Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Revision nimmt dies hin und verfolgt lediglich noch den auf Ersatz des Eigenschadens der Klägerin gerichteten Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte weiter. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch daran scheitern lassen, daß die Amtsträger der beklagten Stadt keine Amtspflichten verletzt hätten, die ihnen gegenüber der Klägerin als einer geschützten "Dritten" i.S. des § ß39 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Denn auch wenn im vorliegenden Fall eine unmittelbare Betroffenheit deswegen bejaht wird, weil die Firma Rod Ma£Hi lediglich im Auftrag der Klägerin handelte, diese selbst die Baugenehmigung als Rechtsnachfolgerin der Firma Rod Ma^^B zu nutzen beabsichtigte (S 70 Abs. 2 LBauO NW) und mithin von vomeherein im wirtschaftlichen Sinne eigentliche Bauherrin gewesen ist, ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß sie im Verhältnis zu der Beklagten nicht die Rechtsstellung einer geschützten "Dritten" erlangt hat. Dies gilt sowohl für die Aufstellung des Bebauvuigsplanes als auch für die Mitwirkung der Beklagten an dem Baugenehmigungsverfahren. 2. Selbst wenn für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß der durch den Bebauungsplan bewirkte Ausschluß der planbetroffenen Grundstücke von der gewerblichen Nutzung für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) rechtswidrig gewesen ist, vermag dieser Umstand einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu begründen. a) Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Klägerin zu dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans weder zu den betroffenen Grundstückseigentümem noch zu den dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigten zählte und nicht einmal als mögliche Nutzungsinteressentin in Erscheinung getreten war. Selbst wenn sich die - mögliche - Amtspflichtverletzung in der Folgezeit mehr oder weniger nachteilig für die Klägerin ausgewirkt haben sollte, reicht dies nicht aus, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und b) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Senatsurteil BGHZ 106, 323, 333, wo der Senat auch solche Grundstückseigentümer als geschützte Dritte angesehen hatte, die die planbetroffenen Grundstücke erst nach der Aufstellung des Bebauungsplans erworben hatten. Die Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beschränkte sich auf die Weiterleitung des Bauantrages der Firma Rod Ma^M an den Oberkreisdirektor des Hochsauerlandkreises als die zuständige Baugenehmigungsbehörde sowie auf den Hinweis, daß das Bauvorhaben planungsrechtlich nach S 30 BBauG [1976] zu behandeln sei. Denn auch durch dieses etwaige Unterlassen hat die Beklagte keine drittgerichteten Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Beklagten im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflichten waren vielmehr im Außenverhältnis zu dem Bauherren ebensowenig drittgerichtet, wie es der Senat bereits für die Beteiligung sonstiger, beratend tätig werdender Fachbehörden entschieden hat (Senatsurteil vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 64/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit: der Firma Martin ThfHH Handels GmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma Martin ThfBBB Handels GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Th( Iweg 9, Co< Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte und Dr gegen die Stadt WiLim^, vertreten durch den Stadtdirektor, Wil Postfach Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1988 - 11 U 94/88 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,— DH. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma Rod Maf^l sowie aus enteignungsgleichem Eingriff verneint. Die Revision nimmt dies hin und verfolgt lediglich noch den auf Ersatz des Eigenschadens der Klägerin gerichteten Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte weiter. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch daran scheitern lassen, daß die Amtsträger der beklagten Stadt keine Amtspflichten verletzt hätten, die ihnen gegenüber der Klägerin als einer geschützten "Dritten" i.S. des § ß39 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Dem ist zuzustimmen. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Rechtsstellung der Klägerin durch die Ablehnung des von der Firma Rod MaUB gestellten Bauantrages überhaupt unmittelbar betroffen worden ist (vgl. zu dem Bauantrag eines Dritten: Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 3 sowie vom 23. November 1989 - Ill ZR 161/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 21). Diese Frage kann.jedoch auf sich beruhen. Denn auch wenn im vorliegenden Fall eine unmittelbare Betroffenheit deswegen bejaht wird, weil die Firma Rod Ma£Hi lediglich im Auftrag der Klägerin handelte, diese selbst die Baugenehmigung als Rechtsnachfolgerin der Firma Rod Ma^^B zu nutzen beabsichtigte (S 70 Abs. 2 LBauO NW) und mithin von vomeherein im wirtschaftlichen Sinne eigentliche Bauherrin gewesen ist, ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß sie im Verhältnis zu der Beklagten nicht die Rechtsstellung einer geschützten "Dritten" erlangt hat. Dies gilt sowohl für die Aufstellung des Bebauvuigsplanes als auch für die Mitwirkung der Beklagten an dem Baugenehmigungsverfahren. 2. Selbst wenn für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß der durch den Bebauungsplan bewirkte Ausschluß der planbetroffenen Grundstücke von der gewerblichen Nutzung für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) rechtswidrig gewesen ist, vermag dieser Umstand einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu begründen. a) Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Klägerin zu dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans weder zu den betroffenen Grundstückseigentümem noch zu den dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigten zählte und nicht einmal als mögliche Nutzungsinteressentin in Erscheinung getreten war. Deshalb gehörte sie nicht zu dem Kreise derjenigen Personen, auf deren Interessen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen war. Selbst wenn sich die - mögliche - Amtspflichtverletzung in der Folgezeit mehr oder weniger nachteilig für die Klägerin ausgewirkt haben sollte, reicht dies nicht aus, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und 5 den Belangen der Klägerin zu schaffen, die dieser die Stellung einer geschützten "Dritten" hätte verleihen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 84, 292, 299 und B6HZ 92, 34, 51). Die Klägerin wurde vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, durch die Beschlußfassung des Rates der Beklagten "ebensowenig oder ebensoviel betroffen wie jede andere natürliche oder juristische Person in der Bundesrepublik Deutschland". b) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Senatsurteil BGHZ 106, 323, 333, wo der Senat auch solche Grundstückseigentümer als geschützte Dritte angesehen hatte, die die planbetroffenen Grundstücke erst nach der Aufstellung des Bebauungsplans erworben hatten. Jenes Urteil betraf indes den Fall, daß ein durch gesund-heitsgefährdende "Altlasten" kontaminiertes Gelände als Wohngebiet ausgewiesen worden war. Die Amtspflicht der plangebenden Gemeinde, solche Gesundheitsgefahren abzuwendenr wirkte nicht nur zugunsten derjenigen Personen, in deren Eigentum die planbetroffenen Grundstücke zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes standen, sondern auch zugunsten von deren Rechtsnachfolgern, die den Gesundheitsgefährdungen in gleicher Weise ausgesetzt waren. In diesem Sinne war mithin die planerische Ausweisung des Geländes "objektbezogen” und nicht lediglich "personenbezogen" (vgl. dazu auch Senatsurteile BGHZ 108, 224 und vom 21. Dezember 1989 - Ill ZR 118/88 = NJW 1990, 1038, für BGHZ vorgesehen). Eine allgemeine Schlußfolgerung dahin, daß der planerische Ausschluß einer bestimmten wirtschaftlichen Nutzungsart jedem zukünftigen Nutzungsinteressenten die Stellung eines ge- -6 - schützten "Dritten" verleihe, läßt sich daraus nicht ziehen . 3. Die Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beschränkte sich auf die Weiterleitung des Bauantrages der Firma Rod Ma^M an den Oberkreisdirektor des Hochsauerlandkreises als die zuständige Baugenehmigungsbehörde sowie auf den Hinweis, daß das Bauvorhaben planungsrechtlich nach S 30 BBauG [1976] zu behandeln sei. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Oberkreisdirektor auf die etwaige Mangelhaftigkeit des Bebauungsplanes hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Rüge um ein revisionsrechtlich unzulässiges neues Tatsachenvorbringen handelt. Denn auch durch dieses etwaige Unterlassen hat die Beklagte keine drittgerichteten Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Es handelte sich nämlich, wie im Revisionsrechtszug außer Streit steht, nicht etwa um einen Fall des gemeindlichen Einvernehmens nach S 31 oder S 36 BBauG [1976]. Dies bedeutet, daß die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung ausschließlich in eigener Verantwortung traf und die Gemeinde keinen rechtlichen Einfluß auf diese Entscheidung genommen hat. Dementsprechend enthob das etwaige Unterlassen der Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde nicht der Verpflichtung, die planerische Zulässigkeit des Vorhabens zu überprüfen und gegebenenfalls den unwirksamen Bebauungsplan nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1986 - Ill ZR 209/84 .= NVwZ 1987, 168). Daraus folgt, daß die Versagung der Baugenehmigung der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Die von der 7 Beklagten im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflichten waren vielmehr im Außenverhältnis zu dem Bauherren ebensowenig drittgerichtet, wie es der Senat bereits für die Beteiligung sonstiger, beratend tätig werdender Fachbehörden entschieden hat (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - Ill ZR 190/88, zur Veröffentlichung vorgesehen). 4. Aus diesen Gründen braucht der Senat ebensowenig wie das Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Untersagung des Spielhallenbetriebes im Bebauungsplan tatsächlich rechtswidrig gewesen war. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn