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BGH · in zr 64/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 64/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegebenen Sicherungen (abstraktes Schuldanerkenntnis; Sicherungsgrundschuld) in den Wertvergleich einbezogen (vgl. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ein auffälliges Leistungsmißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB rechtsirrtumsfrei bejaht. Bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses sind auch die von einer Seite (hier: dem Beklagten) eingegangenen Risiken zu berücksichtigen (MUnchKomm-Mayer-Maly aaO § 138 Rdn. 115; Staudinger/H. Das rechtfertigte es aber nicht, daß sich der Beklagte derart hohe, nahezu das gesamte Vermögen der Klägerin aufzehrende und sie auch für die Zukunft (vgl. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Beklagten an seinem erstinstanzlichen Vortrag, der Kaufpreis habe 100.000 DM betragen, ^estgehalten hat. Das Berufungsgericht durfte schon wegen des wechselnden und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten, ohne daß es noch auf die Frage des verspäteten Vorbringens ankäme, von einem Kaufpreis von 100.000 DM und der Übernahme von alten Schulden des Hartmann in gleicher Höhe ausgehen. c) Das Berufungsgericht hat ferner den subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (bewußtes Ausbeuten der Unerfahrenheit der Klägerin) beim Beklagten bzw. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bevollmächtigte des Beklagten, dessen Wissen er sich im Rahmen des § 138 BGB gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (BGH LM §166 BGB Nr. 8; MünchKomm-Thiele § 166 Rdn. 26; Stau-dinger/H. § 138 Rdn. 98), das gesamte Vertragswerk gekannt und sich an dem auf Ausbeutung gerichteten Vorgehen des HaiMHB beteiligt. d) Der hiernach erfüllte Wuchertatbestand hat die Nichtigkeit des ganzen Vertragswerks zur Folge; beim Wucher gibt es keine Teilnichtigkeit (BGHZ 44, 158, 162; 68, 204, 207; BGH LM § 139 BGB Nr. 14; MünchKomm-Mayer-Maly aaO § 138 Rdn. 132; Palandt/Heinrichs BGB 39.Aufl. Die Nichtigkeit erstreckt sich beim Wucher auch auf das Verfügungsgeschäft des Bewucherten (allg.Meinung, vgl. Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis ist hier nichtig; ihm haftet selbst ein Mangel an, denn der Beklagte hat gerade auch durch die Annahme des Schuldanerkenntnisses gegen das Wucherverbot verstoßen (Staudinger/Müller BGB 10./II. Die Klägerin kann versuchen, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger des Beklagten (§ 727 ZPO) zu erreichen oder sie kann gegen ihn Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO erheben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38.Aufl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB § 265 ZPO
BGBBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 64/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans-Herbert Weg Wt
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Angestellte Ww. Johanna B r HaMl Straße ■K MtW»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. Partner,	-
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 8. Februar 1979 - 5 U 139/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO),
Streitwert: 200.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO.
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil wird zu demindest von seiner Begründung zu dem Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) getragen.
a)	Den Feststellungen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß die dem Beklagten rechtsgeschäftlich ver
 
sprochenen oder gewährten Leistungen objektiv in einem auffälligen Mißverhältnis zu seinen Leistungen stehen.
Für diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht das gesamte Vertragswerk als eine Einheit gewertet (vgl. MünchKomm-Mayer-Maly § 138 Rdn. 115; Soergel/Hefermehl BGB 11. Aufl. § 138 Rdn. 65). Die von der Klägerin übernommenen Zahlungsverpflichtungen und die von ihr eingegangene Haftung aus den beiden Grundpfandrechten bilden Gegenleistungen im Rahmen eines einheitlichen, auf einen Leistungsaustausch gerichteten Rechtsgeschäftes. Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegebenen Sicherungen (abstraktes Schuldanerkenntnis; Sicherungsgrundschuld) in den Wertvergleich einbezogen (vgl.
 RGZ 86, 296, 299; 93, 74, 75; Soergel/Hefermehl aaO §138 Rdn. 65; Erman/H.Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 65). Hier kommt hinzu, daß im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Hartmann eine Inanspruchnahme der Klägerin aus den Sicherheiten schon bei VertragsSchluß -auf diesen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Wuchers abzustellen (BGH Urt. v. 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74 = WM 1977, 399; allg. Meinung) - nahelag.
b)	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ein auffälliges Leistungsmißverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB rechtsirrtumsfrei bejaht.
Wenn die Revision auch Gehaltsansprüche der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH in den Leistungsvergleich einbeziehen will, so führt sie damit einen neuen, in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragenen Sachverhalt in den Rechtsstreit ein, was im Revisionsrechtszug unzulässig ist.
Bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses sind auch die von einer Seite (hier: dem Beklagten) eingegangenen Risiken zu berücksichtigen (MUnchKomm-Mayer-Maly aaO § 138 Rdn. 115; Staudinger/H. Dilcher aaO § 138 Rdn. 99; so auch BGH LM § 138 (Aa) BGB Nr.15 zu § 138 Abs. 1 BGB). Es ist nicht zu übersehen, daß der Beklagte mit dem Untermiet- und Kaufvertrag bezüglich des Kaufpreises von 100.000 DM angesichts der Unzuverlässigkeit Hartmanns gewisse Risiken einging (bezüglich der Altschulden HaMBMwar der Beklagte die Risiken früher eingegangen). Das rechtfertigte es aber nicht, daß sich der Beklagte derart hohe, nahezu das gesamte Vermögen der Klägerin aufzehrende und sie auch für die Zukunft (vgl. die Lohnund Gehaltsabtretung) in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit stark hemmende Sicherheiten einräumen ließ.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Beklagten an seinem erstinstanzlichen Vortrag, der Kaufpreis habe 100.000 DM betragen, ^estgehalten hat. Das Berufungsgericht durfte schon wegen des wechselnden und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten, ohne daß es noch auf die Frage des verspäteten Vorbringens ankäme, von einem Kaufpreis von 100.000 DM und der Übernahme von alten Schulden des Hartmann in gleicher Höhe ausgehen. Mit ihren dagegen gerichteten Rügen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
c)	Das Berufungsgericht hat ferner den subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB (bewußtes Ausbeuten der Unerfahrenheit der Klägerin) beim Beklagten bzw.
 
seinem Vertreter rechtsirrtumsfrei bejaht. Das Berufungsgericht hat sich von der Klägerin, die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren der einstweiligen Verfügung (dieselbe Senatsbesetzung) zur mündlichen Verhandlung erschienen war, einen persönlichen Eindruck verschafft.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bevollmächtigte des Beklagten, dessen Wissen er sich im Rahmen des § 138 BGB gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (BGH LM §166 BGB Nr. 8; MünchKomm-Thiele § 166 Rdn. 26; Stau-dinger/H. Dilcher BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 98), das gesamte Vertragswerk gekannt und sich an dem auf Ausbeutung gerichteten Vorgehen des HaiMHB beteiligt.
Soweit das Berufungsgericht an dem Verhalten des Beklagten oder seines Bevollmächtigten Kritik übt,kann das auf dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und im Blick auf das wucherische Vertragswerk und die wechselnden Einlassungen des Beklagten nicht als unangemessen oder sachfremd angesehen werden.
d)	Der hiernach erfüllte Wuchertatbestand hat die Nichtigkeit des ganzen Vertragswerks zur Folge; beim Wucher gibt es keine Teilnichtigkeit (BGHZ 44, 158, 162; 68, 204, 207; BGH LM § 139 BGB Nr. 14; MünchKomm-Mayer-Maly aaO § 138 Rdn. 132; Palandt/Heinrichs BGB 39.Aufl.
§ 138 Anm. 4 b; zu dem wucherähnlichen Geschäft ebenso Senatsurteil NJW 1979, 805, 807).
Die Nichtigkeit erstreckt sich beim Wucher auch auf das Verfügungsgeschäft des Bewucherten (allg.Meinung, vgl. RGZ 93, 74, 75; Staudinger/H. Dilcher aaO § 138 Rdn. 111; Palandt/Heinrichs aaO).
Auch das abstrakte Schuldanerkenntnis ist hier nichtig; ihm haftet selbst ein Mangel an, denn der Beklagte hat gerade auch durch die Annahme des Schuldanerkenntnisses gegen das Wucherverbot verstoßen (Staudinger/Müller BGB 10./II. Aufl. § 780 Rdn. 30).
e)	Somit sind die Klageanträge begründet. Den Anträgen zu 1) und 2) steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte die Grundschuld abgetreten und den Grundschuldbrief weitergegeben haben will. Nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das während des Prozesses geschehen. Insoweit liegt eine Rechtsnachfolge auf seiten des Beklagten vor, die auf den Rechtsstreit ohne Einfluß ist (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin kann versuchen, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger des Beklagten (§ 727 ZPO) zu erreichen oder sie kann gegen ihn Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO erheben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38.Aufl. § 265 Anm. 3 D).
NUßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong