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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz mit der Begründung, daß er als - früherer - Angehöriger der Bundeswehr infolge von Pflichtwidrigkeiten verschiedener Vorgesetzter, insbesondere infolge von unrichtigen dienstlichen Beurteilungen nicht Offizier geworden, vielmehr aus der Bundeswehr entlassen worden sei, ohne den Anspruch auf die für Offiziere auf Zeit vorgesehene Übergangshilfe erworben zu haben. Mit Wirkung vom 15« November 1956 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu dem Gefreiten ernannt und mit Wirkung vom 31* Juli 1957 aus der = Bundeswehr entlassen. Dezember 1956 gab Major eine - dem Kläger damals nicht bekannt gegebene - Beurteilung dahin ab, daß der Kläger eindeutig weder zu dem Offizier noch zu dem Unteroffizier geeignet sei. Am 7* Januar 1957 wurde der Kläger dann zur weiteren Ausbildung und zur Überprüfung zu dem Penzer-Grenadier-Lehr-Bataillon in Munsterlager versetzt, ln einer außerterminlichen Beurteilung durch den Hauptmann und Kompaniechef V/mp vom 22. Gegen die alsdann mit Wirkung ab 31* Juli 1957 erfolgte Entlassung aus der Bundeswehr legte der Kläger Beschwerde ein, die durch Bescheid des Bundesministers für Verteidigung vom 2. Der Kläger hat dazu geltend gemacht: Seine Jienstvorge-setzten bei dem Lehr-Bataillon in Hammelburg, insbesondere Oberleutnant und Major WAH|jH hätten durch unge- Nachdem diese Beurteilungen Vorgelegen hätten und seine, des Klägers, Personalakten mit einem ausdrücklichen Hinweis auf diese ungünstigen Beurteilungen dem Kommandeur in Munsterlager zugeleitet worden seien, hätten die späteren Beurteilungen nicht unvoreingenommen und nicht anders, als geschehen, ausfallen können. Allein auf die schuldhaften Amtspflichtverletzungen seiner Hammelburger Dienstvorgesetzten sei es mithin zurückzuführen, daß er, ohne Offizier geworden zu sein, aus der Wehrmacht entlassen worden sei. Dezember 1956 von Major Walbaum abgegeben wurden, aufgrund unsachlicher Voreingenommenheit unrichtig gev/esen seien, lasse sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers weder die objektive Unrichtigkeit dieser Beurteilungen feststellen, noch aus den vorgetragenen HilfstatSachen der Schluß ziehen, daß sie von unsachlicher Voreingenommenheit beeinflußt seien. Ferner lasse sich nicht die Feststellung treffen, daß bei den Beurteilungen des Klägers in Munsterlager, die im Ergebnis mit den Beurteilungen vom 1. Tatsächlich habe der Bericht des Majors zu einer Neigung im Ministerium gewährt, den Kläger-iiegativ zubeurteile**, wie-*sich aus dem Vermerk des Oberst Sch^HHBB vom 14. her vor geht, kann das aber die kritisierte "Blende* - Wirkung gewesen sein Dazu ist zu sagen, daß aus diesem Vermerk keineswegs auf eine "Neigung im Ministerium, den Kläger negativ zu beurteilen" , geschlossen werden kann. Denn es wird ja ausdrücklich gesagt» daß der vom Kläger hinterlassene Eindruck kein ungünstiger gewesen sei, und wenn dann anschließend im Blick auf die Oberst Sch^H^HI vorliegende Beurteilung durch Major le<*igllch auf die Möglichkeit einer Blender- Im Gegenteil ergibt die anschließende - und von der Revision in anderem Zusammenhang erwähnte -^BemerRüng, das Urteil "in geistiger Entwicklung zurückgeblieben" sei sicher nicht zutreffend, daß Oberst SchSHHB gegenüber der Beurteilung durchaus die Selbständigkeit des eigenen Urteils bewahrt hatte Nach Meinung der Revision soll sich der Einfluß der Beurteilung auf die späteren Beurteilungen noch deut- Januar 1957 ergeben, in dem es heißt: ”Aus der Beurteilung des Kompaniechefs, Major W0HHB, vom 10.12.1956 geht klar hervor, daß von auf G.und seines Persönlichkeitswertes und se.ner dienstlichen Leistungen weder zu dem Offizier noch zu dem Unteroffizier geeignet ist”. Februar 1957 die Beurteilung des Majors WfHfe und das Anschreiben des Oberstleutnants 2|HR Vorgelegen haben, so hat die Revision doch mit ihrem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen vermocht, daß die eingehende Beurteilung vom 22. Der Beurteilung selbst - in der es ausdrücklich heißt, daß die Zeit seit dem 7* Januar 1957 für eine abschließende Beurteilung sehr kurz sei und ”deshalb lediglich die in den sechs V/ochen gemachten Beobachtungen zugrunde gelegt und gedeutet werden” könnten - ist eine derartige Abhängigkeit nicht zu entnehmen, und das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß sich eine Feststellung dahin nicht treffen lasse, die Beurteilungen aus Hammelburg sei an bei den späteren Beurteilungen in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise berücksichtigt worden, kann durch das Vorbringen der Revision nicht in Frage gestellt werden. Ist das aber der Fall und muß danach für die weitere revisionsrichterliche Nachprüfung des Berufungsurteils davon ausgegangen werden, daß die Beurteilungen, d:e der Kläger in Hammelburg erfahren hatte, sich nicht ursächlich auf das ungünstige Brgeonis der späteren Beurteilungen des Klägers ausgewirkt haben, dann bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die Be Visionsangriffe, soweit sich diese gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts richten, da • weder in den Beurteilungen vom 1. Dezember 1956 noch in dem sonstigen Verhalten des Oberleutnants K^HB schuldhafte Amtspflicht-Verletzungen gesehen werden könnten und daß aus anderen angeblichen Fflichtwidrigkeiten des Majors selbst wenn man insoweit den Sachvortrag des Klägers als richtig unterstelle, diesem zu demindest ein Schaden nicht entstanden sei. Denn der Kläger leitet seinen Klageanspruch allein daraus her, daß er bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht als Offizier mit dem Anspruch auf die für Offiziere auf Zeit vorgesehene Übergangshilfe entlassen worden ist. Insov/eit gewinnen folgende Umstände entscheidende Bedeutung: Sieht man von der Einstellungsbeurteilung - die aufgrund einer nur kurzen Prüfung und nicht, wie die späteren Beurteilungen durch die Dienstvorgesetzten, auf längerer Beobachtung des Bewerbers als Soldat selbst beruht und der deshalb in dem vorliegenden Zusammenhang eine irgendwie maßgebliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann - ab, dann ist in keiner der über den Kläger abgegebenen Beurteilungen Ein derartiger Anhalt wäre auch dann nicht gegeben, wenn die Behauptung des Klägers zutreffen würde, daß Oberstleutnant Ir. Wu0 - der auf der Beurteilung vom 22. Schadens nicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlagen erfolgen; sie sollen so nahe wie möglich an die Wirklich-; keit heranführen und dürfen nicht willkürlich sein, nicht Mvollends in der Luft schweben11 (vgl- u.a. BGHZ 29* 393» 400 Im vorliegenden Fall kann die Annahme, der Kläger würde ohne das - unterstellte pflichtwidrige - Verhalten seiner Hamnol-iburger Vorgesetzten Offizier geworden sein, in dem gegebener Sachverhalt keine Stütze finden und eine solche Ursächlichkeit könnte nur "ins Blaue hinein" zugunsten des Klägers bejaht werden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
MajorOberleutnantBundeswehrBeurteilungKlägerOffizierRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
31* Januar 1966 Scheibl,
J ustizobcrSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3Ji-ZR_64/6j>	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Studenten Hans-Heinrich von
HVBHBstr. •>
»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. v.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister für /erteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichs Verwaltung I in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 22. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz mit der Begründung, daß er als - früherer - Angehöriger der Bundeswehr infolge von Pflichtwidrigkeiten verschiedener Vorgesetzter, insbesondere infolge von unrichtigen dienstlichen Beurteilungen nicht Offizier geworden, vielmehr aus der Bundeswehr entlassen worden sei, ohne den Anspruch auf die für Offiziere auf Zeit vorgesehene Übergangshilfe erworben zu haben.
Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Der im Jahre 1927 geborene Kläger v/ar während des Krieges ab Februar 1943 bis August 1945 Soldat. Nachdem er
 
im Jahre 194h die Reifeprüfung abgelegt hatte, machte er eine Lehrzeit als Exportkaufmann durch und studierte anschließend im Wechsel mit kaufmännischer Tätigkeit 6 Semester Jura. Im Frühjahr 1956 bewarb er sich um die fuf-nahme in die Bundeswehr. Aufgrund eines Prüfungsberichts der Annahmestelle für Offiziersbewerber, in dem er als gut geeignet als Offiziersanwärter bezeichnet wurde, wurde der Kläger am 16. Juli 1956 als Gefreiter, Offiziersanwärter, zu einer Eignungsübung von vier Monaten zur Bundeswehr einte rufen. Mit Wirkung vom 15« November 1956 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu dem Gefreiten ernannt und mit Wirkung vom 31* Juli 1957 aus der = Bundeswehr entlassen. Der Kläger, der Ende Juli 1956 beim Grenadier-Lehr-Bataillon in Hammelburg einen Sportunfall erlitt und deswegen teils stationär im Krankenrevier, teils ambulant behandelt wurde, wurde nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zu dem am 1. Oktober 1956 beginnenden Offi-zierslehrgang abgeordnet. Als er davon Anfang September erfuhr, reichte er nach einer Aussprache mit seinem Kom-pa nie führ er Major W^HHt eine an den Bataillons-Kommandeur gerichtete Beschwerde ein, nahm diese jedoch nach einer Aussprache mit dem stellvertretenden Bataillons-Kommandeur,: deren Verlauf ihm die Versetzung an die Offiziersschule zu dem 1. Januar 1957 in Aussicht gestellt wurde, zurück. Der Kläger wurde jedoch auch zu dem 1. Januar 1957 nicht zur Heeres-Offiziersschule einberufen. Inzwischen war er nämlich von seinen Dienstvorgesetzten, insbesondere am 1. Dezember 1956 von dem Oberleutnant	ungünstig
 beurteilt worden. Davon wurde er durch Major WflHB am 3- Dezember 1956 unterrichtet, ohne daß ihm zunächst Einblick in die Beurteilung selbst gewährt wurde. Dem ihm von Major	nahegelegten Antrag auf Entlassung
 zu stellen, lehnte der Kläger ab. Er erhielt wunschgemäß fü:
 
einige Tage Urlaub, den er benutzte, um bei den übergeordneten Bundeswehrdienststellen in Bonn vorzusprechen.
Er war u.a. bei Oberst	der	aufgrund der
 Vorsprache des Klägers vom 7* Dezember 1956 vorschlug, zur Vermeidung einer Fehlentscheidung dem Kläger seinem Wunsch entsprechend Gelegenheit zu geben, in einer sechs-bis achtwöchigen Bewährung bei dem Panzer-Grenadier-Lehr-Bataillon seine Scharte auszuwetzen. Am 10. Dezember 1956 gab Major	eine	- dem Kläger damals nicht bekannt
 gegebene - Beurteilung dahin ab, daß der Kläger eindeutig weder zu dem Offizier noch zu dem Unteroffizier geeignet sei.
Am 7* Januar 1957 wurde der Kläger dann zur weiteren Ausbildung und zur Überprüfung zu dem Penzer-Grenadier-Lehr-Bataillon in Munsterlager versetzt, ln einer außerterminlichen Beurteilung durch den Hauptmann und Kompaniechef V/mp vom 22. Februar 1957, die dem Kläger unmittelbar nach ihrer Abfassung bekannt gegeben wurde, wurde er erneut als zu dem Offizier nicht^eignet bezeichnet. Das gleiche Ergebnis hatte eine später, vermutlich am 4. Juli 1957 von dem Oberleutnant und stellvertretenden Kompanieführer	ab-
gegebene Beurteilung. Die erste dieser Beurteilungen wurde vom Bataillons-Kommandeur und Oberstleutnant Dr. Wu|0 ausdrücklich gebilligt. Gegen die alsdann mit Wirkung ab 31* Juli 1957 erfolgte Entlassung aus der Bundeswehr legte der Kläger Beschwerde ein, die durch Bescheid des Bundesministers für Verteidigung vom 2. September 1957 zurückgewiesen v/urde. Die mit dem Antrag auf Aufhebung der Entlassungsverfügung erhobene ,< verwaltungsgerichtliche Klage nahm der Kläger im Dezember 1957 zurück.
Der Kläger hat dazu geltend gemacht: Seine Jienstvorge-setzten bei dem Lehr-Bataillon in Hammelburg, insbesondere Oberleutnant	und	Major	WAH|jH	hätten durch unge-
 
rechte, nicht wohlwollende, sondern voreingenommene und auf sachfrcmden Erwägungen beruhende . Beurteilungen und dadurch, daß sie diese Beurteilungen ihm, dem Kläger, teils überhaupt nicht, teils verspätet eröffnet hätten, schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Nachdem diese Beurteilungen Vorgelegen hätten und seine, des Klägers, Personalakten mit einem ausdrücklichen Hinweis auf diese ungünstigen Beurteilungen dem Kommandeur in Munsterlager zugeleitet worden seien, hätten die späteren Beurteilungen nicht unvoreingenommen und nicht anders, als geschehen, ausfallen können. Allein auf die schuldhaften Amtspflichtverletzungen seiner Hammelburger Dienstvorgesetzten sei es mithin zurückzuführen, daß er, ohne Offizier geworden zu sein, aus der Wehrmacht entlassen worden sei. Bei einer Entlassung als Offizier mit einer Dienstzeit von v/eniger als vier Jahren hätte die Übergangshilfe das Vierfache des 621 TM betragenden Monatsgehalts eines Leutnants, mithin 2.484 DM ausgemacht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung dieses Betrages mit Zinsen.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Ents chei dungsgrUnd e:
X.
Das Berufungsurteil wird entscheidend von folgenden Erv/ägungen getragen: Soweit der Kläger die Amtspflichtverletzungen seiner früheren Vorgesetzten darin erblicko,. daß die Beurteilungen, die 'am 1. Tezember 1956 von Oberleutnant
 
/
und am 10. Dezember 1956 von Major Walbaum abgegeben wurden, aufgrund unsachlicher Voreingenommenheit unrichtig gev/esen seien, lasse sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers weder die objektive Unrichtigkeit dieser Beurteilungen feststellen, noch aus den vorgetragenen HilfstatSachen der Schluß ziehen, daß sie von unsachlicher Voreingenommenheit beeinflußt seien. Daß dem Kläger durch sonstige schuldhafte Pflichtwidrigkeiten des Majors (u.a. angecliche Bezichtigung des Simulierens; angebliche Äußerung, er werde es dem Kläger nie vergessen, daß er gegen ihn Beschwerde eingelegt habe, und Erklärung, wenn der Kläger seine Entlassung nicht beantrage,werde er, Walbaum, dafür sorgen, daß der Kläger entlassen werde; unterbliebene Bekanntgabe der Beurteilung V/|B vom 10. Dezember 1956 und unvollständige Bekanntgabe der Beurteilung K^BBtvom 1* Dezember 1956} ein Schaden entstanden sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Ferner lasse sich nicht die Feststellung treffen, daß bei den Beurteilungen des Klägers in Munsterlager, die im Ergebnis mit den Beurteilungen vom 1. und 10. Tezember 1956 übereinstimmten, die Grenzen des den Vorgesetzten einzuräumenden Beurteilungsspielraums überschritten, insbesondere die vorhergehenden Beurteilungen aus Hammelburg dabei in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise berücksichtigt worden seien.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Revision wendet sich u.a* gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die ungünstigen Hammelburger Beurteilungen seien für die weiteren - ungüiflbigen - Beurteilungen
 
des Klägers nicht ursächlich gev/orden. Tatsächlich habe der Bericht des Majors	zu	einer	Neigung im Ministerium
 gewährt, den Kläger-iiegativ zubeurteile**, wie-*sich aus dem Vermerk des Oberst Sch^HHBB vom 14. D ezember 1956 ergebe. Denn nachdem in diesem Vermerk zunächst bestätigt v/orden sei, daß der vom Kläger nach Beiner Rücksprache hinterlassene Kindruck nicht negativ gewesen sei, werde sogleich fortge-fohren: "Wie aus der Beurteilung des M.	her vor geht,
 kann das aber die kritisierte "Blende* - Wirkung gewesen sein
 Dazu ist zu sagen, daß aus diesem Vermerk keineswegs auf eine "Neigung im Ministerium, den Kläger negativ zu beurteilen" , geschlossen werden kann. Denn es wird ja ausdrücklich gesagt» daß der vom Kläger hinterlassene Eindruck kein ungünstiger gewesen sei, und wenn dann anschließend im Blick auf die Oberst Sch^H^HI vorliegende Beurteilung durch Major	le<*igllch	auf	die	Möglichkeit	einer	Blender-
wirkung hingewiesen wird, so rechtfertigt das nicht den Schluß daß e&ne - durch die Beurteilung	hervorgerufene,	sach-
lich aber unbegründete - Neigung im Ministerium zu ungünstiger Beurteilung des Klägers bestanden habe. Im Gegenteil ergibt die anschließende - und von der Revision in anderem Zusammenhang erwähnte -^BemerRüng, das Urteil "in geistiger Entwicklung zurückgeblieben" sei sicher nicht zutreffend, daß Oberst SchSHHB gegenüber der Beurteilung durchaus die Selbständigkeit des eigenen Urteils bewahrt hatte
 Nach Meinung der Revision soll sich der Einfluß der Beurteilung	auf	die	späteren	Beurteilungen	noch	deut-
licher bei Berücksichtigung des Anschreibens des Oberstleutnants ZiHB an den Kommandeur des Panzer-Grenadier-Lehr-
 
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Batniliono in Munsterlager vom i>. Januar 1957 ergeben, in dem es heißt: ”Aus der Beurteilung des Kompaniechefs, Major W0HHB, vom 10.12.1956 geht klar hervor, daß von auf G.und seines Persönlichkeitswertes und se.ner dienstlichen Leistungen weder zu dem Offizier noch zu dem Unteroffizier geeignet ist”. Dazu macht die Revision geltend: Wenn man im Zusammenhang damit die Beurteilung vom 22. Februar 1957 betrachte, dann ergebe sich "aus dem Gresamtinhalt deutlich der Einfluß der Beurteilung durch Major	•	Bas	Be-
rufungsgericht habe jedoch diese Zusammenhänge völlig verkannt .
Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Mögen auch dem Hauptmann We:^^ bei seiner Beurteilung vom 22. Februar 1957 die Beurteilung des Majors WfHfe und das Anschreiben des Oberstleutnants 2|HR Vorgelegen haben, so hat die Revision doch mit ihrem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen vermocht, daß die eingehende Beurteilung vom 22. Februar 1957 nicht auf eigenen selbständigen Beobachtungen beruhe und nicht in innerer Unabhängigkeit von der Beurteilung	abgegeben	worden	sek.
Der Beurteilung selbst - in der es ausdrücklich heißt, daß die Zeit seit dem 7* Januar 1957 für eine abschließende Beurteilung sehr kurz sei und ”deshalb lediglich die in den sechs V/ochen gemachten Beobachtungen zugrunde gelegt und gedeutet werden” könnten - ist eine derartige Abhängigkeit nicht zu entnehmen, und das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß sich eine Feststellung dahin nicht treffen lasse, die Beurteilungen aus Hammelburg sei an bei den späteren Beurteilungen in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise berücksichtigt worden, kann durch das Vorbringen der Revision nicht in Frage gestellt werden.
 
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Ist das aber der Fall und muß danach für die weitere revisionsrichterliche Nachprüfung des Berufungsurteils davon ausgegangen werden, daß die Beurteilungen, d:e der Kläger in Hammelburg erfahren hatte, sich nicht ursächlich auf das ungünstige Brgeonis der späteren Beurteilungen des Klägers ausgewirkt haben, dann bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die Be Visionsangriffe, soweit sich diese gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts richten, da • weder in den Beurteilungen vom 1. und 10. Dezember 1956 noch in dem sonstigen Verhalten des Oberleutnants K^HB schuldhafte Amtspflicht-Verletzungen gesehen werden könnten und daß aus anderen angeblichen Fflichtwidrigkeiten des Majors	selbst	wenn
 man insoweit den Sachvortrag des Klägers als richtig unterstelle, diesem zu demindest ein Schaden nicht entstanden sei.
Denn der Kläger leitet seinen Klageanspruch allein daraus her, daß er bei seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht als Offizier mit dem Anspruch auf die für Offiziere auf Zeit vorgesehene Übergangshilfe entlassen worden ist. Sein Klageanspruch hat mithin zur Voraussetzung, dal er bei pflichtgemäßem Verhalten seiner Vorgesetzten Offizier geworden wäre.
Für eine derartige Annahme aber fehlt es angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der oben erörterten und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungs gerichts an jeder Grundlage.
Insov/eit gewinnen folgende Umstände entscheidende Bedeutung: Sieht man von der Einstellungsbeurteilung - die aufgrund einer nur kurzen Prüfung und nicht, wie die späteren Beurteilungen durch die Dienstvorgesetzten, auf längerer Beobachtung des Bewerbers als Soldat selbst beruht und der deshalb in dem vorliegenden Zusammenhang eine irgendwie maßgebliche Bedeutung nicht beigemessen werden kann - ab, dann ist in keiner der über den Kläger abgegebenen Beurteilungen
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dessen Eignung zu dem Offizier bejaht worden. Insbesondere wird dem Kläger in der eingehenden Beurteilung vom 22. Februar 195/ durch Hauptmann We^) die Eignung zu dem Offizier eindeutig abgesprochen, und auch die einige Monate später abgegebene Beurteilung durch Oberleutnant	erkennt	dem	Kläger die
 Eignung zu dem Offizier ausdrücklich nicht zu. Auch im übrigen fehlt es an jedem Anhalt, der die Feststellung zu rechtfertigen vermöchte, der Kläger würde, wenn ihm gegenüber - hier unterstellte - Amtspflichtverletzungen seitens der Vorgesetzten in Hammelbürg nicht begangen worden wären, Offizier geworden sein. Ein derartiger Anhalt wäre auch dann nicht gegeben, wenn die Behauptung des Klägers zutreffen würde, daß Oberstleutnant Ir. Wu0 - der auf der Beurteilung vom 22. Februar 1957 vermerkt hat, daß er sich dem Urteil des Hauptmanns We^^ Maufgrund reiflicher berlegung" anschließe - dem Kläger in Gegenwart seiner Eltern erklärt habe, er sei in seinem Urteil über den Kläger selbst nicht sicher.
Zwar ist üDer die Frage nach der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverlctzung für einen behaupteten Schaden und in diesem Rahmen zunächst über die Frage, welchen Verlauf die linge be. pflichtgemäßem Verhalten des (der) beteiligten Beamten genommen hätten, nach Maßgabe des § 287 ZPO zu befinden. Diese Vorschrift stellt den Tatrichter bei der Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund (hier: Unterstellte Amtspflicht-Verletzungen der Hammelburger Vorgesetzten) und der Schaden-, folge (hier: Nichtbeförderung zu dem Offizier) besonders frei und gewährt ihm einen weiten Ermessensspielraum. Jedoch dürfen auch im Rahmen de § 287 ZPO zu treffende Entscheidungen über einen Ursachenzusammenhang oder Schätzungen eines
I
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Schadens nicht ohne ausreichende tatsächliche Grundlagen erfolgen; sie sollen so nahe wie möglich an die Wirklich-; keit heranführen und dürfen nicht willkürlich sein, nicht Mvollends in der Luft schweben11 (vgl- u.a. BGHZ 29* 393» 400 Im vorliegenden Fall kann die Annahme, der Kläger würde ohne das - unterstellte pflichtwidrige - Verhalten seiner Hamnol-iburger Vorgesetzten Offizier geworden sein, in dem gegebener Sachverhalt keine Stütze finden und eine solche Ursächlichkeit könnte nur "ins Blaue hinein" zugunsten des Klägers bejaht werden. Bas kenn - da der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist - auch vom Revisionsrichter ausgesprock werden (Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 77/61 = VersR 1963 432/3} • Bie Nicht er weislichkeit des hier in Rede stehenden Ursachenzusammenhangs geht zu Lasten des Klägers.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers im Ergebnis als unbegründet.
Bas Rechtsmittel muß daher unter Beachtung des § 97 ZPC für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Br. Pagendarm	Br. Kreft	Gätgens
 Keßler	Br.	Reinhardt