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BGH · III ZR 64/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 64/90

September 1992 in dem Rechtsstreit des Landkreises vertreten durch den Oberkreisdirektor, AflHI, nHü/wm, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Die Revisionen des Beklagten und seines Streithelfers gegen das Urteil des 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die durch die Streithilfe im Revisionsrechtszug verursachten Kosten werden dem Streithelfer auferlegt (§ 101 ZPO; BGHZ 39, 296). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V. m. Das nur wenige Kilometer entfernt in Fließrichtung des Grundwasserstroms gelegene Wasserschutzgebiet mit dem Wasserwerk der Klägerin war in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen. Die von den Revisionen, insbesondere auch gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, erhöbe-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG
KostenAmtspflichtenDeponieaufliegenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 64/90
vom 22. September 1992 in dem Rechtsstreit
 des Landkreises vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 AflHI, nHü/wm,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer des Beklagten:
Land Nif^im, vertreten durch die Bezirksregierung H( Am Wfl^||Hplatz ■,	I	/
Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
die Stadt
 vertreten durch die Werksleitung der Sj diese vertreten durch den Stadtdirektor, BflHHstraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. September 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revisionen des Beklagten und seines Streithelfers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1990 - 4 U 239/88 - werden nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die durch die Streithilfe im Revisionsrechtszug verursachten Kosten werden dem Streithelfer auferlegt (§ 101 ZPO; BGHZ 39, 296).
Streitwert: 112.555 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Insbesondere hat der beklagte Landkreis Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber der Klägerin oblagen. Der Beklagte hatte die Einhaltung der dem Betreiber der Deponie in der Betriebsgenehmigung des Regierungspräsidenten gemachten Auflagen zu überwachen. Sinn und Zweck dieser Auflagen war gerade auch der Gewässerschutz. Im räumlichen Umkreis der Deponie sollte eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen sein. Das nur wenige Kilometer entfernt in Fließrichtung des Grundwasserstroms gelegene Wasserschutzgebiet mit dem Wasserwerk der Klägerin war in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen.
Die von den Revisionen, insbesondere auch gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, erhöbe-
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nen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm