* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 1968, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klägerin 4 % Zinsen von 7.000 DM für die Zeit vom 1. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen und auf die Widerklage - unter deren Abweisung im übrigen - festgestellt, daß der Klägerin gegen die Beklagten über 7.000 DM hinaus ein Anspruch auf 41.250 DM nicht zustehe. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung den Widerklageantrag aus der ersten Instanz verfolgt und Abweisung des Zahlungsanspruchs beantragt, soweit sie verurteilt worden sind, mehr als 1.000 DM und 4 % Zinsen seit dem 1. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Vermächtnisanspruch von insgesamt 106.250 DM zugesprochen hat, indem es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, kann seine Entscheidung zu einem geringen Teil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat zwar bedenkenfrei angenommen, daß es sich um eine Geldwertforderung handelt und die Höhe des Vermächtnisses zu bemessen ist nach dem Preis, den 2.500 dz Weizen bei Eälligwerden des Vermächtnisses kosteten (1); es hat aber den Zeitpunkt der Fälligkeit rechtsfehlerhaft bestimmt und infolgedessen möglicherweise der Klägerin eine zu hohe Vermächtnissumme zugesprochen (2). 1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebe, von der Annahme einer gesetzlichen Regelung ausgegangen, daß die endgültige Höhe eines Geldwertvermächtnisses, ausgedrückt in Währungseinheiten,auf den Zeitpunkt seiner Fälligkeit zu bemessen sei; vom Bundesgerichtshof (in NJW 1960, 1759) sei hingegen entschieden, daß die Höhe eines Geldwertvermächtnisses nach § 2176 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Anfalls festzulegen sei. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die dort zitierte Literatur (richtig: Staudinger-Seibold, Vorbemerkung zu § 2147, Rdn. 14 i) beziehen sich nur auf das Quotenvermächtnis, sagen also nichts zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt ein Vermächtnis in Währungseinheiten zu bemessen ist, dessen Höhe der Erblasser an dem Preis einer Ware ausgerichtet hat. Das Berufungsgericht leitet seine Auffassung, die Höhe der Vermächtnis!orderung bestimme sich nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, nicht aus einer gesetzlichen Regelung her, sondern aus dem Willen des Erblassers. Denn es hat au3 der Absicht des Erblassers, die Klägerin wertbeständig zu sichern, ferner au3 dem Gegenstand anderer Vermächtnisse, die durch dasselbe Testament begründet worden sind, und schließlich aus dem Wertzuwachs des Nachlasses seit dem Erbfall u.a. auch auf den Willen des Erblassers geschlossen, daß die Fälligkeit des Vermächtnisses der Zeitpunkt sei, zu dem seine Höhe durch den derzeitigen Weizenpreis bestimmt werde. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung nicht auch auf die Wertsteigerung des Nachlasses seit dem Erbfall abstellen dürfen, weil der Erblasser nicht ein Quoten-Vermächtnis ausgesetzt habe und mithin die Klägerin nicht nach seinem Willen an einer Wertsteigerung des Nachlasses teilhaben solle. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision offenbar annimmt, das Vermächtnis der Klägerin wie ein Quotenvermächtnis behandelt, seine Höhe also, weil der Erblasser es wertbeständig habe sichern wollen, schlechthin am Nachlaßwert ausgerichtet. Dies ist nur einer von mehreren Gründen, aus denen das Berufungsgericht das von der Revision beanstandete Ergebnis der Auslegung herleitet, und es soll überdies, wie aus Seite 21 unten des Berufungsurteils deutlich wird,in erster Linie das weitere Auslegungsergebnis begründen, daß der Weizenpreis bei Fälligkeit des Vermächtnisses seiner Berechnung auch dann zu Grunde zu legen sei, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung den späteren Anstieg des Weizenpreises unterschätzt habe. Denn dieses Verhältnis kann durchaus für einen Erblasser bei Festsetzung der Vermächtnishöhe auch dann bedeutsam sein, wenn er nicht die Vermächtnishöhe auf einen Bruchteil des Nachlasses bestimmt. Ob der Erblasser diese oder die für die Klägerin günstigere Berechnung nach dem Weizenpreis zur Zeit der Fälligkeit gewollt hat, ist eine Frage der Testamentsauslegung. 2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht Jedoch angenommen, das Vermächtnis der Klägerin sei ohne weiteres im Oktober 1952, fünf Jahre nach dem Tod Das zeigen unzweideutig die folgenden Testamentsbestimmungen,nach denen die Klägerin das Vermächtnis "jederzeit" mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann,aber auch die Beklagten nur unter der Voraussetzung einer "halbjährigen Kündigung" das Vermächtnis fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers erfüllen können. Fällig sollte hiernach das Vermächtnis erst sechs Monate nach voraufgegangener Kündigung einer der Parteien werden,und die Beklagten konnten frühestens zu dem 13. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, das Vermächtnis sei schon vor Oktober 1952 gekündigt worden, und dies behaupten auch die Parteien nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Mit der Zahlung von 50.000 DM im Oktober 1952 haben die Beklagten das Vermächtnis nicht gekündigt, wie unten noch dargelegt wird. Februar 1963 gekündigt hat, und vor allem schon unmittelbar nach Oktober 1952 die Zahlung des restlichen Vermächtnisses verlangt hat, stellt das Berufungsgericht ebenfalls nicht fest. Dies nötigt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Weizenpreis in einigen Monaten, die in diese Zeitspanne fallen und die als Fälligkeitstermin in Frage kommen, „niedriger lag als im Oktober 1952, mithin möglicherweise das Berufungsgericht der Klägerin mit insgesamt 106.250 DM zuviel zugeBprochen hat. Das Berufungsgericht hat demnach auf jeden Fall zu Recht dem Hauptanspruch der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 47.750 DM abgewiesen. Es hat jedoch eine Kündigung des gesamten Vermächtnisanspruchs durch die Beklagten darin gesehen, daß diese im Oktober 1952 50.000 DM an die Klägerin auf deren Vermächtnisforderung gezahlt haben. Mit der Zahlung von 50.000 DM haben nämlich die Beklagten lediglich erklärt, daß sie diese Summe, nicht auch, daß sie einen 50.000 DM übersteigenden Betrag zahlen wollten. Hiernach ist auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts lediglich insoweit aufzuheben, als mit ihm der Klägerin Zinsen von 7.000 DM für die Zeit > vom 1.

Zitierte Normen: § 2176 BGB
ZeitpunktVermächtnisBerufungsgerichtErblasserKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_64/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1971 Schorm,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Brauereibesitzers Georg M
2, des Brauereibesitzers Hermann M
Beklagte und Revisionskläger,
~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Br.
und Dr.
gegen
 die Zahnärztin Dr. Rosl K
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 1968, an Verkündungs Statt zugestellt am 16. Januar 1968, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klägerin 4 % Zinsen von 7.000 DM für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 28. Februar 1963 zugesprochen und die Feststellung abgelehnt hat, daß der Klägerin gegen die Beklagten über die Klagesumme von 7.000 DM und weitere 47.750 DM! hinaus ein Anspruch nicht zustehe.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien sind Abkömmlinge des am 13. Oktober 1947 verstorbenen Brauereibesitzers Georg M4HMI senior. Dieser errichtete am 1. Oktober 1947 ein notarielles Testament. Unter Ziffer I des Testamentes setz te er seine beiden Söhne - die Beklagten - zu seinen alleinigen Erben ein. Ziffer II des Testamentes lautet
"Meine Erben haben folgende Vermächtnisse zu leisten:
4.) an meine Tochter Rosa MflHHB, ledige Studentin» in	Hs.Nr. 5, eben-
falls einen Betrag von 50.000,— RM - fünfzigtausend Reichsmark -. Die Bestimmungen für das Vermächtnis meiner Tochter Martina	vorstehend un-
ter Ziff. 3), hinsichtlich Wertklausel, Verzinsung, Kündigung und dingliche Sicherung gelten hier entsprechend, n
Unter Ziffer II 3, auf die sich der Erblasser bezog, ist folgendes verfügt:
"3.) an meine Tochter Martina Mi—	, ......	t
den Betrag von 50.000,— RM - fünfzigtausend Reichsmark -, entsprechend jedoch mindestens dem Werte von 2.500 - zweitausendfünfhundert - Doppelzent-
 
nern Weizen nach dem amtlich festgesetzten Marktpreis.
Der Betrag ist fällig spätestens 5 - fünf -Jahre nach meinem Ableben. Bis dorthin unverzinslich und von den Erben unkündbar. Der Betrag ist dinglich nicht zu sichern. Von der Vermächtnisnehmerin kann das Vermächtnis nach jederzeit zulässiger halbjährlicher Kündigung ganz oder teilweise zur Zahlung verlangt werden. 5 Jahre nach meinem Ableben sind auch meine Erben berechtigt, das Vermächtnis nach halbjähriger Kündigung zu bezahlen.”
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung betrug der
 amtliche Weizenpreis zwischen 20,20 und 20,90 Reichsmark pro Doppelzentner; der Preis von 2.500 Doppelzentnern entsprach also ungefähr dem als Vermächtnis ausgesetzten Betrag von 50.000 Reichsmark. Im, Oktober 1952 zahlten die Beklagten an die Klägerin 50.000 DM (entsprechend § 18 UmstO). Zu diesem Zeitpunkt betrug der mittlere Preis für einen Doppelzentner Weizen 42,50 DM.
Die Klägerin meint, ihre Vermächtnisforderung betrage 106.250 DM, da diese Summe dem Wert von 2.500 dz Weizen am Zahlungstage entspreche. Ober die bereits gezahlten 50.000 DM hinaus hat sie in diesem Rechtsstreit 7.000 DM als Teil der Vermächtnissumme und 4 $ Zinsen hiervon seit dem 1. Januar 1953 verlangt. Die
 Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß sie über diese 7-000 DM hinaus der Klägerin nicht 49.250 DM schuldeten.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen und auf die Widerklage - unter deren Abweisung im übrigen - festgestellt, daß der Klägerin gegen die Beklagten über 7.000 DM hinaus ein Anspruch auf 41.250 DM nicht zustehe.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die völlige Abweisung der Widerklage begehrt. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung den Widerklageantrag aus der ersten Instanz verfolgt und Abweisung des Zahlungsanspruchs beantragt, soweit sie verurteilt worden sind, mehr als 1.000 DM und 4 % Zinsen seit dem 1. März 1963 zu zahlen, weil der Weizenpreis in dem nach ihrer Meinung maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers (20,40 DM je dz) zugrunde gelegt werden müsse. Außerdem haben sie die Aufrechnung erklärt mit verschiedenen Forderungen in der Gesamthöhe von 52.564,11 DM.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und auf die Berufung der Klägerin deren Zahlungsantrag voll entsprochen und die Widerklage im vol len Umfang abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
6
I.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Vermächtnisanspruch von insgesamt 106.250 DM zugesprochen hat, indem es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, kann seine Entscheidung zu einem geringen Teil nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht hat zwar bedenkenfrei angenommen, daß es sich um eine Geldwertforderung handelt und die Höhe des Vermächtnisses zu bemessen ist nach dem Preis, den 2.500 dz Weizen bei Eälligwerden des Vermächtnisses kosteten (1); es hat aber den Zeitpunkt der Fälligkeit rechtsfehlerhaft bestimmt und infolgedessen möglicherweise der Klägerin eine zu hohe Vermächtnissumme zugesprochen (2).
1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebe, von der Annahme einer gesetzlichen Regelung ausgegangen, daß die endgültige Höhe eines Geldwertvermächtnisses, ausgedrückt in Währungseinheiten,auf den Zeitpunkt seiner Fälligkeit zu bemessen sei; vom Bundesgerichtshof (in NJW 1960, 1759) sei hingegen entschieden, daß die Höhe eines Geldwertvermächtnisses nach § 2176 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Anfalls festzulegen sei. Diese Rüge ist ohne Erfolg:
 
Das Gesetz regelt nicht, auf welchen Zeitpunkt die Höhe eines Geldwertvermächtnisses in Währungseinheiten zu bestimmen ist, auch nicht durch § 2176 BGB; denn ein Vermächtnis kann - wie jeder andere Zahlungsanspruch - als Geldwert!orderung entstehen und bis zur Tilgung fortbestehen. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die dort zitierte Literatur (richtig: Staudinger-Seibold, Vorbemerkung zu § 2147, Rdn. 14 i) beziehen sich nur auf das Quotenvermächtnis, sagen also nichts zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt ein Vermächtnis in Währungseinheiten zu bemessen ist, dessen Höhe der Erblasser an dem Preis einer Ware ausgerichtet hat. Diesen Zeitpunkt bestimmt allein, der Erblasser; notfalls ist seine letztwillige Verfügung ergänzend daraufhin auszulegen, welcher Zeitpunkt nach seinem Willen für die Bemessung des Geldwertverhältnisses in Währungseinheiten maßgebend sein soll.
Das Berufungsgericht leitet seine Auffassung, die Höhe der Vermächtnis!orderung bestimme sich nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, nicht aus einer gesetzlichen Regelung her, sondern aus dem Willen des Erblassers. Denn es hat au3 der Absicht des Erblassers, die Klägerin wertbeständig zu sichern, ferner au3 dem Gegenstand anderer Vermächtnisse, die durch dasselbe Testament begründet worden sind, und schließlich aus dem Wertzuwachs des Nachlasses seit dem Erbfall u.a. auch auf den Willen des Erblassers geschlossen, daß die Fälligkeit des Vermächtnisses der Zeitpunkt sei, zu dem seine Höhe durch den derzeitigen Weizenpreis bestimmt werde.
8
Dieses Ergebnis der Auslegung ist ohne in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler gefunden.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung nicht auch auf die Wertsteigerung des Nachlasses seit dem Erbfall abstellen dürfen, weil der Erblasser nicht ein Quoten-Vermächtnis ausgesetzt habe und mithin die Klägerin nicht nach seinem Willen an einer Wertsteigerung des Nachlasses teilhaben solle. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Revision offenbar annimmt, das Vermächtnis der Klägerin wie ein Quotenvermächtnis behandelt, seine Höhe also, weil der Erblasser es wertbeständig habe sichern wollen, schlechthin am Nachlaßwert ausgerichtet. An der Wertsteigerung des Nachlasses seit dem Erbfall hat das Berufungsgericht nur aufgezeigt, daß bei seiner Auslegung das Verhältnis des Vermächtniswerts zu dem Nachlaßwert nicht zu lasten der Beklagten verzerrt werde. Dies ist nur einer von mehreren Gründen, aus denen das Berufungsgericht das von der Revision beanstandete Ergebnis der Auslegung herleitet, und es soll überdies, wie aus Seite 21 unten des Berufungsurteils deutlich wird,in erster Linie das weitere Auslegungsergebnis begründen, daß der Weizenpreis bei Fälligkeit des Vermächtnisses seiner Berechnung auch dann zu Grunde zu legen sei, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung den späteren Anstieg des Weizenpreises unterschätzt habe. Es ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht in dieser Weise bei seiner Auslegung das Verhältnis des Vermächtniswerts zu dem Nachlaßwert berück-
 
sichtigt hat. Denn dieses Verhältnis kann durchaus für einen Erblasser bei Festsetzung der Vermächtnishöhe auch dann bedeutsam sein, wenn er nicht die Vermächtnishöhe auf einen Bruchteil des Nachlasses bestimmt.
Wie die Revision an sich richtig aufzeigt, läßt die Absicht des Erblassers, die Klägerin wertbeständig zu sichern, nicht zwingend auf seinen Willen schließen, der bei Fälligkeit des Vermächtnisses, nicht der bei seinem Anfall geltende Weizenpreis solle die Vermächtnishöhe bestimmen. Eine gewisse, wenn auch weniger weitgehende Wertsicherung hätte der Erblasser auch dann erreicht, wenn die Höhe des Vermächtnisses nach dem Weizenpreis zur Zeit des Erbfalls hätte bestimmt werden sollen. Ob der Erblasser diese oder die für die Klägerin günstigere Berechnung nach dem Weizenpreis zur Zeit der Fälligkeit gewollt hat, ist eine Frage der Testamentsauslegung. Der Tatrichter hat sich für die den Beklagten ungünstige Auslegung entschieden. Diese Auslegung ist auf die Revision nur daraufhin überprüfbar, ob sie durch Rechtsfehler beeinflußt und ob der Streitstand vollständig gewürdigt ist, insbesondere ob der Tatrichter Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt und Auslegungsgrundsätze mißachtet hat. Solche Fehler hat die Revision indessen nicht aufgezeigt.
2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht Jedoch angenommen, das Vermächtnis der Klägerin sei ohne weiteres im Oktober 1952, fünf Jahre nach dem Tod
10	-
des Erblassers, fällig geworden, so daß seine Höhe nach dem in diesem Monat geltenden Weizenpreis zu berechnen sei. Die TestamentsbeStimmung, das Vermächtnis sei "fällig" spätestens fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers, drückt entgegen ihrem. Wortlaut lediglich aus, daß zu diesem Termin das Vermächtnis auch von den Erben gekündigt werden könne. Das zeigen unzweideutig die folgenden Testamentsbestimmungen,nach denen die Klägerin das Vermächtnis "jederzeit" mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann,aber auch die Beklagten nur unter der Voraussetzung einer "halbjährigen Kündigung" das Vermächtnis fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers erfüllen können. Fällig sollte hiernach das Vermächtnis erst sechs Monate nach voraufgegangener Kündigung einer der Parteien werden,und die Beklagten konnten frühestens zu dem 13. Oktober 1952 kündigen. Zu dieser Auslegung des Testaments ist hier das Revisionsgericht deshalb befugt, weil die Feststellung weiterer Umstände, die für die Auslegung bedeutsam sein könnten, nicht in Betracht kommt, und weil das Testament nur diese eine Auslegung zuläßt (vgl. BGH Urt. v. 16. April 1962 - VII ZR 47/61 = WM 1962, 742).
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, das Vermächtnis sei schon vor Oktober 1952 gekündigt worden, und dies behaupten auch die Parteien nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht. Mit der Zahlung von 50.000 DM im Oktober 1952 haben die Beklagten das Vermächtnis nicht gekündigt, wie unten noch dargelegt wird. Ob die Klägerin, wie sie in der Klageschrift
11
(S. 4) und im Schriftsatz vom 29- April 1966 (S. 6) vorgetragen hat, schon vor dem 30. August 1962, als sie nach dem unstreitigen Parteivortrag spätestens das Vermächtnis zu dem Ablauf des 28. Februar 1963 gekündigt hat, und vor allem schon unmittelbar nach Oktober 1952 die Zahlung des restlichen Vermächtnisses verlangt hat, stellt das Berufungsgericht ebenfalls nicht fest. Es muß deswegen in der Revisionsinstanz von der Möglichkeit ausgegangen werden, das Vermächtnis sei zwischen März 1953 - sechs Monate nach der von der Klägerin behaupteten erstmaligen Kündigung -und März 1963 - sechs Monate nach der unstreitigen Kündigung - fällig geworden. Dies nötigt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Weizenpreis in einigen Monaten, die in diese Zeitspanne fallen und die als Fälligkeitstermin in Frage kommen, „niedriger lag als im Oktober 1952, mithin möglicherweise das Berufungsgericht der Klägerin mit insgesamt 106.250 DM zuviel zugeBprochen hat.
Das Berufungsurteil muß jedoch insoweit nur teilweise aufgehoben werden. Denn, der mittlere Preis für einen Doppelzentner Weizen hat in der genannten Zeitspanne nach der Getreidepreisgesetzgebung niemals 41,90 DM unterschritten.(Dies ergibt sich aus folgenden Gesetzesstellen in Teil I des Bundesgesetzblatts: 1952 S. 369, 1239, 1958 S. 450, 1959 S. 298, I960 S. 597, 1961 S. 772, 1962 S. 469, 1963 S. 493.) Deswegen steht der Klägerin ein Vermächtnisanspruch mindestens in Höhe von 104.750 DM zu, über die bereits bezahlten 50.000 DM hinaus also auf weitere 54-750 DM.
12
Das Berufungsgericht hat demnach auf jeden Fall zu Recht dem Hauptanspruch der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 47.750 DM abgewiesen.
Im übrigen sind Rechtsfehler des Berufungsur-teils, soweit es sich um die Hauptforderung des Vermächtnisses handelt, nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die in der II. Instanz erklärte, aber vom Berufungsgericht als unbegründet angesehene Aufrechnung mit verschiedenen Forderungen greift die Revision nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht an.
T T
-I-
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen schon für die Zeit ab 1. Januar 1953 zugesprochen hat.
Die Vermächtnisforderung ist nach den 'bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erst ab 1.März 1963 zu verzinsen; denn erst an diesem. Tag wäre das Vermächtnis fällig geworden, wenn es nicht früher als am 30. August 1962 zu dem Ablauf des 28. Februar 1963 gekündigt worden ist. Mithin schulden nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Beklagten nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB Prozeßzinsen erst seit dem 1. März 1963 und auch Verzugszinsen nach § 288 BGB - mit Ablauf der Kündigungsfrist kamen die Be-
 
klagten nach § 284 Aba. 2 Satz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug - erst seit diesem Tag, wenn nicht der Wortlaut des Testaments ("... bis dorthin unverzinslich ...") tatrichterlich dahin auszulegen ist, daß der Erblasser einen Zinsanspruch mit früherem Termin begründen wollte.
Eine früher als am 30. August 1962 ausgesprochene Kündigung der Klägerin stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es hat jedoch eine Kündigung des gesamten Vermächtnisanspruchs durch die Beklagten darin gesehen, daß diese im Oktober 1952 50.000 DM an die Klägerin auf deren Vermächtnisforderung gezahlt haben. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Mit der Zahlung von 50.000 DM haben nämlich die Beklagten lediglich erklärt, daß sie diese Summe, nicht auch, daß sie einen 50.000 DM übersteigenden Betrag zahlen wollten. Eine Kündigung des 50.000 DM übersteigenden Vermächtnisses muß jedoch die Erklärung des Willens einschließen, die gesamte Schuld, auch wenn und soweit sie 50.000 DM übersteige, fällig zu stellen. Das kann jedoch in der Zahlung der 50.000 DM im Oktober 1952 nicht gesehen werden.
!
 
I.
III.
Hiernach ist auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts lediglich insoweit aufzuheben, als mit ihm der Klägerin Zinsen von 7.000 DM für die Zeit > vom 1. Januar 1953 bis zu dem 28. Februar 1963 zugesprochen worden sind und die negative Feststellungswiderklage der Beklagten wegen einer den Betrag voh_47.750 DM übersteigenden weiteren Vermächtnisforderung der Klägerin abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zu dem Zwecke weiterer tatsächlicher Feststellungen zurückzuverweisen, wobei auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Oberlandesgericht übertragen ist.
Meyer		Dr. Arndt		Dr. Beyer
	Keßler		Dr. Krohn