1. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann Berücksichtigt werden kann, wenn er im Gesetz irgendwie zu dem Ausdruck gekommen ist, wird fest-gehalten. Die versorgungsrechtlieben Vorschriften des ICa-pitels II der 3»SparV0des Landes NRhY/f enthalten kein Verbot der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Lli-litärdienstzeiten für Altpensionäre. Die Versorgungsbezüge des durch Verfügung der Re-gierung in MfHH^zu dem 1« Oktober 1930 in den Ruhestand versetzten Klägers waren unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 26 Jahren 279 Tagen -erhöht angerechnet und in diesem Zeitraum einbegriffen sind zwei Jahre Militärdienstzeit und ein Jahr 76 Tage Kriegszeit- auf 66 i seines Diensteinkoramens von 5.392,00 RM = 3.561,00 RM jährlich festgesetzt worden. SpVO für Nordrhein-Westfalen nicht betroffen werde, und hat auf Nachzahlung des Kürzungsbetrags für die Zeit vom 1. In den Entscheidungs-gründen des Urteils hat das Landgericht weiter zu dem Ausdruck gebracht, dass die Klage auch sachlich keinen Erfolg haben könne, da durch die 3.SpVO auch für die sogenannten' Altpensionäre eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch Wegfall der zusätzlichen Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten bestimmt sei. Auf die von ihm eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 160,11 DM zu zahlen. Diese habe zugunsten des Klägers ergehen müssen, da der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit habe und dieser Anspruch durch die 3.SpVO nicht beseitigt worden sei. 1. Hach den für die Bemessung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers gemäss § 184 Abs 1 Satz 3 DBG auch nach Erlass des Deutschen Beamtengesetzes in Kraft gebliebenen altrechtlichen Versorgungsbestimmungen hatte der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. - §§ 8 und 9 - in Verbindung mit dem Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der von den Staatsbeamten und Volksschullehrpersonen während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 23. Dass die 3.";SpVO nicht als Ganzes recht suiiwirks am ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. werden, wenn die 3.SpVO überhaupt dem Anspruch des Klägers auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit entgegenstebt. SpVO fehle eine ausdrückliche Vorschrift, durch die § 184 Abs 1 Satz 3 DBG und die hier für massgeblich erklärten Bestimmungen der altrechtlichen 'Vorschriften über die erhöhte Anrechnung der Kriegs und Militärdienstzeit aufgehoben oder abgeändert worden Um festzustellen, welche Vorschriften und Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Llilitärdienstzeit der 3. SpVO nicht entgegenstehen, so dass jedenfalls eine ausdrückliche Aufhebung altrechtlicher Vorschriften, die eine erhöhte Anrechnung von Kriegs- und liilitärdienstzeiten vorsehen, durch § 42 Abs 3 Satz 1 der 3. S 98) haben die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgehoben, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob die Aufhebung dieser Vorschriften durch die Durchführungsbestimmungen überhaupt hätte erfolgen können. b) Die Beseitigung ergebe sich auch nicht im Wege der Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem Sinn und Zweck der 3. Diese Vorschrift regele nur die Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs der Verordnung, sie dehne den sächlichen Anwendungsbereich aber nicht auf Personenkreise aus, für die Bestimmungen des Deutschen Ee-amtengesetzes bisher nicht gegolten haben. SpVO die Vorschriften dieser Verordnung auf alle Versor-gungsbereehtigten Anwendung finden, ergibt sic]] in der Tat nicht, dass über den Wortlaut des § 17 der 3.SpVO hinaus die altrechtlicben Versorgungsbestimmungen über die erhöhte Anrechnung, der Kriegs- und Kilitäröienst-zeit aufgehoben worden sind. SpVO sei nicht das Ergebnis zu gewinnen, dass eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit zugunsten der Altpensionäre nicht mehr erfolgen dürfe. Selbst wenn entsprechend der ITeu-fassung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift angenommen werden dass durch sie § 184 DEG insoweit aufgehoben worden sei, als diese Vorschrift der Regelung der vor dem 1.. SpVO abgeänder-ten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entgegenstehe, so könne doch durch eine blosse Aufhebung dieser Bestimmung niemals die Inkraftsetzung der bisher für die Altpensionäre nicht geltenden Teile des Deutschen Beamtengesetzes erreicht werden. Würde dem Standpunkt des beklagten Landes gefolgt werden, so würden die Rechtsverhältnisse der /ltpensionäre.teils nach altem, teils nach neuem Recht zu beurteilen sein, ein Ergebnis, das erkennen lasse, dass eine derartige Regelung nicht vorher bedacht gewesen sein könne. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist in vollem Umfang beizupflichten, sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision ebenfalls nicht ausdrücklich bekämpft. Ihr Wortlaut ist nicht unbedingt massgebend, denn auch für die Auslegung von Gesetzen bat der Grundsatz des § 133 BGB zu gelten, so dass bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben ist, die dem Willen des Das Reichsgericht, das auf dem Boden der sogenannten "Andeutungstheorien steht, hat jedoch bei der ausdehnenden Auslegung von Gesetzen stets die Einschränkung gemacht, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er im Gesetz irgendwie Ausdruck gefunden habe. Ein Wille des Gesetzgebers, der bei dieser schriftlichen Niederlegung überhaupt keinen Ausdruck gefunden hat, kann nicht nachträglich in ein Gesetz hinein^elegt werden. Dementsprechend hat auch das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (NdsEpfl 1949, 139) an dem bereits vom Reichsgericht aufgestellten'* Grundsatz festgehalten, dass der Y/ille des Gesetzgebers bei der SpVO erlassende Landesregierung von Nordrbein-Y/estfalen den Willen gehabt bat, eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und LIilitärdienstzeit bei allen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen auszu-schliessen, so ist jedenfalls dieser Wille des Gesetzgebers in der 3. 25 ändern einzelne genau bezeichnete Vorschriften des Peutscben Beamtengesetzes ab und heben andere auf.Auch die §§ 24, 26 bis 28 (§ 29 ist inzwischen fortgefallen) und 3Ü bis 34 enthalten keine Bestimmungen, die die für Altpensionäre geschaffene Sonderregelung berühren. auch die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen aufgehoben werden sollten, soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit anordneten. Ein Wille, auch diesen aufgehobenen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes entsprechende Vorschriften anderer Gesetze aufzuheben, ist aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 17 nicht zu entnehmen. Auch aus § 42 Abs 3 geht ein derartiger Y/ille nicht hervor, da die altrechtlichen Ver-sorgungsbeStimmungen, auch soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit bestimmen, irgendwelchen Vorschriften der 3.SpVO, insbesondere ; § 17 nicht entgegenstehen. Mit Recht ist somit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die 3. SpVO die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten für Altpensionäre nicht weggefallen ist» 3. Ebensowenig kann die Rüge der Revision Erfolg haben, es entspreche allein dem Sinn und Inhalt des Gleich-heitsgrundsatzes, dass auch die sogenannten Altpensionäre von den Bestimmungen der 3. SpVO, wie ausgeführt ist, der Anspruch der Altpensionäre auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militürdienstzei-ten nicht beseitigt ist, könnte also eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur durch das beklagte Land selbst erfolgt sein, indem dieses unterlassen hat, auch für die Altpensionäre die erhöhte Anrechnung dieser Zeiten auszuschliessen. 4, Zu billigen ist schliesslich die von der Revision nicht angegriffene eingehend begründete Annahme des Berufungsgerichts, dass auch das Kontrollratsgesetz Kr 34 die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Hilitär-dienstzeiten des Klägers nicht ausschliesst. SpVO dem Anspruch des Klägers nicht, entgegenstehen, braucht somit nicht geprüft zu werden, ob diese Vorschriften überhaupt insoweit rechtsgültig sind, als sie die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten des ersten Weltkrieges verbieten. Insoweit könnten, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, Zweifel deshalb bestehen, weil das beklagte Land, bei Erlass der 3c SpVO irrigerweise auf dem Standpunkt gestanden zu haben scheint, das Kontrollratsgesetz Klr 34 verpflichte es, die Vorschriften über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und MilitärdienstZeiten allgemein zuobeseitigeii» 6, Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision haben übersehen, dass die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 66 $ auf 56 Jo nicht nur auf dem Wegfall der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeit, sondern auch auf der Anwendung des § 89 DBG in der Passung des § 20 der 3. SpVO, der lediglich eine Bestimmung des Deutschen Beamtengesetzes abändert, ist auf Altpensionäre nicht anwendbar.
t f Mr das Nachschlagewerk Nicht für die amtliche Sammlung Gesetz; BGB § 133; 3. Verordnung des Landes Nordrhein-Y/est-falen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (3 oS£ärV(?}7om 19. März 1949 GVB1 HEhV/f 29 , §§ 17, 20, 42 Abs 3. Rechtssatz: 1. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann Berücksichtigt werden kann, wenn er im Gesetz irgendwie zu dem Ausdruck gekommen ist, wird fest-gehalten. 2. Die versorgungsrechtlieben Vorschriften des ICa-pitels II der 3»SparV0des Landes NRhY/f enthalten kein Verbot der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Lli-litärdienstzeiten für Altpensionäre. Ein solches Verbot ergibt sich weder aus § 17 noch aus § 42 Abs 3 der 3.SparV0?Auch § 20 der 3.SpaiVD ist auf Altpensionäre nicht anwendbar. Aktenzeichen: III ZR 65/51 Urteil vom 11. Oktober 1951 OLG Hamm LG Arnsberg. Ill ZR 65/51 Verkündet am 11» Oktober 1951' Romacker, Just.Angsst. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. • . Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. gegen den Lehrer a.P, HefHHP HH^-in A#d9 Kläger, Berufungskläger und Revisions'beklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Pelbrück, Prof. Pr. i.Ieiss, Pr. Pagendarm, Pr. Gelhaar und Pr. Bock für Recht erkannt: ■ i t : Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteji.1 des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in f|amm/Westf. vom 22. Januar 1951 wird zurückge- wiesen, i > tejL Pie Kosten des Rechtsmittels hat das beklag- te [Land zu tragen, Von Rechts wegen V \ • I Tatbestand: o Die Versorgungsbezüge des durch Verfügung der Re-gierung in MfHH^zu dem 1« Oktober 1930 in den Ruhestand versetzten Klägers waren unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 26 Jahren 279 Tagen -erhöht angerechnet und in diesem Zeitraum einbegriffen sind zwei Jahre Militärdienstzeit und ein Jahr 76 Tage Kriegszeit- auf 66 i seines Diensteinkoramens von 5.392,00 RM = 3.561,00 RM jährlich festgesetzt worden. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in A^^-vom 27. Februar 1950 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auf Grund der Dritten. Verordnung des Landes Kord-rhein-Westfalen zur Sicherung der Y/ährung und öffentlichen Finanzen (3. Sparverordnung) vom 19. März 1949 - GVB1 RRhWf 29 - (im folgenden abgekürzt: 3. SpVO) und unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 23. August 1949 zur Änderung der 3. SpVO vom 19. März 1949 -GVB1 KRhY/f' 261- seine Versorgüngsbezüge mit Y/irkung vom 1. Juli 1949 neu festgesetzt worden seien. In der der Verfügung anliegenden Hachweisung vom 18. Februar 1950 wurden die Versorgungsgebührnisse des Klägers nur auf 56 i des Grundgehaltes und des Wohnungsgeldzuschusses von insgesamt 5.392,00 DM = 3.019*52 IM berechnet. Die • Militärdienstzeit und die Kriegsdienstzeit wurden dem Kläger nicht mehr erhöht in Anrechnung gebracht, und es wurde lediglich eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 23 Jahren 203 Tagen zu Grunde gelegt. Das beklagte' Land batte dem Kläger bereits seit dem 1. Juli 1949 i * i you seinem Ruhegehalt monatlich 6 fo = 17,79 DM einbehalten, um dadurch einen vorläufigen Ausgleich für die Kürzung des Ruhegehalts zu schaffen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Altpensionär durch die Kürzung der Versorgung^ bezüge auf Grund der 3. SpVO für Nordrhein-Westfalen nicht betroffen werde, und hat auf Nachzahlung des Kürzungsbetrags für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. März 1950 in Höhe von insgesamt 160,11 DM Klage.erhoben. Das Landgericht bat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, weil der Kläger den erforderlichen Vorbescheid seiner obersten Dienstbehörde, des Kultusministers, nicht vorgelegt habe. In den Entscheidungs-gründen des Urteils hat das Landgericht weiter zu dem Ausdruck gebracht, dass die Klage auch sachlich keinen Erfolg haben könne, da durch die 3.SpVO auch für die sogenannten' Altpensionäre eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch Wegfall der zusätzlichen Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten bestimmt sei. "Der Kläger hat darauf eine Entscheidung des Kultusministers. des Landes Nordrhein-Westfalen herbeigeführt, die unter dem 25. August 1950 ergangen ist und seinen Anspruch abgelehnt hat. Auf die von ihm eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 160,11 DM zu zahlen. .Zur.Begründung des Urteils hat das Berufungsge- S rieht auägefübrt, die Zulässigkeit der Klage sei jetzt unbedenklich zu bejahen, da der Vorbescheid nunmehr vorliege. Im übrigen sei ein Vorbescheid des Kultusministers auch gar nicht erforderlich gewesen. Da das Landgericht bereits zu erkennen gegeben habe, dass es sachlich ebenfalls zur Klageabweisung gelangt wäre, sei das Berufungsgericht zur sachlichen Entscheidung berufen gewesen. Diese habe zugunsten des Klägers ergehen müssen, da der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit habe und dieser Anspruch durch die 3. SpVO nicht beseitigt worden sei. Mit der Revision begehrt das beklagte Land Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. En t s c-h ei d un gs grün d e: Die Revision ist nicht begründet. 1. Hach den für die Bemessung der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers gemäss § 184 Abs 1 Satz 3 DBG auch nach Erlass des Deutschen Beamtengesetzes in Kraft gebliebenen altrechtlichen Versorgungsbestimmungen hatte der Kläger einen Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. Juli 1885 (PrGS 298) in der Passung des Gesetzes vom 10. Juni 1907 (PrGS 133) 5 - §§ 8 und 9 - in Verbindung mit dem Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der von den Staatsbeamten und Volksschullehrpersonen während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 23. November 1920 (PrGS 1921, 89), dem Volksschullehrer-Besoldungsgesetz vom 1. Mai 1928 (PrGS 125) und den Kaiserlichen Erlassen vom 7» September '1915 (RGBl 599), 24. Januar 1916 (RGBl 85) und vom 20. März 1917 (RGBl 149). Der Streit der Parteien geht darum, ob dieser Anspruch auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit durch die 3. SpVO beseitigt worden ist. Dass die 3.";SpVO nicht als Ganzes recht suiiwirks am ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117 ff /I26 ff/) ausgesprochen. In diesem Urteil ist weiter ausgeführt, dass sich die Prüfung der Gültigkeit der Sparverordnung auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken habe, auf die es zur Entscheidung des jeweiligen Einzelfalles ankomme. In die Prüfung der Gültigkeit der von dem beklagten Land für seine Rechtsauffassung herangezogenen Vorschriften der 3. SpVO, braucht jedoch nur dann eingetreten zu. werden, wenn die 3. SpVO überhaupt dem Anspruch des Klägers auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit entgegenstebt. 2. Das Berufungsgericht hat diese Präge verneint und dazu ausgeführt? 9 a) In der 3. SpVO fehle eine ausdrückliche Vorschrift, durch die § 184 Abs 1 Satz 3 DBG und die hier für massgeblich erklärten Bestimmungen der altrechtlichen 'Vorschriften über die erhöhte Anrechnung der Kriegs und Militärdienstzeit aufgehoben oder abgeändert worden . seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass diese Bestimmungen durch die ’’Generalvorschrift” in § 42 Abs 3 Satz 1 der 3. SpVO und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften ausdrücklich beseitigt worden seien, soweit sie die erhöhte Anrechnung von Xriegs-und Llilitärdienstzeit anordneten. Diese Rüge ist unbegründet. § 42 Abs 3 Satz 1 der 3. SpVO bestimmt: ’’Vorschriften und Bestimmungen, die dieser Verordnung entgegenstehen, werden hiermit einschliesslich aller Rechtsfolgen aufgehoben.” Um festzustellen, welche Vorschriften und Bestimmungen über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Llilitärdienstzeit der 3. SpVO entgegenstehen und daher aufgehoben worden sind, muss also von der in der 3. SpVO über die erhöhte Anrechnung dieser Zeiten getroffene Regelung ausgegangen werden. In Drage kommt hierfür allein § 17» der die Überschrift trägt: "Erhöhte Anrechnung von Dienstzeiten” und folgendes bestimmt: "Die §§ 83, 84, 179 Abs 7 bis 10 DEG und die zu ihrer Durch- und Ausführung ergangenen Bestimmungen treten ausser Kraft.” Aus dem Y/ortlaut des § 17 der 3. SpVO ist also kein allgemeines Verbot der erhöhten Anrechnung von Kriegs-und Militärdienstzeiten zu entnehmen. Er bestimmt vielmehr lediglich das Ausserkrafttreten einzelner genau 7 ( bezeicbneter Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, in denen eine Regelung Über erhöhte Anrechnung von Dienstzeiten getroffen ist. Vorschriften und Bestimmungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind, können also schon rein Begrifflich dem § 17 der 3. SpVO nicht entgegenstehen, so dass jedenfalls eine ausdrückliche Aufhebung altrechtlicher Vorschriften, die eine erhöhte Anrechnung von Kriegs- und liilitärdienstzeiten vorsehen, durch § 42 Abs 3 Satz 1 der 3. SpVO nicht erfolgt ist. Auch die Durchführungsbestimmungen zu .. § 42 Abs 3 der 3. SpVO in der Fassung vom 24. September ; 1949 (MinBl NRhV/f 924 - abgedruckt bei Köhnen-Y/irth, Die Sparverordnungen des Landes ITordrhein-Yfestfalen, ... S 98) haben die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen nicht ausdrücklich aufgehoben, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob die Aufhebung dieser Vorschriften durch die Durchführungsbestimmungen überhaupt hätte erfolgen können. b) Die Beseitigung ergebe sich auch nicht im Wege der Auslegung des Gesetzeswortlauts aus dem Sinn und Zweck der 3. SpVO.' aa) Zu Unrecht berufe sich das beklagteMand auf § 42 Abs 1 der 3. SpVO, der. folgendes bestimmt: ’’Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten des Landes, der Gemeinden, Gemeind everbände und sonstigen Körperschaften des 8 4 / N Öffentlichen Rechts Anwendung«M Diese Vorschrift regele nur die Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs der Verordnung, sie dehne den sächlichen Anwendungsbereich aber nicht auf Personenkreise aus, für die Bestimmungen des Deutschen Ee-amtengesetzes bisher nicht gegolten haben. Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Daraus, dass nach § 42 Abs 1 der 3. SpVO die Vorschriften dieser Verordnung auf alle Versor-gungsbereehtigten Anwendung finden, ergibt sic]] in der Tat nicht, dass über den Wortlaut des § 17 der 3. SpVO hinaus die altrechtlicben Versorgungsbestimmungen über die erhöhte Anrechnung, der Kriegs- und Kilitäröienst-zeit aufgehoben worden sind. Die Revision tritt diesen Darlegungen des Berufungsgerichts auch nicht entgegen. bb) Auch durch Auslegung der Vorschrift des § 42 Abs 3 der 3. SpVO sei nicht das Ergebnis zu gewinnen, dass eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit zugunsten der Altpensionäre nicht mehr erfolgen dürfe. Selbst wenn entsprechend der ITeu-fassung der Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift angenommen werden dass durch sie § 184 DEG insoweit aufgehoben worden sei, als diese Vorschrift der Regelung der vor dem 1.. Juli 1937 eingetretenen Versorungsfälle nach den durch die 3. SpVO abgeänder-ten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entgegenstehe, so könne doch durch eine blosse Aufhebung dieser Bestimmung niemals die Inkraftsetzung der bisher für die Altpensionäre nicht geltenden Teile des Deutschen Beamtengesetzes erreicht werden. Hierzu habe es einer positiven Vorschrift bedurft, die auf Inkraftsetzung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes oder wenigstens der 3. SpVO für die Altpensionäre hätte lauten müssen. Zudem stehe die Neufassung der Durchführungsbestimmungen in auffälligem Gegensatz zu einem bei Köhnen-Wirth S 99 abgedruckten Erlass des Finanzmi-nisters vom 11.. August 1949 und zu der ebenfalls bei ICöhnen-Wirth S 99 abgedruckten Stellungnahme des Finanzministers und des Innenministers in dem gemeinsamen Runderlass vom 15. März 1950, die grundsätzlich von dem Inkraftbleiben der für die Altpensionäre geltenden sondergesetzlichen Vorschriften ausgingen. Würde dem Standpunkt des beklagten Landes gefolgt werden, so würden die Rechtsverhältnisse der /ltpensionäre.teils nach altem, teils nach neuem Recht zu beurteilen sein, ein Ergebnis, das erkennen lasse, dass eine derartige Regelung nicht vorher bedacht gewesen sein könne. j Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist in vollem Umfang beizupflichten, sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision ebenfalls nicht ausdrücklich bekämpft. cc) Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung, der §§ 17 und 42 Abs 3 der 3. SpVO seien gleichfalls nicht gegeben. Es sei keineswegs sicher, dass es dem Gesetzgeber auf Einsparungen um jeden 10 f Ai Preis und in jedem Pall angekommen sei. Es feile auch keineswegs an jedem vernünftigen Grund für die Kicht-einbeziehung der Altpensionäre in die 3. SpVO. Abgesehen von Billigkeitserwägungen könne den Gesetzge-berövon einem Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Altpensionäre der Gedanke abgehalten haben, dass 1937 sogar die nationalsozialistischen Gesetzgeber vor diesem verfassungsmässig gewährleisteten Recht haltgemacht hätten. Auch der Gedanke der Gleichbe-handluhg gleich^gelagerter Pälle zwinge nicht zu einer erweiterten Auslegung, da die 3. SpVO diesen Grundsatz selbst nicht befolgt habe. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, dass aus.r dem'Wortlaut und dem Sinn der angezogenen Bestimmungen der 3. SpVO in Verbindung mit §§ 83, 84, 179 DBG der Ausschluss jeder erhöhten Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu entnehmen sei. Es habe keinen Grund-gegeben, die sogenannten Altpensionäre von dieser generellen Regelung auszuschliessen. Die Durchführungsbestimmungen stellten daher nur klar, was im Gesetz zu dem Ausdruck gekommen sei. Diese Rüfee kann keinen Erfolg haben. Allerdings sind auch gesetzliche Vorschriften einer erweiternden Auslegung zugänglich. Ihr Wortlaut ist nicht unbedingt massgebend, denn auch für die Auslegung von Gesetzen bat der Grundsatz des § 133 BGB zu gelten, so dass bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel derjenigen der Vorzug zu geben ist, die dem Willen des ( 3.1 Gesetzgebers am meisten entspricht (RGZ 104» 171 ff /1737j, 159» HO ff /Il2/) . Das Reichsgericht, das auf dem Boden der sogenannten "Andeutungstheorien steht, hat jedoch bei der ausdehnenden Auslegung von Gesetzen stets die Einschränkung gemacht, dass der Wille des Gesetzgebers nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er im Gesetz irgendwie Ausdruck gefunden habe. Sei er dagegen im Gesetz überhaupt nicht zu dem Ausdruck gekommen, so könne er auch keine Berücksichtigung finden. Die Andeutungstheorie hat zwar im Schrifttum Widerspruch gefunden (Heck: Gesetzesauslegung und Interessen-' jurisprudenz in ArchZivPrax 112, 1 ff /I43 ff/; Rümelin: Gesetz, Rechtsprechung und Volksbetätigung auf dem Gebiet des Privatrechts, 2. und 3. Vortrag, ArchZivPrax 122, 265 ff /275T’; Stoll: Rechtsstaatsidee und Privatrechtslehre in JherJb 76, 134 ff /I69/): gin ihr ist jedoch festzuhalten. Es würde den Rahmen der Auslegung sprengen, wenn.von dem klaren Wortlaut und Sinn gesetzlicher Bestimmungen abgewichen würde. Grundlage der Auslegung ist das Gesetz in der Form, wie es schriftlich niedergelegt ist. Ein Wille des Gesetzgebers, der bei dieser schriftlichen Niederlegung überhaupt keinen Ausdruck gefunden hat, kann nicht nachträglich in ein Gesetz hinein^elegt werden. Dementsprechend hat auch das Deutsche Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (NdsEpfl 1949, 139) an dem bereits vom Reichsgericht aufgestellten'* Grundsatz festgehalten, dass der Y/ille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden könne, als er in dein Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Per Senat sieht keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn also hier - entgegen der mit durchaus beachtlichen Erwägungen begründeten Annahme des Berufungsgerichts - zugunsten des beklagten Landes unterstellt wird, dass die die 3. SpVO erlassende Landesregierung von Nordrbein-Y/estfalen den Willen gehabt bat, eine erhöhte Anrechnung der Kriegs- und LIilitärdienstzeit bei allen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen auszu-schliessen, so ist jedenfalls dieser Wille des Gesetzgebers in der 3. SpVO, worauf das Berufungsgericht ebenfalls, mit Recht hingewiesen hat, überhaupt nicht zu dem Ausdruck gekommen. Ein solcher Wille kann daher auch nicht berücksichtigt werden. Keine der in der 4-3. SpVO-enthaltenen Vorschriften bezieht sich auf olt-rechtliche Versorgungsbestimmungen. Pie versorgungsrecht-licben Vorschriften der 3. SpVO sind im Kapitel II zusammengefasst. In § 15 finden sich zunächst Bestimmungen über ruhegehaltsfähige Pienstbezüge der Polizeibeamten. Pie §§ 16 bis 23 und. 25 ändern einzelne genau bezeichnete Vorschriften des Peutscben Beamtengesetzes ab und heben andere auf. Auch die §§ 24, 26 bis 28 (§ 29 ist inzwischen fortgefallen) und 3Ü bis 34 enthalten keine Bestimmungen, die die für Altpensionäre geschaffene Sonderregelung berühren. Eine Auslegung i.m Sinne der Revision würde aber nur dann möglich sein, wenn aus irgendwelchen Bestimmungen der 3. SpVO -in Frage kommen könnten hier nur §§ 17 und 42 Abs 3- entnommen werden könnte, dass ,4 <.!,:■ MiH'-' t v" r: : ;mi ^ ' \ : V ’ ' • * .**••• ’>• \ i ( j auch die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen aufgehoben werden sollten, soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit anordneten. Einer solchen Auslegung steht aber, wie ausgeführt, der klare Wortlaut des § 17, durch den lediglich einzelne genau bezeicbnete Bestimmungen des Deutschen Eeamten-gesetzes aufgehoben sind, entgegen. Ein Wille, auch diesen aufgehobenen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes entsprechende Vorschriften anderer Gesetze aufzuheben, ist aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 17 nicht zu entnehmen. Auch aus § 42 Abs 3 geht ein derartiger Y/ille nicht hervor, da die altrechtlichen Ver-sorgungsbeStimmungen, auch soweit sie die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militärdienstzeit bestimmen, irgendwelchen Vorschriften der 3. SpVO, insbesondere ; § 17 nicht entgegenstehen. An diesem Ergebnis wird auch ; nichts geändert, wenn -entsprechend der abgeänderten Passung der Durchführungsbestimmungen- angenommen wird, dass § 184 DBG durch § 42 Abs 3 der 3. SpVO insoweit aufgehoben ist, als diese Vorschrift der Regelung der vor dem 1. Juli 1937 eingetretenen Versorgungsfälle nach den durch die 3. SpVO abgeänderten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entgegensteht. Wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat, würde sich aus einer Aufhebung des § 184 DBG nicht einmal die Inkraftsetzung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes für die Altpensionäre ergeben, noch weniger würde daraus folgen, dass die altrechtlichen Versorgungsbestimmungen ausser Kraft getreten sind* Mit Recht ist somit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die 3. SpVO die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten für Altpensionäre nicht weggefallen ist» 3. Ebensowenig kann die Rüge der Revision Erfolg haben, es entspreche allein dem Sinn und Inhalt des Gleich-heitsgrundsatzes, dass auch die sogenannten Altpensionäre von den Bestimmungen der 3. SpVO erfasst würden» Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass keine willkürliche Differenzierung, sei es im begünstigenden, sei es im benachteiligenden Sinn geschehen darf. Der Gesetzgeber darf also nicht künstlich Ungleichheiten schaffen (Rorsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 195C $ 25 I S 389; V/ernicke in Kom zu dem Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar) Art 3 Anm II 1b). Da durch die 3. SpVO, wie ausgeführt ist, der Anspruch der Altpensionäre auf erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Militürdienstzei-ten nicht beseitigt ist, könnte also eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur durch das beklagte Land selbst erfolgt sein, indem dieses unterlassen hat, auch für die Altpensionäre die erhöhte Anrechnung dieser Zeiten auszuschliessen. Das beklagte Land kann aber einem nach den bestehenden Gesetzen begründeten Anspruch einesiluhestandsbeamten nicht entgegenhalten, dieser Anspruch sei unberechtigt, weil das beklagte Land eine den Gleicbheitsgrundsatz verletzende Sparverordnung erlassen habe und durch diese Verordnung 15 I die Gruppe von Ruhestandsbeamten, der der Klüger angehört, willkürlich bevorzugt sei, 4, Zu billigen ist schliesslich die von der Revision nicht angegriffene eingehend begründete Annahme des Berufungsgerichts, dass auch das Kontrollratsgesetz Kr 34 die erhöhte Anrechnung der Kriegs- und Hilitär-dienstzeiten des Klägers nicht ausschliesst. 5c Da die Bestimmungen der §§ 17 und. 42 Abs 3 der 3. SpVO dem Anspruch des Klägers nicht, entgegenstehen, braucht somit nicht geprüft zu werden, ob diese Vorschriften überhaupt insoweit rechtsgültig sind, als sie die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeiten des ersten Weltkrieges verbieten. Insoweit könnten, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, Zweifel deshalb bestehen, weil das beklagte Land, bei Erlass der 3c SpVO irrigerweise auf dem Standpunkt gestanden zu haben scheint, das Kontrollratsgesetz Klr 34 verpflichte es, die Vorschriften über die erhöhte Anrechnung von Kriegs- und MilitärdienstZeiten allgemein zuobeseitigeii» 6, Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision haben übersehen, dass die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 66 $ auf 56 Jo nicht nur auf dem Wegfall der erhöhten Anrechnung von Kriegs- und Militärdienstzeit, sondern auch auf der Anwendung des § 89 DBG in der Passung des § 20 der 3. SpVO beruht. Die sich hieraus ergebende Kürzung der Versorgungsbe- l ! Züge des Klägers ist jedoch ebenfalls unberechtigt, denn auch § 20 der 3. SpVO, der lediglich eine Bestimmung des Deutschen Beamtengesetzes abändert, ist auf Altpensionäre nicht anwendbar. Insoweit gilt dasselbe, was hinsichtlich der §§ 17 und 42 Abs 3 der 3. SpVO ausgeführt ist. 7« Ob durch das erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Gesetz über Änderungen der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamten vom 24. April 1951 (C-VB1 KRhWf 51) eine Änderung in den Versorgungs-gebührnissen des Klägers eingetreten ist, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil dieses Gesetz erst am 1. April 1951 in Kraft getreten ist, die Ansprüche des Klägers sich jedoch auf einen früheren Zeitraum beziehen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob § 9 dieses Gesetzes auf die Versorgungsbezüge des Klägers Anwendung findet. Die Revision ist mithin nicht begründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Bock Bundesrichter Prof .Br .Lieiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück.