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BGH · III ZR 64/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 64/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18, Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 1. Zu der Frage, wann Maßnahmen des Denkmalschutzes eine entschädigungspflichtige Enteignung darsteilen, hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Eine über den Einzelfall hinausgehende Erörterung der dort entwickelten Grundsätze ist nicht veranlaßt. Februar 1978 (III ZR 90/76 = WM 1978, 520) und vom 13.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 20 BayDSchG
ProzeßbevollmächtigteDenkmalschutzesflWMZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

/V
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 64/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Chaskiel
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die_______
Bezirksfinanzdirektion iMflflB, A^BMflflstraße fl, NHBI fl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr. Fritz OflML TM und Christoph (MB, Mflflfll fl -
2

 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18, Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 1980 - 1 U 2032/79 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 230.470 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Zu der Frage, wann Maßnahmen des Denkmalschutzes eine entschädigungspflichtige Enteignung darsteilen, hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1978 (III ZR 161/76 * BGHZ 72, 211) Stellung genommen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Erörterung der dort entwickelten Grundsätze ist nicht veranlaßt.
Zu der von der Revision herausgestellten Frage der Einzelrechtsnachfolge in Entschädigungsansprüche hat der Senat in seinen Urteilen von 2. Februar 1978 (III ZR 90/76 = WM 1978, 520) und vom 13. Juli 1978 (III ZR 166/76 = WM 1979» 952) Stellung genommen. Eine darüber hinausgehende grundsätzliche Erörterung ist nicht erforderlich.
2. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die auf Gründen des Denkmalschutzes beruhende "faktische Versagung" des Abbruchs der Fassade und der Auflage, die Fassade zu erhalten, sich als konkrete Ausgestaltung der sozialen Gebundenheit des Grundeigentums darstellen, da sie im Rahmen des Zumutbaren liegen. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Entschädigungsanspruch aus Art. 20 BayDSchG ist daher zu verneinen.
NUBgens	Krohn	Kröner
 Boujong	Scholz-Hoppe