* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 65/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 65/60

Über den Anspruch, den ein im zweiten Weltkrieg in deutscher Kriegsgefangenschaft gewesener Unteroffizier der früheren polnischen Armee gegen die Bundesrepublik auf Gewährung von Entgelt für Arbeitsleitungen erhebt, zu deren Verrichtung er als Gefangener von dem Gewahrsamstaat herangezogen worden ist, haben nicht die bürgerlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden* Das Landgericht und das vom Kläger mit der Berufung angegangene Oberlandesgericht haben d«as Klagebegehren zu 1) wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abgewiesen und hinsichtlich des Klngebegehrens zu 2) den Rechtsstreit nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für erledigt erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, seiner Klage stattzugeben, hilfsweise den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1) an das Landesverwaltunrsgerjcht in Köln zu verweisen. lo) Dem Berufungsgericht ist entgegen der Revision in der Auffassung zu folgen, daß für das Klagebegehren zu 1) der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist» Die Frage, ob eine bürgerlichrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist nach deutschem Recht in den Fällen, in denen es wie hier an einer ausdrücklichen Zuweisung an den einen oder anderen Gerichtszweig fehlt, nach der Rechtsnatur des Klagebe^ehrens zu beurteilen, wie sie sich aus dem dem Klagevortrag zugrundeliegenden Sachverhültnis ergibt (vgl. Stellt sich das Klagebegehren nach der von der Klagepartei gegebenen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für es grundsätzlich der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten eröffnet. Die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, sind im Blick auf das Rechtsverhältnis zu beurteilen, in das er durch 9eine Gefangennahme zu dem Gewahrsamsta't, dem Deutschen Reich, getreten ist. Er hat nach seinem Vortrag nicht etwa selbst einen Arbeitsvertrag mit einem der Unternehmer abgeschlossen, sondern ist, um die Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils zu übernehmen, nur Objekt des von dem Gewahrsamstaat mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrages gewesen, der die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis Gewahrsamstant zu Unternehmer regelte. Die Arbeitszuweisung an den Kläger ist im Verhältnis zwischen ihm und dem Gewahrsamstaat ebenso wie ein sich daraus für den Kläger gegen den Gewahrsamstaat ergebender Anspruch auf Leistung einer Vergütung nichts anderes als ein Ausschnitt aus dem Kriegsgefangenenverhältnis, und Streitigkeiten Uber die Gestaltung dieser Beziehungen und über auf sie zurückgehende Ansprüche sind öffentlichrechtlicher Natur in dem dargelegten Sinn* Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht bedeutsame -Frage, ob ein Vertrag, den der Gewahrsamstaat mit einem Unternehmer über die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft eines Gefangenen abschließt, dem öffentlichen oder bürgerlichen Recht zuzurechnen ist, ebenso die Frage, ob der Gefangene im Rahmen eines zwischen ihm und dem Unternehmer zustandegekomenen Arbeitsverhältnissee bürgerlichrechtliche Ansprüche gegen letzteren erworben haben könnte. Auch dadurch, daß sich der Kläger zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens zu 1) auf eine Amtshaftung des Gewahrsamstaates beruft, kann er seinem Anspruch den Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten nicht eröffnen. Ist sonach unter keinem der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte eine Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte für eine Entscheidung über das Klagebegehren zu 1) gegeben, so ist der Rechtsstreit insoweit entsprechend dem vom Kläger im Revisionsrechtszug gestellten Antrag an das sachlich und örtlich zuständige landesverwaltungsgericht in Köln zu verweisen (§ 17 GVG idP des § 178 VwGO vom 21» Januar I960). 2.) Eiir das Klagebegehren zu 2), mit dem der Kläger Ersatz für Schäden aus einer willkürlichen Unterbringung im Konzentrationslager fordert, ist dagegen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten als eröffnet anzusehen. Der Kläger verlangt hier wirklich Schadensersatz und hat in den Grenzen des ihm Möglichen so viel an Tatsächlichem vorgetragen,, daß eine Staatshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsbestimmungen ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Hinsichtlich dieses Klagebegehrens muß es aber bei dem von den Vorinstanzen gewonnen Ergebnis verbleiben, daß der Rechtsstreit insoweit gemäß §§ 106, 26 AKG erledigt ist. Bann aber ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ein innerstaatlicher Anspruch und wird als solcher von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz umfaßt, bei dessen Anwendung auf den gegenwärtigen Pall - von einem etwaigen Eingreifen des Londoner Schuldenabkommens zunächst abgesehen -dem Berufungsgericht ein Rechtsfehler nicht unterlaufen ist. § 101 d.G.) nicht berührt; zwar stelle Art. 5 Abs. 2 des Abkommens eine Prüfung der in ihm genannten Ansprüche vorläufig zurück, er lasse aber einen Peststellunrsantrag zu, wie er hier geltend gemacht werde; ein Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei im übrigen zu bejahen. Bie Auffassung der Revision könnte aber nur dazu führen, daß das Schadensersatzverlangen des Klägers, dem ein Interesse an der alsbaldigen Klärung seiner willkürlichen Verbringung in ein Konzentrationslager zuzugestehen ist, als zur Zeit unbegründet (EGHZ 18, 22, 28) abgewiesen werden müßte. Bas aber bedeutete eine Schlechterstellung des Klägers, die im Rahmen der von ihm eingelegten Revision nicht zulässig ist.

Zitierte Normen: § 13 VwGO § 13 GVG Art. 40 GG § 40 VwGO Art. 34 GG § 17 GVG § 839 BGB Art. 100 GG
KostenRechtStreitigkeitKlagebegehrenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

r j
Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung: nein	2142 057
GVG § 13; Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v. 21 «> Januar I960, BGBl III 340-1, § 40
Über den Anspruch, den ein im zweiten Weltkrieg in deutscher Kriegsgefangenschaft gewesener Unteroffizier der früheren polnischen Armee gegen die Bundesrepublik auf Gewährung von Entgelt für Arbeitsleitungen erhebt, zu deren Verrichtung er als Gefangener von dem Gewahrsamstaat herangezogen worden ist, haben nicht die bürgerlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden*
BGH, Urt. v« 19c Juni 1961 - III ZR 65/60 - OIG Köln
IG Bonn
III_ZR_65/60
Verkündet am 19» Juni 1961
Just.Angest. als Urkundsteomter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des früheren Unteroffiziers Witold S BflHBv/ater Lane,	SW	2,
Klägers, Berufungsklägera und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
 Beklagte, Berufunjsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächti«Tter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Dezember 1959 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 14. Juli 1958 hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1 (Zahlung von Arbeitsentgelt) sowie hinsichtlich der Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das landesverwaltungsgericht in Köln verwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Y )
 Tatbestand:
Der jetzt in London lebende Kläger war als Unteroffizier in der früheren polnischen Armee am 6, Oktober 1959 in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten. Nach seiner Darstellung wurde er in der Folgezeit zu verschiedenen Arbeitseinsätzen herangezogen, wofür er monatlich 13 - 30 EM erhielt, am 14. Juni 1944 von der Gestapo verhaftet und rein willkürlich am 17. September 1944 bis zu seiner am 29* April 1945 erfolgten Befreiung in einem Konzentrationslager untergebracht.
Er meint, für die ihm nur in unzureichendem Ausmaß zuteil gewordene Entlohnung sowie für ihm durch die Unterbringung in einem Konzentrationslager zugefügte Schäden an Gesundheit und Erwerbsfähigkeit müsse ihm die Bundesrepublik einstehen, und er begehrt mit der vorliegenden Klage, die Verpflichtung der Bundesrepublik festzustellen:
1.	) $hm für seine in der Zeit vom 1. Oktober 1941 bis 10.
Juni 1944 auf Anordnung des Deutschen Reiches geleisteten Arbeiten das gemäß Art. 6 Abs. 3 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung und Art. 34 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juni 1929 zu errechnende Entgelt abzüglich der ihm gezahlten Beträge zu entrichten,
2.	) ihm für seine am 1‘4. Juni 1944 zwangsweise durchgeführte
 Verbringung aus der Kriegsgefangenschaft r*;in ein Konzentrationslager Schadensersatz zu leisten.
Das Landgericht und das vom Kläger mit der Berufung angegangene Oberlandesgericht haben d«as Klagebegehren zu 1) wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abgewiesen und hinsichtlich des Klngebegehrens zu 2) den Rechtsstreit nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für erledigt erklärt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, seiner Klage stattzugeben, hilfsweise den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1) an das Landesverwaltunrsgerjcht in Köln zu verweisen.
 
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
lo) Dem Berufungsgericht ist entgegen der Revision in der Auffassung zu folgen, daß für das Klagebegehren zu 1) der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist»
Eine - unmittelbar verbindliche - völkerrechtliche Bestimmung darüber, welches Gericht in einem Streitfall wie dem vorliegenden zuständig sein soll, ist nicht vorhanden. Daher ist auf deutsches Recht zurückzugreifen. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte grundsätzlich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft befindlichen Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung (§ 22) ist ebenso wie jetzt nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (§ 40) der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich für alle Öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet worden. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der ordentliche Rechtsweg insoweit offen, als eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Die Frage, ob eine bürgerlichrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist nach deutschem Recht in den Fällen, in denen es wie hier an einer ausdrücklichen Zuweisung an den einen oder anderen Gerichtszweig fehlt, nach der Rechtsnatur des Klagebe^ehrens zu beurteilen, wie sie sich aus dem dem Klagevortrag zugrundeliegenden Sachverhültnis ergibt (vgl. BGKZ 29, 187; ürt. v. 17. Oktober I960 III ZR 161/59 in WM I960, 1415 = VersR 1961, 34). Stellt sich das Klagebegehren nach der von der Klagepartei gegebenen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für es grundsätzlich der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten eröffnet. Dagegen ist dieser Rechtsweg im allgemeinen verschlossen, wenn der Streitgegenstand nach dem von der Klagepartei vor^etragenen Sachverhalt als ein öffentlich-rechtlicher Anspruch anzusehen ist. Auszugehen ist demnach von
 
dem Sachvortrag der Klage, nicht von der rechtlichen Würdigung, die die Klagepartei ihrem Klagefcegehren angedeihen läßt»
Der Begriff der öffentlichrechtlicfcen Streitigkeit im Sinne der genannten Bestimmung ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 9- März 1961 III ZR 44/60 entschieden hat, ganz allgemein zu fassen. Er umfaßt an sich (so auch Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, I960, zu § 40 VwGO Anm. II) alle Streitigkeiten über Rechtsbeziehuncen, die dem öffentlichen Recht im engeren Sinne - mit Ausnahme des Strafrechts und des Prozeßrechts - angehören und damit Streitigkeiten über Rechtsbeziehungen auch dann, wenn letztere rein völkerrechtlich zu sehen wären.
Die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, sind im Blick auf das Rechtsverhältnis zu beurteilen, in das er durch 9eine Gefangennahme zu dem Gewahrsamsta't, dem Deutschen Reich, getreten ist. Dieses seine Rechtstellung bestimmende Verhältnis ist ein nach deutschem Recht dem Öffentlichen Recht zuzuzählendes typisches Gewalt- und Fürsorgeverhältnis. Im Rahmen der Gefangensetzung ist der Kläger, dem nach seiner Darstellung gegen seinen Willen Arbeit zugewiesen wurde, von Stellen des Gewahrsamstaates zu Arbeitsleistungen herangezogen und privaten Unternehmern zur Verrichtung von Arbeiten in ihren Betrieben zur Verfügung gestellt worden. Er hat nach seinem Vortrag nicht etwa selbst einen Arbeitsvertrag mit einem der Unternehmer abgeschlossen, sondern ist, um die Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils zu übernehmen, nur Objekt des von dem Gewahrsamstaat mit einem Unternehmer abgeschlossenen Vertrages gewesen, der die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Klägers im Verhältnis Gewahrsamstant zu Unternehmer regelte. In dem einseitigen hoheitlichen Akt der Gewahrsamsmacht, der den kriegsge-fangenen Kläger der Arbeit zuführte, findet die vom Kläger in Anspruch genommene Verantwortlichkeit und Zahlungepflicht des Gewahrsamstaates ihre Y/urzel.
Die Arbeitszuweisung an den Kläger ist im Verhältnis zwischen ihm und dem Gewahrsamstaat ebenso wie ein sich daraus
■■o
 
für den Kläger gegen den Gewahrsamstaat ergebender Anspruch auf Leistung einer Vergütung nichts anderes als ein Ausschnitt aus dem Kriegsgefangenenverhältnis, und Streitigkeiten Uber die Gestaltung dieser Beziehungen und über auf sie zurückgehende Ansprüche sind öffentlichrechtlicher Natur in dem dargelegten Sinn* Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht bedeutsame -Frage, ob ein Vertrag, den der Gewahrsamstaat mit einem Unternehmer über die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft eines Gefangenen abschließt, dem öffentlichen oder bürgerlichen Recht zuzurechnen ist, ebenso die Frage, ob der Gefangene im Rahmen eines zwischen ihm und dem Unternehmer zustandegekomenen Arbeitsverhältnissee bürgerlichrechtliche Ansprüche gegen letzteren erworben haben könnte.
Auch dadurch, daß sich der Kläger zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens zu 1) auf eine Amtshaftung des Gewahrsamstaates beruft, kann er seinem Anspruch den Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten nicht eröffnen. Zwar erklärt Art. 34 GG ausdrücklich die bürgerlichen Gerichte für Ansprüche auf Schadensersatz aus $ 839 BGB,Art. 34 GG für zuständig. Darauf kann sich indessen eine Klagepartei nicht berufen, die ihr Klagebegehren lediglich in das Gewand eines Schadensersatzanspruches aus Amts-haftung kleidet, in Wirklichkeit aber mit ihrer Klage ein anderes Ziel verfolgt,züdessen Entscheidung die bürgerlichen Gerichte nicht berufen sind . So liegt es hier. Der Kläger verfolgt in Warheit die Gewährung von Arbeitsentgelt als die Erfüllung einer dem Gewahrsamstaat gegenüber dem Gefangenen obliegenden Verpflichtung - nach Meinung des Klägers aus Schuldmit-übernahme oder Garantie er verlangt aber nicht, was allein Inhalt eines Schadensersatzanspruches sein könnte, Ersatz für etwas, was ihm durch die behauptete pflichtwidrige Nichtgewährung oder nur unzureichende Gewährung von Arbeitsentgelt entzogen worden wäre, nicht Ersatz für Schäden, die ihm aus der pflichtwidrigen Nichterfüllung oder ungenügenden Erfüllung der von ihm angenommenen Verbindlichkeit des Deutschen Reiches entstanden sein sollen.
7
 
Ist sonach unter keinem der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte eine Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte für eine Entscheidung über das Klagebegehren zu 1) gegeben, so ist der Rechtsstreit insoweit entsprechend dem vom Kläger im Revisionsrechtszug gestellten Antrag an das sachlich und örtlich zuständige landesverwaltungsgericht in Köln zu verweisen (§ 17 GVG idP des § 178 VwGO vom 21» Januar I960).
2.) Eiir das Klagebegehren zu 2), mit dem der Kläger Ersatz für Schäden aus einer willkürlichen Unterbringung im Konzentrationslager fordert, ist dagegen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten als eröffnet anzusehen. Der Kläger verlangt hier wirklich Schadensersatz und hat in den Grenzen des ihm Möglichen so viel an Tatsächlichem vorgetragen,, daß eine Staatshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsbestimmungen ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Hinsichtlich dieses Klagebegehrens muß es aber bei dem von den Vorinstanzen gewonnen Ergebnis verbleiben, daß der Rechtsstreit insoweit gemäß §§ 106, 26 AKG erledigt ist. Was die Revision hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch.
Das Klagebegehren zu 2) hat nicht einen völkerrechtlichen Ersatzanspruch zu dem Inhalt. Diese Annahme entspricht der Auffassung,daß Völkerrecht und staatliches Recht zwei in ihrer Struktur unterschiedliche Rechtskreise bilden und daß Völkerrechte liehe Verträge und Normen grundsätzlich nicht durch sich allein Rechte einer Privatperson gegen den einzelnen Staat begründen können, sondern nur, wenn der Staat die völkerrechtlichen Bestimmungen als innerstaatliches Recht anerkennt. Doch davon abgesehen: Das Klagebegehren leitet die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches, die gegen die Bundesrepublik verfochten wird, aus der Bestimmung des § 839 BGB und den einschlägigen Staatshaftungsbestimmungen ab, also aus Vorschriften des innerstaatlichen, deutschen Rechts, und es wird der Tatbestand dieser Vorschriften - folgt man der Ansicht des ?:iägers - auch
 
dadurch erfüllt, daß völkerrechtliche Gebote und Verbote von den Beamten des deutschen Staates nicht beachtet worden sind. Bann aber ist der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ein innerstaatlicher Anspruch und wird als solcher von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz umfaßt, bei dessen Anwendung auf den gegenwärtigen Pall - von einem etwaigen Eingreifen des Londoner Schuldenabkommens zunächst abgesehen -dem Berufungsgericht ein Rechtsfehler nicht unterlaufen ist. I
Auf keinen Pall ist in diesem Zusammenhang» wie die Revi- | 3ion es will, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung des Art. 100 Abs. 2 GG ein2uholen. Benn nach dieser mit Art. 25 GG korrespondierenden Verfassungsbestimmung ist eine Sache dem Bundesverfassungsgericht nur dann zu unterbreiten, wenn zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und - zu dem Bestandteil des Bundesrechts geworden - unmittelbare Rechte und Pflichten für einen Einzelnen erzeugt. Um einen solchen Zweifel geht es hier nicht.
Bie Revision meint nun weiter, das Klagebegehren zu 2) falle unter das Londoner Schuldenabkommen (Art. 5 Abs. 2) und werde daher von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (vgl. § 101 d.G.) nicht berührt; zwar stelle Art. 5 Abs. 2 des Abkommens eine Prüfung der in ihm genannten Ansprüche vorläufig zurück, er lasse aber einen Peststellunrsantrag zu, wie er hier geltend gemacht werde; ein Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei im übrigen zu bejahen. Bie Auffassung der Revision könnte aber nur dazu führen, daß das Schadensersatzverlangen des Klägers, dem ein Interesse an der alsbaldigen Klärung seiner willkürlichen Verbringung in ein Konzentrationslager zuzugestehen ist, als zur Zeit unbegründet (EGHZ 18, 22, 28) abgewiesen werden müßte. Bas aber bedeutete eine Schlechterstellung des Klägers, die im Rahmen der von ihm eingelegten Revision nicht zulässig ist.
Bie Revision muß daher, soweit,sie das Klagebegehren zu 2) betrifft, zurückgewiesen werden.
 
3o ) Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens treffen in vollem ~mfang den Kläger. Das folgt, soweit in diesen Instanzen die Erledigung des Rechtsstreits bestätigt worden ist, aus der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung, soweit jedoch der Rechtsstreit in der Revisionsinstans an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, aus der Erwägung, daß der Kläger die durch die Anrufung des Berufungsund des.. Revisionsgerichts entstandenen Kosten als Mehrkosten im -Sinne des f 276 ZPO zu tragen hat (BGHZ 11, 43; 12, 52;
 14, 222). Mithin kann der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Ausspruch, daß die Kosten der Berufung dem Kläger zur Last fallen, bei Bestand gelassen werden, während die Kosten der Revisionsinstanz nunmehr dem Kläger aufzuerlegen sind.
Die Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges ist jedenfalls im Umfang der Verweisung dem Verwaltungsgericht zu tiberlassen. Um dieses bei seiner Kostenentscheidung nicht einzuengen, ist es angezeigt, ihm die Entscheidung Uber die gesamten erstinstanziellen Kosten zu Uberlassen. Bei der Entscheidung wird das Verwaltungsgericht freilich die Bestimmung des ? 106 AKG zu beachten haben.
Dr. Geiger	Dr.	Kreft	Dr.	Hußla
 Keßler	Schäfer