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BGH · in zr 64/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 64/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brachten die Parteien in der Rückzahlungsklausel des Kreditvertrags vom 16. Februar 1981 ihren Willen zu dem Ausdruck, der Kredit solle ausschließlich durch die Provisionen getilgt werden, die dem Beklagten aufgrund des Agenturvertrags mit der Firma FfHHIB zustehen würden und die er sofort an die Klägerin abtrat. Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob und gegen wen der Klägerin Kreditrückzahlungsansprüche zuständen, falls diese Erwartung sich nicht erfüllt hätte, weil der Warenabsatz sich nicht entsprechend entwickelt oder die Firma FflHMI sogar vorher den Vertrieb eingestellt hätte (vgl. Sie entsprach hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Rückzahlungsklausel des Kreditvertrags eine hinreichende Grundlage finden, dem Willen der Parteien« In dem Forderungsabtretungsformular ist zwar von einer Abtretung "zur Sicherung" die Rede. b) Soweit die abgetretenen Provisionsforderungen des Beklagten entstanden sind, hat die Rückzahlungsvereinbarung zur Folge, daß Schuldner der Klägerin nicht mehr der Beklagte, sondern die Firma MB war. c) Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen nach § 286 ZPO hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). d) Darauf, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin wegen des teilweise abgewiesenen Zinsanspruchs in der Urteilsformel und in den Entscheidungsgründen völlig übergangen hat, kann die Revision nicht gestützt werden. In der Sache kann die Klägerin, wenn der Hauptanspruch nicht begründet ist, mit dem Zinsanspruch ohnehin nicht durchdringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 4 AGBG § 286 ZPO
FirmaParteiBerufungsgerichtsZPOKlägerinRisiko

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 64/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
SM* und DflHHHHHP eG,
vertreten durch den Vorstand, die Bankdirektoren lH| und
 dieser vertreten durch
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Detlev Vi
•Straß«
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. November 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 1985 - 8 U 118/83 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.843,51 DM.
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brachten die Parteien in der Rückzahlungsklausel des Kreditvertrags vom 16. Februar 1981 ihren Willen zu dem Ausdruck, der Kredit solle ausschließlich durch die Provisionen getilgt werden, die dem Beklagten aufgrund des Agenturvertrags mit der Firma FfHHIB zustehen würden und die er sofort an die Klägerin abtrat. In der KreditlaufZeitangabe "bis 31.12.81" kam die gemeinsame Erwartung der Parteien zu dem Ausdruck, der Beklagte werde bis zu diesem Zeitpunkt die zur Tilgung nötigen Provisionsbeträge verdient haben.
Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob und gegen wen der Klägerin Kreditrückzahlungsansprüche zuständen, falls diese Erwartung sich nicht erfüllt hätte, weil der Warenabsatz sich nicht entsprechend entwickelt oder die Firma FflHMI sogar vorher den Vertrieb eingestellt hätte (vgl. Nachtrag zu § 9 Abs. 2 des Agenturvertrags). Tatsächlich hat der Beklagte unstreitig noch vor dem Zusammenbruch der Firma FflBBi so große Umsätze erzielt, daß die an die Klägerin abgetretenen Provisionsförderungen die geschuldete Kreditsumme überstiegen; die Klägerin hat zur Konkurstabelle Provisionsansprüche des Beklagten in Höhe von insgesamt 71.586,47 DH angemeldet. Im Streit ist lediglich, wen das Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche trifft.
Im Berufungsurteil ist dieses Risiko der Klägerin aufgebürdet worden. Das ist rechtlich möglich, wenn die
 Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgte (vgl. §§ 365,
 437 BGB). Eine solche Vereinbarung mag für eine Bank ungewöhnlich sein. Sie entsprach hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die in der Rückzahlungsklausel des Kreditvertrags eine hinreichende Grundlage finden, dem Willen der Parteien« In dem Forderungsabtretungsformular ist zwar von einer Abtretung "zur Sicherung" die Rede. Die bei den Vertragsverhandlungen getroffene Individualvereinbarung hat aber Vorrang vor dem Formulartext (§4 AGBG).
2. Die Revisionsangriffe gegen die - nur beschränkt nachprüfbare - Auslegung des Berufungsgerichts sind unbegründet:
a)	Es ist mit dem Wesen eines Darlehens nicht unvereinbar, wenn die Parteien eine besondere Art der Erfüllung, nämlich eine Forderungsabtretung anstelle der Rückzahlung vereinbaren.
b)	Soweit die abgetretenen Provisionsforderungen des Beklagten entstanden sind, hat die Rückzahlungsvereinbarung zur Folge, daß Schuldner der Klägerin nicht mehr der Beklagte, sondern die Firma MB war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diesen Vorgang mit der Wendung umschreiben wollte, der Kredit sei wirtschaftlich nicht dem Beklagten, sondern der Firma F|BB eingeräumt. Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Wendung nicht zu.
 
c)	Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen nach § 286 ZPO hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
d)	Darauf, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin wegen des teilweise abgewiesenen Zinsanspruchs in der Urteilsformel und in den Entscheidungsgründen völlig übergangen hat, kann die Revision nicht gestützt werden. Eine Urteilsergänzung kann nur mit einem Antrag nach § 321 ZPO, nicht mit Rechtsmitteln betrieben werden (RGZ 171, 131; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann 43. Aufl. § 321 ZPO Anm. 1 B). In der Sache kann die Klägerin, wenn der Hauptanspruch nicht begründet ist, mit dem Zinsanspruch ohnehin nicht durchdringen.
Krohn	Kröner
 Halstenberg
Werp
 Boujong