Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Regelung der niederländischen Spediteurbedingungen über die Ernennung der Schiedsrichter, nach der ein Schiedsrichter durch den Vorsitzenden der "Vereniging van Landgrens Expediteurs", ein weiterer durch den Dekan der Anwaltskammer im Arrondissement Arnheim und der dritte durch die beiden vorgenannten Schiedsrichter ernannt worden ist, keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründet (vgl. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es gegen den deutschen ordre public verstößt, "wenn ein ausländisches Schiedsgericht seine Zuständigkeit Willkür- lieh, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat" (BGHZ 52, 184, 190? Dafür reicht es jedoch nicht aus, daß das Schiedsgericht eine Schiedsklausel möglicherweise rechts irrtümlich angewendet oder ausgelegt hat. Insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn das Schiedsgericht, das von der Anwendbarkeit niederländischen Rechts ausgegangen ist, die Schiedsklausel ersichtlich nicht wegen Verstoßes gegen Art. 33 CMR als unwirksam angesehen hat (vgl. 3. Kann demnach im vorliegenden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffent- liehe Ordnung abgelehnt werden, so müßte die Antragsgegnerin dar tun, daß sie sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich nach niederländischem Recht, nach dem die Wirksamkeit des Schiedsspruchs zu beurteilen ist (S 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den Schiedsspruch in den Niederlanden zu Fall bringen könnte (vgl. Das hat sie nicht getan und wird von der Revision auch nicht behauptet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 64/86 in dem Rechtsstreit des Spediteurs Norbert H. K , handelnd unter der Firma Norbert H. Kefl internationale Speditionr Am KnCHHBB Br Dl Antragsgegners und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen ABBB International B.V., geschlossene Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit Sitz in WN! Antragsteller in und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigte II. Instanz: Rech tsanwälte Friedr ich- Anlage 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesver fassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1986 - 12 U 102/85 - wird nicht angenommen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.000,— DM. 3 Gründe: Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (S 554 b ZPO), Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision bekämpft lediglich die Annahme des Berufungsgerichts, die Anerkennung des Schiedsspruchs vom 25. März 1982 verstoße nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Damit kann sie keinen Erfolg haben. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Regelung der niederländischen Spediteurbedingungen über die Ernennung der Schiedsrichter, nach der ein Schiedsrichter durch den Vorsitzenden der "Vereniging van Landgrens Expediteurs", ein weiterer durch den Dekan der Anwaltskammer im Arrondissement Arnheim und der dritte durch die beiden vorgenannten Schiedsrichter ernannt worden ist, keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public begründet (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84 = WM 1986, 982 - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). 2. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es gegen den deutschen ordre public verstößt, "wenn ein ausländisches Schiedsgericht seine Zuständigkeit Willkür- 4 lieh, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat" (BGHZ 52, 184, 190? 55, 162, 173? 57, 153, 158). Dafür reicht es jedoch nicht aus, daß das Schiedsgericht eine Schiedsklausel möglicherweise rechts irrtümlich angewendet oder ausgelegt hat. Vielmehr muß es sich um einen "extremen Fall" handeln, in dem etwa "an eine wirksame Schiedsklausel überhaupt nicht zu denken ist" (BGHZ 52, 184, 190). Ein solcher "extremer Fall" liegt hier nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, daß das niederländische Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, ohne dafür eine Grundlage zu haben, angenommen hätte. Seine Annahme, die in den Niederländischen Spediteurbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei zwischen den Parteien vereinbart worden und erstrecke sich auch auf den geltend gemachten Anspruch, ist vertretbar und keineswegs willkürlich (vgl. auch BGHZ 55, 162, 173). Insbesondere ist es nicht willkürlich, wenn das Schiedsgericht, das von der Anwendbarkeit niederländischen Rechts ausgegangen ist, die Schiedsklausel ersichtlich nicht wegen Verstoßes gegen Art. 33 CMR als unwirksam angesehen hat (vgl. Helm in Großkoram. HGB S 452 Anh. III Art. 33 CMR Anm.). 3. Kann demnach im vorliegenden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffent- liehe Ordnung abgelehnt werden, so müßte die Antragsgegnerin dar tun, daß sie sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich nach niederländischem Recht, nach dem die Wirksamkeit des Schiedsspruchs zu beurteilen ist (S 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den Schiedsspruch in den Niederlanden zu Fall bringen könnte (vgl. BGHZ 57, 153, 157). Das hat sie nicht getan und wird von der Revision auch nicht behauptet. Werp Krohn Kroner Rinne Engelhardt