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BGH · III ZR 65/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 65/59

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche jj Verhandlung vom 25, Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br, Kreft, Br, Beyer, Br, Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: April 1956 in das Vereinsregister eingetragene Beklagte wollte das der Eigentümerin EMMb gehörende und im Sommer 1955 unter Einräumung eines Vorkaufsrechts auf 10 Jahre an die Klägerinnen verpachtete Fremdenheim "Jägerhaus" in ScMMBMMi bei HH ■■■■V erwerben und zu einem Schullandheim einrichten« Aus diesem Grunde trat er im Herbst 1955 an die Eigentümerin zwecks Ankaufs sowie durch seinen späteren geschäftsführenden Vorsitzenden, den Kaufmann MW, an die Klägerinnen zwecks Ablösung ihres Pachtverhältnisses heren. Nach einer vom 20 «Dez ember 1955 (tarierten und von der Klägerin LMM und dem Kaufmann MMi Unterzeichneten Niederschrift über eine Besprechung machten die Klägerinnen "folgendes rechtsverbindliches Angebot"s In dessen Verlauf wiesen die Klägerinnen in einem unter dem 10, Januar 1956 an den Kaufmann MW gerichteten Schreiben - auch ihre späteren Schreiben sind an den Kaufmann MtMM gerichtet - unter Bezugnahme auf eine mit ihm gepflogene Unterredung darauf hin, sie hätten noch am gleichen Tage eine neue Existenz festgelegt und nach ihrer Zusage angezahlt, sie bäten um Mitteilung, wann er zwecks Besichtigung und Abschluß in den Januarta-, Ohne eine Absage werden die von mir beauftragten Handwerker weiter ar-,, beiten, denn dieses Kinderspiel der guten Frau IflP MBB bin ich nun endgültig leid, soll sie verkaufen oder nicht, ich will Klarheit haben.” 21.3*1956 (Einschreiben) verweise ich., auf mein eigenes Schreiben vom 12.3*1956 - gemeint Schreiben* vomTll. 3 *1956 -(Einschreiben), worin ich erklärte, daß betreffs Aufhebung' meines 10 jährigen Pachtvertrages, insbesondere über den Räumungstermin eine neue Verhandlung mit mir notwendig fst, da es durch die außerordentliche Verzöge-rung seitens der Stadt BMMMM und der Frau fiM MIM nicht mehr möglich ist, den Termin der Räumung einzuhalten. März 1956 an den Amtsdirektor von SCHBHHBP mit der Bitte, die Klägerinnen auf ihr unmögliches Verhalten dem Beklagten gegenüber aufmerksam zu machen, damit die Klägerinnen daraus die Konsequenzen zögen. Dieser übersandte unter dem 12.April 1956 den Klägerinnen eine Abschrift der von ihm in dem Schreiben als "Abmachung” bezeichneten Niederschrift vom 20. nun leider darum handelt, daß ich mit dem Kauf in meine erlernte Branche zurückkehre, muß ich alleine aus diesem Grunde das hier befindliche Inventar verkaufen, Da dieses doch alles neue Inventarien sind, glaube ich Ihnen mit der Absetzung von 20?a bestimmt gedient zu haben. Am 25» Mal 1956 gab die Eigentümerin HHHI vor dem llotar gegenüber dem Beklagten ein den Klägerinnen bis nach dem 27» Mai 1956 unbekannt gebliebenes Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages Uber das Grundstück ab. Hierbei kam es nach der Annahme des Berufungsgerichts unter den ötreitteilen zu bindenden Abreden über die Zahlung eines Pachtabstandes und die Räumung des Jägerhauses zu dem 2. Uie Restzahlungen Uber Abfindung sowie über das zu übernehmende Inventar muß am 31.Juli 1956 von der Stadt I an uns bar ausgezahlt werden« Wird diese Zahlung nicht zu diesem Tage eingehalten, so verpflichtet sich die Stadt UVHHMVft ihrerseits an uns eine Konfessionaistrafe von UM 1000 Je Monat zu zahlen« Uie G-elder müssen wie vereinbart nur von der Stadt an uns gezahlt werden. "Bezugnehmend auf meinen Schriftsatz vom 28.5«56 sov/ie unser Telefonat, worin Sie mir bestätigen, daß die von mir gewünschte und notwendige Vorschußzahlung bis spätestens Preitag, den 30.Mai in meinen Händen sein sollte, bin ich bis zu dem heutigen Tage noch nicht im Besitz des Oeldes. „Bezugnehmend auf unsere Abmachungen sowie Versprechungen, ist die ganze Sache nicht nur eine Nervensache, 'sondern auch allmählich äkelnd.-Wie Ihnen bekannt, habe ich das Haus in FMMMI fest gepachtet und für diese Pachtung meine Gelder, weiche an sich zur Pachtzahlung für das neue-Jahr in ScMBHMt gedacht waren verausgabt» 2?ach Ihrer Versicherung sollte ich aber schon vor Wochen in den Besitz einer Vorschußzahlung von mindestens DM 3000 kommen» Ich mache Ihnen absolut keinen Vorwurf Ihr Versprechen nicht eingehalten zu haben, konnten Sie nicht wissen, v/ie arglistig die Sache sich gestaltete. In der festen Hoffnung daß das Letzte auch noch glatt Uber die Bühne geht also das mit dem Inventar, grüßt Sie. Der Ankauf des Jägerhauses durch den Beklagten zerschlug sich jedoch nach der Zusammenkunft Ende Mai 1956. spätestens Ende Mai 1956 eine an keine Bedingung geknüpfte Vereinbarung dahin zustande gekommen, daß der Beklagte unmittelbar an sie für die Aufgabe des Pachtverhältnisses und die am 2. Br hat sich damit verteidigt, zu keiner Zeit sei er ,eine von dem Erwerb des Jägerhauses unabhängige Verbindlichkeit gegenüber den Klägerinnen eingegangen; die Zahlung einer Abstandsumme, die aus dem Kaufpreis für das Jägerhaus hätte gezahlt werden sollen, sei nur für den Pall .vorgesehen gewesen, daß er das Jägerhaus erwerbe; die Kauf Verhandlungen hätten sich, was auch den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Verhältnis zu den Klägerinnen bedeute,, deswegen zerschlagen, weil er gewahr geworden sei, daß da3 Jägerhaus und seine Eigentümerin völlig verschuldet gewesen seien und er von der Eigentümerin über ihre Verhältnisse und die Belastung des Grundstücks arglistig getäuscht, worden sei o 20 000 DM an die Klägerinnen bei Aufgabe des Pachtobjekts zahle, während über das Inventar daneben eine besondere Abmachung habe getroffen werden sollen; der Beklagte dürfe sich nicht darauf berufen, daß die Vereinbarung von dem Erwerb des Grundstücks abhinge, diese Bedingung aber ausgefallen sei. 1.) Grundsätzlich ist es, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, Sache der Klägerinnen, sofern sie auf Erfüllung einer zu ihren Gunsten zustande gekommenen Abfin-r dungsvereinbaruug klagen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin abgeschlossen worden ist, die Klägerinnen sollten ein Entgelt für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses bedingungslos, unabhängig von dem Zustandekommen des von dem Beklagten beabsichtigten Ankaufs des Jägerhauses erhalten. Die Auslegung des von den Parteien herangezogenen und vom Berufungsgericht verwerteten Schriftwechsels hat'allerdings mit der Beweislast nichts zu tun. so handelt es sich um auf den Einzelfall zugeschnittene sogenannte atypische Erklärungen» Ihre Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob sie Auslegungsregeln, Renkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, ob sie für die Reutung des Sinngehalts der Erklärungen wesentliche Umstände außer acht gelassen" hat«. April 1956 an die Klägerinnen / verfaßten Schreiben die Niederschrift als eine "Vereinbarung oder "Abmachung" bezeichne, 30 habe er offensichtlich im Ausdruck fehlgegriffen; er habe in seinen Schreiben nicht beweisen wollen, daß eine feste Abmachung über die Zahlung der Ablösungssumme bereits getroffen sei, sondern habe darauf aufmerksam machen wollen, daß das von den Klägerinnen in ihrem Brief vom 22. Aus dem Umstand, daß nach dem Schlußabsatz der Abmachung über die alsbaldige Übernahme von Einrichtungsgegenständen außerhalb der Auflösung des Pachtvertrages eine Einigung erzielt werde, braucht nicht mehr geschlossen zu werden, als daß das Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung nicht von einer Einigung über das Inventar abhängen solle, oder, wie es die Revisionsbeantwortung umschreibt, wenn in einem Angebot eine Einigung über einen bestimmten Punkt ausgeklammert wird, so ergibt sich daraus nicht schon eine Einigung hinsichtlich des Angebotes selbst. Bas .Berufungsgericht hat sich, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß MMÜ bereits in seinem Schreiben vom 21* März 1956 bestätigt,, in dem Kaufpreis - der Kaufakt werde in Kürze getätigt v/erden - sei eine Pacht ablösuttgs summe von 20 000 DM gemäß der Vereinbarung zwischen der Klägerin UB und ihm enthalten«.Der Tatrichter braucht sich jedoch nicht mit jedem einzelnen Umstand in den Urteilsgründen zu befassen, wenn er nur ersichtlich eine ausreichende Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse yorgenommen hat» Bas Schv/eigen des Berufungsgerichts ist nicht dahin zu deuten, daß es jene Brief st eile übersehen hat, sondern dahin, daß es der von MMP gebrauchten Wendung keine weitere Bedeutung als den beiden andoren bereits erwähnten Brief stellen beigemessen hat. Pamit, daß ein Vergreifen im Ausdruck, vielleicht einmal, nicht aber dreimal angenommen werden könne, vermag die Revision nicht durchzudringen« Wenn der Kaufmann mit dem Gebrauch der Worte Abmachung oder Vereinbarung hier den aufgezeigten Sinn verbunden hat, so liegt die Annahme nahe, daß er die Wendung wiederholte,,. März 1956 und 15* April 1956 zu entnehmen ist, daß damals die Verhandlungen noch nicht zu einer beiderseitigen bindenden Einigung geführt hatten, sondern noch im vollen Fluß waren, öder ob diese Schreiben nicht lediglich damit zu erklären sind, daß die Klägerinnen unter dem 11. Dezember 1955 zustande gekommen angenommen werden müßte, diese als unter der Bedingung eines KaufabSchlusses zwischen dem Beklagten und der Grundstückseigentümer in stehend zu begreifen wäre (so die Revisionsbeantwortung). VertragsSchluß gekommen, der Nachprüfung stand, so geht die Auffassung der Revision ins leere, die Klägerinnen hätten sich von ihr nur mit Zustimmung des Beklagten lösen können, ihr Schreiben vom 11. Bie in dem Kaufangebot enthaltene Erklärung, der Kaufpreis sei zu einem Teilbetrag von 20 000 BM an die Klägerinnen zu zahlen, mit denen die vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages gegen eine Abfindung "vereinbart ist", lasse nicht einwandfrei darauf schließen, daß die Abfindung unter den Streitteilen bereits bindend auf 20 000 BM festgelegt worden sei; der nachfolgende Satz des Angebots, eine Ermäßigung der Abfindungssumme solle der Eigentümerin zugute kommen, lasse die Möglichkeit offen, daß die Abfindung unter den Streit- Der Brief der Klägerinnen vom 20, Juli 1956 endlich liege nach dem zwischen den Parteien Ende Mai stattgefundenen Zusammentreffen, bei dem nach dem Klagevortrag spätestens die Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sein solle, und gestatte daher nicht einen Schluß dahin, daß eine solche Vereinbarung bereits Mitte April 1956 getroffen worden sei. Die Revision vertritt demgegenüber mit dem Vorwurf, die Auslegung des.Berufungsgerichts gehe nicht in die Tiefe, die Ansicht, bereits das Schreiben der Klägerinnen vom 15«* April 1956 enthalte eine Bestätigung, die der Kaufmann MHI seinerseits am 17. Mit diesem Vortrag bewegt sich die Revision indessen auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet und vermag einen durchgreifenden Fehler des Tatrichters bei der Auslegung nicht aufzuzeigen. Nicht zv/ingend ist die Meinung der Revisionsbeantwortung, die Mitteilung des Beklagten vom 17» Mai 1956, daß er grundsätzlich mit den Klägerinnen einig gehe, beziehe sich ausschließlich auf das vorangegangene Schreiben der Klägerinnen vom 4. 7/ie sich aus den Bekundungen des in dieser Sache federführend tätig gewesenen Vorstandsmitgliedes MHI des Beklagten ergibt, hat damals Klarheit unter allen Beteiligten darüber bestanden, daß der Betrag von 20>000 DM am Tage der Häumung der Klägerinnen gezahlt werden sollte. Mai 1956 ein Ferngespräch mit der Klägerin zu 1) geführt, in dem er ihr die Leistung einer Teilzahlung von 5 000 Dü auf die Abstandssumme zugesagt hat, und alsdann einen Postscheck über 5 000 DM ausgestellt, diesen jedoch nur deshalb nicht 'abgeschickt, weil zu dem zweiten Male Gläubiger des Fräulein HMMP in großer Anzahl wegen der Befriedigung ihrer Forderungen an ihn herangetreten sind. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerinnen bei der Zusammenkunft Ende Mai 1956 ihre RäumungsVerpflichtung statt, wie früher vorgesehen, zu dem 31.Juli, zu dem 2.August 1956 eingegangen sind. Mai 1956 nicht erklärlich, in welchem sie sich dem Beklagten gegenüber für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung entsprechend der an diesem Tage mit dem Beklagten gehabten fernmündlichen Rücksprache zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1 000 DM verpflichtet haben. So hat auch die Klägerin zu 1) das Ergebnis der Zusammenkunft von Ende Mai 1956 auf gefaßt; sonst würde sie sich nicht mit dem Makler wegen der am 7. Wie der vorgeiegte Schriftwechsel der Parteien ausweist, hat sich der Beklagte, sobald die Art und Weise der Zahlung der Abstandssumme unter den Parteien streitig wurde, für die Klägerinnen erkennbar auf den Standpunkt gestellt, daß der Betrag von 20 000 DM durch Fräulein HMM an die beiden Klägerinnen aus dem Kaufpreis für das Jägerhaus entrichtet werden sollte. Mai 1956 ist diese Art der Tilgung der Ablösungssumme mit der Abwandlung aufgenommen worden, daß aus dem Kaufpreis von 82 500 DM ein Teilbetrag von 20 000 DI: unmittelbar durch den Beklagten an die beiden Klägerinnen, und somit nicht durch Fräulein HtMMMI, gezahlt werde. Ausweislich der Bekun-dungender Vorstandsmitglieder des Beklagten, G< PMMMP und MMMi ist auch bei dem Treffen in Sei MMM 35nde Mai 1956 entgegen den Wünschen der Klägerinnen vcfri Vorstandsmitgliedern des Beklagten her- -vorgehoben worden, daß die Abfindungssumme Bestandteil des Kaufpreises für das "Jägerhaus” sei» Eine Einigung der Parteien im Sinne der Darstellung der Klägerinnen, wonach der Beklagte unabhängig von dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit Fräulein HMP MB die Verpflichtung zur Zahlung der Abstandssumme eingeg8ngen sei, ist nicht erwiesen, nach der Interessenlage auch nicht wahrscheinlich«” Die Revision beanstandet zunächst,, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß sich die Klägerinnen auf Veranlassung von MfHI sogar einer Konventionalstrafe für den Fall hätten unterwerfen müssen, daß sie nicht am 2. Weiter verweist die Revision darauf, das Berufungsgericht spreche in diesen seinen Ausführungen auffälligerweise nicht mehr von einer auf schiebenden Bedingung, sondern von einer inneren engsten Verbindung der Ablösungsvereinbarung mit dem schließlich gescheiterten Ankauf des Jägerhauses und lasse daher, offen, ob es darin eine aufschiebende Bedingung oder eine von dem Beklagten zu beweisende Einwendung gesehen habe« Der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt aber mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht den von ihm angenommenen inneren Zusammenhang im Sinn eines - aufschiebenden - Bedingungsverhältnisses aufgefaßt sehen will. Vor allem aber wendet sich die Revision gegen die auf den Bekundungen der Vorstandsmitglieder des Beklagten beruhende Peststellung und die Annahme des Berufungsgerichts, bei den Besprechungen Ende Mai 1956 sei seitens des Beklagten hervorgehoben worden, daß die Abstandssumme Bestandteil des Kaufpreises und daher eine bedingungslose Einigung im Sinne der Klage nicht erwiesen 3ei. Hierbei habe das Berufungsgericht, so meint die Revision, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht nur einzelne Beweisantritte der Klägerinnen übersehen, sondern auch, daß der Beklagte im Schreiben vom 21. März 1956 bereits den Klägerinnen angedroht habe, mittels der geeigneten Schritte in die schnelle Nutzung des Anwesens zu gelangen; auch habe das Berufungsgericht, was die Revision als eine weitere Verletzung des § 286 ZPO rügt, nicht beachtet, daß die gehörten Personen ihr durch ihre internen oder mit der Eigentümerin geführten Besprechungen gestaltetes Erinnerungsbild mit dem vermischt hätten, was gegenüber den Klägerinnen erklärt worden und allein für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sei, das Berufungsgericht gebe auf seiner Seite 15 außerdem keine Erklärung dafür, daß der Beklagte vorbehaltlos zu einer Zahlung an die Klägerinnen in einem Zeitpunkt bereit gewesen sei, als eine Entscheidung über das Kaufangebot der Grundstückseigentümerin noch nicht .habe vorliegen können. Die von der Revision aufgeführten Beweisentrit.te betreffen, soweit es um die Absicht des Beklagten geht, auf einer Wiese neben dem Jägerhaus ein Schwimmbecken einzurichten, oder dax’uiu,.daß die Klägerinnen mit einem Britten Vereinbarungen über die Unterbringung ihrer Gäste gepflogen und Hilfskräfte für den Umzug angev/orben haben sollen, Punkte, die allenfalls einen mehr oder minder sicheren Schluß auf das Zustandekommen eines t von den Klägerinnen zu beweisenden - bedingungslosen Versprechens einer Abstand Zahlung zulaseen. Wenn das Berufungsurteil sich über diese Beweisangebote nicht ausläßt, so ist das damit zu erklären, daß das Berufungsgericht annahm, von den unter Beweis gestellten Ililfstat-sachen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache, ein unbedingtes Zahlungsversprsehen, nicht schließen zu können. Dies gilt erst recht für das ebenfalls von der Revision aufgegriffene nicht erledigte Beweis-angebot der Klägerinnen, ein Herr des Beklagten habe sie am Schluß der bei. Das an derselben Urteilsstelle wiedergegebene Versprechen einer Vorschußzahlung an die Klägerinnen ist ebenso wie die Vorbereitung einer solchen Teilzahlung ausdrücklich in den Gründen des Urteils erwähnt und vom Berufungsgericht nur als Zeichen für das Zustandekommen eines Ablösungsvertrages, jedoch nicht eines unbedingten Ablösungsversprechens gewertet worden. März 1956 teilt zwar zunächst den Klägerinnen mit, der Kauf des Jägerhauses sei von dem Beklagten beschlossen worden und werde in Kürze getätigt wer-den; es sagt aber anschließend ausdrücklich, die Pachtablösungssumme sei in dem Kaufpreis enthalten. Nach dieser Richtung geht ihr Schreiben vom 11.März 1956, während sie im Schreiben vom 15« April 1956 ihre Bereitschaft zur Räumung des Jägerhauses zu dem 31«Juli 1956 unter anderem mit dem Bemerken erklären, bei dem Kaufakt solle die Ab-v findungssumme an sie unmittelbar von der Stadt IMMM gemeint von dem Beklagten, gezahlt werden. Bas Verlangen nach unmittelbarer Bezahlung durch den Beklagten schließt die Bedingung des Kaufabschlusses nicht aus« Bie Brohung mit geeigneten Schritten, die der Beklagte im Schreiben vom 24- März 1956 ausgesprochen und die das Berufungsgericht nach Meinung der Revision entgegen § 286 ZPO nicht in seine Würdigung einbezogen hat, liegt yor der nach dem Berufungsurteil entscheidenden Besprechung Ende Mai 1956 in einer Zeit, als nach den Gründen des'angefochtenen Urteils so viel gegen das Vorliegen eines bedingungslosen Ablösungsversprechens sprach, daß das Berufungsgericht von der Brohung nicht auf das Zustandekommen eines solchen Versprechens schließen und auf diese Brohung nicht eigens eingehen mußte« Baß es sich ihrer bewußt gewesen ist, erhellt daraus, daß es auf sie im Tatbestand und Die Klägerinnen hatten immerhin mit der Grundstücks eigentlinerin einen langjährigen Pachtvertrag eingegangen, nach ihrem Vorbringen Aufwendungen auf das Pachtobjekt gewacht und hatten an der Aufgabe ihrer Pächterstellung, soweit ersichtlich, höchstens unter dem Gesichtspunkt ein Interesse, daß sie eine hohe Pachtablösungssumme erhielten. Auf der anderen Seite ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Oberlandesgericht sich bei einem Pall wie hier, wenn auch unausgesprochen, über die Interessen der Klägerinnen, auf die sie während des Rechtsstreits hingewiesen hatten, Gedanken gemacht hat. Eine Regelung, wie sie das Berufungsgericht annimmt, ist möglich und nicht zuletzt stehen dem aufgeworfenen Bedenken die von ihm nicht zu erschütternden Peststellungen des Berufungsgerichts gegenüber, daß der Beklagte bei der entscheidenden Besprechung mit den Klägerinnen Ende Mai 1956 betont die Abfindungssumme als Bestandteil der - noch nicht gewissen -Kaufpreis Zahlung bezeichnet hat, daß auch die Klägerinnen ihrerseits die Zahlung einer Abstandssumme mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Pachtgrundstück in Verbindung gebracht haben. Ist aber mit dem Berufungsgericht zu demindest ein bedingungsloses Zahlungsversprechen zugunsten der Klägerinnen zu verneinen, so kann, und zwar sowohl hier, als auch für die folgenden Tragen, offen bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt ein - bedingter -Vertrag oder, weil noch zu viele Tragen offen waren oder weil zwischen den Parteien ein Dissens waltete, überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. Die Revision meint, wenn der Beklagte in einem Motivirrtum befangen darauf vertraut habe, er werde das Jägerhaus zu Eigentum erwerben, und daher Erklärungen gegenüber den Klägerinnen abgegeben habe, die den Erwerb als sicher vorauosotzten, andererseits aber nicht eindeutig den Erwerb als Bedingung für eine Abfindung herausgestellt habe, so müsse er sich nach Treu und Glauben und einem der Bestimmung des § 162 BGB entsprechenden allgemeinen Rechtsgedanken so behandeln lassen, als ob die Bedingung eingetreten sei. Der Revision geht es aber weder um das eine noch um das andere, sondern allein um die Trage, ob es dem Beklagten anzulasten ist, daß er bei den mit den Klägerinnen gepflogenen Verhandlungen es habe daran fehlen lassen, sie auf die Bedingung und die sich daraus möglicherweise für sie ergebenden ' ungünstigen Auswirkungen hinzuweisen. Y/eder das angefochtene Urteil noch die Revision befassen sich im Zusammenhang mit § 162 BGB ausdrücklich mit der Frage, ob der Beklagte das Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen ihm und der Grund Stücks ei-gentümerin wider Treu und Glauben verhindert hat, in welchem Palle freilich die genannte Bestimmung durchgriffe. Die Klägerinnen haben hierzu unter allgemeinem Bestreiten des Vortrages der Berufungsbegründung erwidert (Schriftsatz vom 15.Februar 1958 S.l und 7), dem Beklagten habe ein anderes Objekt besser gefallen, er habe im übrigen von dem auszuzahlenden Xaufpreisanteil die auf die verheimlichten Schulden entfallenden Beträge ohne weiteres abziehen können. Zumindest ist die Behauptung des Beklagten, die Eigentümerin habe einen hinsichtlich der Grundstücksbelastung unvollständigen Grundbuch-auszug als richtig ausgegeben, von den Klägerinnen nicht in einer beachtlichen Weise bestritten worden. Zu weit geht es, zu sagen, der Beklagte hätte angesichts des ihm erkennbaren, auch von ihm erkannten großen Kisikos, das die Klägerinnen mit einer nur bedingten Zahlungsverpflichtung auf sich nahmen, das Kaufangebot nur aus gewichtigeren Gründen als wegen der Aufdeckung der seitens der Grundstückseigentümerin verübten Täuschung ablehnen dürfen. Zu demAnspruch der Klägerinnen aus Das Berufungsgericht verneint den Anspruch mit der bereits wiedergegebenen Erwägung, der Beklagte habe von einem Ankauf des Jägerhauses im Hinblick auf die ihm nachträglich bekannt gewordene erhöhte Belastung des Grundstücks Abstand genommen, seine Vorstandsmitglieder hätten zwar am 26./27. Zwar haben die Klägerinnen, wie ausgeführt, in ihren Erklärungen gegenüber dem Beklagten eine Abfindungszahlung mit dem Abschluß des Kaufvertrages über das Anwesen in Verbindung gebracht, und auch ihnen war ein Interesse des Beklagten unverkennbar, daß er nur für den Pall des Grundstückserwerbs sie abfinden müsse. Der Beklagte hätte daher nicht die Vertrauensseligkeit der Klägerinnen sich zunutze machen und, wie es den Anschein hat, die Klägerinnen in ihrer für sie höchst gefährlichen Auffassung bestärken dürfen, sie könnten unbesorgt ihr Pachtverhältnis auf geben und anderweite - ^indaiigen eingehen, er hätte vielmehr statt der Darbringung von Glückwünschen zu dem Vertragsschluß und der Zusage von Teilleistungen mit aller Deutlichkeit den Klägerinnen vor Augen führen müssen, daß der Kaufabschluß im Grunde sie noch offen stand und daß/das Risiko, das sie mit der Vereinbarung einer nur bedingten Zahlungspflicht des Beklagten eingingen, nicht, wie sie es erkennbar taten, unterschätzen dürften» Gewiß ist es in erster Linie eigene Sache des Geschäftspartners,- seine Interessen zu wahren. Nach alledem haben es die für den Beklagten handelnden Personen an der gebotenen Aufklärung der Klägerinnen fehlen lassen* Ihr Verhalten ist, weil ihre Verpflichtung zur Aufklärung greifbar nahe lag, als fahrlässig im Sinn des § 276 BGB zu werten und mit der Erwägung, sie hätten auf die ungestörte Abwicklung des gesamten Rechtsgeschäfts gebaut, nicht voll zu entschuldigen. Der den Klägerinnen aus dem schuldhaften Verhalten des Beklagten bei VertragsSchluß erwachsene Schaden ist bei Zugrundelegung des Klagevorträges nach .dem zu bestimmen, was die Klägerinnen hätten, wenn es nicht zu einer Vereinbarung zwischen ihnen und dem Beklagten und nicht zu der Auflösung ihres Pachtverhältnisses gekommen wäre. Er wird auch darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf •eine den Klägerinnen zur Last zu legende Mitschuld mindert (§ 254 BGB). Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der Revision darin gefolgt werden kann, entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils und der Revisionsbeantwortung liege eine schadenstiftende schuldhafte Unterlassung auf seiten des Beklagten auch darin, daß er die Klägerinnen nicht noch rechtzeitig vor der Räumung des Jägerhauses von dem Scheitern des Grundstückskaufs und der Hinfälligkeit seiner Abstandsverpflichtung*.unterrichtet habe. Sollte es bei der Frage nach der Höhe des Schadens auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem die Klägerinnen von dem Scheitern des Grundstückskaufö erfahren haben, so wird das Berufungsgericht auf die in den Schriftsätzen vom 28.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 162 BGB
KlägerinnenJägerhausBerufungsgerichtKaufmannStadtSchreibenRevision

Volltext der Entscheidung

*150 065
III ZR 65/59
Verkündet am 25o Januar I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
der Frau A4MMHM* L R^Btetraße tk.
in
 der Pr au A
MB?
in Kl
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revi si onsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Schullandheim-Verein für die katholischen Volksschulen B<——Wb e.Y, in DMHBÜ in der XSHMHHP-Heimschule in IMHMHIo vertreten durch seinen Vorstand:
a)	Be chant JM
b)	Rektor KMi G
c)	Kaufmann H
in B
d)	Behördenangestellter W str.0,
e)	Stadtoberinspektor Jfl »str.Ä,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche jj Verhandlung vom 25, Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br, Kreft, Br, Beyer, Br, Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssei dorf vom 28, November 1958 aufgehoben.
Die ■'Sache wird zur anderweiten Verhandlung und -Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der am 16. April 1956 in das Vereinsregister eingetragene Beklagte wollte das der Eigentümerin EMMb gehörende und im Sommer 1955 unter Einräumung eines Vorkaufsrechts auf 10 Jahre an die Klägerinnen verpachtete Fremdenheim "Jägerhaus" in ScMMBMMi bei HH ■■■■V erwerben und zu einem Schullandheim einrichten« Aus diesem Grunde trat er im Herbst 1955 an die Eigentümerin zwecks Ankaufs sowie durch seinen späteren geschäftsführenden Vorsitzenden, den Kaufmann MW, an die Klägerinnen zwecks Ablösung ihres Pachtverhältnisses heren.
Nach einer vom 20 «Dez ember 1955 (tarierten und von der Klägerin LMM und dem Kaufmann MMi Unterzeichneten Niederschrift über eine Besprechung machten die Klägerinnen "folgendes rechtsverbindliches Angebot"s
"Ablösung des Pachtvertrages	- HMM
20 000 DM.
In der Ablösungssumme enthalten:
Pachtvorauszahlung von Dezember bis Juli 1955/56 «
7 Monate 2 800 BK,
sowie lt. übergebener Aufstellung Posten allgemeiner Reparatur-und Verschönerungsarbeiten.
Das bewegliche Inventar, welches von den obengenannten Pächterinnen selbst eingebaut und neu angeschafft worden ist, ist ih der Ablösungssumme nicht enthalten. Über evtl, übernehme von;sonstigen Einrichtungsgegenständen wird außerhalb der Auflösung des Pachtvertrages Einigung mit den Käufern erzielt." . w.
In der Folge kam es zwischen den Streitteilen zu einem längeren Schriftwechsel. In dessen Verlauf wiesen die Klägerinnen in einem unter dem 10, Januar 1956 an den Kaufmann MW gerichteten Schreiben - auch ihre späteren Schreiben sind an den Kaufmann MtMM gerichtet - unter Bezugnahme auf eine mit ihm gepflogene Unterredung darauf hin, sie hätten noch am gleichen Tage eine neue Existenz festgelegt und nach ihrer Zusage angezahlt, sie bäten um Mitteilung, wann er zwecks Besichtigung und Abschluß in den	Januarta-,
gen nach ScMMM kommen wolle. Im Schreiben vom 19*Ja-
 
nuar 1956 führten die Klägerinnen aus, sie nähmen an, der Beklagte sei an einem Kauf des Jägerhauses desinteressiert, und sähen einer klaren Antwort entgegen.ferner schrieb die Klägerin ItfHP? nachdem am 27. Januar 1956 eine Kommission das. Jägerhaus besichtigt hatte, am 10.Februar 1956, sie hätte von Frau HMM gehört, ein Verkauf des Jägerhauses käme nicht mehr in Frage, sie bäte nun nochmals um Mitteilung über den ßtand der Angelegenheit;
,fdenn ich habe auf Ihre bestimmte Zusage schon Handwerker sowie einen Architekten an der Arbeit. Ich erv/ärte nun aber auch nur noch eine spiegelklare Antwortgabe, damit ich gegebenenfalls meine Kostenrechnung fertigstellen kann. Ohne eine Absage werden die von mir beauftragten Handwerker weiter ar-,, beiten, denn dieses Kinderspiel der guten Frau IflP MBB bin ich nun endgültig leid, soll sie verkaufen oder nicht, ich will Klarheit haben.”
Unter dem 11. März 1956 schrieben die Klägerinnen - federführend die Klägerin XJBBi - wie folgt, wobei sie irrig von der? Stadt BBBBB statt von ..dem Beklagten sprachen:
"Bezugnehmend auf unsere Unterredung vom 6. März 1956 in Ihren Büroräumen, betreffs Kauf des "Jäger-• hauses" durch die Stadt DBHM, bekundeten Sie mir, daß ln der Sitzung gleichen $ages die Entschei-düng Über einen Kauf des Hauses fallen würde. Bes { weiteren erklärten^Sie mir, sofort im Anschluß an diese Sitzung die von nitir gewünschte und notwendige Bestätigung bis spätestens Bonnerstag, den 8. März übersandt zu haben.
Biese Bestätigung sollte nach Ihren eigenen Angaben / folgenden Wortlaut haben;
Die Stadt BBHMi hat das "Jägerhaus" zu dem Preise von 82 500 DM käuflich von der Frau HBMHB aus HäBIBBBB erworben. Aus dieser Kauf summe werden der Frau	und	der	Frau IBS für die Auflö-
sung des Pachtvertrages eine Abfindungssumme von -20 OÖÖ BM gezahlt. Austrittstermin wurde auf den 31.Juli 1956 bestimmt.
Meine Erklärung, daß wir zwecks Aufhebung des Pachtvertrages zu den allen Parteien bekannten Bedingungen bis spätestens am 10.3*1956 im Besitz dieser Bestätigung sein müßten, brachte ich betont zu dem Ausdruck, da wir bedingt durch unser Bauvorhaben bis zu dem 10.
 
März 1956 den Bauauftrag erteilen mußten; da andernfalls die ausübende Baufirma anderweitig verpflichtet war» Da wir bis heute noch nicht im Besitz der zugesagten Bestätigung sind, betrachten wir alle Abmachungen sowie Besprechungen betreffs Lösung des Pachtvertrages zwischen der Prau MI MIHI als Eigentümerin und Verpächterin sowie der Frau	und	mir	als Pächterin hinfällig.
Sollte die Stadt IMMB noch an einem Kauf interessiert sein, so bitten wir, neue Verhandlungen mit uns auf nehmen zu wollen."
Kaufmann VA
antwortete am 21. März 1956:
i
"Namens und im Aufträge des Vorstandes bin ich ermächtigt, Ihnen mitzuteilen, daß wir beschlossen haben, das Jägerhaus der MMM HMMB käuflich zu erwerben. Per Kaufakt selbst wird in Kürze getätigt werden.
Gerne bestätigen wir Ihnen, daß in dem Kaufpreis von 82 500 BM eine Pachtablösungssumme von 20 000 BM gern, der Vereinbarung vom 20.12.1955 zwischen Ihrer sehr verehrten Frau ÜMMI LMM und dem Unterzeichneten enthalten ist. Auch haben wir mit Befriedigung von Ihrer Versicherung Kenntnis genommen, daß Sie spätestens am 50. 6-s 56 das Heim räumen werden. Bis dahin bitten wir Sie uns zu gestatten, die nötigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Heim für uns bald benutzbar zu machen."
Bie Klägerinnen erwiderten am 22.März 1956:
ft
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom. 21.3*1956 (Einschreiben) verweise ich., auf mein eigenes Schreiben vom 12.3*1956 - gemeint Schreiben* vomTll. 3 *1956 -(Einschreiben), worin ich erklärte, daß betreffs Aufhebung' meines 10 jährigen Pachtvertrages, insbesondere über den Räumungstermin eine neue Verhandlung mit mir notwendig fst, da es durch die außerordentliche Verzöge-rung seitens der Stadt BMMMM und der Frau fiM MIM nicht mehr möglich ist, den Termin der Räumung einzuhalten.
Eine Aufhebung des Pachtvertrages zwischen der Frau LMM, Frau YMMM und Frau HMMMM kann nur unter folgenden Gesichtspunkten geschehen:
1. Eine Bestätigung von der Stadt DMMMM als Käufer, woraus hervorgeht, daß aus der Kaufsumme 20 000 BM (zwanzigtausend) als Pachtablösungssumme an mich gezahlt wird und zwar muß die Auszahlung von der Stadt BMMMI und nicht von Frau HMMMB au mich erfolgen.
 
2.	Der Betrag von 20 000 DM (zwanzigtausend) soll so zeitig auf mein Konto überwiesen werden, daß ich die Möglichkeit einer weiteren Finanzierung habe*
3.	Das Inventar aus meinem Eigentum muß lt.
Ihnen ausgehändigter Aufstellung zu dem von mir festgesetzten Preise übernommen Und ebenfalls von der Stadt DflMMP bezahlt werden.
4* Räumung©termin erfolgt mit dem Tage der Bezugsfertigkeit des von mir geplanten Neubaues. Für die schnellste Fertigstellung wird garantiert.
Um nun endlich einen schnellen Ablauf der Angelegenheit durchführen zu können, bitte io* 5?±e verehrter Herr MW mir eine einwandfreie Bestätigung Uber die von mir auf ge führten 4 Punkte zu übersenden, welche von Prau HHM als Verpächterin und Verkäuferin abgezeichnct 3ein soll. ~
Sobald ich in dem Besitz dieser Bestätigung bin, werde ich gl ei clientages meinen Architekt beauftragen, das Bauvorhaben durchzuführen.
Ich werde bestrebt sein, alles daran zu setzen, auf dem schnellsten Wege den .Bau fertig zu stellen.”
Der Kaufmann HWÜ entgegnete hierauf mit Einschreibebrief vom 24o März 1956s
"Leider sind wir nicht in der Lage, auf Ihre Bedingungen eingehen zu können, da sie vollkommen an der Vereinbarung, die der Unterzeichnete mit Ihrer Prau LflHP mit Datum vom 20.12.1955 getroffen hat, vor-beigehtp. Darüber hinaus haben wir' nur mit Prau Hai «MMP als Verkäuferin zu tun. Der Unterzeichnete bedauert die in einer unmöglichen Art und Weise vor-*	getragenen	Bedingungen	und	sieht	auch	keine	Möglich-
keit mehr in dem Pachtverhältnis zu vermitteln.
Wir legen Ihnen nahe, sich mit Prau 9W über das Pachtverhältnis außergerichtlich zu einigen. Sollte dies nicht der Pall sein, sind wir leider gezwungen die nötigen Wege zu beschreiten um -in eine schnelle Nutzung des Jägerhauses zu kommen."
Ferner wandte er sich am 28. März 1956 an den Amtsdirektor von SCHBHHBP mit der Bitte, die Klägerinnen auf ihr unmögliches Verhalten dem Beklagten gegenüber aufmerksam zu machen, damit die Klägerinnen daraus die Konsequenzen zögen.
 
Unter dem 11. April 1956 ließen die Klägerinnen dem Kaufmann MtflU eine Inventaraufstellung mit Preisen zugehen. Dieser übersandte unter dem 12.April 1956 den Klägerinnen eine Abschrift der von ihm in dem Schreiben als "Abmachung” bezeichneten Niederschrift vom 20. Dezember 1955.
In einem Schreiben vom 15. April 1956 "bestätigten" die Klägerinnen:
....o..hiermit, daß wir gewillt sind, am 31.Juli 1956 das "Jägerhaus” unter folgenden Voraussetzungen zu räumen.
1.	Aufhebung und Löschung des Pachtverträge^ am 31* Juli 1956 mit Zahlung einer Abfindungssumme von 20 000 DM .........
2.	Übernahme des Inventars, worüber wir Ihnen eine Aufstellung übersandten.
3.	Daß die Stadt PPM—, vertreten durch Sie verehrter Herr MHHP, den bestehenden Werkvertrag mit der Kölnischen Gummi-Päden-Pabrik in HHHHH» ■■■■■■HM ■HHH auf löst, also uns von diesem Vertrag befreit, so daß uns keine Hegreßpflicht entsteht.
Hierzu wollen Sie aber bitte unsere Aufforderung dazu an Sie abwarten, da wir vorerst versuchen, diesen Vertrag an ein anderes Haus zu übertragen.
Wie besprochen, soll bei dem no-fearieilen Kauf-akt unser Austrittsterrain für Sie bindend festgelegt werden.
Gleichzeitig soll bei diesem Kaufakt die Abfindungssumme an uns gezahlt werden, und zwar nur von der Stadt
 Am 4. Mai 1956 machte die Klägerin LH darauf auf merksam:
"Es ist mir nun wieder eine Gelegenheit geboten, ein Haus zu erwerben, wozu ich mich aber baldigst
 entscheiden " muß.
Diesbezüglich möchte ich Sie höfliehst um Stellung nähme meines letzten Schreibens bitten» Do. eo sich
 
nun leider darum handelt, daß ich mit dem Kauf in meine erlernte Branche zurückkehre, muß ich alleine aus diesem Grunde das hier befindliche Inventar verkaufen, Da dieses doch alles neue Inventarien sind, glaube ich Ihnen mit der Absetzung von 20?a bestimmt gedient zu haben.
Ich erwarte baldigst Ihre Bestätigung, damit • ich in den noch verbleibenden 86 Tagen meine Existenz sichern kann,”
Der Beklagte antwortete am 17. M.ai 1956:
*?Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 4»d.M. und die uns überlassene Aufstellung und möchten Ihnen mitteilen, daß wir grundsätzlich mit Ihnen einig gehen»
Im I/aufe der nächsten Woche, wahrscheinlich am Donnerstag, dem 24-Mai 56, möchten wir die Einrichtungsgegenstände , die Sie verkaufen wollen,
- ' . besichtigen und bei dieser Gelegenheit den Preis mit Ihnen .aushandeln.
In der Woche darauf, zwischen dem 27.Mai und 2. Juni 56, hoffen wir zu dem endgültigen Vertragsabschluß zu koamien, damit die leidige Angelegenheit erledigt wird.”
Am 25» Mal 1956 gab die Eigentümerin HHHI vor dem llotar gegenüber dem Beklagten ein den Klägerinnen bis nach dem 27» Mai 1956 unbekannt gebliebenes Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages Uber das Grundstück ab. Es enthielt die Erklärung, daß 20 000 DM aus dem Kaufpreis bei Räumung des Kaufobjekts an die Klägerinnen zu zahlen säien, "mit welchen die vorzeitige -Aufhebung des- Pachtverhältnisses gegen eine Abfindung vereinbart ist”, sowie die Klausel, soweit sich die Abfindung aus irgendeinem Grunde ermäßige, sei der Unterschied zwischen der ermäßigten Abfindung und dem Betrag von 20 000 DM an die Verkäuferin zu leisten.
iua 26,/27.Mai 1956 besichtigten sämtliche Vorstands mitglieder des Beklagten zusammen mit Beamten der Stadt DHHI und dem Amtsdirektor das Jägerhaus. Hierbei kam es nach der Annahme des Berufungsgerichts unter den ötreitteilen zu bindenden Abreden über die Zahlung eines Pachtabstandes und die Räumung des Jägerhauses zu dem 2. August 1956.
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Unter demi 28» Mai 1956 schrieben die Klägerinnen:
"Bezugnehmend auf unser Telefonat vom 28«5»1956, worin ich Ihnen mitteilte, daß ich ein neues Haus übernehmen kann, möchte ich Ihnen mit diesem Schreiben unsere Verpflichtung ablegen, daß das "Jägerhaus” von uns am 2.8.1956 geräumt wird«.
Zur Sicherstellung dieses Räumungstermines gestatte ich Ihnen mir eine Konfessionalstrafe in Höhe von UM 1COO Je Monat aufzuerlegen»
Uieser Räumungstermin muß ich jedoch davon abhängig machen, daß tins die Stadt	bis	spätestens
 am Mittwoch bis 10 Uhr morgens eine Vorschußzahlung von UM 4000 mindestens aber UM 3000 Überweist, damit ich mit diesem Oelde das neue Haus sicherstellen kann«.
Uie Restzahlungen Uber Abfindung sowie über das zu übernehmende Inventar muß am 31.Juli 1956 von der Stadt	I	an	uns	bar	ausgezahlt	werden«	Wird
 diese Zahlung nicht zu diesem Tage eingehalten, so verpflichtet sich die Stadt UVHHMVft ihrerseits an uns eine Konfessionaistrafe von UM 1000 Je Monat zu zahlen« Uie G-elder müssen wie vereinbart nur von der Stadt	an	uns	gezahlt	werden.	Mit
 dieser Verpflichtung der Räumung betrachten wir bei Einhaltung der Überweisung der Vorschußzahlung sowie einer Auszahlung der Restbeträge am 31*Juli 1956 den Pachtvertrag als gelöscht und Aufrechnungen seitens der Verpächter in sowie den Pächterinnen können nicht mehr gemacht werden.”
Perner teilten die Klägerinnen am 5. Juni 1956 folgendes mit, nachdem sie sich unverzüglich nach der Zusammenkunft am 26./27«Mai 1956 mit einem Makler ins Benehmen gesetzt hatten:
"Bezugnehmend auf meinen Schriftsatz vom 28.5«56 sov/ie unser Telefonat, worin Sie mir bestätigen, daß die von mir gewünschte und notwendige Vorschußzahlung bis spätestens Preitag, den 30.Mai in meinen Händen sein sollte, bin ich bis zu dem heutigen Tage noch nicht im Besitz des Oeldes.
Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß mir wiedermal ein gutes Haus durch diese Verzögerung entgangen ist und ich nun wieder vor einem nichts stehe.
Ich bin nun heute wieder auf der Hetze nach einem neuen Angebot und werde Sie sofort von dem Resultat benachrichtigen. Ich habe von mir aus alle Wege
 gebahnt um die Sache in Ordnung zu bringen, aber anstatt mir das Geld zu überweisen, wurden Gelder an den Gerichtsvollzieher der Pr au HHHi telegrafisch übersandt»
Ich habe durch die Nichteinhaltung unserer Abmachung, das Geld zu bekommen, eine einzigartige Gelegenheit verpaßt-und sollte die heutige Sache negativ sein, so kann-ich Ihnen alienernstes sagen, daß ich im "Jägerhaus11 bleiben werde»11
Am 7- Juni 1956 pachtete sodann die Klägerin I
die Pension
"Haus Daheim11 in
 auf 10 Jahre»
Am 20 i Juli 1956 schrieb die Klägerin L
„Bezugnehmend auf unsere Abmachungen sowie Versprechungen, ist die ganze Sache nicht nur eine Nervensache, 'sondern auch allmählich äkelnd.-Wie Ihnen bekannt, habe ich das Haus in FMMMI fest gepachtet und für diese Pachtung meine Gelder, weiche an sich zur Pachtzahlung für das neue-Jahr in ScMBHMt gedacht waren verausgabt» 2?ach Ihrer Versicherung sollte ich aber schon vor Wochen in den Besitz einer Vorschußzahlung von mindestens DM 3000 kommen» Ich mache Ihnen absolut keinen Vorwurf Ihr Versprechen nicht eingehalten zu haben, konnten Sie nicht wissen, v/ie arglistig die Sache sich gestaltete.
Da ich nun von keiner Seite eine aufschlußreiche Aussage der ganzen Sache erhalten konnte aus mir unverständlichen Begriffen, war Herr	der Einzig-
ste, der mir nun heute telefonisch mitteilte, daß der Abschluß am 3.8.1956 “getätigt würde. Aia 1. August muß ich nun mein neues Haus seiner Bestimmung zuführen, da ich 3a lt. Verträge gebunden bin. Dies geht auch soweit in Ordnungj hätte ich Geld oder aber zu demindest das von mir gewünschte Inventar, worüber eine Regelung vor dem Abschluß zugesagt war. Durch die Ausscheidung der Prau V^MI der ich pflichtgemäß und auch meines Willens nach 50 meiner Gelder abtreten möchte bin ich wirklich in eine unerquickliche Lage geraten, so daß ich mit einer Übernahme der Betten und Bettzeug Kissen Plümos Steppdecken u.s.w. fest gerechnet habe, da mir eine Neuanschaffung doch erhebliche Belastungen außer denen die ich durch die ganze Sache IlfVHMHI schon ohnedies hinnehmen mußte habe.
Ich weiß mir absolut keinen Ausweg mehr und möchte Sie doch höfliehst bitten, sich betreffs des Inventars auszusprechen, da es ja nur noch Tage bis zu meiner Eröffnung sind und außer das das Haus in allem fertig steht noch kein Bett da ist, worin ich meine Gäste am 1.8.36 legen kann«
 
Da die ganze Sache nun doch am 3.8,56 geregelt ist» dürfte es Ihnen doch nün möglich sein» mir wenigstens eine Zahlung in einer gewissen Höhe zu machen» da es mir nicht wie Frau	so	einfach ist9
Handwerker u.s.w. auf ihr gutes verdientes Geld warten zu lassen. Der Gedanke» daß ich einziehe und habe meine Leute noch nicht gezahlt, zehrt an mir verehrter Herr	so daß ich keine richtige
 Lust habe mein Y/erk zu beginnen. Seien Sie doch bitte so gut und übersenden Sie mir DM 4000 oder aber Zessionen, damit ich meine Leute befriedigen kann» damit ich ein freies Gefühl bekomme. Am Dienstag ziehe ich aus dem "Jägerhaus” aus und es ist nicht klar und ich stehe ohne Geld, daß könnte mich zur Verzweiflung bringen Herr MW.
Kommen Sie bitte am Montag wegen des Inventars sonst weiß ich keinen Ausweg mehr. Ich weiß Sie sind in Ihrer Zeit sehr knapp aber tun Sie .mir bitte diesen letzten Gefallen Herr MMHB damit ich die Sachen am Dienstag noch mitverladen kann um am 1.August auf-machen.zu können.
In der festen Hoffnung daß das Letzte auch noch glatt Uber die Bühne geht also das mit dem Inventar, grüßt Sie.
Der Ankauf des Jägerhauses durch den Beklagten zerschlug sich jedoch nach der Zusammenkunft Ende Mai 1956. Hiervon unterrichtete MMP die Klägerin LMi im Juli 1956 mit dem Bemerken, damit hätten sich auch alle von dem Beklagten mit den Klägerinnen getroffenen Vereinbarungen erledigt. Die Klägerinnen räumten am 2. August 1956 das Jägerhaus.
Sie verlangen nunmehr als Gesamtgläubiger von dem Beklagten die Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen. Sie haben ihr Begehren in erster Linie damit begründet, zwischen ihnen und dem Beklagten sei bereits am 20.Dezember 1955? spätestens Ende Mai 1956 eine an keine Bedingung geknüpfte Vereinbarung dahin zustande gekommen, daß der Beklagte unmittelbar an sie für die Aufgabe des Pachtverhältnisses und die am 2. August 1956 vorzunehmende und vorgenommene »Räumung des Jägerhauses 20 000 DM zahle. Hilfsweise machen sie Schadensersatz wegen Verschuldens des Beklagten bei VertragsSchluß geltend. In diesem Zusammenhang haben
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sie vorgeträgen, der Beklagte habe die Vereinbarungen nicht erfüllt, weil er das Grundstück Jägerhaus in einem Zwangsversteigerungoverfahren billiger zu erwerben gehofft habe» Zu ersetzen seien ihnen ihre Aufwendungen für das neue Bachtobjekt in PVBHHHMV, die Kosten des Umzugs, Mehraufwendungen an Pacht und Verdienstausfall im übrigen, sowie wert steigernde Aufwendungen, die sie in dem Anwesen Jägerhaus vorgenommen hätten. Alle Schadensposten Übersteigen zusammengenommen die Klagesumme.
Der Beklagte ist dem Xlagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Br hat sich damit verteidigt, zu keiner Zeit sei er ,eine von dem Erwerb des Jägerhauses unabhängige Verbindlichkeit gegenüber den Klägerinnen eingegangen; die Zahlung einer Abstandsumme, die aus dem Kaufpreis für das Jägerhaus hätte gezahlt werden sollen, sei nur für den Pall .vorgesehen gewesen, daß er das Jägerhaus erwerbe; die Kauf Verhandlungen hätten sich, was auch den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Verhältnis zu den Klägerinnen bedeute,, deswegen zerschlagen, weil er gewahr geworden sei, daß da3 Jägerhaus und seine Eigentümerin völlig verschuldet gewesen seien und er von der Eigentümerin über ihre Verhältnisse und die Belastung des Grundstücks arglistig getäuscht, worden sei o
Das Landgericht hat der Klage mit einem geringen Abstrich an den Zinsen stattgegeben. Es nahm an, Mitte April 1956 sei mit verpflichtender Wirkung eine Vereinbarung dahin zustande gekommen, daß der Beklagte. 20 000 DM an die Klägerinnen bei Aufgabe des Pachtobjekts zahle, während über das Inventar daneben eine besondere Abmachung habe getroffen werden sollen; der Beklagte dürfe sich nicht darauf berufen, daß die Vereinbarung von dem Erwerb des Grundstücks abhinge, diese Bedingung aber ausgefallen sei.
 
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des land gerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
I^ts^ ei dungsgründ e,:.
I. ,
Zah lun£san sp r u ch_ der_ Klägerinnen aus_ einem zustande-
gekommenen Abfindungsvertrag.
1.) Grundsätzlich ist es, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, Sache der Klägerinnen, sofern sie auf Erfüllung einer zu ihren Gunsten zustande gekommenen Abfin-r dungsvereinbaruug klagen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung dahin abgeschlossen worden ist, die Klägerinnen sollten ein Entgelt für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses bedingungslos, unabhängig von dem Zustandekommen des von dem Beklagten beabsichtigten Ankaufs des Jägerhauses erhalten. Die Auslegung des von den Parteien herangezogenen und vom Berufungsgericht verwerteten Schriftwechsels hat'allerdings mit der Beweislast nichts zu tun. Das gilt aber nur für die Ausdeutung des objektiven Sinns der Erklärungen nach Maßgabe der §§ 133 9 157 BGB, die auf Grund der Erklärungen und der sich auf ihre Abgabe und ihren Sinn beziehenden festgestellten Tatsachen erfolgt. Die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen erfolgt dagegen nach Maßgabe der für die Behauptungs-und Beweislast maßgeblichen Sätze (BGHZ 20, 109)» Daß das Berufungsgericht hierüber geirrt habe, läßt sich nicht sagen.
' Was die vom Berufungsgericht vorgenommene und von der Revision beanstandete Auslegung des Schriftwechsels anlangt,
 
so handelt es sich um auf den Einzelfall zugeschnittene sogenannte atypische Erklärungen» Ihre Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob sie Auslegungsregeln, Renkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, ob sie für die Reutung des Sinngehalts der Erklärungen wesentliche Umstände außer acht gelassen" hat«. Ras Revisionsgericht kann daher prüfen, ob der Tatrichter, ohne am Wortlaut der Erklärungen zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach ihrem zu dem Ausdruck gebrachten Willen geeinigt haben, richtig ermittelt und nach (Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gedeutet, hierbei auch den mit dem Geschäftsschluß verfolgten wirtschaftlichen Zweck berücksichtigt hat c
2.) Ren von ihm für erforderlich gehaltenen Nachweis vermißt das Berufungsgericht für das Zustandekommen eines Abfindungsvertrages sowohl am 20. Rezember 1955 als auch für Mitte April 1956.
a) Rie Niederschrift vom 20. Rezember 1955 enthalte, so meint das Berufungsgericht, nach ihrem Wortlaut lediglich ein verbindliches Vertragsangebot der Klägerinnen als das. Ergebnis ihrer bis dahin mit dem Kaufmann MVHfe gepflogenen Unterredungen, offensichtlich handele es sich nicht um einen bereits abgeschlossenen Vertrag. Wenn MlVBi in seinen am 24. März und 12. April 1956 an die Klägerinnen / verfaßten Schreiben die Niederschrift als eine "Vereinbarung oder "Abmachung" bezeichne, 30 habe er offensichtlich im Ausdruck fehlgegriffen; er habe in seinen Schreiben nicht beweisen wollen, daß eine feste Abmachung über die Zahlung der Ablösungssumme bereits getroffen sei, sondern habe darauf aufmerksam machen wollen, daß das von den Klägerinnen in ihrem Brief vom 22. März 1956 ausgesprochene Verlangen nach Zahlung der Ablösungssumme unmittelbar vom Beklagten an sie niemals im Sinn des Angebots vom 20. Rezember 1955 gelegen
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habe. Das Angebot hätten die Klägerinnen, so sagt das Berufungsgericht weiter, durch ihr Schreiben vom 11.
März 1956 zurückgenommen.
Die Revision rügt demgegenüber zu Unrecht als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Niederschrift vom 20. Dezember 1955 "offensichtlich”, ohne nähere Begründung nur als ein Vertragsangebot gewertet, während der Schlußabsatz der Niederschrift wie die Tatsache, daß Kaufmann MHMI sie mitunterzeichnet habe, auf einen Vertrag schließen ließen. Die Mitunterzeichnung kann aber sehr wohl lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der Inhalt der Niederschrift den Verhandlungen entspreche, die zu dem schriftlich niedergelegten Angebot der Klägerinnen geführt haben. Aus dem Umstand, daß nach dem Schlußabsatz der Abmachung über die alsbaldige Übernahme von Einrichtungsgegenständen außerhalb der Auflösung des Pachtvertrages eine Einigung erzielt werde, braucht nicht mehr geschlossen zu werden, als daß das Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung nicht von einer Einigung über das Inventar abhängen solle, oder, wie es die Revisionsbeantwortung umschreibt, wenn in einem Angebot eine Einigung über einen bestimmten Punkt ausgeklammert wird, so ergibt sich daraus nicht schon eine Einigung hinsichtlich des Angebotes selbst. Berücksichtigt man dies, so spricht die Passung der Niederschrift vom 20. Dezember 1955 in so starkem Maße für das Vorliegen eines einseitigen Vertragsangebots, daß das Berufungsgericht dies als offensichtlich bezeichnen durfte, ohne sich den Vorwurf zuzuziehen, es habe wesentliche Punkte übersehen. Hierbei durfte das Berufungsgericht auch, v/as es im Grunde meint, annehmen, der Kaufmann MNHlI/wehn er in späteren Schreiben von einer Vereinbarung oder Abmachung vom 20.Dezember 1955 spreche, *.	'	damit	im	Auge
 gehabt, daß der Inhalt der Niederschrift vom 20. Dezember *1955 das Ergebnis der zwischen den Beteiligten gepflogenen Besprechungen über die Gestaltung des Angebotes bilde. Ungezwungen kann das Schreiben des Kaufmann MfHHk vom 24.
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März 1956 dahin verstanden werden, allein.ein Angebot, das jener Niederschrift entspreche, werde von dem Beklagten angenommen werden*
Bas .Berufungsgericht hat sich, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß MMÜ bereits in seinem Schreiben vom 21* März 1956 bestätigt,, in dem Kaufpreis - der Kaufakt werde in Kürze
t
getätigt v/erden - sei eine Pacht ablösuttgs summe von 20 000 DM gemäß der Vereinbarung zwischen der Klägerin UB und ihm enthalten«.Der Tatrichter braucht sich jedoch nicht mit jedem einzelnen Umstand in den Urteilsgründen zu befassen, wenn er nur ersichtlich eine ausreichende Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse yorgenommen hat» Bas Schv/eigen des Berufungsgerichts ist nicht dahin zu deuten, daß es jene Brief st eile übersehen hat, sondern dahin, daß es der von MMP gebrauchten Wendung keine weitere Bedeutung als den beiden andoren bereits erwähnten Brief stellen beigemessen hat. Pamit, daß ein Vergreifen im Ausdruck, vielleicht einmal, nicht aber dreimal angenommen werden könne, vermag die Revision nicht durchzudringen« Wenn der Kaufmann	mit	dem	Gebrauch der
 Worte Abmachung oder Vereinbarung hier den aufgezeigten Sinn verbunden hat, so liegt die Annahme nahe, daß er die Wendung wiederholte,,.
Gegen das Zustandekommen einer beiderseitigen vertraglichen Bindung am 20, Bezember 1955 spricht ferner, worauf die Revisionsbeantwortung hinweist, daß die. Klägerinnen im Schreiben vom 10«Januar 1956 den Kaufmann MM um Mitteilung bitten, wann er 2ur Besichtigung und zu dem Abschluß in den ersten Januartagen nach ScMMV kommen wolle, und daß sie im Schreiben vom 19. Januar 1956 ihrer Annahme Ausdruck verleihen, der Beklagte sei an einem Ankauf des Jägerhauses desinteressiert.
Unter diesen Umständen geht es hier zu weit, wenn die Revision ausführt, man habe beiderseits an die Begründung
 
vertragsmäßiger Hechte und Pflichten gedacht, der Beklagte müsse daher besondere Umstände darlegen und beweisen, die geeignet v/ären, seine Absicht, sich den Klägerinnen zu verpflichten, auszuschließen. Ferner braucht nicht Stellung genommen zu worden
 zu der Auffassung der Revisionsbeantwortung, das Angebot vom 20. Dezember 1955* sei schon deswegen kein annahmefähiges Vertragsangebot im .Rechtssinn, weil es den Zeitpunkt der AbiösungsZahlung nicht festlegt und daher der erforderlichen Bestimmtheit ermangele,
 dazu, ob nicht auch den Schreiben der Klägerinnen vom 22. März 1956 und 15* April 1956 zu entnehmen ist, daß damals die Verhandlungen noch nicht zu einer beiderseitigen bindenden Einigung geführt hatten, sondern noch im vollen Fluß waren, öder ob diese Schreiben nicht lediglich damit zu erklären sind, daß die Klägerinnen unter dem 11. März 1956 mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten alle früheren Abmachungen für hinfällig erklärt hatten - ebenso wenig braucht hier auf das Schreiben vom 28. Mai 1956 eingegangen zu werden
 ob sich die Klägerinnen noch auf eine Abmachung vom 20. Dezember 1955 berufen können, wenn sie im Schreiben vom 11.März 1956 diese für hinfällig erklärt haben,
 ob dann, wenn eine Einigung als am 20. Dezember 1955 zustande gekommen angenommen werden müßte, diese als unter der Bedingung eines KaufabSchlusses zwischen dem Beklagten und der Grundstückseigentümer in stehend zu begreifen wäre (so die Revisionsbeantwortung).
Hält sonach die Auffassung des Berufungsgerichts, am 20. Dezember 1955 sei es unter den Parteien nicht zu einem
 
VertragsSchluß gekommen, der Nachprüfung stand, so geht die Auffassung der Revision ins leere, die Klägerinnen hätten sich von ihr nur mit Zustimmung des Beklagten lösen können, ihr Schreiben vom 11. März 1956, das überdies vielleicht nur als bloße Androhung eines Rücktm;xs zu werten sei, habe den Vertrag nicht beseitigen können.
b) Bas Berufungsgericht führt v/eiter aus: w^-h^em die Klägerinnen ihr Angebot vom 20. Bezember 1955 durch ihr Schreiben vom 11. März 1956 zurückgenommen hätten, seien die Verhandlungen anschließend auf der Grundlage 3enes Angebotes wieder aufgenommen worden, hätten aber bis Mitte April 1956 und die unmittelbare Zeit danach nicht zu einer endgültigen Abmachung geführt. Mit ihrem Schreiben vom 15. April 1956 hätten die Klägerinnen lediglich ihren Willen bestätigt, unter näher genannten Voraussetzungen zu dem 21. Juli 1956 zu räumen, wobei aber der Termin für den Auszug erst beim Kauf des Jägerhauses habe bindend festgelegt werden sollen. Auch das Schreiben %	des	Beklagten	vom 17o Mai 1956 lasse ersehen, daß es da-
mals an einer Einigung der Parteien schlechthin, nicht
 nur hinsichtlich des Inventars gefehlt habe. Ber Beklagte
 in der	,
habe den endgültigen Vertragsschluß erst/für Ende Mai/An-
fang Juni 1956 in Aussicht gestellten,spätör- auch stattgefundenen Besprechung’vorgebehen*;’ ' v *. Etv/as anderes lasse sich weder aus dem auch von dem Kaufmann MflHP Unterschrift lieh vollzogenen notariellen Kaufangebot der Grundstückseigentümerin vom 25. Mai 1956, noch aus dem Schreiben der Klägerin X*MBI vom 20.Juli 1956 folgern. Bie in dem Kaufangebot enthaltene Erklärung, der Kaufpreis sei zu einem Teilbetrag von 20 000 BM an die Klägerinnen zu zahlen, mit denen die vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages gegen eine Abfindung "vereinbart ist", lasse nicht einwandfrei darauf schließen, daß die Abfindung unter den Streitteilen bereits bindend auf 20 000 BM festgelegt worden sei; der nachfolgende Satz des Angebots, eine Ermäßigung der Abfindungssumme solle der Eigentümerin zugute kommen, lasse die Möglichkeit offen, daß die Abfindung unter den Streit-
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teilen noch nicht festgestanden habe und decke sich insoweit mit der Erklärung des Beklagten vom 17«. Mai 1956, v/onach er Ende Mai/Anfang Juni zu dem endgültigen Vertragsschluß mit den Klägerinnen zu gelangen hoffe. Der Brief der Klägerinnen vom 20, Juli 1956 endlich liege nach dem zwischen den Parteien Ende Mai stattgefundenen Zusammentreffen, bei dem nach dem Klagevortrag spätestens die Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sein solle, und gestatte daher nicht einen Schluß dahin, daß eine solche Vereinbarung bereits Mitte April 1956 getroffen worden sei.
Die Revision vertritt demgegenüber mit dem Vorwurf, die Auslegung des.Berufungsgerichts gehe nicht in die Tiefe, die Ansicht, bereits das Schreiben der Klägerinnen vom 15«* April 1956 enthalte eine Bestätigung, die der Kaufmann MHI seinerseits am 17. Mai 1956 grundsätzlich bestätigt habe, der Hinweis in seinem Schreiben, man hoffe, Ende Mai/Anfang Juni zu dem endgültigen VertragsSchluß zu kommen, beziehe sich nur auf die unv/esentliehe Inventarabrede.
Mit diesem Vortrag bewegt sich die Revision indessen auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet und vermag einen durchgreifenden Fehler des Tatrichters bei der Auslegung nicht aufzuzeigen. Im besonderen hat das Berufungsgericht das - nicht an die Klägerinnen gerichtete - notarielle Kaufangebot der Grundstückseigentümerin nicht, wie die Revision meint, zu dem Nachteil der Klägerinnen verwertet, sondern nur nicht zu ihrem Vorteil.
Nicht zv/ingend ist die Meinung der Revisionsbeantwortung, die Mitteilung des Beklagten vom 17» Mai 1956, daß er grundsätzlich mit den Klägerinnen einig gehe, beziehe sich ausschließlich auf das vorangegangene Schreiben der Klägerinnen vom 4. Mai 1956 und die von ihnen übersandte Inventaraufstellung. Bas Schreiben vom 17. Mai 1956 will v/ohl auch eine Antwort auf das im Schreiben vom 4. Mai 1956 -in Erinnerung gebrachte Schreiben der Klägerinnen vom 15. April 1956 geben.
 
3o) Das Berufungsgericht hält jedoch den Nachweis für erbracht, daß am 26./27. Mai 1956 bei dem Zusammentreffen der Parteien im Jägerhaus eine Abfindungsverein-barung zustande gekommen ist. Hierzu heißt es im Berufungen urteil:
"Dieses Zusammentreffen war nach dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 17. Mai 1956 ausdrücklich für den endgültigen Vertragsabschluß vorgesehen.
7/ie sich aus den Bekundungen des in dieser Sache federführend tätig gewesenen Vorstandsmitgliedes MHI des Beklagten ergibt, hat damals Klarheit unter allen Beteiligten darüber bestanden, daß der Betrag von 20>000 DM am Tage der Häumung der Klägerinnen gezahlt werden sollte. Nach den Angaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Beklagten MMP haben im Anschluß an die Besichtigung des "Jägerhauses" alle Beteiligten in dem großen ge-^ werblichen Baum zusammengesessen. Alsdann hat ■P im Nahmen des von ihm auf Veranlassung des Vorsitzenden des Beklagten Rektor GrMft gegebenen Berichtes Uber den Ankauf des "Jägerhauses" und über die Verhältnisse auf dem "Jägerhause" erklärt, daß die Abfindungssumme von 20 000 DM an die beiden Klägerinnen gezahlt werde. Am Ende seiner Auszählungen hat MMHfe gefragt, ob einer der Anwes enden noch etwas zu fragen oder zu sagen habe. Darauf hat niemand sich zu Wort gemeldet. MHBfr hat ferner in den Tagen nach dem Zusammentreffen vom 26. bzw.
27. Mai 1956 ein Ferngespräch mit der Klägerin zu 1) geführt, in dem er ihr die Leistung einer Teilzahlung von 5 000 Dü auf die Abstandssumme zugesagt hat, und alsdann einen Postscheck über 5 000 DM ausgestellt, diesen jedoch nur deshalb nicht 'abgeschickt, weil zu dem zweiten Male Gläubiger des Fräulein HMMP in großer Anzahl wegen der Befriedigung ihrer Forderungen an ihn herangetreten sind. Diese letzteren Angaben MMWs werden in den wesentlichen Punkten durch den Inhalt des Aussageberichtigungsschreibens des Vorsitzenden des Beklagten GfMBi vom 29» Juli 1958 bestätigt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerinnen bei der Zusammenkunft Ende Mai 1956 ihre RäumungsVerpflichtung statt, wie früher vorgesehen, zu dem 31.Juli, zu dem 2.August 1956 eingegangen sind. Sonst wäre das Schreiben der Klägerinnen vom 28. Mai 1956 nicht erklärlich, in welchem sie sich dem Beklagten gegenüber für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung entsprechend der an diesem Tage mit dem Beklagten gehabten fernmündlichen Rücksprache zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1 000 DM verpflichtet haben. Eine rein einseitige durch Konventionalstrafe gesicherte Räumungsverpflichtung der Klägerinnen ohne gleichzeitige Abfin-
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dungspflieht des Beklagten wäre nach den monatelangen auf dieser Grundlage geführten Unterhand-lungen der Parteien gänzlich unverständlich<> Alle diese Umstände lassen erkennen, daß der Beklagte sich jedenfalls spätestens am 26. bzw. 27» Mai 1956 zur Zahlung einer Ablösungssumme von 20 000 DM verpflichtet hat. So hat auch die Klägerin zu 1) das Ergebnis der Zusammenkunft von Ende Mai 1956 auf gefaßt; sonst würde sie sich nicht mit dem Makler
 wegen der am 7. Juni 1956 vereinbarten An-Pachtung ihres jetzigen Fremdenheims in 4MP unverzüglich ins Benehmen gesetzt haben. Auch die Vorstandsmitglieder Dechant PiMMM. und Rektor GMi gehen bei ihren Bekundungen von der Vereinbarung einer Ablösungssumme von 20 000 DM an die Klägerinnen aus. Wenn der Zeuge HeMMMMMhiervon Abweichendes ausgesagt hat, so kann das nur auf einen Erinnerungsfehler des Zeugen beruhen der umso näher liegt, als er von allen Beteiligten mit dieser ihm sachfremden Rechtsangelegenheit der Parteien am wenigstens befaßt gewesen ist.
Die Klägerinnen haben jedoch nicht ausräumen können, daß die getroffene Ablösungsvereinbarung in innerlich engster Verbindung mit dem schließlich gescheiterten Ankauf des "Jägerhauses1* getroffen v/orden ist. Der
 Beklagte konnte an der finanziellen Abfindung des____
Pachtverhältnisses der Klägerinnen mit Fräulein HM Mi nur dann ein begreifliches Interesse haben, wenn es ihm gelang, das"Jägerhaus** von Fräulein IMF» MM zu erwerben, uia darin ein Schullandheim einzurichten. Das lag auch für die Klägerinnen auf der Hand. Wie der vorgeiegte Schriftwechsel der Parteien ausweist, hat sich der Beklagte, sobald die Art und Weise der Zahlung der Abstandssumme unter den Parteien streitig wurde, für die Klägerinnen erkennbar auf den Standpunkt gestellt, daß der Betrag von 20 000 DM durch Fräulein HMM an die beiden Klägerinnen aus dem Kaufpreis für das Jägerhaus entrichtet werden sollte. In das den Klägerinnen bis nach dem 26. bzw.
27o Mai 1956 allerdings unbekannt gebliebene Kaufvertragsangebot vom 25. Mai 1956 ist diese Art der Tilgung der Ablösungssumme mit der Abwandlung aufgenommen worden, daß aus dem Kaufpreis von 82 500 DM ein Teilbetrag von 20 000 DI: unmittelbar durch den Beklagten an die beiden Klägerinnen, und somit nicht durch Fräulein HtMMMI, gezahlt werde. Jedenfalls hat der Beklagte die enge Verquickung des Kaufpreises für das "Jägerhaus” mit der Zahlung der Ablösungssumme stets aufrechterhalten. Ausweislich der Bekun-dungender Vorstandsmitglieder des Beklagten, G< PMMMP und MMMi ist auch bei dem Treffen in Sei MMM 35nde Mai 1956 entgegen den Wünschen der Klägerinnen vcfri Vorstandsmitgliedern des Beklagten her- -vorgehoben worden, daß die Abfindungssumme Bestandteil
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des Kaufpreises für das "Jägerhaus” sei» Eine Einigung der Parteien im Sinne der Darstellung der Klägerinnen, wonach der Beklagte unabhängig von dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit Fräulein HMP MB die Verpflichtung zur Zahlung der Abstandssumme eingeg8ngen sei, ist nicht erwiesen, nach der Interessenlage auch nicht wahrscheinlich«”
Die Revision beanstandet zunächst,, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß sich die Klägerinnen auf Veranlassung von MfHI sogar einer Konventionalstrafe für den Fall hätten unterwerfen müssen, daß sie nicht am 2. August 1956 räumten« Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe befaßt«
Weiter verweist die Revision darauf, das Berufungsgericht spreche in diesen seinen Ausführungen auffälligerweise nicht mehr von einer auf schiebenden Bedingung, sondern von einer inneren engsten Verbindung der Ablösungsvereinbarung mit dem schließlich gescheiterten Ankauf des Jägerhauses und lasse daher, offen, ob es darin eine aufschiebende Bedingung oder eine von dem Beklagten zu beweisende Einwendung gesehen habe« Der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt aber mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht den von ihm angenommenen inneren Zusammenhang im Sinn eines - aufschiebenden - Bedingungsverhältnisses aufgefaßt sehen will. Seine einleitenden Bemerkungen über den Umfang der die Klägerinnen treffenden Behauptungs-und Beweislast für das Fehlen einer aufschiebenden Bedingung hätten sonst wenig Sinn. Diese Last und die ihr entsprechende Beweisfälligkeit hat es allem Anschein nach auch im Auge, wenn es davon spricht, die Klägerinnen hätten das Bestehen jener engsten Verbindung nicht ausräumen können* Vergegenwärtigt man sich weiter, daß eine Bedingung nicht mit ausdrücklichen Worten, sondern auch stillschweigend vereinbart werden kann, so ist das Berufungsurteil dahin zu begreifen, die Setzung einer Bedingung sei, wenn nicht sogar vorgenommen, so nahe liegend, daß die Klägerinnen nicht mit Erfolg das Vorliegen einer be-
 
dingungslosen Abfindungsvereinbärung geltend machen könnten. Auf die Ansicht der Revisionsbeantwortung braucht nicht weiter eingegangen zu werden, die dahin geht, jedenfalls ergebe sich ein Einwand des Pehlens (oder des V/egfalls) der Geschäftsgrundlage hier ohne weiteres aus dem zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel, es käme daher insoweit gar nicht auf die Beweislast an.
Vor allem aber wendet sich die Revision gegen die auf den Bekundungen der Vorstandsmitglieder des Beklagten beruhende Peststellung und die Annahme des Berufungsgerichts, bei den Besprechungen Ende Mai 1956 sei seitens des Beklagten hervorgehoben worden, daß die Abstandssumme Bestandteil des Kaufpreises und daher eine bedingungslose Einigung im Sinne der Klage nicht erwiesen 3ei. Hierbei habe das Berufungsgericht, so meint die Revision, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht nur einzelne Beweisantritte der Klägerinnen übersehen, sondern auch, daß der Beklagte im Schreiben vom 21. März 1956 den Ankauf des Jägerhauses als eine beschlossene und sichere Sache hinsteiie und in seinem Brief vom 24. März 1956 bereits den Klägerinnen angedroht habe, mittels der geeigneten Schritte in die schnelle Nutzung des Anwesens zu gelangen; auch habe das Berufungsgericht, was die Revision als eine weitere Verletzung des § 286 ZPO rügt, nicht beachtet, daß die gehörten Personen ihr durch ihre internen oder mit der Eigentümerin geführten Besprechungen gestaltetes Erinnerungsbild mit dem vermischt hätten, was gegenüber den Klägerinnen erklärt worden und allein für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung sei, das Berufungsgericht gebe auf seiner Seite 15 außerdem keine Erklärung dafür, daß der Beklagte vorbehaltlos zu einer Zahlung an die Klägerinnen in einem Zeitpunkt bereit gewesen sei, als eine Entscheidung über das Kaufangebot der Grundstückseigentümerin noch nicht .habe vorliegen können.
Die letzte Beanstandung ist unverständlich. Die Rüge,
 
das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Vorstandsmitglieder des Beklagten unrichtig gewürdigt, scheitert, wenn sie als noch der Vorschrift des § 554 Abs.5 Ziff.2 b ZPO genügend angesehen werden könnte, daran, daß sie auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegt. Die von der Revision aufgeführten Beweisentrit.te betreffen, soweit es um die Absicht des Beklagten geht, auf einer Wiese neben dem Jägerhaus ein Schwimmbecken einzurichten, oder dax’uiu,.daß die Klägerinnen mit einem Britten Vereinbarungen über die Unterbringung ihrer Gäste gepflogen und Hilfskräfte für den Umzug angev/orben haben sollen, Punkte, die allenfalls einen mehr oder minder sicheren Schluß auf das Zustandekommen eines t von den Klägerinnen zu beweisenden - bedingungslosen Versprechens einer Abstand Zahlung zulaseen. Wenn das Berufungsurteil sich über diese Beweisangebote nicht ausläßt, so ist das damit zu erklären, daß das Berufungsgericht annahm, von den unter Beweis gestellten Ililfstat-sachen einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache, ein unbedingtes Zahlungsversprsehen, nicht schließen zu können. Eines ausdrücklichen Eingehens auf jeden einzelnen Vortrag der Partei und jeden Beweisantritt bedurfte es nicht, wenn nur, was sich hier sagen läßt, insoweit überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung insgesamt stattfand.. Aus dem Schweigen der .Urteilsgründe kann daher nicht auf ein Übersehen der Beweisantritte geschlossen werden. Dies gilt erst recht für das ebenfalls von der Revision aufgegriffene nicht erledigte Beweis-angebot der Klägerinnen, ein Herr des Beklagten habe sie am Schluß der bei. der Zusammenkunft Ende Mai 1956 geführten Verhandlungen zu dem guten Geschäft beglückwünscht.
Jene Behauptung ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt. Das an derselben Urteilsstelle wiedergegebene Versprechen einer Vorschußzahlung an die Klägerinnen ist ebenso wie die Vorbereitung einer solchen Teilzahlung ausdrücklich in den Gründen des Urteils erwähnt und vom Berufungsgericht nur als Zeichen für das Zustandekommen eines Ablösungsvertrages, jedoch nicht eines unbedingten Ablösungsversprechens gewertet worden. Baß das Berufungs-
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gericht die - angebliche - Beglückwünschung nicht auch
-	stillschweigend - in das von ihm gev/onnene Gesamtbild eingeordnet hat, läßt sich nicht annehmen.
Bas von der Revision angezogene Schreiben des Beklagten vom 21. März 1956 teilt zwar zunächst den Klägerinnen mit, der Kauf des Jägerhauses sei von dem Beklagten beschlossen worden und werde in Kürze getätigt wer-den; es sagt aber anschließend ausdrücklich, die Pachtablösungssumme sei in dem Kaufpreis enthalten. Bie Klägerinnen selbst brachten sowohl vorher als nachher die Zahlung der’ Abfindungssumme mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Anwesen in Verbindung. Nach dieser Richtung geht ihr Schreiben vom 11.März 1956, während sie im Schreiben vom 15« April 1956 ihre Bereitschaft zur Räumung des Jägerhauses zu dem 31«Juli 1956 unter anderem mit dem Bemerken erklären, bei dem Kaufakt solle die Ab-v findungssumme an sie unmittelbar von der Stadt IMMM gemeint von dem Beklagten, gezahlt werden. Bas Verlangen nach unmittelbarer Bezahlung durch den Beklagten schließt die Bedingung des Kaufabschlusses nicht aus« Bie Brohung mit geeigneten Schritten, die der Beklagte im Schreiben vom 24- März 1956 ausgesprochen und die das Berufungsgericht nach Meinung der Revision entgegen § 286 ZPO nicht in seine Würdigung einbezogen hat, liegt yor der nach dem Berufungsurteil entscheidenden Besprechung Ende Mai 1956 in einer Zeit, als nach den Gründen des'angefochtenen Urteils so viel gegen das Vorliegen eines bedingungslosen Ablösungsversprechens sprach, daß das Berufungsgericht von der Brohung nicht auf das Zustandekommen eines solchen Versprechens schließen und auf diese Brohung nicht eigens eingehen mußte« Baß es sich ihrer bewußt gewesen ist, erhellt daraus, daß es auf sie im Tatbestand und
-	in anderem Zusammenhang - in den Gründen seines Urteils zusprechen kommt.
Schließlich greift auch ein anderes Bedenken nicht durch, das die Revision streift. Bie Gründe des angefoch-
 
tenen Urteils befassen sich allein mit der Interessenlage des Beklagten, nicht aber mit den Belangen der Klägerinnen. Die Klägerinnen hatten immerhin mit der Grundstücks eigentlinerin einen langjährigen Pachtvertrag eingegangen, nach ihrem Vorbringen Aufwendungen auf das Pachtobjekt gewacht und hatten an der Aufgabe ihrer Pächterstellung, soweit ersichtlich, höchstens unter dem Gesichtspunkt ein Interesse, daß sie eine hohe Pachtablösungssumme erhielten. Jedenfalls dann, v/enn ein solches Interesse nicht die Triebfeder ihres Handelns v/ar, bestand für sie kein besonderer Grund, eine Regelung einzugehen, die ihnen in der für ihre Existenz wichtigen Präge das Risiko für das Zustandekommen eines Kaufs zwischen dem Beklagten und der Grundstückseigentümerin auferlegte, ihnen eine Aufgabe des Pachtobjekts zu demutete, die Präge einer Entschädigung jedoch im ungewissen ließ. Zwar mußte der Beklagte auch seinerseits Wert darauf legen, die Pachtabiösungssumme nur zählen zu müssen, wenn er das Eigentum an dem Pachtobjekt erwarb. Doch hätte für ihn die Räumung des Pachtobjekt es durch die Pächte-rinnen gegen eine bedingungslose AbstandsZahlung einen Schritt auf dem Weg zu der von ihm geplanten Errichtung eines Schullandheims bedeuten können. Auf der anderen Seite ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Oberlandesgericht sich bei einem Pall wie hier, wenn auch unausgesprochen, über die Interessen der Klägerinnen, auf die sie während des Rechtsstreits hingewiesen hatten, Gedanken gemacht hat. Eine Regelung, wie sie das Berufungsgericht annimmt, ist möglich und nicht zuletzt stehen dem aufgeworfenen Bedenken die von ihm nicht zu erschütternden Peststellungen des Berufungsgerichts gegenüber, daß der Beklagte bei der entscheidenden Besprechung mit den Klägerinnen Ende Mai 1956 betont die Abfindungssumme als Bestandteil der - noch nicht gewissen -Kaufpreis Zahlung bezeichnet hat, daß auch die Klägerinnen ihrerseits die Zahlung einer Abstandssumme mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Pachtgrundstück in Verbindung gebracht haben.
 
Ist aber mit dem Berufungsgericht zu demindest ein bedingungsloses Zahlungsversprechen zugunsten der Klägerinnen zu verneinen, so kann, und zwar sowohl hier, als auch für die folgenden Tragen, offen bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt ein - bedingter -Vertrag oder, weil noch zu viele Tragen offen waren oder weil zwischen den Parteien ein Dissens waltete, überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist.
II.
Zur Anwendung üesu	BGB.
Die Revision meint, wenn der Beklagte in einem Motivirrtum befangen darauf vertraut habe, er werde das Jägerhaus zu Eigentum erwerben, und daher Erklärungen gegenüber den Klägerinnen abgegeben habe, die den Erwerb als sicher vorauosotzten, andererseits aber nicht eindeutig den Erwerb als Bedingung für eine Abfindung herausgestellt habe, so müsse er sich nach Treu und Glauben und einem der Bestimmung des § 162 BGB entsprechenden allgemeinen Rechtsgedanken so behandeln lassen, als ob die Bedingung eingetreten sei.
Dem kann nicht gefolgt werden» Die Bestimmung des § 162 BGB mag auch dann anzuwenden sein,, wenn der bedingt Verpflichtete zwar nicht den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, sondern bei Abschluß des Vertrages den Berechtigten über den voraussichtlichen Nichteintritt der Bedingung täuscht. Der Revision geht es aber weder um das eine noch um das andere, sondern allein um die Trage, ob es dem Beklagten anzulasten ist, daß er bei den mit den Klägerinnen gepflogenen Verhandlungen es habe daran fehlen lassen, sie auf die Bedingung und die sich daraus möglicherweise für sie ergebenden ' ungünstigen Auswirkungen hinzuweisen. Diese Trage ist allein unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß und nach den für dieses allgemfein geltenden Regeln zu beantworten.
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Y/eder das angefochtene Urteil noch die Revision befassen sich im Zusammenhang mit § 162 BGB ausdrücklich mit der Frage, ob der Beklagte das Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen ihm und der Grund Stücks ei-gentümerin wider Treu und Glauben verhindert hat, in welchem Palle freilich die genannte Bestimmung durchgriffe. In dem Abschnitt, in dem es den Anspruch der Klägerinnen aus Verschulden des Beklagten bei Vertragsschluß behandelt, sagt aber das angefochtene Urteil, der Beklagte habe das Grundstück nicht in einer Zwangsversteigerung erwerben wollen (auch nicht erstanden), er habe später zu seiner Überraschung eine ihm unbekannte aus dem Grundbuch sich ergebende Belastung des Grundstücks festgestellt; dies habe ihm auf Anraten des Notars berechtigte Veranlassung gegeben, von der Annahme des ihm seitens der kigentflmerin unterbreiteten Angebots abzusehen.
Wenn die Revision es ihrerseits als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet,* daß der Beklagte die Verhandlungen mit den Klägerinnen so weit vorangetrieben habe, während es seine selbstverständliche Pflicht gegenüber den Klägerinnen gewesen sei, das Grundbuch einzusehen, so hat sie gegen sich: Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung Seite 3 vorgetragen, bei der Abgabe ihres notariellen Kaufangebots habe die Eigentümerin die ihr von dem Notar und dem Kaufmann SgflBHi gestellte Frage verneint, ob irgendwelche Belastung außer den im vorliegenden Grundbuchauszug angegebenen bestünden; in dem Grundbuchauszug seien dagegen, wie der Notar später festgestellt habe, einige Sicherungshypotheken nicht enthalten gewesen. Die Klägerinnen haben hierzu unter allgemeinem Bestreiten des Vortrages der Berufungsbegründung erwidert (Schriftsatz vom 15.Februar 1958 S.l und 7), dem Beklagten habe ein anderes Objekt besser gefallen, er habe im übrigen von dem auszuzahlenden Xaufpreisanteil die auf die verheimlichten Schulden entfallenden Beträge ohne weiteres abziehen können. Hierauf hat der Beklagte entgegnet (Schrift satz vom 20.Februar 1958 S.5), angesichts der nicht aus der Welt zu schaffenden arglistigen Täuschung seitens der
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Grundstückseigentümern habe er von jeder weiteren Verhandlung mit dieser Abstand nehmen können, um sich nicht der Gefahr weiterer Differenzen auszusetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es diesem Vortrag gefolgt ist. Zumindest ist die Behauptung des Beklagten, die Eigentümerin habe einen hinsichtlich der Grundstücksbelastung unvollständigen Grundbuch-auszug als richtig ausgegeben, von den Klägerinnen nicht in einer beachtlichen Weise bestritten worden.
Angesichts des unaufrichtigen Verhaltens der Grundstückseigentümerin, das geeignet war,das bei einem Anwesenskauf nicht zu unterschätzende Vertrauen des Käufers gegenüber dem Verkäufer völlig zu zerstören, ist eine Treuwidrigkeit des Beklagten im Sinn des § 162 BGB zu verneinen. Zu weit geht es, zu sagen, der Beklagte hätte angesichts des ihm erkennbaren, auch von ihm erkannten großen Kisikos, das die Klägerinnen mit einer nur bedingten Zahlungsverpflichtung auf sich nahmen, das Kaufangebot nur aus gewichtigeren Gründen als wegen der Aufdeckung der seitens der Grundstückseigentümerin verübten Täuschung ablehnen dürfen.
III.
Zu demAnspruch der Klägerinnen aus
 Das Berufungsgericht verneint den Anspruch mit der bereits wiedergegebenen Erwägung, der Beklagte habe von einem Ankauf des Jägerhauses im Hinblick auf die ihm nachträglich bekannt gewordene erhöhte Belastung des Grundstücks Abstand genommen, seine Vorstandsmitglieder hätten zwar am 26./27. Mai 1956 gewußt, daß die Klägerinnen im Vertrauen auf die Auszahlung der Abstandssumme sich bezüglich eines anderen Fachtobjektes binden wollten und wohl * auch binden würden, die Vorstandsmitglieder hätten jedoch darauf vertraut, daß der Ankauf des Grundstücks und eine Entschädigung der Klägerinnen wie geplant vor'sich gehen werde.
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Die von der Revision erbetene Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht an den Sachverhalt eine zu enge Betrachtungsweise angelegt hat.
Auszugehen ist davon: Das durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen geschaffene gesetzliche SchuldVerhältnis kann ohne Rücksicht darauf, ob der Vertrag zustande-kommt oder nicht, zur verkehrsüblichen Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichten. Ebenso ist es anerkann-ten Rechtes, daß nach § 278 BGB ein Schuldner im allgemeinen für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen haftet und daß die Handlungen, die den Vertragsschluß vorbereiten, im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses als Erfüllungshandlungen im Sinn des § 278 BGB anzusehen sind. Die Sorgfaltspflicht legte namentlich bei fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen v/ie im vorliegenden Dali dem Beklagten die Verpflichtung auf, auf die Klägerinnen Rücksicht zu nehmen und sie auf Umstähde aufmerksam zu machen, von denen er sich sagte oder sagen mußte, sie seien für die Haftung der Klägerinnen wesentlich; dabei bestimmte sich das Ausmaß der Verpflichtung nach dem, was die Anschauung des redlichen Verkehrs und die Gebote von Treu und Glauben an Kundmachung erwarten lassen.
Zwar haben die Klägerinnen, wie ausgeführt, in ihren Erklärungen gegenüber dem Beklagten eine Abfindungszahlung mit dem Abschluß des Kaufvertrages über das Anwesen in Verbindung gebracht, und auch ihnen war ein Interesse des Beklagten unverkennbar, daß er nur für den Pall des Grundstückserwerbs sie abfinden müsse. Andererseits konnte der Beklagte überschauen, daß die Klägerinnen im Vertrauen auf eine glatte Abwicklung und den Erhalt einer Abstandssumme ihre Existenz im Jägerhaus auf geben und sich anderweit eine neue Existenz gründen wollten. Der Beklagte hätte daher nicht die Vertrauensseligkeit der Klägerinnen sich zunutze machen und, wie es den Anschein hat, die Klägerinnen in ihrer für sie höchst gefährlichen Auffassung
 
bestärken dürfen, sie könnten unbesorgt ihr Pachtverhältnis auf geben und anderweite - ^indaiigen eingehen, er hätte vielmehr statt der Darbringung von Glückwünschen zu dem Vertragsschluß und der Zusage von Teilleistungen mit aller Deutlichkeit den Klägerinnen vor
 Augen führen müssen, daß der Kaufabschluß im Grunde
 sie
noch offen stand und daß/das Risiko, das sie mit der Vereinbarung einer nur bedingten Zahlungspflicht des Beklagten eingingen, nicht, wie sie es erkennbar taten, unterschätzen dürften» Gewiß ist es in erster Linie eigene Sache des Geschäftspartners,- seine Interessen zu wahren. Mit dem redlichen Verkehr, mit dem Gebot von Treu .und Glauben ist es aber nicht zu vereinbaren, daß der Vertragsgegner dann, wenn der andere Teil es hieran offensichtlich fehlen läßt, dies zu seinem Vorteil ausnutzt. Nach alledem haben es die für den Beklagten handelnden Personen an der gebotenen Aufklärung der Klägerinnen fehlen lassen* Ihr Verhalten ist, weil ihre Verpflichtung zur Aufklärung greifbar nahe lag, als fahrlässig im Sinn des § 276 BGB zu werten und mit der Erwägung, sie hätten auf die ungestörte Abwicklung des gesamten Rechtsgeschäfts gebaut, nicht voll zu entschuldigen.
Der den Klägerinnen aus dem schuldhaften Verhalten des Beklagten bei VertragsSchluß erwachsene Schaden ist bei Zugrundelegung des Klagevorträges nach .dem zu bestimmen, was die Klägerinnen hätten, wenn es nicht zu einer Vereinbarung zwischen ihnen und dem Beklagten und nicht zu der Auflösung ihres Pachtverhältnisses gekommen wäre. Der SchadensersatsanSpruch der Klägerinnen geht mithin auf das sogenannte negative Interesse. Hierüber muß, weil noch offenstehende Iragen tatsächlicher Art beantwortet werden müssen, der Tatrichter entscheiden. Er wird auch darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf •eine den Klägerinnen zur Last zu legende Mitschuld mindert (§ 254 BGB). Soweit die Klägerinnen den Schadensersatzanspruch in der neuen Verhandlung als eine Teilforderung
 
mehrerer selbständiger Ansprüche verfolgen, ist auf das Erfordernis einer Aufgliederung des Klagebegehrens entsprechend BGHZ 11, 192, MER 1953, 164 Bedacht zu nehmen.
Auch in diesem Zusammenhang braucht nicht darüber befunden zu werden, ob überhaupt ein aufschiebend bedingter Vertrag zwischen den Streitteilen zustande gekommen ist. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der Revision darin gefolgt werden kann, entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils und der Revisionsbeantwortung liege eine schadenstiftende schuldhafte Unterlassung auf seiten des Beklagten auch darin, daß er die Klägerinnen nicht noch rechtzeitig vor der Räumung des Jägerhauses von dem Scheitern des Grundstückskaufs und der Hinfälligkeit seiner Abstandsverpflichtung*.unterrichtet habe. Sollte es bei der Frage nach der Höhe des Schadens auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem die Klägerinnen von dem Scheitern des Grundstückskaufö erfahren haben, so wird das Berufungsgericht auf die in den Schriftsätzen vom 28. Februar 1958 S.4 und 28. Oktober 1958 S.5 wiedergegebene Behauptung des Beklagten zu achten haben, wonach die Klägerinnen vor dem Auszug durch Telefongespräch (am 23* Juli 1956 ?) diese Kenntnis erlangt haben sollen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch den Vortrag des Beklagten würdigen müssen, in jenem Telefongespräch habe Kaufmann MfflHD den Klägerinnen auf ihre Frage, ob sie ausziehen sollten oder nicht, geantv/ortet, das müßten sie selbst wissen, sie handelten jedenfalls auf eigene Gefahr.
IV.
Zusammenfassung.
Nach dem Gesagten ist die Sache, weil das Hilfsbegehren der Klage nochmals der tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden muß, unter Aufhebung des angefoch-
 
tenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Br. Pagendarm	Br.ICreft	Br.Beyer
 Br. Hußla	Bundesrichter Gähtgens
 ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br.Pagendarm