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BGH · Ill ZK 65/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 65/52

Vor dem Übergang läuft die Strasse etwa 800 ;i parallel zur Bahnstrecke, Die Sicht von der Strasse auf.die Bahnstrecke ist nicht behindert. des Eigen-gerauschs ihres Tragens überhört» Im übrigen habe das Lokomotivpersbnal den Unfall durch mangelndeSorgfalt, verschuldet» Der Lokführer hätte schon auf den-Zuruf des Heizets, dass ein Lastzug komme, die"• Geschwindigkeit des Zuges;herabsetzen müssen» . dem Vertreter des Regierungspräsidenten in Hannover die Anbringung von Schranken oder einer Warnanlage nichts als erforderlich angesehen worden-. nicht"hinreichend umgesehen hätten, oh einrZug-sich nähert Angesichts dieses groben 'Verschuldens des >E%hrers .SchfP^-komme die mit dem Betrieb der Eisenbahn ^zusammenhängende Betriebsgefskr nicht in Betrachte Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu einem Drittel bejaht, im Übrigen die Klage angewiesen -Das Oberlsnde$gericIit hat die Berufungen beider Parteien zurü ckgewl esen. Das Berufungsgericht wägt zunächst die von der Eisen bahn und dem Lastzug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr mit Rücksicht: auf das dem Bilzug eigene schwere Gewicht und die dadurch bedingte grosse «‘acht, seiner Bewegung dahin ab, dass diejenige,.de.s infolgedessen dem Banrer eines Era.ftvvagens erschwert sei, von seinem Sitz aus die rückwärtige Bahnstrecke zu übersehen „ Es halt die Betriebsgefahr der Bahn auch dadurch für erhöht, dass der Bahnübergang-nicht beschrankt, auch nicht mit einer -Warnlichtanlage versehen und nicht, durch einen Wachtposten gesichert war, Dagegen verneint es eine Pflicht der Bahn zur 3eschrankung oder, einer gl e i chwe r t i -gen Sicherung des Überganges und ein Verschulden des Loko-motivpersonals; es scheidet daher die Berücksichtigung ; einey Pflidh tverle tzung bei der Abwägung ausdrücklich aus . Auf der andern Seite sieht das Berufungsgericht eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Lastzuges einmal in dessen Länge, mit der eine --Beeinträchtigung der Sicherheit besonders auf Bisenbahnlibergängen verbunden sei, und ferner darin, dass der Fahrer Sch^HHB^ nicht diejenige Sorgfalt beobachtet habe, die nach den Umständen billigerweise von ihm habe erwartet werden müssen.' der Annäherung eines Zuges an den von ihm rechtzeitig bemerkten Bahnübergang gerechnet undnicht die nötigen Anstalten getroffen hatte, um die Bahnstrecke entweder selbst zu beobachten oder durch seine Mitfahrer beobach-ten zu lassen« Las Berufungsgericht hält diese Sorgfalts-Verletzungen des Schmidtchen auch für ursächlich für den Unfall» Dagegen verneint es die Ursächlichkeit'der Nichtöffnung des rechten Fensters im Fahrerhaus» Es führt aus, für‘kurze Zeit .geöffnet gewesen wäre« so hatte Schmidtchen wahrscheinlich auch die Pfeif- und: Läutesignale der Lokomotive des Eilzuges vernommen; die Beklagte könne dies aber nicht mit Sicherheit nachweisen, weil diese Geräusche durch das verstärkte Eigengeräuisch des Lastwagens sehr wohl hätten üb er tönt werden können, die Signale der Lokomotive such wegen der jetzt nicht mehr feststellbaren' Windverhältnisse, zur Unfallzeit hätten überhörbär sein können.» Sofern aber die Unterlassung des- SchÜHI^P (hinsichtlich des Öffnens des Fensters) für den Schaden nicht nachweisbar ursächlich gewesen sei, gehe der Umstand, dass solche Signale wegen des Kraftwagens, Es habe ferner irrtümlich den Umstand, dass der Bahnübergang nicht beschrankt oder.mit einer Warnanlage versehen gewesen sei, ;der Bekragvennoch züsäxzj-ich' als‘erhöhte Betriebsgefahr zugerechnet, obwohl es sich dabei um eine schon der allgemeinen Betriebsgefahr innewohnende Gefahr handle; es gjhe aber nicht an, Gründe, die bereits zur Normierung einer besonderen Gefährdungshsf tung 'geführt '• haben, nochmals zur Verschärfung dieser Haftung heranzuziehen, Auch die Tatsache, dass die Strasse in spitzem Winkel auf den Übergang führe und dadurch die rückwärtige Sicht für deh Kraftfahrer behindert sei, könh-e *aus demselben Grund nicht als erhöhte Betriebsgefahr.der Eisenbahn gewertet werden« Schliesslich nabe auch das Berufungsgericht das Überhören der PfeifSignale der Lokomotive infolge Der von der Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe einen im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr liegenden Umsxand zu unrecht noch einmal als erhöhte Betriebsgefahr gewertet, konnte in diesem Rahmen nur den. a) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Unfall sich an einem, unbeschrankten und nicht mit einer Warnanlage versehenen Übergang ereignete, der Betriebsgefahr der Beklagten .zugerechnet „ Auch wenn- das Pehlen dieser Sicherungsmassnahmen hei dem verkehrsarmen Übergang nach § 18 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung nicht zu beanstanden war, so bedeutet es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Strasse eine erhöhte Ge- b) Dasselbe gilt für den umstand, dass .die Strasse' sich im spitzen Winkel dem Übergang nähert, so dass für den Kraftfahrer die Sicht nach hinten behindert, ist...,Dass der Fahrer des Lastkraftwagens infolge grober Unachtsamkeit dieser,Gefahr nicht genügend Rechnung getragen hat, führt nicht etwa, wie die Revision meinte zu einer! c) Wenn die Revision weiterhin rügt, das Berufungsgericht habe das Überhören der Pfeifsignale der'Lokomotive infolge der Eigengeräusche des basrkraftwagens zu unrecht der Beklagten .als'. Erhöhung der Betriebsgefahr zur Last gelegt, so geht dieser Angriff deshalb fehl, weil die Revision., die Ausführungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt offensichtlich missverstanden hat» Das Berufungsurteil, führt bei ..der .Prüfung der Betriebsgefahr des Lastzugs lediglich aus, dass es nicht mehr feststellbar sei, ob der Fahrer des Lastzugs nicht auch bei, offenem Wagen-fenster e,i.e Zurechnung zu -der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens unter diesen Umständen nicht möglich sei und dies deshalb .nicht zu .Gunsten der Bahn berücksichtigt werden könne. Las ergibt sich auch daraus, dass diese Ausführungen''des'Berufungsgerichts nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Betriebsgefahr der Eisenbahn gemacht werden, sondern sich an späterer Stelle des Urteils bei der Prüfung der Be-triebsgefahr des Lastkraftwagens befinden. dass Pfeifsignale überhört werden können, hat das Berufungsgericht also als solche nicht zu dem Nachteil der Beklagten gewürdigt. Es hat aber in rechtlich einwandfreier Weise nicht für erwiesen angesehen, dass Schmidtchen die Signale bei geöffnetem Fenster gehört hätte.'Infolgedessen konnte es diese Möglichkeit•auch nicht zu dem Lachteil des Klägers berücksichtigen.

UnfallBerufungsgerichtÜbergangBetriebsgefahrKlägerUmstandStrasseRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 65/52
Verkündet am 29» {September 1952 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamtejr der Geschäftsstelle,
2386 021
Jr
P m Kamen des V © l k e s
In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bisenbshndirektion in	i	.W. , H(
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevolimäehtigier; Rechtsanwalt
g e gen
 in Ti
 den Kaufmann Hans-Joachim Ivl strasse 4R s .Zt *
Kläger, Berufurigskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29.-. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr* Gelhaar , Rietschel und Dr> Rotberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18* Dezember 1951 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen>
Von Rechts wegen
P a t b e s t an d ?•
1
Am 25c April 1950 fuhr der Kraftfahrer’ S ch| mit einem Lastzug des Klägers, bestehend aus Motorwagen und einem Anhänger, beladen mit 10.000 kg Leichtbauplatten , auf-der Bundesstrasse 61 von Keuenkirchen nach Bassum SchflHHHP sass links im Pährerhaus, rechts sass der. Beifahrer TaBBlp. zwischen beiden der BackexjAi
 An der'Kxeisgrenze in ISeuenkirehen/überquert die Strasse in einem spitzen Winkel von etwa ^9°..die einglei-sige Ei senbahins trecke Bände-Bas sum. Der Bahnübergang ist unbeschrankt, und besitzt keine Warnlichtanlage, ist aber mit den vorgejschriebenen Ankändigungsbaken und 5 m von
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der G-leismitte entfernt mit einem Warnkreuz versehen. Vor dem Übergang läuft die Strasse etwa 800 ;i parallel zur Bahnstrecke, Die Sicht von der Strasse auf. die Bahnstrecke ist nicht behindert.
Als Sohlmidtchen gegen 19,10- Uhr - an den Übergang gelangte, kam zur gleichen Zeit aus derselben Richtung von Keuenkireher her der plänmässige.. Eilzug 151-Der Lokführer B?flHP gab 200 m.vor dem Übergang, die vorgeschriebenen Warnzeichen durch Pfeifen.und ermässigte die. Gescbwindig-
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 kelt des Zugeis auf 40 - 42' kmh;. ‘ .Sch^HlHPf fuhr mit einer Geschwindigkeit von 25	39	kmh.	Angesichts des
 Bahnüberganges schaltete er vom vierten auf den dritten
 Gang zurü ck, fuhr ab er, da er den Si 1. zug nicht beachtete, weiter. Der Lastkraftwagen wurde infolgedessen am Bahnübergang von der Lokomotive erfasst, und der Lastzug wurde
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etwa 22 m weit mitgerissen und samt der Ladung völlig zerstört. Der Fährer SchfllHtHH)wurde getötet, die beiden anderen Insassen wurden verletzt.
Der Kläger macht die Beklagte für den ihm entstandenen Sachschaden, den er ohne Berücksichtigung etwaigen ..weiteren Schadens aus dem Unfall vorläufig mit 15.000 DM "beziffert, verantwortlich und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 7 >500 DK zu verurteilen» Er hat- vorgetragen1, der Übergang sei nicht hinreichend t gesichert gewesen; der Kraftfahrer habe, da er sich dem Bahnübergang im spitzen Winkel genähert habe, nicht be-obachten können, ob sich von hinten ein Zug nähere» Der Übergang hätte.-.;durch Schranken oder;, eine;;'.Warnanlage gesichert werdenv'mUss.en, der; Kahr er und	Beifahr er
 hätten dab Warnsignal der Lokomotive . infolge., des Eigen-gerauschs ihres Tragens überhört» Im übrigen habe das Lokomotivpersbnal den Unfall durch mangelndeSorgfalt, verschuldet» Der Lokführer hätte schon auf den-Zuruf des Heizets, dass ein Lastzug komme, die"• Geschwindigkeit des Zuges;herabsetzen müssen»	.	„	-	.. •
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat
 vorgetragen,, es habe.für sie.keine Pflicht zur Anbringung
 einer Schranke oder Warnanlage bestanden» Es handle, sich
 um eine verkehrsarme Strasse, der Bahnübergang., sei- .völlig
 übersichtlich gewesen» Deshalb sei auch noch.kurz vor dem
 Unfall bei einer Streckenbesichtigung von. dem Vertreter
 des Regierungspräsidenten in Hannover die Anbringung von
 Schranken oder einer Warnanlage nichts als erforderlich angesehen worden-. Den Lokführer treffe kein. Verschulden,
 er sei bereits mit einer unter der zulässigen. Höchstgeschwindigkeit von 50. kmh li egenden Geschwindigkeit gefah. -ren und. habe das Vorfahrtsrecht gehabt (§ 79 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)» Der Unfall sei ausschliess-
lich auf die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers
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und seines Beifahrers zurückzuführen, die sich

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nicht"hinreichend umgesehen hätten, oh einrZug-sich nähert Angesichts dieses groben 'Verschuldens des >E%hrers .SchfP^-komme die mit dem Betrieb der Eisenbahn ^zusammenhängende Betriebsgefskr nicht in Betrachte
 Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu einem Drittel bejaht, im Übrigen die Klage angewiesen -Das Oberlsnde$gericIit hat die Berufungen beider Parteien zurü ckgewl esen.	*"
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Eiergegen wendet sich dis Bevision der Beklagten, die eine völlige Klagabweisung erstrebt. Der-Kläger bean-tragt Zurückweisung der Revision»	r '
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1. Die Revision greift Lediglich die von dem.. Berufungsgericht nach f. 8 SachschadG- vorgenommene .-Abwägung an.
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Das Berufungsgericht wägt zunächst die von der Eisen
 bahn und dem Lastzug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr
 mit Rücksicht: auf das dem Bilzug eigene schwere Gewicht
 und die dadurch bedingte grosse «‘acht, seiner Bewegung dahin ab, dass diejenige,.de.s Eilzuges die grössere ist. Es untersucht anschliessend die besonderen umstände, die im vorliegenden Ball die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Bahrseuges erhöhen konnten. Einen solchen erschwerender. umstand sieht es zu Lasten.der Bahn darin, dass die
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Strasse im spitzen Winkel auf den Übergang führe .und es
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infolgedessen dem Banrer eines Era.ftvvagens erschwert sei, von seinem Sitz aus die rückwärtige Bahnstrecke zu übersehen „ Es halt die Betriebsgefahr der Bahn auch dadurch für erhöht, dass der Bahnübergang-nicht beschrankt, auch nicht mit einer -Warnlichtanlage versehen und nicht, durch einen Wachtposten gesichert war, Dagegen verneint es eine
 Pflicht der Bahn zur 3eschrankung oder, einer gl e i chwe r t i -gen Sicherung des Überganges und ein Verschulden des Loko-motivpersonals; es scheidet daher die Berücksichtigung ; einey Pflidh tverle tzung bei der Abwägung ausdrücklich aus .
Auf der andern Seite sieht das Berufungsgericht eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Lastzuges einmal in dessen Länge, mit der eine --Beeinträchtigung der Sicherheit besonders auf Bisenbahnlibergängen verbunden sei, und ferner darin, dass der Fahrer Sch^HHB^ nicht diejenige Sorgfalt beobachtet habe, die nach den Umständen billigerweise von ihm habe erwartet werden müssen.' Biese Verletzung der
 Sorgfaltspflicht wird darin erblickt, dass er nicht mit
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der Annäherung eines Zuges an den von ihm rechtzeitig bemerkten Bahnübergang gerechnet undnicht die nötigen Anstalten getroffen hatte, um die Bahnstrecke entweder selbst zu beobachten oder durch seine Mitfahrer beobach-ten zu lassen« Las Berufungsgericht hält diese Sorgfalts-Verletzungen des Schmidtchen auch für ursächlich für den Unfall» Dagegen verneint es die Ursächlichkeit'der Nichtöffnung des rechten Fensters im Fahrerhaus» Es führt aus,
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wenn’ dieses. Fenster auch nur. für‘kurze Zeit .geöffnet gewesen wäre« so hatte Schmidtchen wahrscheinlich auch die Pfeif- und: Läutesignale der Lokomotive des Eilzuges vernommen; die Beklagte könne dies aber nicht mit Sicherheit nachweisen, weil diese Geräusche durch das verstärkte Eigengeräuisch des Lastwagens sehr wohl hätten üb er tönt werden können, die Signale der Lokomotive such wegen der jetzt nicht mehr feststellbaren' Windverhältnisse, zur Unfallzeit hätten überhörbär sein können.» Sofern aber die Unterlassung des- SchÜHI^P (hinsichtlich des Öffnens des Fensters) für den Schaden nicht nachweisbar ursächlich gewesen sei, gehe der Umstand, dass solche Signale wegen
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 Auf dieser Grundlage kommt das Berufungsgericht.abschliessend zu dem Ergebnis, dass ’’die grössere_...Schacens-verursaohung durch den Lastzug des Klägers• gesetzt worden ist”. Hinter dieser Verursachung trete die:von der Beklagten zu vertretende. Betriebsgefahr erheblich:;.5uruck; dies
 könne jedoch nicht’.zu einem völligen Ha f tu$g.s$u3sqhluss
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der Beklagten führen,."weil die geschilderte Eigenart der Anlage des Eisenbahnüberganges zu der Unfallentstehung
 nicht unwesentlich beigetragen hat” , Lai7auf gründet, sich
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die “Verteilung des Schadens mit einem Drittel, zuLasten der Beklagten, :	.	<	■.	-	ll/t'
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2, Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht sei bei der Abwägung.der beiderseitigen Betriebsgefahr von reohtsirrtümfichen Erwägungen ausgegangeni Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die allgemeine Betriebsgefahr der
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Eisenbahn für grosser angesehen als die. des Kraftwagens,
 Es habe ferner irrtümlich den Umstand, dass der Bahnübergang nicht beschrankt oder.mit einer Warnanlage versehen
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gewesen sei, ;der Bekragvennoch züsäxzj-ich' als‘erhöhte
 Betriebsgefahr zugerechnet, obwohl es sich dabei um eine schon der allgemeinen Betriebsgefahr innewohnende Gefahr handle; es gjhe aber nicht an, Gründe, die bereits zur Normierung einer besonderen Gefährdungshsf tung 'geführt '• haben, nochmals zur Verschärfung dieser Haftung heranzuziehen, Auch die Tatsache, dass die Strasse in spitzem Winkel auf den Übergang führe und dadurch die rückwärtige Sicht für deh Kraftfahrer behindert sei, könh-e *aus demselben Grund nicht als erhöhte Betriebsgefahr.der Eisenbahn gewertet werden« Schliesslich nabe auch das Berufungsgericht das Überhören der PfeifSignale der Lokomotive infolge
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des Eigerigeräuschs des Kraftwagens zu Unrecht d<=>r Beklagten und nicht dem Kläger als Erhöhung der Betrieh^geilahr-czuge-rechnet,
3• Die Angriffe der Revision könnten nur dann Srfolg haben, wenn sich ergehen würde«, dass das Berufungsgericht rechts irrtümlich die von ihm f estgestellter. fa turns tände’
bei der Abwägung zhiö. Nachteil der Beklagten gewürdigt oder
- ! 1: * ‘ ■ , bei der Würdigung zu dem. Hach teil des Klägers ‘ nicht berücksich
 tigt hätte, Bie Präge* • ob • es richtig ist, die Betr.iebsge-
fahr wie es im Berufungsurteil in üb e re in s timmun g mit der
 Rechtsprechung des Senats geschehen ist, in eine allgemeine
 und eine erhöhte Betriebsgefahr aufzugliedern, bedarf hier
 keiner Entscheidung, da das Berufungsgericht ersichtlich
 als ,!erhöh'ceM Betriebsgefahr diejenigen Umstände des Einzel
 falles gewürdigt hat, die für die Auswirkungen und damit
 für die Ursächlichkeit der "allgemeinen" Betriebsgefahr
 besonders bedeutsam sind. Der von der Revision erhobene
 Vorwurf, das Berufungsgericht habe einen im Rahmen der
 allgemeinen Betriebsgefahr liegenden Umsxand zu unrecht
 noch einmal als erhöhte Betriebsgefahr gewertet, konnte
 in diesem Rahmen nur den. Inhalt, haben, dass einem solchen-
Umstand eine Bedeutung beigelegt worden sei, die ihm nicht
 sukommto Bin solcher Re.chts irr tum ist aber im Berufungs-
urteil nicht erkennbar.
a)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Unfall sich an einem, unbeschrankten und
 nicht mit einer Warnanlage versehenen Übergang ereignete, der Betriebsgefahr der Beklagten .zugerechnet „ Auch wenn-
das Pehlen dieser Sicherungsmassnahmen hei dem verkehrsarmen Übergang nach § 18 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung nicht zu beanstanden war, so bedeutet es doch für die Verkehrsteilnehmer auf der Strasse eine erhöhte Ge-
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fäbräungT: die auf die Beschaffenheit der jsafah&nlage zurückzuführen ist.	•• *fo
b)	Dasselbe gilt für den umstand, dass .die Strasse' sich im spitzen Winkel dem Übergang nähert, so dass für den Kraftfahrer die Sicht nach hinten behindert, ist...,Dass der Fahrer des Lastkraftwagens infolge grober Unachtsamkeit dieser,Gefahr nicht genügend Rechnung getragen hat, führt nicht etwa, wie die Revision meinte zu einer! Verminderung der .dadurch entstandenen Betriebsgefahr der Eisenbahn«
Das fehlerhafte TT erhalteh.des Fahrers ist vielmehr nur, wie das im B.erufungsurteil auch geschehen ist, bei der Bemessung der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens zu berücksichtigen	1	,	,	v r	>.,-
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c)	Wenn die Revision weiterhin rügt, das Berufungsgericht habe das Überhören der Pfeifsignale der'Lokomotive infolge der Eigengeräusche des basrkraftwagens zu unrecht der Beklagten .als'. Erhöhung der Betriebsgefahr zur Last gelegt, so geht dieser Angriff deshalb fehl, weil die Revision., die Ausführungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt offensichtlich missverstanden hat» Das Berufungsurteil, führt bei ..der .Prüfung der Betriebsgefahr des Lastzugs lediglich aus, dass es nicht mehr feststellbar sei, ob der Fahrer des Lastzugs nicht auch bei, offenem Wagen-fenster e,i.e Pfeifsignale überhört hätte und ob die Pfeifsignale auch dann nicht nur infolge des Eigengeräuschs des Lastkraftwagens, sondern such infolge der damaligen nicht mehr nachprüfbaren Windverhältnisse überhörbar ge-wesen wären, Wenn es daraus den Schluss zieht, dass für einen solchen Sweifelsfail das Überhören der Signale zu Lasten der Bahn geht, so wollte es damit offensichtlich nicht eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn bejahen, sondern nur zu dem Ausdruck bringen, dass eine. Zurechnung
 zu -der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens unter diesen Umständen nicht möglich sei und dies deshalb .nicht zu .Gunsten der Bahn berücksichtigt werden könne. Las ergibt sich auch daraus, dass diese Ausführungen''des'Berufungsgerichts nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Betriebsgefahr der Eisenbahn gemacht werden, sondern sich an späterer Stelle des Urteils bei der Prüfung der Be-triebsgefahr des Lastkraftwagens befinden. Lie im Rahmen der "allgemeinen" Betriebsgefahr liegende Köglichkeit? dass Pfeifsignale überhört werden können, hat das Berufungsgericht also als solche nicht zu dem Nachteil der Beklagten gewürdigt. Es hat aber in rechtlich einwandfreier Weise nicht für erwiesen angesehen, dass Schmidtchen die Signale bei geöffnetem Fenster gehört hätte.'Infolgedessen konnte es diese Möglichkeit•auch nicht zu dem Lachteil des Klägers berücksichtigen.
4. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der 'Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr keinen Hechtsirrtum erkennen. Lie auf Grund' der. Abwägung nach § 287 ZPO vorgenommene Schadensteilung steht im freien tatriehterliclien Ermessen und unterliegt deshalb nicht der Nachprüfung durch das- Hevisionsgericht„
10
Die Hevision war deshalb mit der Kostenioige aus § 97 ZPO als unbegründet suriickzuWeisen
 Die Delbrück Dr.s Pagendarm Dr . Gelhaar Pietschei:	Dr. Rotberg