Hechtssatz: Die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass dem Geschädigten hei einer Klage aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden, seines gesetz. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Heilungskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt$ es hat den Beklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 800 Ii<I verurteilt und die ärstattungspflicht für allen künftigen Schaden aus dem Unfall festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten surückgewieson und auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DIS 5.000 verurteilt. Die ilevision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass er den Aufenthalt und das Spielen des Klägers und anderer Kinder in der unmittelbaren bähe der Dreschmaschine nicht habe ver- Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten benannten Zeugen KfllB und CflBU nicht Über die in ihr Wissen gestellte Behauptung gehört, der Beklagte habe den Kläger, als dieser vor dem Unfall in unmittelbarer Kähe der Dreschmaschine gespielt habe, wiederholt von der Maschine verwiesen. Aber selbst wenn die Zeugen diese in ihr Wissen gestellte Tatsache bestätigen würden, so steht doch fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls zusammen mit anderen Kindern an und unter der Dreschmaschine gespielt hat. Die Zeugenaussagen würden die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entkräften können, dass der Beklagte das Spie- • len der Kinder an der Dreschmaschine, deren Gefährlichkeit noch durch die Entfernung des Gebläsestutzens erhöht war, nicht energisch genug verhindert hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe, ist insoweit frei von Rechtsirrtum. Die gleichen Erwägungen gelten auch gegenüber den Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht setze sich mit dem Beweisergebnis dadurch in Y/idersprueh, dass es meine, der Unfug des Klägers und der anderen Kinder, Spreu unten in die Dreschmaschine zu stecken, sei geduldet worden, während die Zeugen Gerade darin aber erblickt das Berufungsgericht - und zwar mit Recht - das Verschulden des Beklagten, dass er nicht energisch genug auf eine tatsächliche Entfernung der Kinder gedrungen hat. Der Beklagte kann sich auch entgegen den weiteren Ausführungen der Revision nicht durch den Hinweis darauf entlasten, dass ausser ihm noch zwei erwachsene Personen an der Preschmaschine gearbeitet hätten und dass er sich deshalb darauf hätte verlassen können, dadurch werde jeder gefährliche Unfug dei* Kinder unterbunden werden. Das Berufungsgericht hat zu dem Mitverschulden des Klägers ausgeführt: Der 48-jährige Ktf^^, der auf der Maschine arbeitete, habe erklärt, auch ihm habe der Unfall passieren können, wenn Kinder vom Lande, wie der Kläger, auch in der Hegel die Gefahren der Maschinen kennten, so könne doch von ihnen nicht mehr erwartet werden als von dem erwachsenen Bin mitwirkendes Verschulden des Klägers komme infolgedessen nicht in Frage. gebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt sei; die Kinder könnten angenommen haben, die Vorhaltung der Arbeiter hätte sich nur darauf bezogen, dass sie keine Spreu in den luftansauger stecken'sollten* Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die mangelnde Kenntnis des beim Betriebe der Maschine tätigen erwachsenen Landarbeiters Küp^^über die Gebläseöffnung, die dem Kläger als am Betriebe der Dreschmaschine Unbeteiligten nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei, für die Beurteilung der Mitschuld des Klägers heranzieht. Das Berufungsgericht habe die vom Beklagten benannten weiteren Zeugen über die Behauptungen, der Beklagte habe den Kläger mehrfach von der Dreschmaschine verwiesen, nicht übergeben dürfen. Ob das Berufungsgericht bei seiner Untersuchung wirklich diese gebotene Trennung vorgenomraen hat, erscheint bereits zweifelhaft* Es setzt die von dem jugendlichen Kläger aufgewandte Sorgfalt zu der des Erwachsenen und bei der Dreschmaschine tätigen Zeugen Küp^^n Beziehung und fügt hinzu, "vom Kläger könne nicht mehr erwartet werden als von KU^py. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, dass das Berufungsgericht überhaupt nicht von der nach § 276 BGB allein entscheidenden "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ausgegangen ist* Des weiteren weist die Revision mit Recht darauf hin, dass für den an der Maschine nicht beschäftigten Kläger und für den bei der Maschine tätigen Kü^p^ganz verschiedene Sorgfaltspflichten bestanden: Kügpp musste sich den mit dem Betrieb einer Dreschmaschine stets verbundenen Gefahren bis zu einem gev/issen Umfang aussetzen, weil er an der Maschine arbeitete; der Kläger hatte dort nichts zu tun; für ihn wäre daher zu ermitteln gewesen, welche Sorgfalt der Verkehr gegenüber Dreschmaschinen von solchen Die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist etwas Objektives und kann nicht nach dem Alter des sich Nähernden verschieden beurteilt werden* Erst wenn ihre Verletzung bejaht ist, ist zu prüfen, ob eine schuldhafte Handlung unter Berücksichtigung der §§ 827, 828 BGB yorliegt* Das gilt auch für das "Mitverschulden” des § 254 BGB; auch hier bedarf es einer Zurechnungsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (KGZ 54, 407; 59, 221; 108, 89; 156, 202). Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht kann bei Bahrlässigkeitshandlungen regelmässig aus der Erkenntnis der Gefährlichkeit der Handlung hergeleitet werden* Dabei ist jedoch nicht eine Vorstellung des Minderjährigen darüber notwendig, welche besondere Gefahr im Einzelfaile droht. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Hichtanhörung des Klägers also nur dann mit dieser Begründung ablehnen können, wenn es unter Berücksichtigung der oben entwickelten Richtlinien wiederum zur Verneinung einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gelangt. Aber auch bei einem Fortjagen, das noch nicht ausreichen würde, die Schuld des Beklagten zu verneinen, wäre es denkbar, dass der klüger die -Erkenntnis der Verantwortung gegenüber dieser VerbotsVerletzung gehabt hätte. Aus diesen Grunde hätte sich das Berufungsgericht mit diesem Verbot näher auseinandersetzen müssen» Es erörtert im übrigen (S 5 und 6 des Urteils) selbst, dass die Arbeitei' den Kindern zugerufen haben, sie sollten machen, dass sie v/egkämen; diese Aufforderung kann In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht aber auch auf die Bev/eisantritte der Beklagten über das Portjagen der Kinder und des Klägers in den Schriftsätzen des Beklagten vom 21.Juni 1949 (Bl 37 d A) und vom 14* Oktober 1949 (Bl 51 d A) eingehen müssen. »Venn auch das Verschulden des Beklagten durch diese unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ausgeschlossen wird (vgl Ziffer I dieses Urteils), so hätten die weiteren Be?/eiserhebungen möglicherweise Anhaltspunkte dafür gegeben, ob der Kläger durch die wiederholten Kahnungen doch die Einsicht bezüglich seiner Verantwortlichkeit bei Verletzung des Gebotes, die Maschine zu verlassen, gehabt hat oder nicht. Zu Unrecht rügt die .Revision dagegen, dass das Berufungsgericht unter Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts das angebliche Verschulden des Vaters des Klägers nicht berücksichtigt hat. Sie bittet um Überprüfung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage, ob und wieweit der Geschädigte sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters gemäss § 254 BGB im Rahmen seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung als Uitverschulden anrechnen lassen muss. Einigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum besteht darüber, dass § 278 BGB, obgleich seine entsprechende Anwendung nur in § 254 Abs 2 BGB ausgesprochen ist, nicht nur in den Fällen des § 254 Abs 2 B-B für die Schadensabwendung und für die Schadensminderung ansuv/enden ist, sondern auch auf das Verschulden bei der Entstehung des Schadens. Das Reichsgericht, hat in ständiger, auch nach wiederholten Überprüfungen beibehaltener Rechtsprechung als Voraussetzung einer Berücksichtigung des Verschuldens der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen verlangt, dass die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen in Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des Geschädigten gehandelt haben; mindestens verlangt es, Biese Rechtsprechung des Reichsgerichts findet ihre Grundlage darin, dass § 278 EGB die Anrechnung des Verschuldens dritter Personen nur insoweit zulässt, als der Schuldner sich dieser Personen ”zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient”; daraus wird gefolgert, dass eine Verbindlichkeit oder etwas oiner Verbindlichkeit Ähnliches zwischen Schädiger und Geschädigtem zur Zeit der fraglichen Handlungen bereits bestanden haben müsse.. Bie Ansicht, ein derartiges Verhältnis liege nicht nur in den Pällen des §254 Abs 2 BGB vor, vielmehr sei auch § 254 Abs 1 der Ausfluss einer solchen Rechtspflicht (” Verschulden gegen sich selbst”; “jeder sei verpflichtet, sich und seine Guter vor Schaden zu bewahren”; “jedermann habe die dem normalen Menschen obliegende Sorgfaltspflicht auf seine Person und sein Vermögen anzuwenden”), hat das Reichsgericht bereits in RGZ 62, 346 (349) überzeugend damit zurüc^gewiesen, dass diese Verpflichtungen des Geschädigten nur solche gegen sich selbst sind und dass sie nicht, wie in Das Reichsgericht hat in RGZ 75» 257 /~258j7diese entsprechende Anwendung des § 278 auf den ganzen § 254 in der Art, dass das Tatbestandsmerkmal des § 278 "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" beseitigt wird, abgelehnt$ es hat dabei bereits auf die aus einer solchen Auslegung sich ergebende Rechtsungleichheit hingewiesen, da alsdann der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB für das Versehen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter unbedingt einzutreten hätte, während auf der Seite des Schädigers der Vertretene bezw. der Geschäftsherr für unerlaubte-Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter (Ausnahmen in §§ 31» 89 BGB) garnicht und für die von Hilfspersonen nur in den Grenzen des § 831 3GB einzutreten habe (vgl auch RGZ 62, 346 /’"’349/50J). Mitverursacher der Aufsichtspflichtige und die Mit-ursache eben die nicht gehörige Ausübung der Aufsicht ist (HGZ 121, 114 /fl87j^ 159, 283 /~292_7)r Die dem Wortlaut nach bestehende Möglichkeit einer weiteren Auslegung des fraglichen Satzes des § 254 BGB Uber die entsprechende Anwendung des § 278 würde gegen den das deutsche Recht der unerlaubten Handlung gerade im Gegensatz zu anderen Hechten (vgl z B im französischen liecht art. Wenn dem gegenüber Enneccerus-Lehmann (aaO) ausführt, es sei besser, der Geschädigte werde durch die erhöhte Haftung für das Verhalten dritter Personen stärker belastet als der Schädiger, weil der Geschädigte die Möglichkeit habe, auf seine Erfüllungsgehilfen einzuwirken, praktisch würde die Hiebt-anwendung des § 278 auf das Hitverschulden dieser. Personengruppen bei Entstehung des Schadens dazu führen, dass bei unerlaubten Handlungen der Schädiger das Verschulden der Gehilfen des Geschädigten mit zu vertreten hätte, so wird dabei die Ausgleichungsmöglichkeit über‘§§ 840, 426 BGB zv/ischen dem Schädiger und dem gesetzlichen Vertreter bezw Gehilfen des Geschädigten nicht berücksichtigt, die für den Pall besteht, dass diese Personengruppen den Schaden durch ihr Verhalten mitverschuldet haben (vgl RGZ 62, 346 £~350_/). Dem Geschädigten wird bei einer Klage aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliches Verhalten seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Ab's 1 BGB zugerechnet». Ein etwaiges Verschulden des Vaters als des gesetzlichen Vertreters des Klägers könnte dem Kläger demnach nur angerechnet werden, wenn der Vater in Jür-füllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des geschädigten Klägers gehandelt hätte (Palandt Aufl 7 § 254 Anm 4$ RGZ 54, 410), Eine solche Verbindlichkeit hat jedoch nicht Vorgelegen.
Für daeT Nachschlagewerk Gesetz:' § 254 BGB , Hechtssatz: Die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass dem Geschädigten hei einer Klage aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden, seines gesetz. liehen Vertreters nicht nach § 254 Abs 1 BGB anzu- 9 rechnen ist, wird aufrechterhalten* Aktenzeichen: III ZR 65/5o TJrt* t* 8* igärz 1951 OLG« Düsseldorf M III ZR 65 / 50 Verkündet an 8. Bärz 1951 gez. Fieser Justizangestellter als Urkundsbeauter der Seschäftsstelle. ln Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Heinrich 0 in Nr. Post V I- Ul Beklagten. Berufungsklägers, Berufungcbeklagten und . Hevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.j gegen den Schüler Wilhelm S , gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Land- wirt 7/iLheIm S Post V Kläger, Berufungsbeklagten, ’Berufungskläger und Bevisioiisbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Scheib und der 3undesrichter Br. Leibrück. Prof. Lr.Ueiss, i>r.Pagendarm und Br.Harts, für Hecht ernannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des IV. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14.fcärz 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Hevisions-• rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen, Tatbestand: Der Vater des am geborenen Klägers hatte dem Beklagten im August 1946 gestattet? auf seinem Grundstück zu dreschen? da der Hof des Beklagten noch keine ordnungsmässige elektrische Strom-Zuführung hatte. Am 9. August 1946 gegen 20 Uhr ist der damals 8-jährige Kläger mit seiner rechten Hand in die Dreschmaschine des Beklagten geraten. Die Hand wurde verletzt und musste oberhalb des Handgelenks amputiert werden. Der Kläger und andere Kinder hatten in der Nähe der Dreschmaschine gespielt'. Sie hatten in das unter der Dreschmaschine befindliche Ansaugrohr Spreu hineingeworfen; diese wurde in die Maschine hineingesaugt und aus der Gebläseöffnung in die Duft gewirbelt. Die in der Nähe der Gebläaeöffnung auf der Kanzel der Dreschmaschine tätigen Männer wurden durch die herumflie-gende Spreu belästigt. Bie sollen nach der Behauptung des Beklagten die Kinder mehrfach auf gef ordert haben? v/egzugehen. Der Unfall ereignete sich? als die Drescharbeiten gerade beendet waren und der Beklagte zu dem 9 m von der Dreschmaschine entfernt stehenden Motor gegangen war? um ihn abzustellen. In diesem Augenblick kletterte der Klüger auf einen gerade entleerten Wagen, der unmittelbar neben der Dreschmaschine stand, und fasste in die auf der Oberseite der Dreschmaschine befindliche Gebläse-Öffnung hinein* In dieser Öffnung befanden sich di<^3chaufelräder noch in voller Umdrehung, so dass sie die Hand abquetschten. Der Verbindungsstutzen, der üblicherweise die Gebläse-Öffnung mit den der Besei- \ tigung der Spreu dienenden Gebläse-Rohren verbindet, war entfernt. Die Schaufelräder bewegten sich ca. 10 cm unterhalb der Gebläse-Öffnung. Der Kläger erblickt das Verschulden des Beklagten darin, dass er das Spielen des Klägers und anderer. Kinder in der Kähe der im Betrieb befindlichen Dreschmaschine geduldet habe. Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger wiederholt von der Maschine verwiesen$ dieser sei aber der Aufforderung nicht gefolgt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Heilungskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt$ es hat den Beklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 800 Ii<I verurteilt und die ärstattungspflicht für allen künftigen Schaden aus dem Unfall festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten surückgewieson und auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DIS 5.000 verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. ^ntscheidungsgründe: I. Die ilevision wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass er den Aufenthalt und das Spielen des Klägers und anderer Kinder in der unmittelbaren bähe der Dreschmaschine nicht habe ver- ¥ hindern können. Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten benannten Zeugen KfllB und CflBU nicht Über die in ihr Wissen gestellte Behauptung gehört, der Beklagte habe den Kläger, als dieser vor dem Unfall in unmittelbarer Kähe der Dreschmaschine gespielt habe, wiederholt von der Maschine verwiesen. Aber selbst wenn die Zeugen diese in ihr Wissen gestellte Tatsache bestätigen würden, so steht doch fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls zusammen mit anderen Kindern an und unter der Dreschmaschine gespielt hat. Die Zeugenaussagen würden die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entkräften können, dass der Beklagte das Spie- • len der Kinder an der Dreschmaschine, deren Gefährlichkeit noch durch die Entfernung des Gebläsestutzens erhöht war, nicht energisch genug verhindert hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dadurch den Unfall schuldhaft verursacht habe, ist insoweit frei von Rechtsirrtum. Die gleichen Erwägungen gelten auch gegenüber den Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht setze sich mit dem Beweisergebnis dadurch in Y/idersprueh, dass es meine, der Unfug des Klägers und der anderen Kinder, Spreu unten in die Dreschmaschine zu stecken, sei geduldet worden, während die Zeugen KüfIPdie mehrfache*. Aufforderung an den Kläger und die Kinder fortzugehen bekundet hätten. Unstreitig stakt jedenfalls fest, dass der Kläger und die anderen Kinder einer derartigen Aufforderung nicht gefolgt ind, ohne dass alsdann vom Beklagten oder einer anderen Person noch etwas gegen sie unternommen worden wäre. Gerade darin aber erblickt das Berufungsgericht - und zwar mit Recht - das Verschulden des Beklagten, dass er nicht energisch genug auf eine tatsächliche Entfernung der Kinder gedrungen hat. Der Beklagte kann sich auch entgegen den weiteren Ausführungen der Revision nicht durch den Hinweis darauf entlasten, dass ausser ihm noch zwei erwachsene Personen an der Preschmaschine gearbeitet hätten und dass er sich deshalb darauf hätte verlassen können, dadurch werde jeder gefährliche Unfug dei* Kinder unterbunden werden. Y/ie das Unfallgeschehen zeigt, hat die Anwesenheit der beiden erwachsenen Personen den Kläger nicht gehindert, auf den gerade entleerten Wagen zu klettern und in die Gebläseöffnung hineinzufassen. Angesichts der erhöhten Gef Ehrlichkeit, der Dreschmaschine musste der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die an und unter der Maschine spielenden Kinder einen Schaden erleiden könnten. Für die Voraussehbarkeit der Schädigung genügt es, dass sich der Beklagte sagen musste, es könne das Unterlassen der Vorsichtsmassnahme - des Wegjagens der Kinder -eine schädliche Polge haben. Es ist nicht erforderlich, dass für ihn der konkrete Verlauf des Unfalls, wie er in Wirklichkeit zu dem Schaden geführt hat, in allen Einzelheiten vorausseh- bar war (Geigel: Haftpflichtprozess V. Aufl S 2). Wenn euch ganz aussergewöhnliche Folgen oder entfernte Mög-licl keiten nicht vorhergesehen zu werden brauchen (RGB K Aufl 9 § 828 Anm 3) 9 so liegt doch ein solcher Fall hier nicht vor. Das Verschulden des Beklagten ist daher vom Berufungsgericht zutreffend begründet worden. XX. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers zu Unrecht verneint habe. Das Berufungsgericht hat zu dem Mitverschulden des Klägers ausgeführt: Der 48-jährige Ktf^^, der auf der Maschine arbeitete, habe erklärt, auch ihm habe der Unfall passieren können, wenn Kinder vom Lande, wie der Kläger, auch in der Hegel die Gefahren der Maschinen kennten, so könne doch von ihnen nicht mehr erwartet werden als von dem erwachsenen Bin mitwirkendes Verschulden des Klägers komme infolgedessen nicht in Frage. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Schaufelräder der Dreschmaschine offen sichtbar gewesen wären, so dass der Kläger ihre Umdrehung hätte erkennen können. Da die Hader sich im Innern der Dreschmaschine bewegt hätten, habe der Kläger nicht wissen können, dass die Öffnung, aus der bisher die Spreu ausgeblasen worden war, gefährlicher sei al3 die Öffnung unter der Maschine, in die die Kinder Spreu hineingesteckt hätten, die aufgesaugt worden sei. Ob ein mitwirkendes Verschulden dann anzunehmen gewesen wäre, wenn der Kläger ernstlich von der Maschine weggejagt worden wäre, könne dahingestellt bleiben, da ein Wegjagen nach dem Er- * •. * 'mmprv'vr* M, gebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt sei; die Kinder könnten angenommen haben, die Vorhaltung der Arbeiter hätte sich nur darauf bezogen, dass sie keine Spreu in den luftansauger stecken'sollten* Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die mangelnde Kenntnis des beim Betriebe der Maschine tätigen erwachsenen Landarbeiters Küp^^über die Gebläseöffnung, die dem Kläger als am Betriebe der Dreschmaschine Unbeteiligten nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei, für die Beurteilung der Mitschuld des Klägers heranzieht. Die Aussage Kü^^ sei völlig mißverstanden, denn er habe nur bekundet, der Unfall hätte ihm auch passieren können, wenn er Stroh in die Gebläse-Öffnung hineingesteckt hätte, ohne dabei Obacht zu geben. Der Klüger habe im Unterschied zu dem an der Maschine beschäftigten KüdPnach seinen Erfahrungen als Landkind die Maschine als gefährlich meiden müssen; .darauf, ob er die spezielle Gefahr der Gebläse-Öffnung überhaupt erkannt hätte, komme es nicht an. Das Berufungsgericht habe die vom Beklagten benannten weiteren Zeugen über die Behauptungen, der Beklagte habe den Kläger mehrfach von der Dreschmaschine verwiesen, nicht übergeben dürfen. Es habe in Verkennung der dem Kläger obliegenden Bev/eislast ohne einen entsprechenden Vortrag des Klägers angenommen, die Kinder hätten die Vorhaltung der Arbeiter nur darauf bezogen, sie sollten keine Spreu in die Dreschmaschine hineinstecken. So habe der Kläger sich aber nicht verteidigt. Grundsätzlich ist bei der Untersuchung des Mitverschuldens von Personen zwischen 7 und 18 Jahren die Prüfung des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit von der Prüfung des Mangels der erforderlichen Einsicht zu trennen (RGZ 146, 216; 156, 202). Ob das Berufungsgericht bei seiner Untersuchung wirklich diese gebotene Trennung vorgenomraen hat, erscheint bereits zweifelhaft* Es setzt die von dem jugendlichen Kläger aufgewandte Sorgfalt zu der des Erwachsenen und bei der Dreschmaschine tätigen Zeugen Küp^^n Beziehung und fügt hinzu, "vom Kläger könne nicht mehr erwartet werden als von KU^py. Die im Vermehr erforderliche Sorgfalt des § 276 BGB ist aber für alle Personen, die in gleicher Weise mit der Maschine zu tun hatten, die gleiche, für den jugendlichen Kläger wie für den erfahrenen KüJ|^*. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, dass das Berufungsgericht überhaupt nicht von der nach § 276 BGB allein entscheidenden "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" ausgegangen ist* Des weiteren weist die Revision mit Recht darauf hin, dass für den an der Maschine nicht beschäftigten Kläger und für den bei der Maschine tätigen Kü^p^ganz verschiedene Sorgfaltspflichten bestanden: Kügpp musste sich den mit dem Betrieb einer Dreschmaschine stets verbundenen Gefahren bis zu einem gev/issen Umfang aussetzen, weil er an der Maschine arbeitete; der Kläger hatte dort nichts zu tun; für ihn wäre daher zu ermitteln gewesen, welche Sorgfalt der Verkehr gegenüber Dreschmaschinen von solchen 10 Personen erfordert, die nicht an dieser Maschine beschäftigt sind. Hierüber fehlen aber Ausführungen. Es spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass von solchen Maschinen Gefahren ausgehen, die es er- 'WWIMi fordern, sich ihnen, wenn sie in Betrieb sind, nicht dicht zu nähern* Verlangte die im Verkehr erforderii-che Sorgfalt aber ein Meiden der Nähe dieser Maschine, so würde bereits jede Person, die sich ihr ohne Grund nähert, wider die^rforderliohe Sorgfalt verstossen. Die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist etwas Objektives und kann nicht nach dem Alter des sich Nähernden verschieden beurteilt werden* Erst wenn ihre Verletzung bejaht ist, ist zu prüfen, ob eine schuldhafte Handlung unter Berücksichtigung der §§ 827, 828 BGB yorliegt* Das gilt auch für das "Mitverschulden” des § 254 BGB; auch hier bedarf es einer Zurechnungsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (KGZ 54, 407; 59, 221; 108, 89; 156, 202). Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht kann bei Bahrlässigkeitshandlungen regelmässig aus der Erkenntnis der Gefährlichkeit der Handlung hergeleitet werden* Dabei ist jedoch nicht eine Vorstellung des Minderjährigen darüber notwendig, welche besondere Gefahr im Einzelfaile droht. Es genügt bereits, wenn der minderjährige Kläger die regelmässige Gefahr aus der Annäherung an eine im Betrieb befindliche Dreschmaschine kennt; im besonderen gerade aus den Schaufelrädern drohende Gefahren brauch.t er nicht zu kennen. Das Berufungsgericht spricht aber selbst bereits davon, dass Landkinder in der Hegel die Gefahren der Maschinen - und es darf nach der Lebenserfahrung ergänzt werden, besonders der Dreschmaschinen - kennen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob* der Kläger auch die zur Erkenntnis dieser allgemeinen Gefahren erforderliche I I . t i ♦ 0 jf 5? • * . '* * 10 - Einsicht besass; es hätte sich nicht darauf beschränken dürfen# die Erkenntnis der Gefährlichkeit der Schaufelräder zu verneinen, weil sie verdeckt angebracht waren. Die Präge der ^insichtsfähigkeit des Klägers kann nur unter Berücksichtigung der geistigen Entwicklung des Klägers und der konkreten Umstände des Falles beantwortet werden. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob es nicht der Anregung der Beklagten entsprechen sollte, den Kläger persönlich zu hören. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung von seinem Standpunkt aus allerdings mit Recht als überflüssig bezeichnet, da es offenbar eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits verneint hat. Diese Verneinung ist jedoch, wie oben ausgeführt wurde, möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Hichtanhörung des Klägers also nur dann mit dieser Begründung ablehnen können, wenn es unter Berücksichtigung der oben entwickelten Richtlinien wiederum zur Verneinung einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gelangt. Ob allerdings jetzt, 4 1/2 Jahre nach dem Unfall, eine persönliche Anhörung des Klägers zur Aufklärung seiner damaligen Einsichtsfähigkeit geeignet erscheint, tvann zweifelhaft sein, weil der zur Seit des Unfalles 8-jährige Kläger inzwischen 113 Jahre alt geworden ist, so dass sich aus seiner jetzigen Einsichtsfähigkeit nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf seine «“'insichtsfähig-keit zur Seit des Unfalles ziehen lassen. Jedoch ist bei geeigneter Befragung des Klägers die Höflichkeit einer weiteren Klär mg nicht gänzlich ausgeschlossen. - 11 Aber auch ohne die Erkenntnis der (iefährli chice it der Annäherung an die Dreschmaschine könnte ein hiit— •verschulden des Klägers vorliegen. \<enn dieser gegen vorausgegangene Verbote oder Warnungen gehandelt hätte, so wäre zu prüfen, ob er die für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit bei einer Verbotsverletzung nötige Verstandesreife gehabt hätte (Palandt Aufl 7 § 328, Anm 2). Ob vorausgegangene Verbote, Mahnungen •and Y/arnüngen für die Feststellung der Einsicht ausschlaggebend ins Crew ich t fallen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl dazu die Beispiele in HG2 76, 187 und in JY/ 1906, 686). Das Berufungsgericht nimmt keine Stellung zu dieser Frage, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass der Kläger "ernstlich" weggejagt v/orden sei. was das Berufungsgericht unter "ernstlichem" Fortjagen versteht, ist nicht ohne weiteres klar. Es verwendet an anderer Stelle des Urteils (S. 6) den gleichen Ausdruck; dort will es damit ausdrticken, der Be lagte habe nicht das Erforderliche getan, um das mündlich erklärte Fortjagen in die Tat umzusetzen; das Berufungsgericht bejaht deshalb das Verschulden des Beklagten. Aber auch bei einem Fortjagen, das noch nicht ausreichen würde, die Schuld des Beklagten zu verneinen, wäre es denkbar, dass der klüger die -Erkenntnis der Verantwortung gegenüber dieser VerbotsVerletzung gehabt hätte. Aus diesen Grunde hätte sich das Berufungsgericht mit diesem Verbot näher auseinandersetzen müssen» Es erörtert im übrigen (S 5 und 6 des Urteils) selbst, dass die Arbeitei' den Kindern zugerufen haben, sie sollten machen, dass sie v/egkämen; diese Aufforderung kann ernstlich gemeint gewesen sein; denn das Berufungsgericht stellt fest, die Kinder seien zunächst auch weggegangen, hätten sich dann aber wieder an der Maschine zu schaffen gemacht. Bas Berufungsgericht hätte schon deshalb erörtern müssen, ob der Kläger nicht die Hinsicht in seine Verantwortung bei Nichtbeachtung dieser Anordnung gehabt hat. BÄbei ist es gleichgültig, aus welchem Grunde das Verbot, bei der Kaschine zu bleiben, ausgesprochen wurde, ob es wegen der Gefährlichkeit der Maschine oder deshalb ausgesprochen wurde, weil die Arbeiter nicht mehr durch das Hineinwerfen von Spreu in die Maschine seitens der Kinder belästigt werden wollten. Auf jeden Fall durften die Kinder nach diesem Verbot nicht mehr bei der Maschine verbleiben (vgl das Beispiel in RGZ 76, 188). Wären die Kinder der Anordnung gefolgt, so wären sie.aus der Nähe der Maschine fortgekommen, und der Kläger wäre nicht geschädigt worden. Bas Berufungsgericht führt an jener Stelle zv/ar aus, die Kinder hätten auch annehmer. können, die Vorhaltung der Arbeiter bezöge sich nur darauf, daß sie keine Spreu in den Luftansaüger stecken sollten. Biese Ausführung geht nach dem Akteninhalt nicht auf ein Vorbringen des Klägers zurück, worauf die Revision mit Hecht hinweist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Arbeiter die Kinder fortgejagt, ihnen also nicht nur verboten, Spreu in die Maschine zu werfen. Der Kläger hat gegen dieses Verbot gehandelt und damit eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung im Sinne des § 254 BGB begangen. Er ist dafür grundsätzlich verantwortlich, solange er sich nicht auf seinen Binsichtsmangel beruft (RGR Auf! 9 § 828 Ana 4? Palandt Aufl 7 § 828 Anm 2)* Ras Berufungsgericht hätte diese Umstände, aus denen es möglicherweise die mangelnde Einsicht des Klägers herleitet, nicht von Amts wegen berücksichtigen dürfen. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht aber auch auf die Bev/eisantritte der Beklagten über das Portjagen der Kinder und des Klägers in den Schriftsätzen des Beklagten vom 21.Juni 1949 (Bl 37 d A) und vom 14* Oktober 1949 (Bl 51 d A) eingehen müssen. »Venn auch das Verschulden des Beklagten durch diese unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ausgeschlossen wird (vgl Ziffer I dieses Urteils), so hätten die weiteren Be?/eiserhebungen möglicherweise Anhaltspunkte dafür gegeben, ob der Kläger durch die wiederholten Kahnungen doch die Einsicht bezüglich seiner Verantwortlichkeit bei Verletzung des Gebotes, die Maschine zu verlassen, gehabt hat oder nicht. Von einem Verzicht auf diese Beweismittel deshalb, weil sie im Berufungsrechtszug nicht erneut geltend gemacht worden sind, kann nicht die Rede sein, weil der Beklagte diese Beweise in erster Linie angeboten hatte, um damit sein eigenes Vex*schulden auszuschlies-sen. Zur Klarstellung hätte es mindestens einer Befragung des Beklagten gemäss § 139 ZPO darüber bedurft, ob er diese Beweismittel noch geltend machen wollte oder nicht. Ausserdem hat der Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich das Vorbringen des ersten Rechtszuges in Bezug genommen. Wegen dieser möglichen Verkennung des § 254 und § 828 BGB war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Sntschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. III. Zu Unrecht rügt die .Revision dagegen, dass das Berufungsgericht unter Anwendung der Rechtsprechung des Reichsgerichts das angebliche Verschulden des Vaters des Klägers nicht berücksichtigt hat. Sie bittet um Überprüfung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage, ob und wieweit der Geschädigte sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters gemäss § 254 BGB im Rahmen seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung als Uitverschulden anrechnen lassen muss. Einigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum besteht darüber, dass § 278 BGB, obgleich seine entsprechende Anwendung nur in § 254 Abs 2 BGB ausgesprochen ist, nicht nur in den Fällen des § 254 Abs 2 B-B für die Schadensabwendung und für die Schadensminderung ansuv/enden ist, sondern auch auf das Verschulden bei der Entstehung des Schadens. Streitig ist dagegen, v/as unter "entsprechender Anwendung" des § 278 zu verstehen ist. Das Reichsgericht, hat in ständiger, auch nach wiederholten Überprüfungen beibehaltener Rechtsprechung als Voraussetzung einer Berücksichtigung des Verschuldens der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen verlangt, dass die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen in Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des Geschädigten gehandelt haben; mindestens verlangt es, 4 dass etv/as einer Verbindlichkeit Ähnliches vorliegt. Bei unerlaubten Handlungen hat es daher das Verschulden diesör Personengruppen bei Entstehung eines Schadens dem Geschädigten nicht nach § 278 angerechnet. Es hat ein Verschulden dieser Personengruppen nur berücksichtigt, soweit dm Einzelfalle der Geschädigte für das Verhalten dieser Personengruppen nach § 831 einzustehen hat. Eine Ausnahme hat es für § 234 Abs 2 bei mangelnder Schadensabwendung'oder -minderung angenommen (vgl Zusammenstellung in RGB K 9.Aufl § 254 Anm 3). Biese Rechtsprechung des Reichsgerichts findet ihre Grundlage darin, dass § 278 EGB die Anrechnung des Verschuldens dritter Personen nur insoweit zulässt, als der Schuldner sich dieser Personen ”zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient”; daraus wird gefolgert, dass eine Verbindlichkeit oder etwas oiner Verbindlichkeit Ähnliches zwischen Schädiger und Geschädigtem zur Zeit der fraglichen Handlungen bereits bestanden haben müsse.. Bie Ansicht, ein derartiges Verhältnis liege nicht nur in den Pällen des §254 Abs 2 BGB vor, vielmehr sei auch § 254 Abs 1 der Ausfluss einer solchen Rechtspflicht (” Verschulden gegen sich selbst”; “jeder sei verpflichtet, sich und seine Guter vor Schaden zu bewahren”; “jedermann habe die dem normalen Menschen obliegende Sorgfaltspflicht auf seine Person und sein Vermögen anzuwenden”), hat das Reichsgericht bereits in RGZ 62, 346 (349) überzeugend damit zurüc^gewiesen, dass diese Verpflichtungen des Geschädigten nur solche gegen sich selbst sind und dass sie nicht, wie in v < § 278 BGB verlangt wird, gegenüber dem schädigenden Britten bestehen. Aus § 254 Abs 1 ergibt sich, wie HGZ 140, 1 (7) betont, keine derartige selbständige Verpflichtung für den Geschädigten, dem Schädiger zur Zeit der Entstehung des Schadens zu dem Nichtein.--tritt der schadenstiftenden Ursache behilflich zu sein (HGZ 119, 152 jTl55_7). Die Vorschrift des § 254 Abs 1 gibt dem Schädiger bloss einen Einv/and, der seine Schadensersatzpflicht im Hinblick auf das mitwirkende Verschulden des Geschädigten mindern oder beseitigen kann. V. eitere Angriffe (Staudinger Aufl 9 § 254 Anm 2 e 167) gegen die Ansicht des Reichsgerichts v/erden daraus hergeleitet, dass der Satz von der "entsprechenden Anwendung des § 278" zweideutig sei; er könne, nicht nur - mit dem Keichsgericht - dahin ausgelegt v/erden, der Geschädigte müsse sich in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 278 für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern Und Erfüllungsgehilfen hafte, das Verschulden dieser Personen im Kähmen des §254 ebenfalls zurechnen lassen, also in den Fällen der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit; er könne auch bedeuten, dass die Rechtslage des nach §254 für sein eigenes Verschulden haftenden Geschädigten hinsichtlich der Frage einer Haftung für das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Angestellten der Rechtslage desjenigen, der nach § 278 für das Verschulden dieser Personen hafte, vollständig gleichgesetzt werde, das heisse, dass der Geschädigte in allen Fällen das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung der ihm durch § 254 auferlegten "Verpflichtung gegen .ich selbst" bediene, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen müsse. Richtig ist zwar, dass rein sprachlich eine solche Auslegung möglich wäre. Das Reichsgericht hat in RGZ 75» 257 /~258j7diese entsprechende Anwendung des § 278 auf den ganzen § 254 in der Art, dass das Tatbestandsmerkmal des § 278 "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" beseitigt wird, abgelehnt$ es hat dabei bereits auf die aus einer solchen Auslegung sich ergebende Rechtsungleichheit hingewiesen, da alsdann der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB für das Versehen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter unbedingt einzutreten hätte, während auf der Seite des Schädigers der Vertretene bezw. der Geschäftsherr für unerlaubte-Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter (Ausnahmen in §§ 31» 89 BGB) garnicht und für die von Hilfspersonen nur in den Grenzen des § 831 3GB einzutreten habe (vgl auch RGZ 62, 346 /’"’349/50J). Eine so weitgehende Auslegung des § 254, dass § 278 3G3 entsprechend anzuwenden sei, würde mit dem das ganze Recht der unerlaubten Handlung beherrschenden Grundsatz in V/iderspi'uch stehen, dass der •Ersatzpflichtige dem Verletzten nicht entgegenhalten kann, zu dem Zustandekommen der Verletzung sei noch das \ Verhalten eines Britten mitursächlich gewesen, natürliche Personen haften - im Gegensatz zu juristischen - für die unerlaubten Handlungen ihrer Vertreter nicht. Dieser Satz gilt schlechthin. ~r kann'auch in den Fällen keinerlei Einschränkung unterworfen werden, in denen der Verletzte ein Kinder jähriger," der > 18 Mitverursacher der Aufsichtspflichtige und die Mit-ursache eben die nicht gehörige Ausübung der Aufsicht ist (HGZ 121, 114 /fl87j^ 159, 283 /~292_7)r Die dem Wortlaut nach bestehende Möglichkeit einer weiteren Auslegung des fraglichen Satzes des § 254 BGB Uber die entsprechende Anwendung des § 278 würde gegen den das deutsche Recht der unerlaubten Handlung gerade im Gegensatz zu anderen Hechten (vgl z B im französischen liecht art. 1384 c.c.) beherrschenden Grundsatz verstossen, dass man für das schädigende Verhalten anderer Personen bei unerlaubten Handlungen grundsätzlich (Ausnahmen: §§ 31, 89 und 831 BGB) nicht haftet, sondern nur für das eigene Verschulden. Riese weitere Auslegung wäre daher rechtlich nur zulässig, wenn eindeutig erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf §‘278 in § 254 diesen Grundsatz durchbrechen wollte. Bas kann aber nicht festgestellt werden. ’ ^ Auch aus Billigkeitserwägungen (vgl z B Eniieccerus Lehmann Aufl 1950 Schüidrecht § 16 II 2 S 74) kann ein von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt werden. Auf die Hechtsungleichheit zwischen dem Umfang der Haftung auf Seiten des Schädigers und* des Geschädigten bei einer so v/eiten Auslegung des § 254 BGB war bereits unter Hinwois auf HGZ 62, 346 /~349/50_7 eingegangen. Wenn dem gegenüber Enneccerus-Lehmann (aaO) ausführt, es sei besser, der Geschädigte werde durch die erhöhte Haftung für das Verhalten dritter Personen stärker belastet als der Schädiger, weil der Geschädigte die Möglichkeit habe, auf seine Erfüllungsgehilfen einzuwirken, praktisch würde die Hiebt-anwendung des § 278 auf das Hitverschulden dieser. Personengruppen bei Entstehung des Schadens dazu führen, dass bei unerlaubten Handlungen der Schädiger das Verschulden der Gehilfen des Geschädigten mit zu vertreten hätte, so wird dabei die Ausgleichungsmöglichkeit über‘§§ 840, 426 BGB zv/ischen dem Schädiger und dem gesetzlichen Vertreter bezw Gehilfen des Geschädigten nicht berücksichtigt, die für den Pall besteht, dass diese Personengruppen den Schaden durch ihr Verhalten mitverschuldet haben (vgl RGZ 62, 346 £~350_/). Sollte aber Enneccerus-Lehmann nur sagen wollen, praktisch werde der Schädiger den Schaden meist allein tragen müssen, weil bei dem gesetzlichen Vertreter bezw dem Gehilfen des Geschädigten nichts . zu holen wäre, so würde gerade diese Erwägung zeigen, wie wichtig es für den persönlich schuldlosen Geschädigten ist, dass er sich die Steile, wo er sich wegen seines Schadens erholen will, selbst aassuchen und beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter (Schädiger und gesetzlicher Vertreter des Geschädigten) frei wählen kann, wen er in Anspruch nehmen will. 2er vom Reichsgericht entwickelten Rechtsansicht kann auch nicht, wie das Reichsgericht bereits in KGZ 75? 257 9_7 ausgeführt hat, entgegengehalten werden, dass die gleichen Ergebnisse gewonnen werden könnten, wenn § 254 Abs 2 Satz 2 BGB nicht vorhanden wäfe, und dieser Satz im Gesetz daher überflüssig sei. 2er Senat schliesst sich daher der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch nicht -20- durch die Entscheidungen RGZ 62, 106 und Warn Rspr 1910 Nr 234 unterbrochen worden ist (vgl dazu RGZ 140, 1 /~8_7)an. Dem Geschädigten wird bei einer Klage aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Entstehung des Schadens mitursächliches Verhalten seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Ab's 1 BGB zugerechnet». Ein etwaiges Verschulden des Vaters als des gesetzlichen Vertreters des Klägers könnte dem Kläger demnach nur angerechnet werden, wenn der Vater in Jür-füllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit des geschädigten Klägers gehandelt hätte (Palandt Aufl 7 § 254 Anm 4$ RGZ 54, 410), Eine solche Verbindlichkeit hat jedoch nicht Vorgelegen. Bie von der Revision erv&hnto vertragsähnliche Beziehung (Überlassung des Hofplatzes oder der Wiese durch den Vater des Klägers an den Beklagten zu dem Breschen) hat höchstens zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten bestanden; sie berührt also das hier interessierende Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht» IV. i>ie Höhe des Schmerzensgeldes hängt im wesentlichen von einer Schätzung und dem Ermessen des l‘at-rierters ab. Bass das Berufungsgericht daboi wesentliche Umstände überseben.hätte, ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht ersichtlich, da der Beklagte den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 13*Pebruar 1950 (Bl 79/80 dA) hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Parteien nicht ent- gegengetreten war und das Berufungsgericht daher von diesem Sachvortrag ausgehen konnte. l)er Beklagte wird jedoch in der erneuten Verhandlung im l'atsa-chenrechtszug Gelegenheit haben, seinen Vortrag insoweit erforderlichenfalls zu ergänzen. Die Entscheidung über die.Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbebalten. gez. Scheib gez.Br.Delbrück gez.Heiss ges. Br.Harts gez.Br.Pagendarm.