e - ab •1> Dezember 194$ ” 6 000 DM» Am.8, Juli 1948 teilte die Polizeibehörde der Stadt Münster dem Kläger mit, er werde auf.Grund der Verordnung .über die Änderung der Polizeibesoldung vom 24c Februar 194B mit Wirkung vom Io April 1948 in die Besoldungsgruppe A 3 b mit einem Grundgehalt von 4 800 RM überführtp Das Besoldungsdienstalter werde gemäß § 5 des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 in Verbindung mit der Verordnung vom 24o Februar 1948 in Besoldungsgruppe A 3 b auf den-Io Dezember 1946 festgesetzt,. Das Grundgehalt der zweiten Dienstaltersstufe - ab 1, Dezember .194$- beträgt nach dieser neuen Regelung, nach der die Untergruppen der bisherigen Besoldungsgruppen für die Polizeibeamten weggefallen sind, 5 200 DM* Demgemäß wurde der Klager ab 1* April 1948 besoldeto Der Kläger hält, wie die übrigen Polizeioberbeamten in Nordrhein-Westfalen, die Verordnung vom 24» Februar 194$ für ungültig, soweit durch sie die Besoldung Verschlechtert wird und bestreitet, daß durch die 3» Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Verordnung vom 24» Februar 1948 auf den I, April 1948 rückwirkend in Kraft gesetzt’worden ist , wie das von dem Beklagten behauptet wird * März 1953 als Differenz zwischen den Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) der Reichsbesoldungsordnung (Grundgehalt ab 1 * Dezember 1948 6 000 DM) und den ihm auf Grund der Verordnung vom 24* Februar 1948 nach Besoldungsgruppe A 3b (Gründgehalt ab 1. Das Landgericht verurteilte die Polizeibehörde zur Zahlung von 5 161?56 DM» Wegen der Mehrforderung von 1,88 DM, deren Berechtigung der Kläger nicht nachweisen konnte und wegen der Zinsforderung wies es die Klage ab» Im Berufungsverfahren trat das Land Nordrhein-Westfalen anstelle der Polizeibehörde in den Rechtsstreit ein. Das Berufungsgericht wies dessen Berufung zurück und sprach dem Kläger auf seine Anschlußberufung- hin auch die Zinsforderung zu. Io Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24. Februar 1.948 verneint, weil dem Innenminister und dem Finanzminister des beklagten Landesdie diese Verordnung erlassen haben, zu einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe« Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senates Zo wie die Bestimmung in § 37 der 3* SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19- März 1949 (GrVBl NRhWf 1949 S 29) anzulegen ist ? ordnung vom 24v Februar 1948 zu besolden sind, Das beklagte Land ist der Auffassung? für die in § 3 dieser Verordnung geregelte Überleitung der Polizeibeamten? Stichtag für die Überleitung sei der 1p April 1949? von dem'ab nach § 44 Abs 2 der 3p SparVO Kürzungen von Dienstbezügen auf Grund dieser Verordnung wirksam werden» daß die 3, Sparverordnung im Sinn des Klägers auszulegen ist*. Ist Stichtag für die Überleitung der U April. dann ist dein Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24» Februar 1948 in Verbindung mit § 37 der 3, SparVO der Besitzstand gewahrt geblieben? den er am 1<, April 1949 hattec, Er ist vom To April 1949 also nach einem Grundgehalt von 6 000 DM zu besolden? ist der Klage hinsichtlich des Betrags von 5 161?56 DM mit Recht stattgegeben worden» Die Zubilligung von Prozeßzinsen entspricht der Rechtsprechung des Senats?
P-i Ill ZR ► ■. ■ * »■ j p ■ t < ■ r i (.». r ''K;: .7.7 ■ i ■■» ■< b i . 4 b I b bB b b • ! , y-^y ■ * r • ' c 4 - t vM ^ 'y+ %->y7 "7 "pa • Pd 1 b b ^pjl"p ■ '-■y- < - 7:7 L'* Fa f'i ;i 4 4 ' b t^p + " 4 Verkündet am 280 April Justizangesteilter Urkundsheamter der Ge- V schäftsstelle * p i b'bT ■ i • ■ r. % m tf ä m e e s V o 1 e s b ■ b J I dem v.‘t \ b • KP b. ' l. . A. des Landes gierungspräsidenten in i durch den Re 7x'*>>>7:7> • -1 ■ * I 4 I * '7 **- 7 ■ 7 v- :77*': v b**' . ’ .... vpVpv * ■ Ay; ■ • .4 > . b • b .j'* . v>;5 ♦ 7 - * Beklagten Berufungsklägers , ■beklagten und + * * Dr b... ♦.V ' 4' . ■ . . e e n V,', * s *b_ ' • b • . den (Westf«)? y hat der III>•Zivilsenat des vom 14 Prof«Dir <? sowie 9 b • ' 4 - * b . . b b . b y p :: / . > : + %' *a. .*a* *• b - b 4 ' b 4 b • . b V.- tf . • . .+ ■ 4.*,4 ■4*-«'"4*+h* *P* 'b | 4‘."p P ' I - I b « b 4 i '4 ' b 1 V 1 . b • *rJ ‘ " . , ... .4 *, ,'a4 4*. P..P t4 fc* I I P+ | | PPb T •; '■ •- * •' y >; ’. *. -.v ■ ■■ ... • bV, \ ■ .. - :• -.y/ 7 ■*. ,• •. -. • * ; y . Die Revision des > 4 •b r'. ■ .' "• -* *.j- % ■ <0 * des *-. ■». b 4 * b . ar r r • . ’ m. _'-'"'*b’T'i ’ • I' .<• ' 1 ' * ' b I ^ p*bt. | ■ _ ■ |C | 4 ■t fc* t-' P' a b p m - b ’i"* .. p. . • - ■. p c 4,* v,;.' b l’l' '*%' ’b I 'b .*4 br iJ ‘.‘c1!*,' . I >;-;vyb 1 ■»'>;; y "’y y ‘! r*:- ‘y*i- “y-y- .< ‘b-v ,ai’:a!'!vv' ^''* • 4 ‘ *:: ♦ < , .y: y-yl ■ -’.,a t * , . ' ■ Vl ap* ’l J*.* * '4 . ■, ba-P • , ", ba. 4 . .'.'.•b'.'bV V ■’ .b.v.- ‘ T.■.'.%«v^a- ■* ■* * . i’p • ." ■•■p'i *'b**>ap- *. ta,a Vr ‘.V. ;.w;; :: a ' • ' :.iy ■.;y:4'tv-; fZ b’V>S 4 4 b ■ *• ^ "4 _ b | ' b P • P 1 ' verfahrene zu b . Rechts -.v; ■ ‘ ■ .. ■-:-** v -t ' *»; ... . : '■-■■■ ' .v ■ Vl ' . . a c’ ■■ • a t’ +t (. p P( , ^ l _a*-l"^*" '■ V''b|’^ b" b'c' ■ w ' , ',b t t ' 4( '( a 4^p ♦’> ’ V *pap*. 1 - ia a* p b* *. y., . c ' ■ ■."•■* - ♦' . V"'-'.'. ba. ' . •.* a.'i v ’ ■ 4a.a4 * • '• : * Vv'p'4 i Vy>: • *. b'b' b', V,< • ’.■4 - • •.<'Vpy^, '1 a j ' • v,v.a.v;-. ■ / v yy. yy. . \;- yyyyy - ^ •v,v,/i,y bV.-Xy! . *a.a . 4"4'.p.p!**p!,,l*' ►'4-«J ■; ’7. 77;i>: y 'c. : \ ■ ■ ‘v ba‘• v" '*/.■■[ p ’vi i«* .. - y * y ; ' • b ' . 44 .'.'b‘.' ". VA' AV. b'A'.vffi ■ • 1 4■ • ■ '.v. 4 . • ■ pVb'i W6a \x .. jibjb.b ‘i;. p- • b p S * i i % \ \ 1 :ft! T "Pb^L 1^0 fe*-. 2 . '=*»' Tatbestand g Der 1904 geoorene Kläger wurde am 1. Dezember 1946 vom Chef der Polizei im Stadtkreis Münster zu dem Polizeioberinspektor erhännt und gleichzeitig in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b mit einem Besoldungsdienstalter vom I o Dezember 1946 eingewieseno Sein Grundgehalt betrug danach 4 800 RM und in der zweiten Dienstalter.sstuf e - ab •1> Dezember 194$ ” 6 000 DM» Am.8, Juli 1948 teilte die Polizeibehörde der Stadt Münster dem Kläger mit, er werde auf. Grund der Verordnung .über die Änderung der Polizeibesoldung vom 24c Februar 194B mit Wirkung vom Io April 1948 in die Besoldungsgruppe A 3 b mit einem Grundgehalt von 4 800 RM überführtp Das Besoldungsdienstalter werde gemäß § 5 des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 in Verbindung mit der Verordnung vom 24o Februar 1948 in Besoldungsgruppe A 3 b auf den-Io Dezember 1946 festgesetzt,. Das Grundgehalt der zweiten Dienstaltersstufe - ab 1, Dezember .194$- beträgt nach dieser neuen Regelung, nach der die Untergruppen der bisherigen Besoldungsgruppen für die Polizeibeamten weggefallen sind, 5 200 DM* Demgemäß wurde der Klager ab 1* April 1948 besoldeto Der Kläger hält, wie die übrigen Polizeioberbeamten in Nordrhein-Westfalen, die Verordnung vom 24» Februar 194$ für ungültig, soweit durch sie die Besoldung Verschlechtert wird und bestreitet, daß durch die 3» Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Verordnung vom 24» Februar 1948 auf den I, April 1948 rückwirkend in Kraft gesetzt’worden ist , wie das von dem Beklagten behauptet wird * Mit der zunächst gegen die Polizeibehörde der Stadt Münster erhobenen Klage fordert der Kläger für die Zeit bis zu dem 31. März 1953 als Differenz zwischen den Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) der Reichsbesoldungsordnung (Grundgehalt ab 1 * Dezember 1948 6 000 DM) und den ihm auf Grund der Verordnung vom 24* Februar 1948 nach Besoldungsgruppe A 3b (Gründgehalt ab 1. Dezember 1948 5 200 DM) gezahlten Beträgen 5,163,44 DM nebst 4 # Zinsen ab Klagzustellung (23oMai 1953)< Das Landgericht verurteilte die Polizeibehörde zur Zahlung von 5 161?56 DM» Wegen der Mehrforderung von 1,88 DM, deren Berechtigung der Kläger nicht nachweisen konnte und wegen der Zinsforderung wies es die Klage ab» Im Berufungsverfahren trat das Land Nordrhein-Westfalen anstelle der Polizeibehörde in den Rechtsstreit ein. Das Berufungsgericht wies dessen Berufung zurück und sprach dem Kläger auf seine Anschlußberufung- hin auch die Zinsforderung zu. Mit der Revision verfolgt das beklagte land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet die Revision zurückzuweiseno Ent s ehe id ungsgr ünd e % Io Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24. Februar 1.948 verneint, weil dem Innenminister und dem Finanzminister des beklagten Landesdie diese Verordnung erlassen haben, zu einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe« Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senates Zo • .. ~ 4 - im Rechtsstreit Kosch / Polizeibehörde des Regierungsbezirks Munster (III ZR 66/50 - an Verkündungsstatt zugestellt am 27o November 1952)? der den gleichen Sachverhalt wie der vor liegende Rechtsstreit betraf und zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden isto Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß? die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht aufzugebeno ' % •r i IIo Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab? wie die Bestimmung in § 37 der 3* SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19- März 1949 (GrVBl NRhWf 1949 S 29) anzulegen ist ? nach welcher die Polizeibeamten nach der Ver- ordnung vom 24v Februar 1948 zu besolden sind, Das beklagte Land ist der Auffassung? für die in § 3 dieser Verordnung geregelte Überleitung der Polizeibeamten? die bisher in Untergruppen eingewiesen waren? in Besoldungsgruppen ohne Un- tergruppen sei maßgebender Stichtag der 1 * April 1948? der Tag ? an dem diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten solltec Der Kläger ist der Meinung? Stichtag für die Überleitung sei der 1p April 1949? der Tag? von dem'ab nach § 44 Abs 2 der 3p SparVO Kürzungen von Dienstbezügen auf Grund dieser Verordnung wirksam werden» In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil . vom heutigen Tage in der Sache Bissing gegen das Land Nordrhein-Westfalen - III ZR 67/54 - hat der Senat ausgeführt? daß die 3, Sparverordnung im Sinn des Klägers auszulegen ist*. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses zur Veröffentlichung bestimmte Urteil verwiesene Was dort gesagt ist? gilt auch hier» Ist Stichtag für die Überleitung der U April. 1949? dann ist dein Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24» Februar 1948 in Verbindung mit § 37 der 3, SparVO der Besitzstand gewahrt geblieben? den er am 1<, April 1949 hattec, Er ist vom To April 1949 also nach einem Grundgehalt von 6 000 DM zu besolden? unter Auf rUckung auf 60400 DM ab 1* Dezember 1950 und ’ auf 6 700 DM ab 1t Dezember 1952 Die Bestimmung in § 42 Abs 3 Satz 2 der 3» SparVO? wonach . Leistungen? die nach dieser Verordnung entfallen? künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken sind? ist hie nicht anwendbar» Denn das Grundgehalt von 6 000 DM‘ entfällt eben vom 1» -April 1949 ab nichta Der Kläger hat also auch für die Zeit vom T, Dezember 1948 bis zu dem 31* März 1949 Anspruch auf Besoldung nach einem Grundgehalt von 6 000 Düh Da die Berechnung der Klageforderung - von dem abgewiesenen Betrag von 1 ?88 i)M abgesehen - der Höhe nach nicht bestritten ist? ist der Klage hinsichtlich des Betrags von 5 161?56 DM mit Recht stattgegeben worden» Die Zubilligung von Prozeßzinsen entspricht der Rechtsprechung des Senats? BGHZ 10. 125 0 Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr» Geiger Rietschel Dr^Weber Dr.-Beyer , i Wclany