Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 € festgesetzt. 2 Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemes- Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 65/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). 2 Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemes- sen, sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2011 -20 99/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 7 U 243/11 -