Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Von Rechts wegen sern befassen wollte, aber ihre Tätigkeit später nach der Währungsreform nicht mehr auf genommen hat, begründete die Notwendigkeit der Verpachtung damit, daß das Zweigwerk mit Verlust arbeitete Nach dem Vertrage hatte der Pächter 450 EM monatlich Pacht zu zahlen; gleichzeitig wurden ihm Werkzeuge und Rohstoffe zu dem Preise von 51ol23*2Q RM sowie ohne Gegenleistung eine Bezugsberechtigt»^ Uber den Bezug von 35 Tonnen Bleche überlassen«. Bas Bandesamt genehmigte den Vertrag am 14» Juni 1948, In Wahrheit habe das Zweigwerk nicht mit Verlust gearbeitet; zur Verpachtung habe keine Notwendigkeit bestanden, auch seien die Pachtbedingungen unangemessen gewesen« WflBD habe damit nur der Firma seiner Söhne Vermögensvorteile verschaffen wollen, Bie Klägerin ist der Auffassung, daß das Land für alle diese. Schäden neben hafte, Bas Landesamt sei eine deutsche Behörde gewesen, sei ihr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe, mindestens von ihr mit Ausübung öffentlicher Gewalt betraut gewesen, Bas Land hafte weiter aus dem Gesichtspunkt der öffentlichrechtlichen Verwahrung und Verletzung seiner Amtspflichten; WflHBPsei zahlungsunfähig, Bas Landesamt habe außerdem eigene Pflichtverletzungen begangen. Schon die Bestellung von zu dem Geschäftsführer sei pflichtwidrig gewesen, weil das Ministerium keine ausreichenden Auskünfte eingeholt sowie die Industrie-und Handelskammer nicht angehört habe. Das Landgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme den Anspruch auf Schadensersatz gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Das Oherlandesgerieht hat die Berufung des unzulässig verworfen und durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung des Landes als unbegründet zurück-gewiesen* Mit der Revision verfolgt das Land den Antrag auf Klageabweisung weiter. c) Bei dem Verkauf -des Lastwagens hätte sich das Landesamt nicht mit einer Zeitwertberechnung für 1947 begnügen und den Vertrag nicht genehmigen dürfen« d) Bei der Genehmigung des Pachtvertrages über das Zweigwerk sei das Landesamt nicht sorgfältig verfahren,, weil es keine Rentabilitätsberechnung eingeholt oder vorgenommen habe0 Ebenso entsteht ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis nur, wenn die Behörde den Besitz an der Sache erlangt-Bloße Beschlagnahmungen oder Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu einer Veränderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führen, begründen für sich allein keine Obhutspflichten für die beschlagnahmende Stelle (BGHZ 3*163; 4,192| 5,299; III ZR 238/52 vom 25. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat das Landes- \ amt hier niemals den'Besitrz an irgendwelchen Vermögenswerten der Klägerin erlangt, Das Berufungsgericht meint, Wagner sei Besitzdiener oder Besitzmittler des Landes gewesen» Auch das ist unrichtig; denn der Geschäftsführer und Treuhänder nach dem Gesetz Nr 52 ittbt selbständig, nur unter der Aufsicht und Kontrolle des Landesamts und der Militärregierung,' seine gesetzlich begründeten und umrissenen Verwaltungspflichten aus» Die bloße Überwachungstätigkeit einer Behörde oder eines Gerichts begründet kein Besitzverhältnis, weil die Auf-sichtsbehörde keine tatsächliche Gewalt ausübt. Die vom Landesamt eingesetzten Treuhänder oder Zwangsverwalter waren dabei nicht Verrichtungsgehilfen des Landes nach § 831 BGB, weil si'e: die Vermögensverwaltung eigenverantwortlich und selbständig führten (III ZR 142/51 vom 31» Januar 1952, teilweise abgedruckt NJW 1952,877)o Der Treuhänder stand auch nicht im Dienst des Landes, so daß er nicht Beamter des Landes im haftungsrechtlichen Sinne ist. Die Landesämter für kontrollierte Vermögen hatten darauf zu achten, daß die Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 eingehalten wurden; dazu gehörte auch die pflegliche Behandlung des verwalteten Vermögens (Art III Gesetz Nr 52)« Diese Amtspflicht lag ihnen allerdings nicht nur gegenüber der Militärregierung ob, sondern bestand auch im Interesse der betroffenen Vermögensinhaber, Die Rechtsprechung hat deshalb aner^ kannt, daß die ^andesämter für kontrollierte Vermögen bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten Amtspflichten auch gegenüber den Vermögensinhabern selbst haben Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haften der Amtsträger und seine Anstellungskörperschaft nur hilfsweise, falls der Geschädigte nicht auf andere Weise Ers atz verlangen kann (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)o Es fehlt hier die Feststellung, ob die Klägerin - wie sie behauptet hatte - keinen Ersatz von erlangen fcann, obwohl dessen Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist» Zwar hat in- Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es sich bei den von ihm beanstandeten Maßnahmen des Landesamtes teilweise um Ermessensentscheidungen gehandelt hat» Dem Beamten, der nach seinem Ermessen zu entscheiden hat? steht ein so weiter Spielraum zu, daß auch bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens widersprechende Entscheidungen durch verschiedene Beurteiler möglich sind« Das ordentliche Gericht darf sich deshalb nicht mit einer eigenen Ermessensausübung begnügen und eine Amtspflichtverletzung nicht schon deshalb annehmen, weil es bei Ausübung seines Ermessens zu einer anderen Würdigung gelangt® Eine dem entscheidenden Beamten vor-werfbare Verletzung des Ermessens, also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Ausübung des Ermessens liegt jedoch nach ständiger Hechtsprechung dann vor, wenn der Beamte in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d®h® •jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend -unvereinbar ist (BGHZ 4,302 ^13/; 12,206 /jdOti?; Bas Berufungsgericht hält die Bestellung von schon deshalb für pflichtwidrig, weil er nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Treuhänder hätte sein dürfen« Richtig ist, daß nach I 2 der Bienstanweisung der Militärregierung vom 22« April 1947 (Bl 343? Im vorliegenden Fall wurden beide Ämter aus Ersparnisgründen verbunden, und zwar nach dem unstreitigen Sachverh%Lt in Kenntnis und mit Billigung der Militärregierung«, Auch das Landgericht hat diese Verbindung nicht beanstandet. haben, ob das Bandesamt bei einer Anhörung eine andere Entscheidung getroffen hätte-» Nach den bisherigen Feststellungen hatte die Industrie- und Handelskammer damals noch keine ungünstigen Berichte über Wp|pp b) Das Berufungsgericht sieht weiter eine Pflichtverletzung darin, daß das Landesamt den Erstbeklagten trotz der gegen ihn erhobenen Bedenken nicht abberufen habe. Auch hier übersieht das Berufungsgericht, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt«, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß nach der Beweisaufnahme das Landesamt alle Beschwerden sachlich geprüft habe, soweit sie tatsächliche Behauptungen enthielten» Wp|[^phat dem Landesamt laufend Berichte erstattet. Es hat sich später herausgestellt, daß Wpp^sich in mehreren Fällen grober Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht und es unternommen hat, sich und seinen Angehörigen auf Kosten des zu betreuenden Unternehmens ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen« Selbst wenn die Vorstellungen gegen Wppp zunächst noch keine bestimmten Tatsachen enthielten, mußten sie doch das Landesamt veranlassen, sich genauestens mit der Persönlichkeit und der Ge- weil die von Gesetzes wegen auferlegte treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens - und hier handelte es sich um erhebliche^ Vermögenswerte«- in jedem Falle für den Eigentümer besonders risikoreich und gefährlich sein kann und deshalb eine ganz besonders sorgsame Überwachung des Treuhänders erfordert« Es durfte dabei nicht Über-sehen? c) Beim Lastwagenverkauf nimmt das Berufungsgericht - entgegen dem Vortrag der Revision - ein eigenes Verschulden der Beamten des Landesamts deshalb an, weil sie sich bei der Genehmigung des Kaufvertrages im September 194-8 nicht mit einer auf August *1947 zurückbe-sogenen Zeitwert Schätzung hätten begnügen dürfen« d) Bei der Verpachtung des Zweigwerkes nimmt das Berufungsgericht ebenfalls (entgegen dem Vortrag der Revision) ein eigenes Verschulden der Bediensteten des Landes an, weil das Landesarot keine Ertragsberechnung vorgenommen habe und einzelne Bedingungen des Vertrages so ungünstig seien, daß jedenfalls weitere Ermittlungen nötig und eine Genehmigung zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Währungsreform nicht mehr vertretbar gewesen sei. Der Vertrag habe zwar eine Währungsklausel vorgesehen, die aber anscheinend nicht mehr praktisch geworden sei; statt dieser Klausel und statt der Veräußerung so erheblicher Sachwerte zu Reichsmarkpreisen hätte es genügt, die Klägerin zu verpflichten, dem Betrieb nach Bedarf Mate- • rialien zu liefern; der Vertrag enthalte auch keine Sicherung über die Verwendung des übernommenen Mate- Die Genehmigung dieses Vertrages verstieß objektiv gegen die Pflicht des Landesamtes, das beaufsichtigte Vermögen pfleglich zu behandeln*und möglichst unversehrt zu erhalten (Art III Ges Nr 52)o Gerade in damaliger Zeit, :kurz vor der erwarteten Währungsreform, mußte es das Bestreben eines jeden wirtschaftlichen Unternehmens sein, vorhandene Sachwerte zu erhalten oder nur gegen sichere Gegenleistungen abzugeben. Bei Einhaltung dieser Pflichten hätte es jedenfalls die Genehmigung nicht mehr vor der Währungsreform erteilt, so daß die nachteiligen Folgen wesentlich geringer gewesen wären* Möglicherweise hätte es auch bei sorgfältiger Prüfung festgestellt, daß W0|p den Vertrag nur schloß, um seinen Söhnen diesen Betrieb billig zu verschaffen.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung l -2365--Ö36*— Gesetzt Reohtssatzs BGB/ §§668 j .-Öjl 859; GdmcUB. Art-"34; MilRegGes Nr 52 ; y ' ♦ Pas Landesamt für Vermögenskontrolle im französisehen Besatzungsgebiet übte bei Wahrnehmung seiner Aufsichtspflichten öffentliche Gewalt aus» Es erfüllte dabei auch Amtspflichten gegenüber dem, dessen Vermögen unter Kontrolle stand0 Pie Befugnisse des Landesamtes begründeten kein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis, auch kein besonderes Treuhandver-hältnis* Pie Treuhänder (Zwangsverwalter) waren weder Verrichtungsgehilfen des Landesamts noch Bedienstete des Landes im haftungsrechtlichen Sinn® % Akt enzeichens III ZE 65/55 Urt* des BGH v„ 29 * 10« 1956 LG Freiburg OLG Karlsruhe (Senat Freiburg) UL ZR 65/55 Verbündet am 29«. Oktober 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion, Landesvermögens- und Landesbauabteilung in Preiburg, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Firma Theodor , I» K KG*? Schloßfabrik in Straße, vertreten durch deren persönlich haftenden Gesellschafter, Fabrikant Otto Bi Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 * Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr,Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr-Arndt,DroBeyer und 3>r*Hußla für Recht erkannt s Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4^Zivilsenat in Freiburg - vom 9« Dezember 1954 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch Pflichtwidrigkeiten des dem früheren Badischen Finanzministerium angegliederten Badischen Landesarats für kontrollierte Vermögen (DKV) entstanden ist, während das Vermögen der Klägerin dem Gesetz der Militärregierung Nr 52 unterstände Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft im Besitz der Famili-e Das Hauptwerk in befaßte sich mit der Herstellung von Sicherheitsschlössern; in einem Zweigwerk Todtnau wurden Beschläge und einfache Schlösser hergestellte Das Vermögen der Klägerin fiel unter die Beschränkungen des Gesetzes Nr 52, nachdem ein Kommanditist und ein Prokurist wegen Mißhandlung von Fremdarbeitern im Sommer 1947 von Gerichten der Besatzungsmacht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren« Das Badische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellte am 15- Juli 1947 den Kaufmann zu dem kommissarischen Geschäftsführer« Am 14- November 1947 wurde Wagner durch eine gemeinsame Verfügung des Wirtschaftsministeriums und des IiKY rückwirkend auf den 15- Juli 1947 zu dem Treuhänder ^später mit der Bezeichnung Zwangsverwalter) und zu dem Geschäftsführer bestellt. Mit Wirkung vom 15- Januar 1949 hob das DKV die Vermögenskontrolle wieder auf und berief ab« Die Klägerin übernahm ' ihren Betrieb ab 16- Januar 1949 wieder selbst- Die Klägerin hat behauptet, der frühere Erstbeklagte, habe von Anfang an mit der Zwangsverwaltung, um deren Übertragung er sich selbst beworben hatte, eigene Ziele verfolgt. Es sei sein Plan gewesen, die Familie weitgehend auszuschalten sowie unter Verwertung seines Einblicks in das klägerische \ Unternehmen und Ausnutzung seiner Stellung ein Konkurrenzunternehmen mit seinen Angehörigen aufzuziehen. Er habe daneben mehrfach seine Pflichten als Geschäftsführer und Zwangsverwalter verletzt, insbesondere in folgenden Fällen« 1, Pall KnflHHfes habe für seine eigene Firma am 2, März 1948 bei einer Firma KnHV Stanzwerkz-zeuge bestellt. Nach der Lieferung Ende 1948 habe er diese Werkzeuge an den Betrieb der Klägerin gehen lassen und aus deren Mitteln mit 29.000 DM bezahlt, obwohl die Klägerin diese Maschinen nicht benötigt habe und billiger selbst hätte hersteilen können«. 2, ITchleif Maschinen« Am 16 0 Juni 1948. habe sich V^i von der Klägerin zwei Schleifmaschinen im Werte von Je 1 «286,30 RM liefern, aber die Rechnungen auf fremde Namen ausstellen lassen» Nach 4er Währungsreform habe er die Maschinen an die Klägerin für Je 898,80 DM zurückverkauft c 3» Lastwagenverkauf8 Am 24. September 1948 habe W( an die Firma Se HHft (Inhaber GBM einen gebrauchten Lastwagen (Mercedes-Benz) für 4.000 DM verkauft. Der Sachverständige Burckhardt hatte am 24<> Juni 1948 den Wagen auf 6»475 DM geschätzt, aber gleichzeitig den Zeitwert für August 1947 mit 2»350 RM errechnet, ig^habe den Kaufvertrag durch die Kreisstelle des LKV genehmigen lassen, aber dieser dabei nur die Zeitwertberechnung für 1947 vorgelegt» 4c Zweigwerk-Verpachtung« YflBI legte am 5» Mai 1948 dem LKV einen Vertrag über die Verpachtung des Zweigwerks Tan einen Kaufmann vor. KflHH dB hatte mit den Söhnen von WBHV eine Gesellschaft gegründet, die sich u»a, mit der Herstellung von Schlös- J i « sern befassen wollte, aber ihre Tätigkeit später nach der Währungsreform nicht mehr auf genommen hat, begründete die Notwendigkeit der Verpachtung damit, daß das Zweigwerk mit Verlust arbeitete Nach dem Vertrage hatte der Pächter 450 EM monatlich Pacht zu zahlen; gleichzeitig wurden ihm Werkzeuge und Rohstoffe zu dem Preise von 51ol23*2Q RM sowie ohne Gegenleistung eine Bezugsberechtigt»^ Uber den Bezug von 35 Tonnen Bleche überlassen«. Bas Bandesamt genehmigte den Vertrag am 14» Juni 1948, In Wahrheit habe das Zweigwerk nicht mit Verlust gearbeitet; zur Verpachtung habe keine Notwendigkeit bestanden, auch seien die Pachtbedingungen unangemessen gewesen« WflBD habe damit nur der Firma seiner Söhne Vermögensvorteile verschaffen wollen, Bie Klägerin ist der Auffassung, daß das Land für alle diese. Schäden neben hafte, Bas Landesamt sei eine deutsche Behörde gewesen, sei ihr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe, mindestens von ihr mit Ausübung öffentlicher Gewalt betraut gewesen, Bas Land hafte weiter aus dem Gesichtspunkt der öffentlichrechtlichen Verwahrung und Verletzung seiner Amtspflichten; WflHBPsei zahlungsunfähig, Bas Landesamt habe außerdem eigene Pflichtverletzungen begangen. Schon die Bestellung von zu dem Geschäftsführer sei pflichtwidrig gewesen, weil das Ministerium keine ausreichenden Auskünfte eingeholt sowie die Industrie-und Handelskammer nicht angehört habe. Unzulässig sei die Vereinigung der Aufgaben eines Geschäftsführers mit denen eines Zwangsverwalters gewesen, Bab Landesamt habe Wflfefeund seine einzelnen Geschäfte nicht genügend überwacht und hätte ihn» nachdem Beschwerden eingegangen waren, früher entlassen müssen.» Ben Verkauf des Lastwagens hätte das Landesamt auf Grund einer Schätzung von 1947 nicht genehmigen dürfen, Bie Genehmigung des Pachtvertrages habe das Landesamt ohne sachliche Prüfung ausgesprochen? die Genehmigung sei pflichtwidrig gewesen, weil zur Verpachtung kein Anlaß bestanden habe und die Vertragsbedingungen eine unangemessene Bevorzugung des Pächters enthielten* Die Klägerin schätzt ihren Schaden aus den erwähnten Vorgängen auf 100.000 DM* Sie hat einen Teilbetrag von lQoOQO DM nebst 6 $ Zinsen seit Klageerhebung eingeklagt und zwar mit der 1950 erhobenen Klage zunächst 5c000 DM und mit Schriftsatz vom 25. April 1952 in Höhe weiterer 5»000 DM« Sie hat im Berufungsrechtszug die einzelnen Schadensposten aufgegliedert und macht in erster Linie die Ansprüche aus dem Fall nur hilfsweise die Ansprüche aus den Fällen "Schleifmaschinen" TMRfe" und "Lastwagen" in dieser Reihenfolge geltend* Das beklagte Land hat vorgetragens Es habe mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und laufend überwacht, soweit das bei den damaligen schwierigen Verhältnissen und den umfangreichen ähnlichen Aufgaben des Landes möglich gewesen sei* Die Vereinigung beider Aufgaben in einer Person sei zulässig gewesen» Das Landesamt hätte alle Beschwerden über gepri^ft, aber zur vorzeitigen Entlassung keinen ausreichenden Anlaß gefunden® Der Pachtvertrag sei eingehend geprüft, nach den Unterlagen als aügäBreasen-betracbt.pt und auch von der Militärregierung genehmigt worden» Beim Verkauf des Lastwagens hätte sich das Landesamt mit der vorgelegten Zeitwertberechnung begnügen dürfen, da es mit betrügerischen Machenschaften des nicht habe zu rechnen brauchen. Im übrigen habe das Land bei seiner Tätigkeit keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin,, sondern nur gegenüber der Militärregierung gehabt. Das Land hafte keinesfalls für Verschulden des Zwangsver- waiters» Eigenes Verschulden seiner Bediensteten entfalle schon deshalb, weil alle Maßnahmen Ermessensentscheidungen seien; sei auch zahlungsfähig» Die erst im April 1952 erhobenen Ansprüche seien verjährt* Die Klägerin meint, Verjährung sei nicht einge-treten; die Berufung auf eine Verjährung sei auch nach den vorausgegangenen Vereinbarungen arglistig. Das Landgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme den Anspruch auf Schadensersatz gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Das Oherlandesgerieht hat die Berufung des unzulässig verworfen und durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung des Landes als unbegründet zurück-gewiesen* Mit der Revision verfolgt das Land den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«. Ent scheidungsgründ e s I, Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung wie folgt? Das Landesamt sei eine deutsche Behörde und kein Organ der Besatzungsmacht. Das Land'hafte nach den Grundsätzen über das öffentliohrechtliche Verwahrungs-Verhältnis. Ein solches Verhältnis sei auf Grund der Beschlagnahme nach denugesetz Nr 52 entstanden. Denn die Übernahme der Geschäftsführung durch Wagner enthalte gleichzeitig eine Inbesitznahme des klägerischen Betriebes durch das Landesamt und damit durch das Land; sei nur Besitzdiener oder Besitzmittler des Lan- des gewesen« Das Landesamt sei verpflichtet gewesen, das Vermögen der Klägerin sorgfältig zu verwalten« Dabei sei sein Erfüllungsgehilfe gewesen, so daß das Land für sein Verschulden einzustehen habe. W0p 0P habe in allen vier Fällen pflichtwidrig gehandelt, sich teilweise soga? strafbar gemacht« Unabhängig davon hafte das Land bei einem solchen öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis für eigenes Verschulden auch bei Einsetzung und Überwachung des Treuhänders« Ejn solches eigenes Verschulden des Landes liege in folgender Hinsicht vors a) Die Bestellung von zu dem Treuhänder sei pflichtwidrig, weil nicht dargetan sei, daß er die erforderlichen Fähigkeiten für seine Aufgaben gehabt habe. Das vorgesehene Vorschlagsrecht der Industrie- und Handelskammer sei nicht beachtet worden« Den Anordnungen der Militärregierung zuwider habe das Landesamt W0BP zu dem Geschäftsführer und Treuhänder ernannt, obwohl dafür verschiedene Personen nötig gewesen seien« b) Das Land hätte W0HP früher abberufen müssen, weil gegen seine Zuverlässigkeit wiederholt Bedenken erhoben worden seien. c) Bei dem Verkauf -des Lastwagens hätte sich das Landesamt nicht mit einer Zeitwertberechnung für 1947 begnügen und den Vertrag nicht genehmigen dürfen« d) Bei der Genehmigung des Pachtvertrages über das Zweigwerk sei das Landesamt nicht sorgfältig verfahren,, weil es keine Rentabilitätsberechnung eingeholt oder vorgenommen habe0 Das Land hafte somit für den vollen Schaden der Klägerin aus diesem Gesichtspunkt, so daB dahingestellt bleihen könne, oh auch eine Haftung aus Amtspflicht Verletzung gegeben sei* II. Die von der Revision dagegen vorgetragenen Bedenken greifen durch;denn die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses im vorliegenden Falle ist unrichtig. Ein Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht nach der Rechtsprechung nur dann, wenn eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt Gegenstände von Privatpersonen in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und SicherungsmaBnahmen hindert. Der privatrechtliche Verwahrungsvertrag ist ein "Realver-trag”, der neben der Einigung Über die Verwahrung die tatsächliche Übergäbe der Sache voraussetzt, denn § 688 BGB spricht von einer Mübergebenen” Sache. Ebenso entsteht ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis nur, wenn die Behörde den Besitz an der Sache erlangt-Bloße Beschlagnahmungen oder Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu einer Veränderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führen, begründen für sich allein keine Obhutspflichten für die beschlagnahmende Stelle (BGHZ 3*163; 4,192| 5,299; III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 212/54 tob 2. Februar 1956 = IM Nr 2 zu Verwal-tungsrecht, Allgemeines - öffentlichrechtliche Verpflichtungen; III ZR 75/55 vom 2. Juli 1956; BGHZ 21,214 JSl2/)* So lange die Behörde nicht den Besitz an der streitigen Sache erlangt, können ihr keine Verwahrungspflichten obliegen. Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis kann auch entsprechend dem privatrecht- liehen Verwahrungsvertrag nur an einzelnen bestimmten beweglichen Sachen bestehen, nicht aber, wie das Berufungsgericht annimmt, an dem gesamten Geschäftsvermögen eines kaufmännischen Unternehmens» Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat das Landes- \ amt hier niemals den'Besitrz an irgendwelchen Vermögenswerten der Klägerin erlangt, Das Berufungsgericht meint, Wagner sei Besitzdiener oder Besitzmittler des Landes gewesen» Auch das ist unrichtig; denn der Geschäftsführer und Treuhänder nach dem Gesetz Nr 52 ittbt selbständig, nur unter der Aufsicht und Kontrolle des Landesamts und der Militärregierung,' seine gesetzlich begründeten und umrissenen Verwaltungspflichten aus» Die bloße Überwachungstätigkeit einer Behörde oder eines Gerichts begründet kein Besitzverhältnis, weil die Auf-sichtsbehörde keine tatsächliche Gewalt ausübt. Keinesfalls lag ein Besitzdienerverhältnis nach § 855 BGB vor, weil die tatsächliche Gewalt nicht für das Land ausübte» Ein Besitzmittlungsverhäütnis könnte höchstens im Verhältnis zu dem Firmeninhaber, nicht aber zu dem Land bestanden haben, weil nicht für das Land, son- dern höchstens für den Vermögensinhaber als Treuhänder tätig wurde» Das alles ist in der Rechtsprechung mehrfach ^ I * ausgesprochen (vgl BGH III ZE 142/51 vom 31« Januar-1952, teilweise abgedruckt in NJW 1952,877; V 2R 95/53 vom 21, Dezember 1954 = NJW 1955,541; BGHZ 21,285 &9tf) * ‘Davon abgesehen sieht das Berufuxxgsgericht teilweise die Haftungsgrundlage überhaupt nicht in Verletzungen von Pflichten, die aus einer Verwahrung folgen. Das Urteil, das die Verurteilung lediglich auf die Vorschriften über'das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis stützt, kann daher nicht bestehen bleiben * -10- III o Die Entscheidung kann auch nach den bisherigen Feststellungen nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Alleinige Grundlage fUr einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das Land sind die Vorschriften über AmtspflichtverletZungen (§ 839 BGB i,V« mit Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG), Die Landesämter für Vermögenskontrolle übten die ihnen durch die Militärregierung übertragenen Aufsichtsbefugnisse als öffentlichrechtliche Pflichten aus, ohne daß durch die Erfüllung dieser Amtspflichten etwa ein besonderes Öffentlichrechtliches "Treueverhältnis" gegenüber dem Vermögensinhaber entstand-. Die vom Landesamt eingesetzten Treuhänder oder Zwangsverwalter waren dabei nicht Verrichtungsgehilfen des Landes nach § 831 BGB, weil si'e: die Vermögensverwaltung eigenverantwortlich und selbständig führten (III ZR 142/51 vom 31» Januar 1952, teilweise abgedruckt NJW 1952,877)o Der Treuhänder stand auch nicht im Dienst des Landes, so daß er nicht Beamter des Landes im haftungsrechtlichen Sinne ist. Die Landesämter für kontrollierte Vermögen hatten darauf zu achten, daß die Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 eingehalten wurden; dazu gehörte auch die pflegliche Behandlung des verwalteten Vermögens (Art III Gesetz Nr 52)« Diese Amtspflicht lag ihnen allerdings nicht nur gegenüber der Militärregierung ob, sondern bestand auch im Interesse der betroffenen Vermögensinhaber, Die Rechtsprechung hat deshalb aner^ kannt, daß die ^andesämter für kontrollierte Vermögen bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten Amtspflichten auch gegenüber den Vermögensinhabern selbst haben 11 - (III ZE 327/52 vom 28» Oktober 1954 = HJW 1955,142 = teilweise in BßHZ 15,142} III ZR 203/53 vom 21» April 1955 = BßHZ 17.140} vgl auch leiss NJW 1955,121 und 1956,405). Das Berufungsgericht Bejaht zwar auch ein eigenes Verschulden der Bediensteten des Landesamts hei Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, doch genügt das allein zur Verurteilung aus § 839 BGB nicht«, Das Beru fungsgericht nimmt nur eine fahrlässige Pflichtverletzung an. Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haften der Amtsträger und seine Anstellungskörperschaft nur hilfsweise, falls der Geschädigte nicht auf andere Weise Ers atz verlangen kann (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)o Es fehlt hier die Feststellung, ob die Klägerin - wie sie behauptet hatte - keinen Ersatz von erlangen fcann, obwohl dessen Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist» Zwar hat in- zwischen Armutszeugnisse vorgelegt, doch ergibt sich daraus nicht, daß eine sachgemäß durchgeführte Zwangsvollstreckung gegen ihn aussichtslos ist, U, Uv wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, db der Pall Anlaß bietet, daß zunächstidei'jlledhtsstreit^gegefe* durohgefühvt wird, damit:*die Klägerin gegen dim .die' \ViAetreöfcuhg .versucht« ♦ 4 * « Das Land hat zwar die Einrede der Verjährung gegen den erst 1952 erhobenen weiteren Anspruch geltend gemacht, doch dürfte diese Einrede unbegründet sein; denn bei einer Amtspflicht Verletzung beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit einen Ausfall erleiden wird (RGZ 137,20; 145*56), t Jk IV o Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Für die weitere Verhandlung wird schon jetzt bemerkt« Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es sich bei den von ihm beanstandeten Maßnahmen des Landesamtes teilweise um Ermessensentscheidungen gehandelt hat» Dem Beamten, der nach seinem Ermessen zu entscheiden hat? steht ein so weiter Spielraum zu, daß auch bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens widersprechende Entscheidungen durch verschiedene Beurteiler möglich sind« Das ordentliche Gericht darf sich deshalb nicht mit einer eigenen Ermessensausübung begnügen und eine Amtspflichtverletzung nicht schon deshalb annehmen, weil es bei Ausübung seines Ermessens zu einer anderen Würdigung gelangt® Eine dem entscheidenden Beamten vor-werfbare Verletzung des Ermessens, also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Ausübung des Ermessens liegt jedoch nach ständiger Hechtsprechung dann vor, wenn der Beamte in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d®h® •jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend -unvereinbar ist (BGHZ 4,302 ^13/; 12,206 /jdOti?; LM Nr 3 zu § 839 -Fg- BGB| LM Nr 5 zu § 14 Pr FVG)« a) In Anwendung dieser Grundsätze ist .es bedenklich, die Bestellung des sum Geschäftsführer und Treuhänder nach den'bisherigen Feststellungen schon als schuldhafte AmtspflichtVerletzung zu werten. Das Berufungsgericht meint, es sei nicht dargetan, daß die erforderliche Fähigkeit zur Leitung eines größeren Industrieunternehmens besaß » Darin liegt zunächst eine , Verkennung der Beweislast, weil die Klägerin zu bewei- sen hat, daß W^BP ungeeignet war und daß das Landesamt ihn unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten dennoch zu dem Treuhänder bestellt hato Außerdem handelte es sich bei dieser Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine ErmessensentScheidung« Bas Landesamt hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Ermittlungen und Erwägungen vor der Ernennung Wagners angestellt« Auch das Landgericht hat die Auswahl von WBHB noch als (.objektiv) vertretbar angesehen« Billigt aber ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung eine Ermessensentscheidung, darin muß in der Regel eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beamten verneint werden (RGZ 164? 32 #57, BGH III ZE 137/54 vom 28, November 1955). Bas Berufungsgericht hält die Bestellung von schon deshalb für pflichtwidrig, weil er nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Treuhänder hätte sein dürfen« Richtig ist, daß nach I 2 der Bienstanweisung der Militärregierung vom 22« April 1947 (Bl 343? 348) beide Funktionen in Zukunft getrennt werden sollten. Aber die Militärregierung erließ diese Anordnung nur aus Zweckmäßigkeit sgründen, während eine Verwaltung beider Ämter nach dem zusammenfassenden Handbuch für Yermögenskontrolle aus Bezember 1947 (III 31) nicht mehr verboten war. Auch die Anweisung des Landesamts vom 16 c Juli 1947 sah schon eine Verbindung beider Ämter vor. Im vorliegenden Fall wurden beide Ämter aus Ersparnisgründen verbunden, und zwar nach dem unstreitigen Sachverh%Lt in Kenntnis und mit Billigung der Militärregierung«, Auch das Landgericht hat diese Verbindung nicht beanstandet. Bie Richtlinien vom 22. April 1947 sahen ferner in III vor, daß die Ernennung auf "Vorschlag" der Industrie- und Handelskammern oder interessierter Be 14 - rufsverbände erfolgten sollte. Das Berufungsgericht legt diesen Erlaß zutreffend dahin aus, daß diese Stellen vorher<^anzuhÖrenM waren. Das ist unstreitig nicht geschehen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen ✓ haben, ob das Bandesamt bei einer Anhörung eine andere Entscheidung getroffen hätte-» Nach den bisherigen Feststellungen hatte die Industrie- und Handelskammer damals noch keine ungünstigen Berichte über Wp|pp b) Das Berufungsgericht sieht weiter eine Pflichtverletzung darin, daß das Landesamt den Erstbeklagten trotz der gegen ihn erhobenen Bedenken nicht abberufen habe. Auch hier übersieht das Berufungsgericht, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt«, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß nach der Beweisaufnahme das Landesamt alle Beschwerden sachlich geprüft habe, soweit sie tatsächliche Behauptungen enthielten» Wp|[^phat dem Landesamt laufend Berichte erstattet. Der Leiter des Landesamtes hat persönlich den Betrieb besichtigt und mehrere Prüfungen durch die Betriebsprüfungsabteilung des Wirtschaftsministeriums veranlaßt. Nach der Beweisaufnahme ergaben diese -Prüfungen keine ernsteren Beanstandungen« Andererseits waren gegen Wagner wiederholt Vorwürfe erhoben, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. Es hat sich später herausgestellt, daß Wpp^sich in mehreren Fällen grober Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht und es unternommen hat, sich und seinen Angehörigen auf Kosten des zu betreuenden Unternehmens ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen« Selbst wenn die Vorstellungen gegen Wppp zunächst noch keine bestimmten Tatsachen enthielten, mußten sie doch das Landesamt veranlassen, sich genauestens mit der Persönlichkeit und der Ge- schäftslührung von 11010 zu befassen? weil die von Gesetzes wegen auferlegte treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens - und hier handelte es sich um erhebliche^ Vermögenswerte«- in jedem Falle für den Eigentümer besonders risikoreich und gefährlich sein kann und deshalb eine ganz besonders sorgsame Überwachung des Treuhänders erfordert« Es durfte dabei nicht Über-sehen? daß W0P0 Bich selbst um die Übertragung dieses Amtes bemüht und.schon in seinem Bewerbungsgesuch eine Einstellung gegen die Betriebsinhaber zuerkennen gegeben hatte? die Bedenken gegen seine Unparteilichkeit erwecken konnte« Er hatte ferner alsbald? ohne daß dafür bisher hinreichende Gründe erwiesen sind? die als Prokuristen tätigen Mitglieder der Familie S000aus dem Betrieb zu entfernen versucht und zwei seiner Söhne an wichtiger Stelle sowie einen Bruder als . Vorarbeiter eingestellt« Möglicherweise wäre es nun notwendig gewesen, die Tätigkeiten des Geschäftsführers und Treuhänders wieder zu trennen« Bas Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob unter Beachtung dieser und aller weiteren Umstände die Entscheidung des Landesamtes so fehlsam war, daß sie jedem sachlichen Beurteiler/ohne weiteres als schuldhafte Amtspflichtverletzung erscheint« c) Beim Lastwagenverkauf nimmt das Berufungsgericht - entgegen dem Vortrag der Revision - ein eigenes Verschulden der Beamten des Landesamts deshalb an, weil sie sich bei der Genehmigung des Kaufvertrages im September 194-8 nicht mit einer auf August *1947 zurückbe-sogenen Zeitwert Schätzung hätten begnügen dürfen« Bie Genehmigung des Landesamts war nach Art II des Gesetzes Nr 52 notwendig (vgl dazu Handbuch für Vermögenskontrolle III 28,10)« Bas Landesamt mußte also darauf achten, daß bei dem Verkauf ein angemessener Erlös erzielt wurde,, wie sich aus Art III des Gesetzes Er 52 ergibt« Jeder gewissenhafte Beamte müßte erkennen, daß bei einem Verkauf nach der Währungsreform im September 1948 eine Schätzung für August 1947 keinen Anhaltspunkt für eine angemessene Preisberechnung ergab. Er mußte deshalb weitere Ermittlungen anstellen « Gegen die Annahme einer schuldhaften Amts*'.' Pflichtverletzung bei diesem Sachverhalt bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht wird nur klarzustellen haben, ob der Kaufpreis - wie das Berufungsgericht feststeilt - 4«000 DM oder 4«545 DM betrug, wie Gloge angegeben hat» d) Bei der Verpachtung des Zweigwerkes nimmt das Berufungsgericht ebenfalls (entgegen dem Vortrag der Revision) ein eigenes Verschulden der Bediensteten des Landes an, weil das Landesarot keine Ertragsberechnung vorgenommen habe und einzelne Bedingungen des Vertrages so ungünstig seien, daß jedenfalls weitere Ermittlungen nötig und eine Genehmigung zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Währungsreform nicht mehr vertretbar gewesen sei. Das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht an dieser Stelle verweist, hat ferner auf folgendes hingewiesens Der Vertrag habe bezüglich der Überlassung der erheblichen Sachwerte und der Bezugsberechtigung eine auffallend einseitige Begünstigung des Pächters enthalten. Der Vertrag habe zwar eine Währungsklausel vorgesehen, die aber anscheinend nicht mehr praktisch geworden sei; statt dieser Klausel und statt der Veräußerung so erheblicher Sachwerte zu Reichsmarkpreisen hätte es genügt, die Klägerin zu verpflichten, dem Betrieb nach Bedarf Mate- • rialien zu liefern; der Vertrag enthalte auch keine Sicherung über die Verwendung des übernommenen Mate- 17 rials und keine Regelung ober die Rückgabe von Material J>ei Ablauf der Pachtzeit * Die Genehmigung dieses Vertrages verstieß objektiv gegen die Pflicht des Landesamtes, das beaufsichtigte Vermögen pfleglich zu behandeln*und möglichst unversehrt zu erhalten (Art III Ges Nr 52)o Gerade in damaliger Zeit, :kurz vor der erwarteten Währungsreform, mußte es das Bestreben eines jeden wirtschaftlichen Unternehmens sein, vorhandene Sachwerte zu erhalten oder nur gegen sichere Gegenleistungen abzugeben. Darauf mußte auch das Landesamt achten* Es hätte deshalb vor der Genehmigung eines so einschneidenden Vertrages sorgfältige Erwägungen und eingehende Ermittlungen anstellen und sich eine einwandfreie Ertragsberechnung vorlegen lassen müssen. Bei Einhaltung dieser Pflichten hätte es jedenfalls die Genehmigung nicht mehr vor der Währungsreform erteilt, so daß die nachteiligen Folgen wesentlich geringer gewesen wären* Möglicherweise hätte es auch bei sorgfältiger Prüfung festgestellt, daß W0|p den Vertrag nur schloß, um seinen Söhnen diesen Betrieb billig zu verschaffen. Danach bestehen - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß die Genehmigung des Vertrages so fehlsam war, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Vermögenskontrolle zu stellenden Anforderungen unvereinbar war, Dr.Geiger Rietschel Dr,Arndt Dr*3eyer Dr<»Hußla