum wiederum allein den Generalstaatsanwalt als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes nennt, gibt bei der Schilderung des erstinstanzlichen Klagevortrages die angeblichen einzelnen Pflichtverletzungen beim Oberlandesgericht, nicht aber beim Ministerium wieder, um dann ln allgemeiner Form wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes erster Instanz auf das landgerichtliche Urteil mit seinen Verweisungen Bezug zu nehmen. Die Revision, die als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes den Generalstaatsanwalt aufführt, jedoch um entsprechende Ergänzung des Rubrums durch Mitbenennung des Justizministers bittet, beruft sich darauf, daß die Klageschrift eine schuldhafte Pflichtverletzung auch des Justizministers behauptet hatte, und meint, dabei sei es verblieben, wobei sie hinsichtlich des zweitinstanzlichen Klagevortrages lediglich auf die oben wiedergegebene Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrages verweist. Nach dieser Richtung bringt schon der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere bei Zugrundelegung des landgerichtlichen Urteilstatbestandes, zu demindest Zweifel, ob die Klägerin, namentlich angesichts der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats, sich weiterhin auf eine Pflichtwidrigkeit des Ministeriums hat berufen wollen. Hinzu kommt: Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug zwar mehrfach in ihren Schriftsätzen die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen beim Oberlandesgericht ausführlich vorgetragen und eingehend erörtert; sie ist aber, abgesehen von der farblosen allgemeinen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, nicht mehr auf eine Pflichtverletzung des Ministeriums als Grundlage ihrer Klage zu sprechen gekommen. Dies konnte und durfte das Berufungsgericht dahin deuten, daß die Klägerin ihre Klage nicht mehr auf ein ministerielles Versehen hat stützen wollen. Auch ist es nicht geboten, in das Rubrum des Revisionsurteils den Justizminister als weiteren gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes aufzunehmen. Dem Präsidium läßt sich nämlich nicht zur Last legen, daß es eine Amtspflicht gegenüber der heutigen Klägerin schuldhaft - im Sinne einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) - verletzt hat. Dabei braucht die Frage nicht beschieden zu werden, ob und inwieweit ein Präsidium in objektiver Hinsicht befugt und darüber hinaus auch verpflichtet ist, die Zuweisung eines dem Gericht zugeteilten Hilfsrichters an den einzelnen Senat abzulehnen oder rückgängig zu machen, wenn ein Senat durch die Zuweisung des Hilfsrichters unvorschriftsmäßig besetzt wäre. Zivilsenats des Oberlandesgerichts wegen unzulässiger Mitwirkung von Landgerichtsrat Dr. auf hob, beanstandete, daß Dr. nicht ausschließlich mit Wiedergut- Zivilsenats nachfolgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben es für zulässig erachtet, daß ein Hilfsrichter mit einer anderen richterlichen Aufgabe befaßt wird als mit derjenigen, die den Anlaß zu der Zuweisung des Hilfsrichters an das Gericht gegeben hat. Dabei hält das Urteil der Justizverwaltung zugute, daß sie sich wenigstens bemüht habe, neue Planstellen zu schaffen und zu besetzen, wenn auch die Bemühungen mit Rücksicht auf die Finanzlage des Landes erst später Erfolg gehabt hätten» Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 29- September 1955 3 StR 463/54 (BGHSt 8, 159) die Besetzung einer Strafkammer beim Landgericht in Frankfurt im Zusammenhang mit der Entwicklung gewürdigt, die zu einer allmählichen Vermehrung der Zahl der ständig angestellten Richter und zu einer Verminderung der Zahl der Hilfsrichter geführt habe und nach der nicht gesagt werden könne, daß ein ungünstiges Verhältnis der beiden Zahlen ein Dauerzustand gewesen sei. Erst allmählich und im wesentlichen erst nach dem für die gegenwärtige Entscheidung maßgebenden Tag des 14.Juni 1954 sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Leitgedanken der Rechtsordnung heraus die Grenzen entwickelt und näher abgesteckt worden, in denen sich die Mitwirkung von Hilfsricbtern, insbesondere das zahlenmäßige Verhältnis zu den Planrichtern bewegen darf.Hierbei geht es um schwierige Fragen, die bis zu dem 14.
Ill ZR 65/61 2162 015 Verkündet am 18. Juni 1962 Scheifcl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma R GmbH in K vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang xu und Otto SflBt in M^|^, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.h.c. “ Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23* Januar 1961 wird zurückgewiesen o Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. gegen Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im Jahre 1950 hatte der Kaufmann Hans die jetzige Klägerin verklagte Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers vom 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln unter Mitwirkung des Hilfsrichters Landgerichtsrat Br.B( auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1954 am 1. Juli 1954 zurückgewiesen. Br. war durch Beschlüsse des Präsidiums vom 2. Februar und 12.April 1954 zunächst mit 2/3, dann mit ganzer Kraft dem 7. Zivilsenat zugewiesen worden. Auf die Revision des Kaufmanns hob der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 26. März 1956 II ZR 166/54' (BGHZ 20, 250) das oberlandesgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, weil dessen 7. Zivilsenat wegen unzulässiger Mitwirkung von Landgerichtsrat Br. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Bas Oberlandesgericht wies in anderer Besetzung wiederum die Berufung des Klägers zurück. Lessen Revision blieb aus sachlichen Gründen erfolglos. Lie Klägerin verlangt nunmehr von dem beklagten Land Ersatz ihrer von dem unterlegenerKmittellosen >: Gegner nicht eintreibbaren Kosten des ersten Revisionsund des zweiten Berufungsverfahrens im Betrage von 948,16 LM nebst Zinsen; sie hat geltend gemacht, die Justizverwaltung, das Präsidium des Oberlandesgerichts sowie die beim ersten Berufungsurteil mitwirkenden...-Richter hätten entgegen ihren Amtspflichten gegenüber der Klägerin die Mitwirkung von Br. herbei- geführt und nicht verhindert. Das Landgericht hat die Klage, von einem Zinsabstrich abgesehen, zugesprochen« Auf did Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin nur mehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptsache Zug um Zug gegen Abtretung ihr gegen den Kaufmann Specht zustehender Kostenerstattungsansprüche und zur Leistung von Zinsen unter Berücksichtigung des landgerichtlichen Zinsabstrichs begehrte. Mit der Revision bittet die Klägerin darum, das oberlandesgerichtliche Urteil aufzuheben und gemäß ihrem. Berufungsantrag zu erkennen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1.) Die Rügen der Revision geben Anlaß, der Präge nachzugehen, ob die dem Justizminister des beklagten Landes zugestellte Klage sich vor den Yorinstanzen nicht mehr nur auf Pflichtverletzungen des Oberlandesgerichtspräsidenten, des Präsidiums, der Mitglieder des vorschriftswidrig besetzten Senats einschließlich des Landgerichtsrats Dr. B^^B^ hat berufen wollen, sondern - erkennbar - auch weiterhin noch auf eine dem Ministerium unterlaufene Pflichtverletzung; letztere hätte zu dem Inhalt gehabt, daß das Ministerium die Verhältnisse beim Oberlandesgericht kannte, wußte (oder doch hätte wissen müssen), daß die Senate nicht ordnungsgemäß besetzt seien, dennoch aber nicht für Abhilfe gesorgt habe. Die Frage, die bei entsprechend sorgfältiger Frozeßfiihrung nicht wie geschehen hätte aufzutauchen brauchen, ist dahin zu beantworten; In der Klageschrift, in der als gesetzlicher Vertreter des beklagten Landes der Justizminister genannt worden war, und in der Replik„auf die Klagerwiderung waren die einzelnen Pflichtverletzungen aufgezählt. In der Klagerwiderung hat das beklagte Land die mangelnde Vertretung gerügt; soweit nämlich die Klage auf Amtspflichtverletzungen beim Oberlandesgericht Köln gestützt werde, sei der Generalstaatsanwalt bei diesem Gericht zur Vertretung des Beklagten berufen. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Klageschrift eingereicht, in der als Vertreter des beklagten Landes sowohl der Justizminister als auch der Generalstaatsanwalt in Köln aufgeführt waren. Die Angabe des Justizministers als Vertreter ist mit Bleistift gestrichen worden, der Schriftsatz wurde nicht zugestellt; doch hat die Klägerin nach dem Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 1959 noch vor dem Landgericht das Rubrum "entsprechend" dem neuen Klageschriftsatz berichtigt. Das beklagte Land hat ferner vor dem Landgericht die örtliche Unzuständigkeit gerügt, soweit die Klage sich gegen den Justizminister als seinen Vertreter richtete, und hat beantragt, über die Einrede der Unzuständigkeit abgesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist nicht ergangen. Das Landgericht hat vielmehr in seinem Urteil, dessen Rubrum als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes lediglich den Generalstaatsanwalt aufführt, die Klage nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe. Im Tatbestand des Urteils werden bei der Wiedergabe des Klagevortrages die angeblich beim Cberlandesgericht vorgekommenen Amtspflichtverletzungen aufgezählt, nicht aber eine Pflichtverletzung des Ministeriums. Das wiedergegebene Verteidigungsvorbringen des beklagten Landes läßt sich sowohl ausschließlich auf Pflichtverletzungen beim Oberlandesgericht als auch auf Pflichtverletzungen beim Ministerium beziehen. Anschließend an die Wiedergabe des Verteidigungsvorbringens des beklagten Landes nimmt der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ganz allgemein auf die Schriftsätze der Parteien Bezug. Dabei ist zu betonen: die Klägerin ist auf eine Pflichtverletzung des Ministeriums schriftsätz-lich nicht mehr zu sprechen gekommen, nachdem das beklagte Land einen Abdruck des Urteils III ZR 135/57 vom 10. November 1958 zu den Akten gegeben hatte, das die Pflicht der "zentralen Stellen" (z.B. der Regierungen), die Pachbehörden so auszustatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, nicht zu den Amtspflichten zählt, die den Beamten einem Dritten gegenüber obliegen. In der Berufungsbeantwortung hat die Klägerin eingangs ganz allgemein erklärt, sie wiederhole ihren Vortrag aus der ersten Instanz und bestreite die nicht ausdrücklich zugestandenen Behauptungen des beklagten Landes. Sodann hat sie eingehend zu den einzelnen Punkten der Berufungsbegründung erwidert. In dieser Erwiderung ist ebensowenig wie in den folgenden Schriftsätzen noch eine Pflichtverletzung des Ministeriums zur Sprache gekommen. Das angefochtene Urteil, dessen Rubrum wiederum allein den Generalstaatsanwalt als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes nennt, gibt bei der Schilderung des erstinstanzlichen Klagevortrages die angeblichen einzelnen 6 Pflichtverletzungen beim Oberlandesgericht, nicht aber beim Ministerium wieder, um dann ln allgemeiner Form wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes erster Instanz auf das landgerichtliche Urteil mit seinen Verweisungen Bezug zu nehmen. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vortrages heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und ihn nach Maßgabe ihrer im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze ergänzt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen werde. In den Entscheidungsgründen werden die Amtspflichtverletzungen, die beim Oberlandesgericht begangen worden sein sollen, abgehandelt. Beiläufig (Urteil S. 23) wird im Anschluß an die Untersuchung, ob den Oberlandes-gerichtspräsidenten ein ursächliches Verschulden treffe, auegeführt, es interessiere in diesem Zusammenhang nicht, ob der LandesJustizverwaltung ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Revision, die als gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes den Generalstaatsanwalt aufführt, jedoch um entsprechende Ergänzung des Rubrums durch Mitbenennung des Justizministers bittet, beruft sich darauf, daß die Klageschrift eine schuldhafte Pflichtverletzung auch des Justizministers behauptet hatte, und meint, dabei sei es verblieben, wobei sie hinsichtlich des zweitinstanzlichen Klagevortrages lediglich auf die oben wiedergegebene Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrages verweist. Sie rügt, das Beruf unsgericht habe, wenn es nicht auf eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Ministeriums eingegangen sei, gegen §§ 139> 286 ZPO verstoßen. Der Revision kann hierin nicht Recht gegeben werden. Von einer anwaltschaftlich vertretenen Partei muß man nach der Gestaltung des Zivilprozesses verlangen, daß sie - jedenfalls in der entscheidenden Schlußverhandlung klar zu dem Ausdruck bringt, auf welche tatsächlichen Vorgänge sie ihr Klagebegehren stutzt, und was sie als Klagegründe der richterlichen Entscheidung unterstellen will. Nach dieser Richtung bringt schon der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere bei Zugrundelegung des landgerichtlichen Urteilstatbestandes, zu demindest Zweifel, ob die Klägerin, namentlich angesichts der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats, sich weiterhin auf eine Pflichtwidrigkeit des Ministeriums hat berufen wollen. Hinzu kommt: Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug zwar mehrfach in ihren Schriftsätzen die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen beim Oberlandesgericht ausführlich vorgetragen und eingehend erörtert; sie ist aber, abgesehen von der farblosen allgemeinen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, nicht mehr auf eine Pflichtverletzung des Ministeriums als Grundlage ihrer Klage zu sprechen gekommen. Dies konnte und durfte das Berufungsgericht dahin deuten, daß die Klägerin ihre Klage nicht mehr auf ein ministerielles Versehen hat stützen wollen. Ein Verstoß gegen §§ 139* 286 ZPO liegt nicht vor. Auch ist es nicht geboten, in das Rubrum des Revisionsurteils den Justizminister als weiteren gesetzlichen Vertreter des beklagten Landes aufzunehmen. 2.) An Pflichtverletzungen der Organe Und Richter des Oberlandesgerichts hatte die Klage vor allem geltend gemacht: Damals hate ein erkennbar dauernd erhöhter, nur durch Schaffung und Besetzung von Planstellen zu bejahender Geschäftsanfall Vorgelegen; dessen ungeachtet habe das Präsidium • Landgerichtsrat Dr. Hilfsrichter dem 7. Zivilsenat zugeteilt, die Zuteilung auch nach dem Bekanntwerdender Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1953 II ZR 41/53 (erstmals veröffentlicht in NJW 1954, Seite 505 = Heft 13 vom 2. April 1954; später in BGHZ 12, 1 ff) nicht rückgängig gemacht und damit eine ordnungswidrige Besetzung des 7. Zivilsenats verschuldet. Die gleiche Schuld treffe die an der Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 14. Juni 1954 mitwirkenden Richter einschließlich des Landgerichtsrats Dr. selbst, insofern sie die ungesetzliche Mitwirkung eines Hilfsrichters nicht verweigert hätten. Die Revision greift die sich gegen das Präsidium richtenden Vorwürfe auf. Sie hat auch insoweit keinen Erfolg. Dem Präsidium läßt sich nämlich nicht zur Last legen, daß es eine Amtspflicht gegenüber der heutigen Klägerin schuldhaft - im Sinne einer Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) - verletzt hat. Dabei braucht die Frage nicht beschieden zu werden, ob und inwieweit ein Präsidium in objektiver Hinsicht befugt und darüber hinaus auch verpflichtet ist, die Zuweisung eines dem Gericht zugeteilten Hilfsrichters an den einzelnen Senat abzulehnen oder rückgängig zu machen, wenn ein Senat durch die Zuweisung des Hilfsrichters unvorschriftsmäßig besetzt wäre. Denn selbst wenn die Frage zu bejahen sein sollte, entlastet das Präsidium in subjektiver Beziehung die Überlegung, daß es, ohne die von ihm zu fordernde Sorgfalt außer acht zu lassen, nicht erkennen mußte, daß der 7. Zivilsenat des Oherlandesgerichta bei einer Zuweisung des Landgerichtsrats Dr. vorschriftswidrig be- setzt sei« Dies gilt namentlich, soweit das genannte Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1956, das das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts wegen unzulässiger Mitwirkung von Landgerichtsrat Dr. auf hob, beanstandete, daß Dr. nicht ausschließlich mit Wiedergut- machungssachen beschäftigt worden sei, obwohl er zur Behebung des durch Wiedergutmachungssachen erhöhten Arbeitsanfalls an das Oberlandesgericht abgeordnet worden sei. Sowohl das Reichsgericht als auch dem Urteil des II. Zivilsenats nachfolgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben es für zulässig erachtet, daß ein Hilfsrichter mit einer anderen richterlichen Aufgabe befaßt wird als mit derjenigen, die den Anlaß zu der Zuweisung des Hilfsrichters an das Gericht gegeben hat. Mit Rücksicht hierauf muß ein Schuldvorwurf gegen das Präsidium ohne weiteres insoweit entfallen, als Landgerichtsrat Dr. B^HIk mit der Erledigung auch anderer als Wiedergutmachungssachen betraut worden ist. Hinzu kommt weiters Die Zuziehung von Hilfsrichtern bei Landgerichten und Oberlandesgerichten ist an sich immer für zulässig erachtet worden. Hierbei wurde die in § 69 GVG a.P. (jetzt § 70 GVG) geregelte Beiordnung eines Hilfsrichters nur als ein Anwendungsfall für die Berufung von Hilfsrichtern angesehen und wurde insbesondere angenommen, ein Hilfsrichter könne aus Gründen allgemeiner Geschäftsiifcerlastung des Gerichts beigeordnet werden. Die Schranken, an die die Beiordnung eines Hilfsrichters namentlich im Palle einer Geschäfts-Überlastung gebunden ist, sind erst in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch hier erst in einer längeren Entwicklung herausgestellt worden. Die Entwicklung beginnt mit dem das Oberlandesgericht Stuttgart betreffenden Urteil des II. Zivilsenats vom 16. Dezember 1953 - II ZR 41/53 (BGHZ 12, 1 ff). Dort ist entschieden, zwar dürften Hilfsrichter auch aus Gründen der Geschäftsüberlastung beigeordnet werden, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften müsse die Justizverwaltung aber grundsätzlich durch Schaffung und Besetzung neuer Richterplanstellen begegnen; bei der Beurteilung der Präge, ob bereits ein Dauerzustand vorliege, dürften aber die ungewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit nicht völlig außer Betracht gelassen werden und sei der Justizverwaltung ein gewisser Entschließungszeitraum zuzugestehen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen nähere Erörterungen Uber das Verhältnis von Plan- und Hilfsstellen an einem Gericht angestellt wurden, liegen zeitlich nach dem hier interessierenden Zeitpunkt, an dem das Oberlandesgericht über die Berufung des Kaufmanns zu dem Schluß verhandelte. Das trifft insbesondere für das das Oberlandesgericht Frankfurt betreffende Urteil IV ZR 183/54 vom 4. Juni 1955 zu, das freilich auch eine nur vorübergehend erfolgte Beiordnung eines Hilfsrichters für unzureichend erklärte, wenn das Land seine Pflicht, die für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte 11 - notwendigen Richterplanstellen zu schaffen und zu besetzen, willkürlich oder ersichtlich ohne triftigen Grund nicht erfüllt habe. Dabei hält das Urteil der Justizverwaltung zugute, daß sie sich wenigstens bemüht habe, neue Planstellen zu schaffen und zu besetzen, wenn auch die Bemühungen mit Rücksicht auf die Finanzlage des Landes erst später Erfolg gehabt hätten» Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 29- September 1955 3 StR 463/54 (BGHSt 8, 159) die Besetzung einer Strafkammer beim Landgericht in Frankfurt im Zusammenhang mit der Entwicklung gewürdigt, die zu einer allmählichen Vermehrung der Zahl der ständig angestellten Richter und zu einer Verminderung der Zahl der Hilfsrichter geführt habe und nach der nicht gesagt werden könne, daß ein ungünstiges Verhältnis der beiden Zahlen ein Dauerzustand gewesen sei. Der II. Zivilsenat hat sodann im Urteil vom 12. März 1956 (BGHZ 20, 209) unter näheren Zahlenangaben einen Zivilsenat des Kammergerichts mit der Begründung als nicht vorschriftsmäßig besetzt erklärt, daß die Beschäftigung der Hilfs richter.darauf beruht habe, daß eine verhältnismäßig große Anzahl vorgesehener Planstellen nicht besetzt worden sei. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 18. April 1956 IV ZR 198/55 hinsichtlich der Besetzung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Jahre 1954 weniger strenge Anforderungen als der II. Zivilsenat in BGHZ. 20, 250 gestellt. Die Klägerin macht gegenüber der eben genannten Entscheidung des IV. Zivilsenats zwar geltend, sie gehe zu Unrecht von einem sprunghaften Ansteigen der Geschäftslast des Oberlandesgerichts Köln im Jahre 1954 12 aus. Liesen Vortrag hat aber das angefochtene Urteil als unrichtig zurückgewiesen. Erst allmählich und im wesentlichen erst nach dem für die gegenwärtige Entscheidung maßgebenden Tag des 14.Juni 1954 sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Leitgedanken der Rechtsordnung heraus die Grenzen entwickelt und näher abgesteckt worden, in denen sich die Mitwirkung von Hilfsricbtern, insbesondere das zahlenmäßige Verhältnis zu den Planrichtern bewegen darf. Hierbei geht es um schwierige Fragen, die bis zu dem 14. Juni 1954 nicht richtig erkannt zu haben, dem Präsidium des Berufungsgerichts nicht als Verschulden angelastet werden kann. Dann aber fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz (Art.34 GG, § 839 Abs. 1 BGB) eine Schadensersatzpflich aus Amtshaftung knüpft. Die Revision erweist sich mithin als unbegründet. Kit Ihrer Zurückweisung sind zugleich der Klägerin gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu überbürden. Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler