* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 65/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 65/56

September 1957 OLG Celle hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26.. September 1957 unter Mit- , v Wirkung des Senatspxäsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber ., Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt ? hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die r mündliche Verhandlung vom -2-6. An 15» Dezember 1950 erhielt er von der Versicherungsanstalt einen "Ausweis für Schwerbeschädigte!Mit diesem Ausweis war auf Grund besonderer nur in geltender Vorschrif- ten die Anerkennung als:Schwerbeschädigter und' ein ent- . aus -dem KZ wurde der Kläger wieder bei der Birma-beschäftigt , und zwar zunächst in Später wurde Birma scheid^ daß der Kläger bisher-in NiederSachsen nicht als , ■ ■ Schwerbeschädigter anerkannt und:deshalb eine .behördliche -Zustimmung zu seiner Kündigung nicht notwendig sei.: Das Ben .tenverfahren des Klägers bei dem Versorgungsamt war .-nämlich noch nicht abgeschlossen. Hunmehr nimmt der Klager^den beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt.der AmtspflichtVerletzung auf Schadensersatz in' Anspruch und hat dazu vorgetragens Br habe am 14, A p r II 19 51; b e im Kr ei sv; oh 1 fall r t s amt (Kr e i s f ü r s 0 r ge s teile) vorgesprochen, um sich wegen -seiner Anerkennung als Schwerbeschädigter im LandeBiederSachsen :beraten zu lassen« Dabei habe ihm-! e§ jedoch .pflichtwidrig unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß er schon sofort eine Gleichstellung v als Schwerbeschädigter oder eine Anerkennung als Schwer-erwerbsbeschränkter beantragen könne .LBiesen Bat habe -1011 auch bei zwei weiteren Bücksprachen mit ihm am 6Januar ; und amPlOo ; Januar; 1952 unterlassen , ' also zu einergZeit,als;Ji schon das Schreiben der Firma vom ber 1951. Auskunft .gegeben, '.hätte er , Kläger V artige Anträge 'gestellt und alsdann den Schutz -nach 'dem;;; Schwerbeschädigtengesetz schon .vor Abschluß des Bente»verfahre ns erhalten,: so daß ihm nicht von der Firma : lllIlrÄÄS;:Befufyngsgericirt) hatf::;zur Begründung zseheidung im wesentlichen,ausgeführtsrDerpFerwaltungsange-, stellte habe seine Pflicht zur sachgerechten.-Auskunfts erteilung am .14 ».April 1951 dem Kläger gegenüber nicht • schuldhaft verletzto Bei der Forsprache des Klägers an die-.sem Tage habe für kein hinreichender Anlaß Vorgele- 6, oder 7« Januar 1952 oder, bei der etwaigen weiteren Bück-spräche an 10» Januar 1952 zu einerlentsprechehdehvBeratung: -.des Klägers verpflichtet gewesen und oh in d erenphntpflasVjf; sen mit Rücksicht darauf, daß zu dieser Zeit .Bereits :!7 den Antrag der Firma vom 27» Dezember v19!5i;auf; AA Zustimmung zur Kündigung gekannt habe, eine schuldhafte Ferletzung seiner' Amtspflicht zu erblicken seiF'ähedUlf e’A keiner Entscheidung, denn eine solche : - unterstellte /AA-Bf Amtspflichttwidxigkeit sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen» ’ Llai 1952 abgelehnt worden sei, weil:der:: Kläger nicht zu den antragsberechtigten Personen gehört a oder 10,» Januar 1952 gestellter Antrag nach § 8 SBG auf Gleichstellung als Schwererwerbs-b a schränkt er aber hätte nicht: mehr so r echt zeitig bis zu dem BGh Ganuarti Tag:: der :KUn:^igimg|:^ ;Büst immüng zur Kündigung;:;;de s Klägers;hicht ver weil der Betrieb in Göttingen seinerzeit nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt worden sei (§ 16 Stellen 9 einen ipehwerbeschädigten; für den; eine Beute noch nic ht fest-geset.zt ist undider deshalbnoch nieht als Sch werbesciiä- pi jdigter im Sinne .des § 3 Abs-1 SBG- gilt; in .allen Bällen, über die Bechtslage, mithin darüber :;;zu belehren;; daßier vor Pestsetzung der Pente noch nicht {dieipechtsStellung eines Schwerbeschädigten habe und dem- ; :{jedoch mö gliche ry/eise schon vor Beendigung des Bentenver-fahrens Kündigungssehutz wie ein Schverbeschädigter erlangen könne, Es kann jedoch hier auf Grund dex vom Berufungs-fgericht.-, wenn er eine derartige .Belehrung des Klägers bei dessen Vorsprache im { ppr,i£ 1951 unterlassen, hat <> Nach{pent{vom;{Berufung^ getroffenen und vor. der Revision nicht angegriffenen festst ellungen kam es dem {Kläger: bei seiner Bücksprache lediglich auf'die baldige Erlangung der Pente an, während von 'einem Kündigungsschutz.als Schwerbeschädigter nicht die ,Pede war und derPKläger auch.insoweit;keinen Pat erbat» ter Antrag des Klägers nach § 20 SBC keinen Erfolg gehabt haben würde, macht die Eevisioh geltend? Tatsächlich seiendem Kläger unter; dem 2- Mai 1952 Versorgungsbezüge mit Wir-kung vom 1= Dezember 1950 bewilligt worden... Daraus ergebe sich, daß objektiv die Voraussetzungen der Bewilligung Vorgelegen hat ten , s o tdaß -eine ordnungsmäßig-/handelnde: Behör de -nach § 20 SBC- die einstweilige Bewilligung hätte effeilen :|;. müs sen, t und-; nur dar auf komme e s für die ' Frage der Kausali- ; | tat an; ■ e m; Kl äg e r;;s päternyerSprgungsbezüge^ wordcn sindergibt sich noch keineswegs, daß auch die Voraussetzungen des § 2.0 SBG für die Gleichstellung des Klägers mltrden Schwerbeschädigten im Sinne des 3 SBG gegeben gewesen sind! Denn nicht'alle "Beschädigten", sondern nur die Kriegsbeschädigten konnten gemäß § 20 SBG schon vom rechtskräftiger Festsetzung ihrer Rente den Schwerbeschädigten im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden« Daß ' aber def Kläger Kriegsbeschädigter gewesen sei, folgt daraus noch nicht, daß ihm eine Rente auf Grund des Bundesversor-/ gungsgesetzes; bewilligt worden'’ist; da dieses Gesetz auch auf ander© als Kriegsheschädigte Anwendung findet;^ Venn daher d ie Hau pt f Ur sorge st eile dem Antrag des Klägers gemäß §f 20 SBG;mit;.,'dox'i'Begrünäung'ifdaß ff, dargetan sei, nicht stattgegeben hat, dann ist dagegen -ebenso wie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ih\~- v; ' ---V; ' nh''. daß mit dieser Begründung: auch ein bereits Anfang Januar 1952 gestellter Antrag kein anderes Ergebnis gehabt haben würde - aus Bechtsgründen nichts zu erinnern. b) Die PestStellung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiger- am 60 oder 7o Januar 1952 eingereichtex Antrag nach :.§• 8 SBG - Gleichstellung: als Schwexerwerbsbe schränkt er ’ - Bescheid die Wirksamkeit der Kündigung noch hätte vexirin- ; dem kennen, ist von der Bevision nicht ausdrücklich angegriffen o Vielmehr: be ziehen.■■■ Bio Bcvision meint, die Tat- 1 sache, daß der Antrag von 2, April 1952 in Llonatsfrist bc-schieden worden sei,, zeige, daß bei besonderer .Bringlich-. ' 2, April 1952 entschieden worden ist,"kann die Bevision jedoch; nichts Entscheidendes: im ,Zusammenhang mit der hier :: f; rinteressierenden Präge", innerhalb welcher rPrist-.'^infAht-ragl:) dieser Voraussetzungen waren besondere Ermittlungen notwendig, und wenn das Berufungsgericht auf Grund der:eingeholtenu -Auskünfte au? dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger einen? sei - und Jer ?nun - habe ?f eststeilen mussehhidah die hngelegenheit; des Klägers nicht bereinigt war■„hdehi^ls^;^ ger bestellen müssen, Es hätte ? -hef i: JdaVph':i%Öh n t e;ä der /Kläger mi t; se in eia i V o r b r i n ge ?d:^ ig war der Antrag del Pixraa an die Für sorge stelle in :G| von dort nach übersandt-' worden ist , der Kläger aber alsdann des hin bei diesem erscheinen konnte, läßt sich keinesfalls feststellen, daß hinsichtlich der.-,; dio -Kust.jLir.mung zur Kündigung des Arbeitsverhält- ;b nisses mit ccm Kläger' erbat, für diesen kein Kündigungsschutz: zu dem;h ulest ,;war, es nicht schuldhaft, vonldieser --lauch 2v;pm ■Arbeitsgericht/^ aus zu. Wenn-vor- Erteilung dieses- Bescheides vom Kläger ein Antrag/gemäß § 8 SBG gestellt worden wäre ,,. dem Kläger gegenüber entsprochen, 'die Firma .S1'^^^^ hinzuweisen,.'daß:dert Kläger einen de r a r t i ge n A n trag;sge s teiMliff habe, und im Interesse des Klägers darum zu bitten,'die beabsichtigte Kündigung bis zur Erledigung dieses Antrages hinaus zuschieb e n. würde» Biese Feststellung ist vom Berufungsgericht im Babmen rv tatrichterlicher Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei getroffen '.-.und von der Bevision auch nicht angegriffen worden* . c) Schließlich macht die Bevision noch geltend, daß seinem Bescheid vom 18„ Kanuar 1952 noch hätte war-ten könp en und müssen, wenn er seih st d avon au s g ehen ;; muß t a ,eilt daß dem Kläger' -die . Schwerbe schäd igt ene ige nsc ha ft zuerkannt werden mußte; Es habe für T^pp gar kein Zweifel darüber bestehen können, daß der Kläger in der Tat Schwerbeschädigter war.* • Aber auch diese Erwägungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen» Im Bechtssinne war der Kläger noch kein"Schwerbeschädigter",, da: dazu, wie sich aus §§ 3> 20 fib s>;l v SBG .er gibt, ;W or au s s e t zung war d aß, e in e Yc x s of gungs-5 fff; :lrenteffux. ihn festgesetzt war» Das aber war gerade, noch nicht der Fall» war verpflichtet, der 'Firma ßpPPHfe libYan-if gemessener Frist einen Bescheid auf den /intrag vom 27» Dezember 1951 zu erteilen, zu demal gemäß § 15 Abs.,1 Satz 5 SBG die iljeantragte'iZustiimaun Kündigung'"eines; Schwerbeschädigtenfff als erteilt su gelten hatte, wenn sie nicht inherhalbfvon Vf fit zwei .Wochen - gerechnet von der Zustellung des Antrages an fd iefHauptf ür sor ge st elleff -tverwe iger 1 ' wurde „.Daraus ; daß machoneunterf dem518"Januar 11952Iden in Bede stehenden scheid an die Firma erlassen hat, kann ihm deshalb ekeln, :Yor würfe gemacht vvqr denAllenfalls könnte fragliches ein ,i ob. ob-die/Rechtslage, von den mit der Angelegenheit >des Klägers bisher befaßten Verwaltungsstellen, und Gerichten in anderen er örtex teia'i^undtyp ^'tfgPuhkten;. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger fc hiß § 97 SRO zu' > pägdn.v^fi'd1

Zitierte Normen: § 20 SBG
dFirmaSBGRevisionKündigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nie Irin für das ■ Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!	'
• r
'Gesetz:?	BGB § 839
Beehtssats;:	Trc scsialen NechtsStaat gehört es zugdeh^i
- pflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamtenr diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom. Gesetz .zuge-ns: dachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizusteh e:n (hier r -Rechtsbelehrung an■ ■ Schvv.e.xbesc-hä~ digte).
Aktenzeichens III ZR 65/56
Urto des BGH vom 26. September 1957 OLG Celle
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26.. September 1957 unter Mit- , v Wirkung des Senatspxäsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber ., Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt ? r-	:''W:WSf:4	/	lli
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats’ des Oberlandesgerichts in Celle vom 10.. März 1956'wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrehsnwer'deh^^^.jif; tii- Kläger aufer 1 egt-'■ ■■	i/:;;0i
itfi	/Von	■NeGhfs--'wege:hs§^
M...: Ill ZB 65/56 ipZ
Verkündet ' an 26« September' 1957 Dieser, dust./mg. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
K a mte;fh;v' ip':p/p/iy ■""6\'1/Ipp"'P;
ln dem;Hechts sireit
 des Rentners und früher en Ma sc hin e nine i s t e x s
Ernst P
in Hi
 Klägers, Beritfungsklagers und -Revisionsklagers,
- Proseßbevollnächt1gteri Rechtsanwalt Dr.
gegen;
pen Bandkreis Pen, Kreistag,,
vexhreten durch
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die r mündliche Verhandlung vom -2-6. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weher,' Dr„ Kxeft, Dr. Arndt und Dr.. Hußla
 für Recht erkannt s v v;;:rS;h ,
Die Revision des Klägers,gegen das Urteil des 3. Zivilsenats' des Oberlandesgerichts in Celle -v.om lÄ:i 10. Ivlär z 19 5 6 'wird , zu rückgewiesen.■: •. 1 iPSP Die Kosten des Revisionsverfahrens werden depi
 Der Klarer stand 1944/1945 bei der Hoch-und Tiefbau- : ;;geSeilschaft Gebr. ■	in	in
;/ibeit. /Ende 1945 warde ei. duich die sowjetische:tB.esatr;^| zungemacht venhaf tet und in ein Konzen!rationsläger,^y|i brachtaus den ei Anfang 1950: ehtlas.sen\swuräe-i■■ 3|s^ seitdem Tbc - -i: n a n 1: und 70/ erwerbsgemindert. An 15» Dezember 1950 erhielt er von der Versicherungsanstalt einen "Ausweis für Schwerbeschädigte!Mit diesem Ausweis war auf Grund besonderer nur in	geltender	Vorschrif-
ten die Anerkennung als:Schwerbeschädigter und' ein ent- . , sprechender arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz verbunden (Anordnung der Alliierten;Kommandantur B^(J^-vom 20. De-- --: zember 1945 - V0B1 Bin 1946P 6) „ Nach seiner-Entlassung :	•
aus -dem KZ wurde der Kläger wieder bei der Birma-beschäftigt , und zwar zunächst in	Später	wurde
I r ::;;au f e i g er e n Wu n s c h y; zu e iner;' Bau stelle s eine rAxbe it ge- >
berin in Gl
:r setzt / woioraM :'l2t|$:b^
;A,fheb/':-:aufnahm/■:naclider.i er in N< hat te /
llntö;rkunft;:|
?;3iit' ■: S ch reiben v om 2 7» Dez ember 1951 an das ;;;S, ozial amt:;
'der Stadt
 bat die Birma S4
um Zustimmung
 mui, Kündigung des Klägers; auf Grund des Schwerbeschädigtengesetzes idp vom 12. Januar 1925
das;;sich ' dieser der Birma gegenüber:; berufen hatte« Unter den 18. Januar 1952 erhiel t- die. Birma
 scheid^ daß der Kläger bisher-in NiederSachsen nicht als , ■
■ Schwerbeschädigter anerkannt und:deshalb eine .behördliche -Zustimmung zu seiner Kündigung nicht notwendig sei.: Das Ben .tenverfahren des Klägers bei dem Versorgungsamt war .-nämlich noch nicht abgeschlossen. Erst unter dem 2.	^
Mai 1952 wurden dem Kläger Versorgungsbezüge: nach dem- Bun-; desversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 -.(BGrBl-'-S-7:91^>'V:m -BVG- mit Wirkung vom 1. Dezember 1950 bewilligt».Die Birma
... :	- 3 r '
•.	kühd	igt	e	dem	Klager mit Sehr eiben von 29. Januar
1952' zu dem 2 . LPebruar 1952 . Seine jVLage vor dem Arbeitsgericht' auf. Feststellung -der1 Unwirksamkeit der ■■;Kündigu^7i«ufi|^| in zwei Instanzen abgewiesen, weil der; Bentenbescheaclgt;^ 'allein seine SchwerbeschädigieneigenSchaft begründet erst nach;Beendigung des. Arbeitsverhälthisses erga^ehbäseitr!|
'.g 9.-	.	'	V	•
Hunmehr nimmt der Klager^den beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt.der AmtspflichtVerletzung auf Schadensersatz in' Anspruch und hat dazu vorgetragens Br habe am 14, A p r II 19 51; b e im Kr ei sv; oh 1 fall r t s amt (Kr e i s f ü r s 0 r ge s teile) vorgesprochen, um sich wegen -seiner Anerkennung als Schwerbeschädigter im LandeBiederSachsen :beraten zu lassen« Dabei habe ihm-! jedoch der Kreisangestelltlediglich erklärt , es müsse der Ausgang des damals nooli in	anhängigen,
 nach hier zu übernehmenden Bentenverfahxens abgewartet werden;	habe	.	e§	jedoch	.pflichtwidrig	unterlassen, ihn
 darauf hinzuweisen, daß er schon sofort eine Gleichstellung v als Schwerbeschädigter oder eine Anerkennung als Schwer-erwerbsbeschränkter beantragen könne .LBiesen Bat habe -1011 auch bei zwei weiteren Bücksprachen mit ihm am 6Januar ; und amPlOo ; Januar; 1952 unterlassen , ' also zu einergZeit,als;Ji schon das Schreiben der Firma	vom
 ber 1951. um' Zustimmung zur Kündigung . gekannt habe * : Hätte hVgtfk i.i^P^tihn zu den genannten; Zeitpunkten eine sachgerechte gund; erschöpf ende. Auskunft .gegeben, '.hätte er , Kläger V artige Anträge 'gestellt und alsdann den Schutz -nach 'dem;;; Schwerbeschädigtengesetz schon .vor Abschluß des Bente»verfahre ns erhalten,: so daß ihm nicht von der Firma	:
hätte gekündigt, werden können. Sein Schaden bestehe in dem U Verlust des monatlichen Tarifgehalts abzüglich der Beate hünd betrage 540 DM je Monat ab Februar 1952,
sefher^	Kläger"	einen	'fell^
heeines;;:-	von 3 ■ 000 LA! nebst; ZinsehageltehdK^:
und begehrt außerdem die Feststellung, daß de r 5Beklagt
 verpflichtet sei, ihm allen, weiteren Schaden zu. ersetzen, der durch die Unterlassung der- vollständigen Beratung entstanden sei..
nADas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgerieht hat die^':Berufung:'4es; Klager
 der Be vision verfolgt der .vKlägerä seine ."Kiageäht^ä^:.
» Der geklagtebittetz^
; Bntscheidungsgründe g'
lllIlrÄÄS;:Befufyngsgericirt) hatf::;zur Begründung zseheidung im wesentlichen,ausgeführtsrDerpFerwaltungsange-, stellte	habe seine Pflicht zur sachgerechten.-Auskunfts
 erteilung am .14 ».April 1951 dem Kläger gegenüber nicht • schuldhaft verletzto Bei der Forsprache des Klägers an die-.sem Tage habe für	kein	hinreichender Anlaß Vorgele-
gen, den Kläger ungefragt auf; die Forschriften des § 8 •oder gar des § 20 SBG über die Gleichstellung von Schwer- -erwerbsbesebränkten und von Kriegsbeschädigten, mit den Schwer be schädigt e n h in zuw eisen»	:A	7#
Ob	bei der . zweiten For spräche des Klager'^.|aiih:AA#
6, oder 7« Januar 1952 oder, bei der etwaigen weiteren Bück-spräche an 10» Januar 1952 zu einerlentsprechehdehvBeratung: -.des Klägers verpflichtet gewesen und oh in d erenphntpflasVjf; sen mit Rücksicht darauf, daß	zu	dieser	Zeit	.Bereits	:!7
den Antrag der Firma	vom 27» Dezember v19!5i;auf; AA
Zustimmung zur Kündigung gekannt habe, eine schuldhafte Ferletzung seiner' Amtspflicht zu erblicken seiF'ähedUlf e’A keiner Entscheidung, denn eine solche : - unterstellte /AA-Bf Amtspflichttwidxigkeit sei für den Schaden des Klägers nicht ursächlich gewesen» ’
■ ^ J© e wä 'dakalslge stell ter. Ji'ii tj'x	na cli'li§-S:2
Gleichst ellung bis zur Benten f e s t set sung ■;'.'wür d folg■ gehabt haben.■ 'Bas ergebe die .Batsache■,;/daßt;:ä|S|^|liBi:ll§ Grund ‘dieser Vorschrift später , ■ nämlich ; auf 2 r:'^ÄprBlii;^:2;;4||i tatsächlich gestellte Antrag' durch Bescheid der Hauptfur- -sorgestelle vom 2. Llai 1952 abgelehnt worden sei, weil:der:: Kläger nicht zu den antragsberechtigten Personen gehört a
habe.
Ein etwa am 6./7. oder 10,» Januar 1952 gestellter Antrag nach § 8 SBG auf Gleichstellung als Schwererwerbs-b a schränkt er aber hätte nicht: mehr so r echt zeitig bis zu dem BGh Ganuarti	Tag:: der :KUn:^igimg|:^
können, daß der Bescheid die: Wirlcsärnkei/t:::;'Ber;' döchVhätbelVe^
dlitld	die	HaupffBidofgesteiile;::
cc it i ge r J}Zue rkennung des:. 8 chwe rbe sc liädigt en schpf ze;
;Büst immüng zur Kündigung;:;;de s Klägers;hicht ver
 weil der Betrieb	in Göttingen seinerzeit nicht
 nur vorübergehend vollständig eingestellt worden sei (§ 16
-WX- -l®SS9^^R
'	IX.
 I-.) Was zunächst die Vprspräche des Klägers bei	^
am 14. April 1951 an geht, so 'hht- !'da.s .Beruf ungsgeÄ^
Beeilt eine .schuldhafte-Amtspflichtverletzung ;des^i^i|e|^'ell-: ten	verneint c Gewiß gehört es gerade in -;e'i.nöiii;|5;:isi>0^i.aBeii-
BeditsStaat zu den Amtspflichten der mit der Betreu® sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamt ehf;:fHae^en^y^^ Erlangung und Wahrungder/ihriendyom Gesetz zugedachten Hechte und Vorteile nach' Kräften, beizustellen.. Danach gehört es auch zu den Amtspflichten solcher Beamten, die von ihnen zu betreuenden Personen.über die nach den bestehenden Bes t immun gen gegebenen Möglichkeiten;, ihre. Beeilt s steB|uh^:;:;d dÄu^erSessdkniode.r zu sichern, zu belehren und zur Sr,ei“.
::^rigt.e^sprec;hc3nder Anträge ansuiege.no Deshalb fällt es auch grundcätstich in den PflichtenhreissäeiM Prellung der Schwer beschädigten /bet rauten. Stellen 9 einen ipehwerbeschädigten; für den; eine Beute noch nic ht fest-geset.zt ist undider deshalbnoch nieht als Sch werbesciiä- pi jdigter im Sinne .des § 3 Abs-1 SBG- gilt; in .allen Bällen,
■',1 ul' de he n die.' Pr age d e s Künd i gun gs s c hu t se s überhaupt von : ig in {Bedeutung werden kann-, . über die Bechtslage, mithin darüber :;;zu belehren;; daßier vor Pestsetzung der Pente noch nicht {dieipechtsStellung eines Schwerbeschädigten habe und dem- ;
;ehtsprechend auch,noch keinen Kündigungsschutz genieße,
:{jedoch mö gliche ry/eise schon vor Beendigung des Bentenver-fahrens Kündigungssehutz wie ein Schverbeschädigter erlangen könne, Es kann jedoch hier auf Grund dex vom Berufungs-fgericht.-, ge tröffe nen Fe s t st ellungen d em Angestellten i'eihiSchuld'v.bfwuf.fi,nicht gemacht werden? wenn er eine derartige .Belehrung des Klägers bei dessen Vorsprache im { ppr,i£ 1951 unterlassen, hat <> Nach{pent{vom;{Berufung^ getroffenen und vor. der Revision nicht angegriffenen festst ellungen kam es dem {Kläger: bei seiner Bücksprache lediglich auf'die baldige Erlangung der Pente an, während von 'einem Kündigungsschutz.als Schwerbeschädigter nicht die ,Pede war und derPKläger auch.insoweit;keinen Pat erbat»
Auch hatte der Kläger soeben erst seine Stellung’bei sei- . |nerprhe.itgehefinhei der er {schonifrühergKähgep^ gewesen wary in iG^H^p angetreten, so daß die Möglich-;. ■■■' keil einer etwa vor Ahschluß: desypentenverfahrens ie.rfolp iii gende.n;.Kündigung nicht ernstlich - in .Erwägung gezogen zu tiy erden /.brauchte.;.* Unter {dies eh be sonde ren Um ständen . w ürde 1
{'	'v{;::-{	■	gl	V	:W.: Vf ß
liiiani die A n f or d er u n ge n an {,'d as.Pf licht bewußt |{:pf 1 i cht ge tr euen Bur chsch'n it ,;tshe amt e npin der{■ d;e sJlPi ; Angestellten	über Spannen, \ wenn man won diesem ver-
langen ' wollte",, daß er ungefragt und ohne daß ,eihi^ i{d,ei;e.s, Interesse :des in ■.seiner Pentenangelegenheit vorsprepp |{ß:he{h|.en-: Klägers; erkennbar „gewesen ■ wäre:,. -dehiKlä^ |§iii||||öglichke'iten' belehrte, auf {:äem;{iP-§.p
gewiesenen Y/ege gegebenenfalls; schon vor Abschluß des Ben- -
. CP	~
•tenverfahxens in den: Gshußtdes besonderen Kündigungsschutz;:'.;:-: zes der Schwerbeschädigten su koinmein'	■
'd:A;-;iä; 2jj)} Die Auffassung des Berufungsgerichts;,'
zweit eh Vorspr ache des Klage r;s;i am 6 c od er 7- v Jü;©ar|ti§g^®
■ unt er las scne 3e lehr ung übe r; d ie . in \ § § 0 und 20 SBOf|vpr |e-1; i:t seltenen Möglichkeiten 2uf Erlangung von::Kündigungs'schutz:7;;äi;:;;| sei für den. Schaden desKlägers nicht, ursächlich gewesen, greift die Revision-jin; verschiedener Hinsicht an?
a)	Gegen die Auffassung, daß ein etwa damals gestell-1 . ter Antrag des Klägers nach § 20 SBC keinen Erfolg gehabt haben würde, macht die Eevisioh geltend? Tatsächlich seiendem Kläger unter; dem 2- Mai 1952 Versorgungsbezüge mit Wir-kung vom 1= Dezember 1950 bewilligt worden... Daraus ergebe sich, daß objektiv die Voraussetzungen der Bewilligung Vorgelegen hat ten , s o tdaß -eine ordnungsmäßig-/handelnde: Behör de -nach § 20 SBC- die einstweilige Bewilligung hätte effeilen :|;. müs sen, t und-; nur dar auf komme e s für die ' Frage der Kausali- ; | tat an;	■
/Dabei übersieht die Revision jedoch folgendes? Daraus :äl 1 e in ft daß; d. e m; Kl äg e r;;s päternyerSprgungsbezüge^ wordcn sindergibt sich noch keineswegs, daß auch die Voraussetzungen des § 2.0 SBG für die Gleichstellung des Klägers mltrden Schwerbeschädigten im Sinne des 3 SBG gegeben gewesen sind! Denn nicht'alle "Beschädigten", sondern nur die Kriegsbeschädigten konnten gemäß § 20 SBG schon vom rechtskräftiger Festsetzung ihrer Rente den Schwerbeschädigten im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden« Daß ' aber def Kläger Kriegsbeschädigter gewesen sei, folgt daraus noch nicht, daß ihm eine Rente auf Grund des Bundesversor-/ gungsgesetzes; bewilligt worden'’ist; da dieses Gesetz auch auf ander© als Kriegsheschädigte Anwendung findet;^
Absf gi^und	Tatsächlich;':war; und . ist dpr^Mäge^:|';-:nr;tf.
wie er selbst als.unstr eitig..'bat. vox;l;iagen ilassen |(S:»-4 ;; ; des Sehr if t satze sßvom-.; 8..)JTovenber 1954): -t nicht schädigte?.: und kommt deshalb ent^prechcnd|seinerhjeigeheH-'t:; in dem genannt en Schriftsatz:.rgeauße r ten :;Auf fas sung SBC- nicht zu dem Zuge . Venn daher d ie Hau pt f Ur sorge st eile dem Antrag des Klägers gemäß §f 20 SBG;mit;.,'dox'i'Begrünäung'ifdaß I die Blgenschaft des Kläger s; als: Kriegsbeschädigter :nich*t? ff, dargetan sei, nicht stattgegeben hat, dann ist dagegen -ebenso wie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
 ih\~- v;	'	---V;	'	nh''.	iZ
daß mit dieser Begründung: auch ein bereits Anfang Januar 1952 gestellter Antrag kein anderes Ergebnis gehabt haben würde - aus Bechtsgründen nichts zu erinnern.
b)	Die PestStellung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiger- am 60 oder 7o Januar 1952 eingereichtex Antrag nach :.§• 8 SBG - Gleichstellung: als Schwexerwerbsbe schränkt er ’ -
nicht mehr so rechtzeitig'beschieden worden wäre,.daß der . Bescheid die Wirksamkeit der Kündigung noch hätte vexirin- ; dem kennen, ist von der Bevision nicht ausdrücklich angegriffen o Vielmehr: be ziehen.■■■ sich,. d ie sent sprechenden .. Bevi^lfß siöhsangriffe unter II b 1 (-= S, 6 der. Bevisionsbh^ schxift), wie sich aus den Zusammenhang ergibt auf den Antrag gemäß: § 20 SBG, . Ab;er)|selbst fwennv .man'')ä^ men wollte,■ daß sich die in Bede stehenden Bevioionsangriffe auch' gegen die; im . Bahnen ■derlprüfungl:^ etwa gemäß § 8 SBG .gestellten.} Arvfcrageisvvöh):B^ getroffenen Pe stStellungen richten sollten, konnte ihnen);^"-*' kein Erfolg be schieden sein.. Bio Bcvision meint, die Tat- 1 sache, daß der Antrag von 2, April 1952 in Llonatsfrist bc-schieden worden sei,, zeige, daß bei besonderer .Bringlich-. : ; keitßder Antrag früher hätte besehieden werden können und ? : müssen,. Aus der Prist ,, innerhalb deren" über; den;; Antrag, vom . ' 2, April 1952 entschieden worden ist,"kann die Bevision jedoch; nichts Entscheidendes: im ,Zusammenhang mit der hier :: f; rinteressierenden Präge", innerhalb welcher rPrist-.'^infAht-ragl:) gemäß .§ 0 SBG besehieden worden'"wäreherleiten» über den .
Antrag vorn 2-, 'April 1952 - gemäß § 20 SBG - konnte im afcleh-
■nende	dei Begründung entschieden werden:-,
Klager ni:clit>:Kriegsbesciiädigte^	ohneJ"daßlda3ü|'Zel:trä^:^§j
■h ende - Er )iii tt lunge n rer for de rlich; ge wes e n; waren » E in § G-l e i cl|i' g: ||
■ Stellung den Klägers’-gemäß>■§;;'8 SBG- als Sehv;ererwerbsbesehrphhhl teriaph^	der:|^lager ’rhiehJ
die Hilfe des Sclnvcrbeschüdigtengcset;;es seinen Arbeitsx^laiz nicht surerhalten vermochte;und dadurch die -Unterbringung , . der Schwerbeschädigten nicht gefährdet wurde » Zur-.:.-Prüf ung-"v.n dieser Voraussetzungen waren besondere Ermittlungen notwendig, und wenn das Berufungsgericht auf Grund der:eingeholtenu -Auskünfte au? dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger einen? : etwaigen-günstigen/Bescheid nicht vor Ablauf des Llonats Ja-■nuar;:1952dbekomiiie^	. so • muß?:diese' tatrichterliche .
Festst e 11 un g - v om I? e v isionsger i c ht hin gen omme n werden« Auch ;;dihihuffäsn^	daß : ein ndci|:.defä^^^B;J|
:’-29»: Januar .1952 erfolgten Kündigung des’ Klagers ergangener , "günstiger: Bescheid ;'n^chif||;ä8|SBG? die Wirkung der Kündigung . 'nicht hinfällig gemacht haben würde, läßt., einen I?e c hl s ir r tum /hiehiäer^	-o'-1-’	g:rv.
3») Die Revision will in dem Verhaltendes T^jjjj^ nochunter we iteren Gesichtspunkten Amtspflichtwidxigkeiten erblicken^
;^8^^■Äi^:)hl5icrBeyisihh'flneinv; einmäDl^lQ} als ihm das Schreiben der Firma S
hat t e auminde st dann, vom 271. Dezeifiber
:1951?lzugegangen. sei - und Jer ?nun - habe ?f eststeilen mussehhidah
 die hngelegenheit; des Klägers nicht bereinigt war■„hdehi^ls^;^ ger bestellen müssen, Es hätte ? dann der Antrag schon rffuhehjl |^h:Örterti-hhh'''gestellt .werden können„ Diesen Sachverhalt7diat?|j ?heki;Kläg doch in den? Tat sacheninstanze n noch ;nicht'|i|khh|? gGfundiagh.? seines; An Spruchs;’' gemacht',' so daß erihämit?;auö^iih|: :her?^	gehört	werden	kann» Abgese- ■'
-hef i: JdaVph':i%Öh n t e;ä der /Kläger mi t; se in eia i V o r b r i n ge ?d:^	ig	war	der Antrag
 del Pixraa	an	die	Für	sorge	stelle in :G|
richiei, die ihn dann an die -Pur sorge stelle •;.dn KJüber-:• sandt : hat. T^jj^ hat daraufhin den Kläger nach’ dessen eigener SachdarStellung znx Eücksprache vorgeladen '(S»2 des Schriftsatzes des -Klägers, vom 8.. November; 1954)» Unter Berücksichtigung dessen, daß der vom ,27.», Dezember? 1951. datierte Antrag zunächst- nach.	Seßahgen und. von dort nach
 übersandt-' worden ist , der Kläger aber alsdann
t
.•- schon - .am 6. ■ oder. -7. Januar 1952, auf schriftliche Auf-/	/
^:or^defung. des	hin	bei	diesem erscheinen konnte, läßt
 sich keinesfalls feststellen, daß	hinsichtlich	der.-,;
|Vorladung' d es Klägers s äumig verfahr en - wäre -	•	-
vertritt die Bevisionrdie^^ Auffassung
/:-:::zur,^	der	7Zeit4bi|;izup^
’ Gleichstellungsantragesf-/äh/:':dieiDir:r'. iAntrag/.vom 27 * Dezember 1951 hin ein Zwischenbescheid hätte |;|^e^it/--werden'. können':, (undmüssen)
|cii'stweilen jedenfal 1 s -,der Kündigung/ nicht 1zuges
7Das;|ist jedoch :verfehlt 7':Tatsächlich/bestandp/v als'.-dleöp^Äfk;
dio -Kust.jLir.mung zur Kündigung des Arbeitsverhält- ;b nisses mit ccm Kläger' erbat, für diesen kein Kündigungsschutz: zu dem;h ulest ,;war, es nicht schuldhaft, vonldieser --lauch 2v;pm ■Arbeitsgericht/^	aus	zu.	gehen» Die
oBC|iörde|hätte deshalb der Firma	gegenüber	pflicht-
7|/idrig. - gehandelt ,1^ sie ihr - obwohl sie eine Zustimmung . g'zjir/Kündigung überhaupt/nichtefür verforderlichvhielt ,uhd?l;|ö/||i ihtülten, ydurfte einen Zwischenbescheid . der von der Revision igedachteh;. Ar1 hätte, zugehen lassen^. Sie war vielmehrwenn sie der Firma	gegenüber	pflicht-gemäß handeln woll-
te , gehalten, auf den Antrag so, wie es geschehen ist, den/ Bescheid zu. erteilen, ; daß eine Zustimmung zur Kündigung / / . nicht erforderlich .sei«... Wenn-vor- Erteilung dieses- Bescheides vom Kläger ein Antrag/gemäß § 8 SBG gestellt worden wäre ,,. hätte es zwar nahegelegen und hätte es wohl auch der Amts- -pflicht der Für sorgestelle oder sonst zuständigen Stelle,.
11
dem Kläger gegenüber entsprochen, 'die Firma .S1'^^^^ hinzuweisen,.'daß:dert Kläger einen de r a r t i ge n A n trag;sge s teiMliff habe, und im Interesse des Klägers darum zu bitten,'die beabsichtigte Kündigung bis zur Erledigung dieses Antrages hinaus zuschieb e n. Das Bexufungs ge r i eilt hat da zu j e d ochl f§ sige-elf | stelltyidaßv^^	in'diesem;, - eunterstel^
'Fall - mitfä^	keinesfalls .zurückgehaltenl^
würde» Biese Feststellung ist vom Berufungsgericht im Babmen rv tatrichterlicher Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei getroffen '.-.und von der Bevision auch nicht angegriffen worden* .
c)	Schließlich macht die Bevision noch geltend, daß
 seinem Bescheid vom 18„ Kanuar 1952 noch hätte war-ten könp en und müssen, wenn er seih st d avon au s g ehen ;; muß t a ,eilt daß dem Kläger' -die . Schwerbe schäd igt ene ige nsc ha ft zuerkannt werden mußte; Es habe für T^pp gar kein Zweifel darüber bestehen können, daß der Kläger in der Tat Schwerbeschädigter war.* • Aber auch diese Erwägungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen» Im Bechtssinne war der Kläger noch kein"Schwerbeschädigter",, da: dazu, wie sich aus §§ 3> 20 fib s>;l v SBG .er gibt, ;W or au s s e t zung war d aß, e in e Yc x s of gungs-5 fff; :lrenteffux. ihn festgesetzt war» Das aber war gerade, noch nicht der Fall»	war	verpflichtet,	der	'Firma	ßpPPHfe libYan-if
 gemessener Frist einen Bescheid auf den /intrag vom 27» Dezember 1951 zu erteilen, zu demal gemäß § 15 Abs.,1 Satz 5 SBG die iljeantragte'iZustiimaun	Kündigung'"eines; Schwerbeschädigtenfff
 als erteilt su gelten hatte, wenn sie nicht inherhalbfvon Vf fit zwei .Wochen - gerechnet von der Zustellung des Antrages an fd iefHauptf ür sor ge st elleff -tverwe iger 1 ' wurde „. Daraus ; daß machoneunterf dem518"Januar 11952Iden in Bede stehenden scheid an die Firma	erlassen	hat, kann ihm deshalb
 ekeln, :Yor würfe gemacht vvqr denAllenfalls könnte fragliches ein ,i ob. er der Firma	gegenüber	pflichtgemäß	gehandelt
; fiali, f .wenn fe r fdie s en Bescheid erst an d em genannt en Tags fi herausgehen ließ»
'4») Es braucht nicht abschließend geprüft zu werden,
12
ob-die/Rechtslage, von den mit der Angelegenheit >des Klägers bisher befaßten Verwaltungsstellen, und Gerichten in anderen
 er örtex teia'i^undtyp ^'tfgPuhkten;. ob jektiv : ichtig .beurteilt worden istv|;le;:d;ehf^^
■$uff;.eiheben ?'; wenh5er: dieirRechtslage sb;ib.i3'ürteilt	11|: wie:'<:es|§
rllidherj-jgeschehen ist;!:;//,;!:,,
edanadh'davonf^ua ddri'	7 wenn überhaupt:, nur aus der unterlassenen.lielehru:i||:
^se'i;..|de^.:Vor;spxacheldes;;Kläger s- am 6. oder 7-°; J8nuaii;l||||idb:ri||| |^^^dif.:;;.;schuldhaft ;• pflichtwidrigen',:Verhaltens';gemach^^p^de'h® Iforihte||:daß1 6's'- ins owei.di;aber7/an:/ demtur sachlichen':,;Zusa ghan^	dieser, --tunt e r st elit;e'n t#3::.Pflich
 Tlhmf ^e ha den:. d e s Kl äge r s fehlt. vf darinmuß es bei ' der' A bwedd:ririg|S:| :'hedli;^lage' ■sein gBewenden haberrfohne daß■' es noch... darauf:7|nriri-: :f |§ :dtäm0|.;lp.b|':die-' Auffassung ;desy^	,	idle	haupMurdfW
faqr |e's t eile vh ät t e der Künd igung zu stimmen müssen, zutreffend dst, oder ob die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken ,.r begründet sind..
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat
 der Kläger fc	hiß § 97 SRO zu' >	pägdn.v^fi'd1	
		|;^eber';'7iS^S	
PEyiArndSIlr/y