* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 64/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 64/78

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein WasserhaushaltsG § 31 Abs.2; GG Art. 14 Cf Zur Frage des Schadensausgleichs, wenn durch das Aufstauen eines Flusses und die dadurch bewirkte Anhebung des Grundwasserspiegels die Kiesausbeute auf einem in Flußnähe gelegenen Betriebsgelände beeinträchtigt wird. WasserhaushaltsG § 20 Abs.1; GG Art. 14 Ee Zur Anrechnung der Vorteile, die einem von dem Ausbau eines Flusses nachteilig betroffenen Anliegergewerbebe-trieb dadurch entsteheng, daß nunmehr zu beträchtlichen Zwecken die Vorteile des schiffbar gemachten Flusses wahrgenommen werden. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten eine Entschädigung zusteht, weil die klagende Bundesrepublik durch das Aufstauen der Mosel und die dadurch bewirkte Anhebung des Grundwasserspiegels die Kiesausbeute auf dem Betriebsgelände der Beklagten beeinträch« tigt. Die Kiesgrube lag in einem Bereich des Moselvorlandes; das von dem Ausbau des Flusses zur Großschiffahrtsstraße, insbesondere durch die Errichtung der Staustufe Trier, betroffen wurde. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbauvorhabens enthielt den Hinweis, daß Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche auf Entschädigung bis zu dem 3. November 1961 wurde der Klägerin als Ausbauunternehmerin das Recht eingeräumt, die Mosel in dem hier interessierenden Stromabschnitt von + 127,22 mNN (GW/gewöhnlicher Wasserstand7alt) auf + 130,47 mNN (GW neu) aufzustauen. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Entschädigungsbescheids und den Ausspruch,daß sie der Beklagten keine Entschädigung.zu zahlen habe, begehrt. Für die wasserrechtlichen Ansprüche, die sich aus dem Ausbau der Mosel als Verkehrsweg ergeben, ist daher grundsätzlich das Bundeswasserstraßengesetz maßgebend. April 1968, § 59 WaStrG) schon eine Sachentscheidung ergangen war, nach dem früheren Recht fortzuführen sind (OVG Koblenz ZfW 1975, 56; Sieder/Zeitler WHG, Stand 1. Dezember 1968, das vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau einer Bundeswasserstraße gültige Recht (hier: WHG und LWG) anzuwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die im Jahre 1957 nach dem damals maßgebenden § 165 PrWassG vorgenommene Anmeldung der Entschädigungsansprüche auch für das weitere Planfeststellungsverfahren im Jahre 1961 ihre Gültigkeit behielt. §109 Abs. 1 Nr. 3 LWG sieht zwar für Einwendungen gegen das Unternehmen selbst eine Ausschlußfrist vor und verlangt einen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens, daß nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen dem Betroffenen nur dann ein Anspruch auf Schadensverhütende Auflagen zustehe, wenn er die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs. 2 WHG). Eine zeitliche Grenze für die Anmeldung ergibt sich indes daraus, daß der Planfeststellungsbeschluß, auf Grund dessen der Ausbau stattfindet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG; § 74 LWG), eine Entscheidung über die Entschädigung zu enthalten hat, Das bedeutet, daß Ansprüche auf Entschädigung unbeschränkt nur bis zur Feststellung des Plans und nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 74 Abs* 4 LWG i.V*m* der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 10 WHG geltend gemacht werden können (vgl* zu der ähnlichen Rechtslage nach dem PrWG Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 165 Anm* 2, § 166 An. 3» § 67 An. 4j s. Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte ihre Ansprüche auf Entschädigung vor dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids vom 27* November 1961, nämlich mit Schreiben vom 18. Unschädlich ist, daß diese Anmeldung sich ausdrücklich nur auf einen Teil des Geländes, für das Entschädigung verlangt wird, nämlich auf 17 Grundstücke bezieht. 1• Die Beklagte hat gegen die Klägerin wegen der nachteiligen Wirkungen des dem Allgemeinwohl dienenden Flußausbaus auf ihre Kiesgrube in Wasserliesch Anspruch auf Ausgleich von Schäden” (§31 Abs. 2 WHG). Die durch das Aufstauen der Mosel verursachte Anhebung des Grundwasserspiegels auf dem Betriebsgelände der Beklagten, die eine weitere Ausbeutung der Kiesgrube unrentabel erscheinen läßt, ist eine Folge des Ausbauunternehmens. Bei dem Schadensausgleich nach § 31 Abs. 2 WHG handelt es sich der Sache nach um eine Entschädigung, wie das auch in § 71 Abs. 1 LWG zu dem Ausdruck kommt (Gieseke/Wiedemänn/Czychowski WHG 3. Die nach § 71 Abs* 2 LWG für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Voraussetzung, daß der durch die Veränderung des Wasserstandes herbeigeführte Schaden erheblich ist, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht . Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte im Hinblick auf die Lage ihrer Kiesgrube in unmittelbarer Nähe eines Wasserwegs, der den modernen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt wurde, die nachteiligen Folgen des Flußausbaus entschädigungslos hinnehmen müsse« Zwar geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der gewerbetreibende Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, insofern "mit dem Schickal der Straße verbunden sei", als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienten, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden müsse (Senatsurteile BGHZ 57, 359, 361/2j NJW 1976, 1312, 13135 1977, 1817; NJW 1979, 1043). 1• Der Umfang des Entschädigungsanspruchs nach § 31 Abs. 2 WHG richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Vorschrift des § 20 WHG (Gieseke^Wiedemam/Czychowski aaO § 31 Rdn. 48, 51, § 20 Rdn. 1, 2 und 3; Sieder/Zeitler WHG § 31 Rdn. 76 und § 20 Rdn. 5a; Korbmacher aaO) in Verb, mit § 99 LWG. Zur Auslegung des § 20 WHG sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Enteignungsrecht zur Entschädigung entwickelt worden sind; das gilt auch insoweit, als die Vorschrift nicht nur die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung, sondern auch Ansprüche auf Schadensausgleich (etwa nach § 31 Abs. 2 WHG) regelt (BGH, Urteil vom 20. Zwar kommt es in Fällen, in denen ein Grundstück Gegenstand eines sich Über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses ist, für den Zeitpunkt der Quali-tätsbeStimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde - sogenannte Vorwirkung der Enteigung -(ständige Rechtsprechung, vgl. gerichts betrieblichen Erfordernissen, Sie stellte also nicht lediglich eine nur in Erwartung des Ausbauunternehmens getroffene wertverbessernde Maßnahme dar, die möglicherweise bei der Entschädigungsbemessung nicht oder nicht voll berücksichtigt werden könnte (vgl. 3. Nach einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, von dem das Berufungsgericht nach dem GesamtZusammenhang seiner Urteilsausführungen ausgeht, jedoch nur dann vor, wenn das betroffene Grundstück im Zeitpunkt des Eingriffs bereits als produktiv wirkender Bestandteil in den Betrieb eingegliedert war (BGHZ 30, 338, 356/7; BGH NJW 1972, 758/9 « LM Art. 14 GG (Ea) Nr. 57 m.w.Nachw.). Es kommt also nicht hur darauf an, ob der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Eingriffs an dem Gelände schon Eigentum oder Nutzungsrechte besaß, die die Möglichkeit einer späteren Betriebserweiterung boten, sondern es ist ausschlaggebend, ob dem Gelände beim Eingriff im Betrieb schon eine gegenwärtige produktive Aufgabe zugewiesen war. entschädigt (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 12), Voraussetzung ist allerdings, daß es sich bei den Maßnahmen nicht nur um Planungen handelt (vgl. Nach herrschender Auffassung findet die angeführte Vorschrift nicht nur bei der Steigerung einer schon vorher ausgeübten Nutzung, sondern auch dann Anwendung, wenn ein Grundstück erstmals einer Nutzung zugeführt wird (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. i 45 Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 20 Rdn. 6* Burghartz Kommentar zu dem WHG und zu dem LWG NW 2. § 20 WHG Rdn. 3)* Danach ist es gerechtfertigt, die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch auf den vom Berufungsgericht hier festgestellten Fall anzuwenden, daß der Inhaber eines Kiesuntemehmens im Rahmen einer maßvollen Vorratswirtschaft Grundstücke oder Ausbeutungsrechte hinzuerwirbt. Die Berücksichtigung der während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Betriebserweiterung im Rahmen einer maßvollen Vorratswirtschaft ist "angemessen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl.Gieseke/Wiedemann/ Czychowski aaO § 20 Rdn. 6). Wie schon oben ausgeführt, hat sich die Beklagte auch nicht von dem Bestreben leiten lassen, eine höhere Entschädigung zu erzielen, was als MitVerursachung (entsprechend § 254 BGB) entschädigungsmindernd berücksichtigt werden könnte (Sieder/ Zeitler aaO § 20 Rdn. 13). Seinen Ausführungen ist ferner zu entnehmen, cäß die Beklagte keine Entschädigung begehrt für Gelände, das sie nach dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids vom 27. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe im Laufe des wasserrechtlichen Planfest-* Stellungsverfahrens an einer Reihe von Grundstücken Eigentum oder Nutzungsrechte erlangt und auch noch nach dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids Gelände erworben, für das sie Entschädigung verlange« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, wie auch im Berufungsurteil zu dem Ausdruck kommt, die Ergebnisse der in beiden Tatsacheninstanzen erhobenen Beweise in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Im übrigen muß sich die Revision entgegenhalten lassen, daß nicht der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an dem kieshaltigen Gelände, sondern der des Erwerbs von Ausbeuterechten maßgebend ist. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung der Entschädigung rechtlich zutreffend von dem Maß der Nutzungsbeeinträchtigungen ausgegangen, denen der Betrieb der Beklagten durch die nachteiligen Folgen des Flußaus-baus unterworfen wurde (§20 Abs. 1 Satz 2 WHG). Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist lediglich hinzuzufügen, daß die in dem Bescheid des Landratsamts Saarburg vom 8. Die in dem Vorlagebeschluß des Senats vom 13* Juli 1978 - III ZR 28/76 * NJW 1978, 2290 - behandelte Problematik tritt daher hier nicht auf.2. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß im Rahmen des § 20 WHG der - auch im Enteignungsrecht geltende - Grundsatz der Vorteilsanrechnung Platz greift (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 8 b;Gieseke /Wiedemann/ Czychowski aaO § 20 An. 3a). Ferner ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es sich bei den Vorteilen, die der Beklagten durch den Moselausbau erwachsen sind, nicht um anrechnungsfähige Sondervorteile.

Zitierte Normen: Art. 31 GG § 3 WHG § 74 DLWG § 10 WHG § 56 WaStrG § 74 DLWG § 10 WHG § 109 DLWG § 10 WHG § 74 DLWG § 10 WHG § 99 DLWG § 20 WHG Art. 14 GG § 20 WHG § 254 BGB § 20 WHG
GrundstückWHGZeitpunktEntschädigungBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 WasserhaushaltsG § 31 Abs. 2; GG Art. 14 Cf
 Zur Frage des Schadensausgleichs, wenn durch das Aufstauen eines Flusses und die dadurch bewirkte Anhebung des Grundwasserspiegels die Kiesausbeute auf einem in Flußnähe gelegenen Betriebsgelände beeinträchtigt wird.
WasserhaushaltsG § 20 Abs. 2; GG Art. 14 Ea
 Zur Frage, inwieweit bei der Bemessung der Entschädigung nutzungssteigernde Maßnahmen, die während eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens getroffen werden, berücksichtigt werden können.
WasserhaushaltsG § 20 Abs. 1; GG Art. 14 Ee
 Zur Anrechnung der Vorteile, die einem von dem Ausbau eines Flusses nachteilig betroffenen Anliegergewerbebe-trieb dadurch entsteheng, daß nunmehr zu beträchtlichen Zwecken die Vorteile des schiffbar gemachten Flusses wahrgenommen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 1979 - III ZR 64/78 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zr 64/7»	URTEIL
Vetkiadrt am
5^uli 1979
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser-und Schiffahrtsdirektion Mainz, Abwicklung Moselausbau
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Johann V	KG, HfllH^traße 9t KflBk
 vertreten durch die VMB-Beteillgungsges eil Schaft mbH in Wfc, diese	durch die Geschäftsführer
 Johann W^p, Kiesgrubmnbesitzer und Kaufhann in ip|p und Frau Margarete WaflP geb. Wepp in Kd|^,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof
2
X
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten eine Entschädigung zusteht, weil die klagende Bundesrepublik durch das Aufstauen der Mosel und die dadurch bewirkte Anhebung des Grundwasserspiegels die Kiesausbeute auf dem Betriebsgelände der Beklagten beeinträch« tigt.
Die Beklagte und - vor ihrer Gründung - der Mitge-schäftsführer der Komplementär-GmbH, Johann	be-
trieben seit Anfang der fünfziger Jahre in der Gemarkung Wasserliesch eine Kiesgrube. Die ausgebeuteten Grundstücke gehörten zu dem Teil den Eheleuten W#^P, zu dem Teil
3
standen sie in fremdem Eigentum. Die Kiesgrube lag in einem Bereich des Moselvorlandes; das von dem Ausbau des Flusses zur Großschiffahrtsstraße, insbesondere durch die Errichtung der Staustufe Trier, betroffen wurde.
Mit Bescheid des Wasser- und Schiffahrtamtes Trier vom 10. Juni 1932 wurde (der Firma) Johann Wflb nach § 284 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913-GS 53- (PrWassG) i.V.m. der von der Bezirksregierung Trier erlassenen PolizeiVerordnung zur Verhütung der Hochwassergefahr vom 2. Juli 1951 (Amtsblatt der Bez. Reg. Trier, S. 42) die Genehmigung erteilt, auf einer Teilfläche der späteren Grube Abgrabungen der Erdoberfläche zur gewerblichen Entnahme von Kies und Sand bis zu einer Abbautiefe von 129,50 mNN vorzunehmen. Die gleiche Sohlentiefe legte das (inzwischen zuständige) Landratsamt Saarburg seinem Bescheid vom 15. September 1954 zugrunde, mit dem es die Genehmigung auf hangwärtsgelegenes Gelände ausdehnte.
Das Landratsamt erstreckte durch einen - auf § 3 Abs. 1 Nr. 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 15 und 20 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz (LWG) vom
1.	August I960 (GVB1. S. 153) gestützten - Bescheid vom 8. August 1961 seine Erlaubnis auf weitere Flächen und beschränkte die Abbautiefe auf 130,00 mNN.
Im Jahre 1957 wurden im Zuge des Moselausbaus erstmals Ausbaupläne offengelegt. Daraufhin erhob Johann unter Hinweis auf drohende Schäden an der Kiesgrube mit Schreiben vom 17. August 1957 fristgerecht Widerspruch
4

gegen den Ausbau. Die Entscheidung Uber die ange-meldeten Entschädigungsansprüche behielt die Bezirksregierung Trier am 6. Februar 1958 einem späteren Verfahren vor, da sich damals noch nicht übersehen ließ, ob und inwieweit Schäden entstehen würden.
In der Folgezeit wurde nach wesentlicher Xnderung der Ausbaupläne ein weiteres Planfeststellungsverfahren (III. Nachtrag) durchgeführt. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbauvorhabens enthielt den Hinweis, daß Einwendungen gegen das Unternehmen und Ansprüche auf Entschädigung bis zu dem 3. Juli 1961 bei den Gemeindeverwaltungen geltend zu machen seien. Die Besagte meldete mit einem Schreiben, das den Eingangsstempel des Amtes Konz vom 18. Juli 1961 trägt, für 17 Grundstücke in der Gemarkung Wasserliesch Entschädigungsansprüche an.
Durch wasserrechtlichen Planfeststellungsbescheid der Bezirksregierung Trier vom 27. November 1961 wurde der Klägerin als Ausbauunternehmerin das Recht eingeräumt, die Mosel in dem hier interessierenden Stromabschnitt von + 127,22 mNN (GW/gewöhnlicher Wasserstand7alt) auf + 130,47 mNN (GW neu) aufzustauen. Die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche der Beklagten blieb gemäß § 74 Abs. 4 LWG i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG einem späteren Verfahren Vorbehalten, da sich noch nicht feststellen ließ, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten würden.
Am 2. Januar 1964 wurde in der Stauhaltung Trier der Vollstau erreicht.
5
Durch wasserrechtlichen £ntschädigungsbescheid vom 10, Dezember 1968 setzte die Bezirksregierung die Entschädigung, die von der Klägerin wegen der ausbaubedingten Beeinträchtigung der Kiesgrube an die Beklagte zu entrichten ist, auf 244.726,65 DM fest.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Entschädigungsbescheids und den Ausspruch,daß sie der Beklagten keine Entschädigung.zu zahlen habe, begehrt.
Das Landgericht hat den Entschädigungsbetrag auf 217.948 DM herabgesetzt. Die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Feststellung erstrebt hat, daß der Beklagten keine Entschädigungsansprüche zustünden, ist erfolglos geblieben. Ebenso ist die Anschlußberufung der Beklagten, die auf Abweisung der Klage in vollem Umfange gerichtet war, zurückgewiesen worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
1.	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Beurteilung die Vorschriften des Wasserhaushaltsge-
A
 
setzes und des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz zugrundegelegt. Zwar handelt es sich bei der Mosel um eine Bundeswasserstraße (§1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - vom 2. April 1968/§GB1. II 1727in Verb, mit der dazugehörigen Anlage, Verzeichnis Nr. 24). Für die wasserrechtlichen Ansprüche, die sich aus dem Ausbau der Mosel als Verkehrsweg ergeben, ist daher grundsätzlich das Bundeswasserstraßengesetz maßgebend. Im Streitfall findet Jedoch dieser Grundsatz nach der Überleitungsvorschrift des § 56 Abs. 2 WaStrG keine Anwendung. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß noch anhängige Verfahren zu dem Ausbau einer BundeswasserStraße, in denen vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes (d.h. vor dem 10. April 1968, § 59 WaStrG) schon eine Sachentscheidung ergangen war, nach dem früheren Recht fortzuführen sind (OVG Koblenz ZfW 1975, 56; Sieder/Zeitler WHG, Stand 1. April 1978, § 31 Rdn. 86). DerPlanfestBtellungsbescheid vom 27. November 1961, durch den Entschädigungsansprüche der Beklagten nach § 74 Abs. 4 LWG i.V.m. § 10 WHG einer späteren Entscheidung Vorbehalten wurden, stellt eine (das Verfahren noch nicht endgültig abschließende) Sachentscheidung in dem dargelegten Sinne dar (vgl. OVG Koblenz aaO; Sieder/Zeitler aaO § 31 Rdn. 88). Daher ist auf die nachträgliche Entscheidung, nämlich den Entschädigungsbescheid vom 10. Dezember 1968, das vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau einer Bundeswasserstraße gültige Recht (hier: WHG und LWG) anzuwenden.
7
2.	Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte bzw. ihr RechtsVorgänger Ansprüche auf Entschädigung rechtzeitig geltend gemacht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die im Jahre 1957 nach dem damals maßgebenden § 165 PrWassG vorgenommene Anmeldung der Entschädigungsansprüche auch für das weitere Planfeststellungsverfahren im Jahre 1961 ihre Gültigkeit behielt. Die Beklagte hat ihre Entschädigungsansprüche Jedenfalls mit Schreiben vom 18, Juli 1961 rechtswirksam geltend gemacht. Die in der öffentlichen Bekanntmachung des Ausbauunternehmens bestimmte Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (bis zu dem 3. Juli 1961) stellte keine Ausschlußfrist dar. § 111 Abs. 2 Nr. 2, 3 i.V.m. §109 Abs. 1 Nr. 3 LWG sieht zwar für Einwendungen gegen das Unternehmen selbst eine Ausschlußfrist vor und verlangt einen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens, daß nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen dem Betroffenen nur dann ein Anspruch auf Schadensverhütende Auflagen zustehe, wenn er die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs. 2 WHG). Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann aberkeine Ausschlußfrist gesetzt werden; hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger PrWG
3./4. Aufl. § 165 Anm. 2, § 166 Anm. 3). Eine zeitliche Grenze für die Anmeldung ergibt sich indes daraus, daß der Planfeststellungsbeschluß, auf Grund dessen der Ausbau stattfindet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG; § 74 LWG), eine Entscheidung über die Entschädigung zu enthalten hat,
8
/
soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren Vorbehalten wird (§ 120 Nr, 5 i.V.m. § 123 Satz 1 LWG). Das bedeutet, daß Ansprüche auf Entschädigung unbeschränkt nur bis zur Feststellung des Plans und nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 74 Abs* 4 LWG i.V*m* der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 10 WHG geltend gemacht werden können (vgl* zu der ähnlichen Rechtslage nach dem PrWG Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 165 Anm* 2, § 166 Anm. 3» § 67 Anm. 4j s. ferner Sieder/ Zeitler BayWG Stand 1. März 1978 Art. 78 Rdn. 33).
Im vorliegenden Falle hatte die Beklagte ihre Ansprüche auf Entschädigung vor dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids vom 27* November 1961, nämlich mit Schreiben vom 18. Juli 1961, erhoben. Der erkennende Senat kann dieses Schreiben, das Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren enthält, frei auslegen. Unschädlich ist, daß diese Anmeldung sich ausdrücklich nur auf einen Teil des Geländes, für das Entschädigung verlangt wird, nämlich auf 17 Grundstücke bezieht. Der Bezirksregierung war aus den früheren VerwaltungsVorgängen, insbesondere der Anmeldung vom 17. August 1957 und der Verhand lung über die Einwendungen vom 6. Februar 1958 bekannt, daß die Beklagte schlechthin für die Beeinträchtigung ihrer Kiesgrube und nicht nur für einen Teil der Kiesgrubenparzellen Entschädigung begehrte. Zudem hat die Bezirksregierung in ihrem Planfeststellungsbescheid vom 27. November 1961 eine spätere Entscheidung über die Entschädigungsansprüche ohne Jeden einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Grundstücke der Beklagten Vorbehalten, die der Sand- und Kiesausbeute dienten oder hierfür vorge sehen waren. Auch in dem Erörterungstermin vom 2. August
9
1961 wurde Uber die Beeinträchtigung der Kiesgruben insgesamt (ohne parzellenmäßige Begrenzung) verhandelt« Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist von keiner Seite auf bestimmte Grundstücksbezeichnungen Wert gelegt worden. Im damaligen Zeitpunkt waren die näheren Auswirkungen des Aufstaus und der Anhebung des Grundwasserspiegels auf die einzelnen Grundstücke auch noch nicht erkennbar, zu demal der Vollstau erst am 2. Januar 1964 erreicht wurde. Gerade der Vertreter der Klägerin hatte sich in dem vorgenannten Erörterungstermin darauf berufen, der Umfang der Beeinträchtigungen sei nicht voraussehbar. Nach alledem war die Beklagte nicht gehindert, nachträglich in dem vorbehaltenen Entschädigungsfestsetzungsverfahren ihre Angabe bezüglich der beeinträchtigten Parzellen zu konkretisieren. Ein solches Vorgehen entsprach dem Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluß.
II.
1• Die Beklagte hat gegen die Klägerin wegen der nachteiligen Wirkungen des dem Allgemeinwohl dienenden Flußausbaus auf ihre Kiesgrube in Wasserliesch Anspruch auf Ausgleich von Schäden” (§31 Abs. 2 WHG). Die durch das Aufstauen der Mosel verursachte Anhebung des Grundwasserspiegels auf dem Betriebsgelände der Beklagten, die eine weitere Ausbeutung der Kiesgrube unrentabel erscheinen läßt, ist eine Folge des Ausbauunternehmens. Bei dem Schadensausgleich nach § 31 Abs. 2 WHG handelt es sich der Sache nach um eine Entschädigung, wie das auch in § 71 Abs. 1 LWG zu dem Ausdruck kommt (Gieseke/Wiedemänn/Czychowski WHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 48; Korbmacher DÖV 1974, 552, 556/7)
10
z
Die nach § 71 Abs* 2 LWG für einen Entschädigungsanspruch erforderliche Voraussetzung, daß der durch die Veränderung des Wasserstandes herbeigeführte Schaden erheblich ist, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht .
2.	Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte im Hinblick auf die Lage ihrer Kiesgrube in unmittelbarer Nähe eines Wasserwegs, der den modernen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt wurde, die nachteiligen Folgen des Flußausbaus entschädigungslos hinnehmen müsse«
Zwar geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der gewerbetreibende Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutze, insofern "mit dem Schickal der Straße verbunden sei", als er als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienten, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden müsse (Senatsurteile BGHZ 57, 359, 361/2j NJW 1976, 1312, 13135 1977, 1817; NJW 1979, 1043). Dieser Grundsatz kann aber auf eine Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, nicht übertragen werden. Der Beklagten stand nach § 24 Abs. 3 WHG kein erlaubnis- oder bewilligungsfreier Anliegergebrauch an der Mosel als einer Bundeswasserstraße zu.
Die Rechtsposition der Beklagten war daher nicht dadurch gekennzeichnet, daß ihr Betriebsgelände an eine Wasserstraße angrenzte. Das Berufungsgericht hat auch nicht
11
festgestellt, daß die Beklagte schon vor dem Moselausbau den Wasserweg zu dem Kiestransport benutzt oder in anderer Weise aus der Lage ihres Betriebsgeländes am Fluß Vorteile gezogen hätte. Im Streitfall fehlt es also gerade an einer "SchicksalsVerbundenheit" des Gewerbetreibenden mit dem Strom. Daher ist die Beklagte nicht gehalten, die Folgen des Gewässerausbaus als Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums entschädigungslos hinzunehmen.
III.
1• Der Umfang des Entschädigungsanspruchs nach § 31 Abs. 2 WHG richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Vorschrift des § 20 WHG (Gieseke^Wiedemam/Czychowski aaO § 31 Rdn. 48, 51, § 20 Rdn. 1, 2 und 3; Sieder/Zeitler WHG § 31 Rdn.
76 und § 20 Rdn. 5a; Korbmacher aaO) in Verb, mit § 99 LWG. Zur Auslegung des § 20 WHG sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Enteignungsrecht zur Entschädigung entwickelt worden sind; das gilt auch insoweit, als die Vorschrift nicht nur die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung, sondern auch Ansprüche auf Schadensausgleich (etwa nach § 31 Abs. 2 WHG) regelt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 - « NJW 1969, 1068/9? ebenso Gieske/Wiedemann/Czychowski aaO § 20 Rdn. 3aj Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 2a, 3).
2. a) Das Berufungsgericht hat für die Bestimmung der Qualität (der wertbildenden Faktoren) des Enteignungs Objekts im Grundsatz auf die Größe der Kiesgrube im Jahre 1957 (erstmalige Auslegung der Ausbaupläne) abgestellt. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
12
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für die Qualitätsbestimmung der Zeitpunkt des Eingriffs maßgebend (vgl. die Nachweise bei Kreft WM-Sonderbeilage Nr. 2/77 S. 14). In Übereinstimmung damit hebt § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG auf den Zeitpunkt "der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung" ab. Danach ist im vorliegenden Fall der 27. November 1961 der maßgebliche Stichtag; denn an diesem Tag erging der wasserrechtliche Planfeststellungsbescheid, durch den der Klägerin das Aufstauen der Mosel mit seinen nachteiligen, eine Entschädigungspflicht begründenden Auswirkungen auf den Betrieb der Beklagten gestattet wurde.
b) Eine zeitliche Vorverlegung des Stichtages im Hinblick auf die bereits seit dem Jahre 1957 laufenden Planfeststellungsverfahren scheidet hier aus. Zwar kommt es in Fällen, in denen ein Grundstück Gegenstand eines sich Über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses ist, für den Zeitpunkt der Quali-tätsbeStimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde - sogenannte Vorwirkung der Enteigung -(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 63t 240, 242; 64*382, 384 f). Um eine solche Fallgestaltung geht es jedoch hier nicht. Die Betriebsgrundstücke der Beklagten haben während des PlanfeststellungsVerfahrens keine für die Höhe der Entschädigung bedeutsame QualitätBänderung erfahren, vielmehr hat die Beklagte während des Planfeststellungsverfahrens ihr Betriebsgelände geringfügig erweitert. Diese Arrondierung entsprach aber nach den rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungs-
13
gerichts betrieblichen Erfordernissen, Sie stellte also nicht lediglich eine nur in Erwartung des Ausbauunternehmens getroffene wertverbessernde Maßnahme dar, die möglicherweise bei der Entschädigungsbemessung nicht oder nicht voll berücksichtigt werden könnte (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 110;
Hußla BauR 1971, 82, 83, jeweils mit Nachw. aus der Senatsrechtsprechung). Nach alledem ist auf den Zeitpunkt des Zugriffs abzustellen (vgl. BGHZ 57, 359, 369)*
3.	Nach einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, von dem das Berufungsgericht nach dem GesamtZusammenhang seiner Urteilsausführungen ausgeht, jedoch nur dann vor, wenn das betroffene Grundstück im Zeitpunkt des Eingriffs bereits als produktiv wirkender Bestandteil in den Betrieb eingegliedert war (BGHZ 30, 338, 356/7; BGH NJW 1972, 758/9 « LM Art. 14 GG (Ea) Nr. 57 m.w.Nachw.). Es kommt also nicht hur darauf an, ob der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Eingriffs an dem Gelände schon Eigentum oder Nutzungsrechte besaß, die die Möglichkeit einer späteren Betriebserweiterung boten, sondern es ist ausschlaggebend, ob dem Gelände beim Eingriff im Betrieb schon eine gegenwärtige produktive Aufgabe zugewiesen war.
Nun modifiziert § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG diesen allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz dahin, daß bei der Bemessung der Entschädigung auch bereits getroffene nutzungssteigernde Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Hier werden also künftige Nutzungsmöglichkeiten
14
/
entschädigt (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 12), Voraussetzung ist allerdings, daß es sich bei den Maßnahmen nicht nur um Planungen handelt (vgl. Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. l4$Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 20 Rdn. 6). Der Erwerb des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte an kieshaltigem Gelände im Rahmen einer *Vorrat swirtschaff überschritt indes das Stadium der bloßen Planung einer Betriebserweiterung und bildete schon einen Akt der Ausführung. Diese Maßnahmen hätten die Nutzung des Betriebes nachhaltig gesteigert. Nach herrschender Auffassung findet die angeführte Vorschrift nicht nur bei der Steigerung einer schon vorher ausgeübten Nutzung, sondern auch dann Anwendung, wenn ein Grundstück erstmals einer Nutzung zugeführt wird (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. i 45 Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 20 Rdn. 6* Burghartz Kommentar zu dem WHG und zu dem LWG NW 2. Aufl. § 20 WHG Rdn. 3)* Danach ist es gerechtfertigt, die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch auf den vom Berufungsgericht hier festgestellten Fall anzuwenden, daß der Inhaber eines Kiesuntemehmens im Rahmen einer maßvollen Vorratswirtschaft Grundstücke oder Ausbeutungsrechte hinzuerwirbt. Die Mitberücksichtigung der während des Planfeststellungsverfahrens vorgenommenen Betriebserweiterung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach auch Werte, die im Zuge einer Betriebsausdehnung während eines länger dauernden enteignenden Eingriffs geschaffen wurden, der Substanz des Betriebes zuzurechnen sind (BGH NJW 1976, 1312/3).
Maßgeblicher Stichtag für die Qualitätsbestimmung ist auch hier der Zeitpunkt des Erlasses des wasserrechtlichen
15
Planfeststellungsbescheids, nicht aber der des Erlasses des vorbehaltenen Entschädigungsfeststellungs-» bescheids (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 12). Die Berücksichtigung der während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Betriebserweiterung im Rahmen einer maßvollen Vorratswirtschaft ist "angemessen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG (vgl.Gieseke/Wiedemann/ Czychowski aaO § 20 Rdn. 6). Wie schon oben ausgeführt, hat sich die Beklagte auch nicht von dem Bestreben leiten lassen, eine höhere Entschädigung zu erzielen, was als MitVerursachung (entsprechend § 254 BGB) entschädigungsmindernd berücksichtigt werden könnte (Sieder/ Zeitler aaO § 20 Rdn. 13). Im übrigen war während des Planfeststellungsverfahrens der genaue Umfang der Auswirkungen des Ausbauverfahrens auf die einzelnen Grundstücke noch nicht erkennbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sieder/Zeitler aaO).
4.	Die Annahme eines unrichtigen Stichtages für die Qualitätsbestimmung stellt den Bestand des Berufungsurteils nicht in Frage, weil sich der Irrtum im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Denn das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz auf das Jahr 1957 abhebt, auch die (wenigen) Grundstücke, an denen die Beklagte erst während des Planfeststellungsverfahrens Eigentum oder zu demindest Ausbeutungsrechte erworben hat, in die Entschädigungsberechnung einbezogen. Seinen Ausführungen ist ferner zu entnehmen, cäß die Beklagte keine Entschädigung begehrt für Gelände, das sie nach dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids vom 27. November 1961 zu Eigentum erworben oder an dem sie nach diesem Zeitpunkt Ausbeutungsrechte erlangt hat.
16
/
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe im Laufe des wasserrechtlichen Planfest-* Stellungsverfahrens an einer Reihe von Grundstücken Eigentum oder Nutzungsrechte erlangt und auch noch nach dem Erlaß des Planfeststellungsbescheids Gelände erworben, für das sie Entschädigung verlange« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht, wie auch im Berufungsurteil zu dem Ausdruck kommt, die Ergebnisse der in beiden Tatsacheninstanzen erhobenen Beweise in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Das Berufungsgericht hat die Zeugen an Ort und Stelle in Wasserliesch vernommen und dabei auch früher unterlaufene Irrtümer in der Parzellenbezeichnung aufgeklärt. Im übrigen muß sich die Revision entgegenhalten lassen, daß nicht der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an dem kieshaltigen Gelände, sondern der des Erwerbs von Ausbeuterechten maßgebend ist. Ein entschädigungsfähiger Eingriff in einen Gewerbebetrieb kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Betrieb auf gepachteten Grundstücken unterhalten wird (Senatsurteil NJW 1974, 275/7 * LM Art. 14 (B) GG Nr. l).
IV.
1. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung der Entschädigung rechtlich zutreffend von dem Maß der Nutzungsbeeinträchtigungen ausgegangen, denen der Betrieb der Beklagten durch die nachteiligen Folgen des Flußaus-baus unterworfen wurde (§20 Abs. 1 Satz 2 WHG). Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten den Ausgleich des infolge des Eingriffs entstehenden Ertragsverlustes zugebilligt (vgl. Senatsurteil NJW 1974, 275, 277/8 = LM Art. 14 (B) GG Nr. 1j Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 2jGieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 20 Rdn. 3 a).
17
Das wird von der Revision nicht angegriffen. Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist lediglich hinzuzufügen, daß die in dem Bescheid des Landratsamts Saarburg vom 8. August 1961 zugelassene Abbautiefe von 130,00 mNN schon im Blick auf den späteren Moselausbau festgesetzt war. Das Berufungsgericht hat im übrigen der Beklagten nur Entschädigung für Kiesmengen zuerkannt, die im Wege der Trockenbaggerung hätten abgebaut werden können. Die in dem Vorlagebeschluß des Senats vom 13* Juli 1978 - III ZR 28/76 * NJW 1978, 2290 - behandelte Problematik tritt daher hier nicht auf.
2. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß im Rahmen des § 20 WHG der - auch im Enteignungsrecht geltende - Grundsatz der Vorteilsanrechnung Platz greift (Sieder/Zeitler aaO § 20 Rdn. 8 b;Gieseke /Wiedemann/ Czychowski aaO § 20 Anm. 3a). Ferner ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es sich bei den Vorteilen, die der Beklagten durch den Moselausbau erwachsen sind, nicht um anrechnungsfähige Sondervorteile. sondern um allgemeine, allen gewerbetreibenden Flußanliegern zugute kommende Vorteile handelt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62,
 305, 309 ff; LM Art. 14 (Cf) GG Nr. 37 unter III; WM 1976,
588, 591). Der Ausbau der Mosel als Großschiffahrtsstraße, der auch eine Maßnahme der Wirtschaftsförderung darsteilt, bietet grundsätzlich allen Anliegergewerbebetrieben und den in der Nähe des Flusses angesitdelten Unternehmen die Chance, die preisgünstigen Möglichkeiten des Gütertransports auf dem Wasserwege zu nutzen. Die Beklagte nimmt nur als Glied der Allgemeinheit die Vorzüge der Wasserstraße wahr; ihr sind keine besonderen, individuellen Vorteile zugefallen. Es würde daher Sinn und Zweck des Schadensausgleichs widersprechen, wenn der Beklagten Vorteile anspruchsmindernd
t
18
4
angerechnet würden, die eine Vielzahl anderer Betriebe ebenso zieht oder ziehen könnte, ohne daß diesen ein Ausgleich auferlegt werden kann. Eine Vorteilsanrechnung ist hier um so weniger angebracht, als die Beklagte die Vorteile der Schiffahrtsstraße erst nutzen konnte, nachdem sie ihren Betrieb mit erheblichem organisatorischem Aufwand auf den Handel mit Kies umgestellt hatte.
Nüßgens	Tidow	Lohmann
 Kröner
Boujong