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BGH · hi zr 64/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 64/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 10. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Der Kläger hat mit der unbeschränkt eingelegten Revision seinen Antrag weiterverfolgt, die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags vom 2. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Festsetzung des Streitwerts nicht darauf an, mit welcher Grundfläche er an dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten beteiligt ist und welcher Teil des Jagdpachtzinses darauf entfällt. Das Interesse des Klägers bemißt sich, wie das Berufungsgericht in dem erwähnten Beschluß ausgeführt hat, vor allem danach, daß er im Falle der Nichtigerklärung des Jagdpachtvertrages vom 2. Mit der vorliegenden Streitwertfestsetz\ing ist die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz, die allein auf die Zugrundelegung eines Streitwerts von 16.200 DM gestützt wird, gegenstandslos.

Zitierte Normen: § 16 GKG § 256 ZPO § 10 GKG
10ProzeßbevollmächtigterStreitwertKlägerJagdpachtvertragesGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 64/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Anton jtraße
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. SBB -
gegen
 die Jagdgenossenschaft T Körperschaft des Öffentlichen Rechts, treten durch den Jagdvorsteher Hans Straße dB#
gesetzlich ver-
uflBi
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 10. Februar 1983
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
16.200 DM
festgesetzt.
Gründe
 Der Streitwert bestimmt sich nicht nach dem einjährigen Pachtzins. Die Vorschrift des § 16 GKG findet keine Anwendung, weil der Kläger nicht Vertragspartner des Jagdpachtvertrages, sondern "Dritter" ist (BGH LM § 256 ZPO Nr. 25; LM § 10 GKG aF Nr. 10; Senatsbeschluß vom 21. Januar 1981 - III ZR 178/80 -). Der Streitwert richtet sich vielmehr nach dem zu schätzenden Wert der begehrten Feststellung. Der Kläger hat mit der unbeschränkt eingelegten Revision seinen Antrag weiterverfolgt, die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags vom 2. Oktober 1979 auch in dem Verhältnis zwischen dem Mitpächter Otmar W und der Beklagten festzustellen. Den Wert der begehrten Feststellung schätzt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 16.200 DM (vgl. Berufungsurteil Seite 16 und den dort in Bezug genommenen Streit-
 
Wertbeschluß vom 10. Dezember 1980 - 24 W 220/80 OLG München -). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für die Festsetzung des Streitwerts nicht darauf an, mit welcher Grundfläche er an dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten beteiligt ist und welcher Teil des Jagdpachtzinses darauf entfällt. Das Interesse des Klägers bemißt sich, wie das Berufungsgericht in dem erwähnten Beschluß ausgeführt hat, vor allem danach, daß er im Falle der Nichtigerklärung des Jagdpachtvertrages vom 2. Oktober 1979 selbst Jagdpächter werden wollte und in der Versammlung der Beklagten vom 24. Mai 1979 ein Pachtzinsangebot von Jährlich 9.000 DM gemacht hat.
Mit der vorliegenden Streitwertfestsetz\ing ist die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz, die allein auf die Zugrundelegung eines Streitwerts von 16.200 DM gestützt wird, gegenstandslos.
Krohn
 Boujong