Der Kläger hat zusätzlich vorgetragen: Schon vor cicm tia August 1957 habe er die Bediensteten der Beklagten mehrere ..lalo auf gesucht und ihnen auseinandergesetzt, daß er bei der Verzögerung der Rentenbescheiderteilung Gefahr laufe, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren» Dabei habe er die zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten auch darüber unterrichtet, daß er ohne den Rentenbescheid den für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Nachweis der Entlassung aus seinem Arbeitoverhältnis nicht erbringen könne» Sr habe verlangt, ihm einen F.entenbeeeheid nach altem nach dem Uchreiben seiner Gewerkschaf t vom 10» August 1957 ■-lsb:ild (bis Ende Oktober/Anfang November 1957) der hencen-beschoid erteilt worden wäre, für 120 läge Arbeitslosengeld erhalten und nicht nur für 7S Tage, da er dann nach sofortiger Arocitslosmelöung noch 59 Wochen versicherungspflichtige .ütigfceit innerhalb der Ilahmenf rist von zwei Jahren hat to n&chwcisen können« Infolge der verspäteten Erteilung des Aentenbescheides. Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, vor den: üchreiben aor Gewerkschaft vom 10« August 1957 auf den drohenden Ablauf der Anwart sc haftsf rist hingevviesen worden zu sein, und weiterhin vorgetragon: Dem Klüger wäre^ein Eentenbescheid nach altem Recht erteilt worden, wenn er dies gewünscht hätte« Dinen solchen Wunsch habe er jedoch nicht geäußert. November 1957 arbeitslos hätte melden können, weil dann zwar nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 52 Wochen, jedoch von 59 Wochen nachgewiesen gewesen wäre» Kur dadurch, da 13 die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, auf das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 10» August 1957 noch rechtzeitig den Hentenbescheid zu erteilen, sei er auch dieses Betrages verlustig gegangen» Bas Berufungsgericht sieht sich in der Beurteilung der Krage einer Amtspflichtverletzung in der Zeit vom BcAugust bis Anfang November 1957 auch nicht durch die Ausführungen des ersten Revisionsurteils gebunden« Ohne Rechtsirrtum führt cs hierzu aus: Von den Parteien und im Anschluß daran auch von den Gerichten sei in den ersten beiden Rechtszligen nur der Schaden erci'tert worden, der dem Kläger dadurch entstanden sei, daß er das Arbeitslosengeld nicht für die Bauer von 78 lagen erhalten habe» Pür diese Präge sei es nur auf den Stichtag des 8« August 1957 angekommen» Daher seien auch die Ausführungen im ersten Revisionsurteil dahin zu verstehen, der Kläger könne Ersatz des entgangenen Arbeitslosengeldes für die Bauer von 78 'lagen nur dann verlangen, wenn die Beklagte vor dem 8» August 1957 die Bedeutung eines förmlichen Bescheides erkannt habe» Damit sei aber nicht gesagt worden, der Kläger müsse mit seinem niedrigeren Anspruch (Entgang des Arbeitslosengeldes für 42 läge) abgewiesen werden, der sich aus einer Dichterteilung des Kentenbescheides bis Anfang November 1957 ergebe» Denn ausweislich der übrigen Urteile-griir.de habe sich das erste Revisionsurteil mit dieser Drage nicht befalt 3 Gebunden hat sich das Berufungsgericht jedoch - jedenfalls spricht es dies auf Seite 10 seiner Urteilsgründe aus -insoweit gefühlt, als im ersten Revisionsurteil ausgesprochen ist, es könne der Beklagten nicht als pflichtwidriges Verhalten angerechnet werden, wenn sie unter den vorliegenden Umständen geglaubt habe, von einem förmlichen Bescheid nach • altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwarten zu können, und daß die Rechtslage nur dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte die Folgen gekannt hätte, die sich für eine Verzögerung des Hentenbeseheides - hier über Ende Oktober/Anfang November 1957 hinaus - für den Kläger ergeben konnten® her Revision ist suzugeben, daß auch insoweit eine dindungswirkung für das Berufungsgericht nicht Vorgelegen huto Denn das Berufungsgericht war in seiner neuerlichen Verhandlung nur an die der Aufhebung unmittelbar zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden» Hier hat sich aber durch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich noch bis Anfang November 1957 erbeitslos melden können mit dem Ei-folg, daß er zwar da3 Arbeitslosengeld nicht für die Dauer von 76 Tagen, jedoch für die Dauer von 42 Tagen erhalten hätte, eine jvnderunfj der tatsächlichen Grundlage ergeben, die der Beurteilung im ersten Revisionsverfahren unterlag® 2») Mag das Berufungsgericht sich auch rechtsirrtürzlich in dem angegebenen Umfang durch das erste Revisionsurteil gebunden gefühlt haben, so ist seiner Entscheidung, mit der cs eine schuldhafto Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten auch für die Zeit nach dem Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner von 10. Januar 1957 vorgesehenen Rentenumstellung und der damit verbundenen sehr erheblichen Arbeitsbelastung geglaubt habe, von einen förmlichen Bescheid noch nach altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwerten zu können, um dann den Bescheid gleich nach neuem Recht zu erlas: cxio Anders sei die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Beklagten bekannt gewesen sei, welche Folgen sich für den Kläger durch eine Verzögerung des Rentenbeecheides hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes ergeben könnten. 'während sich die Frage der zusätzlichen Amtspflichten für die Zeit bis zu dem 8» August 1957 durch das angefochtene Urteil erledigt hat, da, wie oben susgeführt, die insoweit eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen ist, geht es jetzt nur noch darum, ob der Inhalt des Schreibens der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 8. Wie schon im ersten Revisionsurteil ausgefühit, verpflichteten aber bereits diese Ubergangsvorschriften bei den hier vorliegenden Verhältnissen die Beklagte nicht zu dem Erlaß eines förr*lichen Bescheides noch noch altem Recht, so daß durch den Hinweis auf die Übergangsvoi'schriften allein eich auch nicht zusätzlicho Amtspflichten für sic ergeben - il kennten» Aul den weiteren Hinweis, bei weiterer Verzögerung bestehe die jefürchtung, daß der Kläger' die L-rist nach dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung überschreite, geht das Antwortschreiben der beklagten allerdings nicht ein. Die Besonderheit des Falles lag nier darin, daß nach der Bestimmung des § 30 Abs, 0 des Lohntarif es der Bundesbahn das Arbeitsverhältnis erst mit der Zustellung des Rentenbescheides automatisch endet, wenn, wie es hier der Fall war, dem Arbeiter vor der Vollendung des 65, Lebenswahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wird, mithin der zwar berufsunfähige, aber nicht erwerbsunfähige Kläger sich erst nach förmlicher Zustellung des Rentenbescheides und der dadurch automatisch or olgten Bntlascung aus seinem Arbeitsverhältnis bei der iundesbahn al3 arbeitslos beim Arbeitsamt melden konnte» ,Vio das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, feststellt, war der Beklagten dio besondere tatsächliche Lage des hier vorliegenden Falles nicht bekannt» Es hieße den Rahmen der Sorgfaltspflichten überspannen, wenn •:;yn von der Beklagten verlangen wollte, sie habe die Jest imrr.ung des § 30 Abs» 8 des Lohntarifvertrages der Bundesbahn kennen müssen, wonach das Arbeitoverhältni3 erst mit der Zustellung des Rentenbescheides endet» Lies gilt umso mehr, als nach der insoweit auch nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichto im Bergbau, mit dem es die Beklagte in erster Linie zu tun hat, das Arbeitsverhältnis schon mit der Aussteuerung aus der Krankenkasse endet, der Kläger aber unstreitig bereits im Februar 1957 aus der Krankenkasse ausgesteuert worden isto Offen bleibt danach nur noch die Frage, ob der Hinweis der Gewerkschaft der Eisenbahner auf die mögliche Überschreitung der Anwartschoftsfristen nach dem Gesotz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung der beklagten rächt hätte Veranlassung geben müssen, insoweit nähere Aufklärung zu verlangen» Jedoch auch dies ist zu verneinen» Las irängen des Klägers auf einen Kentenbescheic konnte und durfte von der Beklagten dahin aufgefaßt werden, daß es ihm darum gehe, in den Genuß der Rente zu kommen» Lies ergibt -ich auch aU3 dem Schreiben der Gewerkschaft der Kisenbahner vom ic» August 1957» Denn gleich im Anschluß auf den Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Anwartschaft sfristen heißt es hier: 3o) Damit entfallen die von der Revision erhobener- Rügen;, die Beklagte sei durch das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 10« August 1957 aufgeklärt worden und habe erkannt oder zu demindest erkennen müssen, daß bei weiterer Verzögerung dem Kläger ein Schaden entstehe, jedenfalls sei ihr zuzu demuton gewesen, sich nach den besonderen Gründen der vom Kläger behaupteten Eilbedürftigkeit zu erkundigen« stehe bisher nur, daß die beklagte durch das Schreiben der Gewerkschaft vorn 10» August 1957 Uber die besondere Sachlage aufgeklärt sei» üinmal konnte dieser Ausspruch, wie schon gesagt, keine rechtliche Bindung für das neuerliche Verfahren vor den Berufungsgericht mit sich bringen. Darüber hinaus besagt dieser Ausspruch aber auch nur, daß eine Aufklärung insoweit vorlag, als sie sich aus dem Schreiben vom 100August 19 ergab, nämlich daß bei weiterer Verzögerung die Befürchtung einer 'Überschreitung der Anwartschaft bestehe» Dies schließt aber nicht, wie eingehend erörtert, die Annahme des Berufungsgerichts aus, die Beklagte habe davon ausgohen können und dürfen, der Inhalt ihres Antwortschreibens vom 24»August 1957 reiche zur Y/ahrung der Hechte des Klägers aus» Soweit die Revision weiter'eine unzureichende Würdigung der Rentenakten und eine ungenügende Ausschöpfung des Prozeß-Stoffes rügt, fehlt es an 3eöer Substantiierung dieses Vorwurfes» Der Hinweis der Revision aber auf den Schriftsatz des lagere vom 19» llovember 1963 geht fehl» Denn wenn in diesem ausgeführfc ist, die Bediensteten der geklagten hätten die Bitten und Anregungen des Klägers gar nicht ernsthaft überprüft, was sich aus der unstreitigen Tatsache ergebe, daß sic es nicht einmal für nötig gefunden hätte, auf das Schreiben der Gewerkschaft vom 10. 4o) La somit das Berufungsurteil im Ergebnis schon von den Erwägungen getragen wird, daß auch in der Zeit nach dem Bo August 1957 Amtspflichten von der Beklagten nicht verletzt seien und auch die besondere tatsächliche Lage, in der der Kläger sich befand, keine zusätzlichen Amtspflichten für die Beklagte geschaffen habe, die möglicherweise hätten verletzt sein können, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, die dahin gehen, auch bei unterstellter schuldhafter Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten liege ein so starkes naitwirkendeo Verschulden des Klägers vor, daß daneben das Verschulden der Beklagten völlig in den Hintergrund trete und ihre Haftung ausscliließe.
2165 097 III^ZR_64/64 Verkundet am 5c November 1964 MBBfc, Justizobei'oekretar ala IJrkundsbeainter dor Geschäftsstelle I m Namen des volles In dem Rechtsstreit deo Rentners Hermann Kreis über ,ni! Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollciächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen die Ruhrknappschaft in Bo^^, P^m^straße^P - ver" treten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.flHHIB ~ hat der III o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 5o November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dro Arndt, Dr, Beyer, Keßler und Dr, Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil deo 10o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm (West**) vom 21» Januar 1964 wird zurüc kgewie sen» Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand Wegen des Sachund StreitBtandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1963 III ZR 220/61 Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 22» September 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiegen worden war« In dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihr früheres Vorbringen und ihre früheren Anträge wiederholt» Der unstreitige Sachverhalt hat noch die folgenden Ergänzungen erfahren: Mit Schreiben vom 20» August 1957 an die Beklagte fragte der Kläger an, ob er bald mit einem Rentenbescheid rechnen könne, er brauche ihn dringend» Am 10» Oktober 1957 erschien der Kläger ei'neut bei der Beklagten und bat um Auskunft Uber seinen Eentenantrag. Am 4® November 1957 schrieb der Kläger an die Beklagte, er könne die von der Arbeitslosenversicherung sonst üblichen Unterstützungen für das erste halbe Jahr nicht bekommen, da ihm die Bundesbahn den notwendigen Entlassungsschein nicht gebe mit der Begründung, er solle erst einen vorläufigen Rentenbescheid der Beklagten oringen» Die lebensversicherungsanstclten gäben schon lange vorläufige Rentenbescheide heraus» Am Arbeitsamt bestehe eine Kahnenfrist von zwei Jahren» Innerhalb der Zeit müsse iran 26 ßeitragswochen haben» Wenn er nicht sofort einen vorläufigen Kentenbescheid bekomme, gingen ihm etwa 1»00Ü DM verloren. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 5» November 1957 ein« In ihrem Schreiben vom 23» November 1957 an die Beklagte, in dem auf das Scheiben der Beklagten vom 24» August 1957 .iezug genommen wurde, führte die Gewerkschaft der Eisenbahner T 3 cuü, es bestehe für den Kläger die Gefahr, daß er infolge rehlens deö Rentenbescheides nicht mehr in den Genuß des Arbeitslosengeldes komme» Nach den Bestimmungen des Gesetzes Uber die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung müsse der Kläger nämlich bei der Arbeitslosmeldung nachweison, daß er in den letzten 24 Monaten, gerechnet vom Tage der Arbeitslosmeldung an, mindestens 6 ilonate eine Versicherungs-Pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe» Der Kläger könne sich aber erst arbeitslos melden, wenn er eine Bescheinigung der Bundesbahn vorlege, daß er aus dem Bisenbahndienst ausgeschieden oei. Bei der Bundesbahn könne er aber erst aus-seneiden, wenn der Rentenbescheid vorliege» Liese. Rahmen-friot sei aber durch die außergewöhnliche Verzögerung hinsichtlich der Bescheiderteilung fast ausgeschöpft» Bs werde daher gebeten, umgehend dafür jzu sorgen, daß der Kläger wenigstens einen vorläufigen Rentenbescheid erhalte, der sein Ausscheiden aus dem Bisenbahndienst ermögliche» ifür den Fall, daß der Kläger auf Grund des fehlenden Rentenbescheices um den Anspruch auf Arbeitslosengeld gebracht werde, melde sie hiermit schon vorsorglich seine Regreßansprüche gegen die jeklagte an» Der Kläger hat zusätzlich vorgetragen: Schon vor cicm tia August 1957 habe er die Bediensteten der Beklagten mehrere ..lalo auf gesucht und ihnen auseinandergesetzt, daß er bei der Verzögerung der Rentenbescheiderteilung Gefahr laufe, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren» Dabei habe er die zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten auch darüber unterrichtet, daß er ohne den Rentenbescheid den für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erforderlichen Nachweis der Entlassung aus seinem Arbeitoverhältnis nicht erbringen könne» Sr habe verlangt, ihm einen F.entenbeeeheid nach altem nach dem Uchreiben seiner Gewerkschaf t vom 10» August 1957 ■-lsb:ild (bis Ende Oktober/Anfang November 1957) der hencen-beschoid erteilt worden wäre, für 120 läge Arbeitslosengeld erhalten und nicht nur für 7S Tage, da er dann nach sofortiger Arocitslosmelöung noch 59 Wochen versicherungspflichtige .ütigfceit innerhalb der Ilahmenf rist von zwei Jahren hat to n&chwcisen können« Infolge der verspäteten Erteilung des Aentenbescheides. habe er für 42 Tage zusammen 500,30 DM Arbeitslosengeld weniger erhalten« Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, vor den: üchreiben aor Gewerkschaft vom 10« August 1957 auf den drohenden Ablauf der Anwart sc haftsf rist hingevviesen worden zu sein, und weiterhin vorgetragon: Dem Klüger wäre^ein Eentenbescheid nach altem Recht erteilt worden, wenn er dies gewünscht hätte« Dinen solchen Wunsch habe er jedoch nicht geäußert. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, der Kläger habe angestrebt, daß sein Arb eitsverhültnis bei der Bundesbahn auf Grund des Hcrrten-bcr.cheideo automatisch beendigt würde, und es der Vorlage dos hontenbescheides bedurft habe, um die Entlassung aus dem ..ahndienst herbeizufUhren« Lrtseals mit dem Schreiben der .if/.;erkschaft vom 23« November 1957 sei sie hierauf hir.gewiescn •orden. Das Berufungsgericht hat in seinem erneuten Urteil die Berufung dos Klägers wiederum zurückgewiesen« Bit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 577,70 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen, weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« 5 intscheidungsgr Linde: Io Lie Revision greift das Berufungsurteil im vollen Umfange an, also auch insoweit, als die Klage deshalb abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht eine veroieherungs-pflichtige Beschäftigung von insgesamt mindestens 52 Wochen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist hat nachweisen können und dadurch eines Arbeitslosengeldes für 78 Tage in Höhe von 557,70 I!£ verlustig gegangen ist (§§ 85, 87 Abs» 1 2iff„3 AVAVG) begründet wird die Revision jedoch nur insoweit, als die Klage abgewiecen worden ist, weil der Kläger auch eine ver-oicherungopflichtige Beschäftigung von 39 Wochen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nicht hat nachweisen können und damit eines Arbeitslosengeldes für 42 Page in Höhe von 300,30 Pli verlustig gegangen ist (§§ 85, 97 Abs«, 1 Ziff02 AVAVG) Hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von 557,70 Dt» minus 3CQ,30 DM = 257,40 BI.I ist die Revision daher, da es ihr insoweit an der Begründung mangelt, gemäß $ 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfeno II. Soweit die Klage in Röhe von 300,30 LH abgewiesen ist, erweist sich die Revision als unbegründet * 1.) Prot in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger geltend gemacht, ihm hätte im Hinblick: auf die in § 87 Abs«. 1 AVAVG vorgesehene Staffelung - nach dieser besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch einer vei*sicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der zweijährigen Uahmenfriöt von 26 V/ochen für 78 Page, von 39 Wochen für 120 Page und von 52 V/ochen für 156 Vage - ein Arbeitslosengeld für weitere 42 Page in Höhe von 300,30 10Ü n cugeotanden, worin er öich wenigstens bis zu dem 7. November 1957 arbeitslos hätte melden können, weil dann zwar nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 52 Wochen, jedoch von 59 Wochen nachgewiesen gewesen wäre» Kur dadurch, da 13 die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, auf das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 10» August 1957 noch rechtzeitig den Hentenbescheid zu erteilen, sei er auch dieses Betrages verlustig gegangen» Bas Berufungsgericht sieht zutreffend in diesem Vorbringen des Klägers keine Klageänderung, da der Kläger seinen Anspruch schon in der Klageschrift auf Amtspflichtvcrletzungen der Beklagten bis zu dem Erlaß des Kentenbescheides am 2» Be-::ember 1957 gestützt habe» Bas Berufungsgericht sieht sich in der Beurteilung der Krage einer Amtspflichtverletzung in der Zeit vom BcAugust bis Anfang November 1957 auch nicht durch die Ausführungen des ersten Revisionsurteils gebunden« Ohne Rechtsirrtum führt cs hierzu aus: Von den Parteien und im Anschluß daran auch von den Gerichten sei in den ersten beiden Rechtszligen nur der Schaden erci'tert worden, der dem Kläger dadurch entstanden sei, daß er das Arbeitslosengeld nicht für die Bauer von 78 lagen erhalten habe» Pür diese Präge sei es nur auf den Stichtag des 8« August 1957 angekommen» Daher seien auch die Ausführungen im ersten Revisionsurteil dahin zu verstehen, der Kläger könne Ersatz des entgangenen Arbeitslosengeldes für die Bauer von 78 'lagen nur dann verlangen, wenn die Beklagte vor dem 8» August 1957 die Bedeutung eines förmlichen Bescheides erkannt habe» Damit sei aber nicht gesagt worden, der Kläger müsse mit seinem niedrigeren Anspruch (Entgang des Arbeitslosengeldes für 42 läge) abgewiesen werden, der sich aus einer Dichterteilung des Kentenbescheides bis Anfang November 1957 ergebe» Denn ausweislich der übrigen Urteile-griir.de habe sich das erste Revisionsurteil mit dieser Drage nicht befalt 3 Gebunden hat sich das Berufungsgericht jedoch - jedenfalls spricht es dies auf Seite 10 seiner Urteilsgründe aus -insoweit gefühlt, als im ersten Revisionsurteil ausgesprochen ist, es könne der Beklagten nicht als pflichtwidriges Verhalten angerechnet werden, wenn sie unter den vorliegenden Umständen geglaubt habe, von einem förmlichen Bescheid nach • altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwarten zu können, und daß die Rechtslage nur dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte die Folgen gekannt hätte, die sich für eine Verzögerung des Hentenbeseheides - hier über Ende Oktober/Anfang November 1957 hinaus - für den Kläger ergeben konnten® her Revision ist suzugeben, daß auch insoweit eine dindungswirkung für das Berufungsgericht nicht Vorgelegen huto Denn das Berufungsgericht war in seiner neuerlichen Verhandlung nur an die der Aufhebung unmittelbar zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden» Hier hat sich aber durch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte sich noch bis Anfang November 1957 erbeitslos melden können mit dem Ei-folg, daß er zwar da3 Arbeitslosengeld nicht für die Dauer von 76 Tagen, jedoch für die Dauer von 42 Tagen erhalten hätte, eine jvnderunfj der tatsächlichen Grundlage ergeben, die der Beurteilung im ersten Revisionsverfahren unterlag® 2») Mag das Berufungsgericht sich auch rechtsirrtürzlich in dem angegebenen Umfang durch das erste Revisionsurteil gebunden gefühlt haben, so ist seiner Entscheidung, mit der cs eine schuldhafto Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten auch für die Zeit nach dem Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner von 10. August 1957 verneint, xm .’-rgebnio dennoch zusustimiuen. In seinem ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat eo dahingestellt gelassen, ob die Ansicht des Landgerichts zu trifft, daß die Beklagte mit der Erteilung eines förmlichen joschcides schon auf Grund der gesetzlichen Vorschriften bis zur Anpassung der Tabellen an das Knappschaftsrentenversicherung Leuregelungsgesetz zuwarten durfte, oder ob sie entsprechend der Regelung dos § 198 des Reichsknappcchaftsgesetzes, wonach über den Anspruch auf Leistung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, grundsätzlich auch zur Erteilung eines förmlichen Kentenbescheides zunächst noch nach altem Hecht verpflichtet gewesen wäre* Selbst wenn man von letzterem ausgehe, so ist in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochen, könne der Beklagten unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie die Lento nach altem Recht am 15. April 1957 schon berechnet hatte und sie zu dieser Zeit auch schon an den Kläger ausgezault hätte, wenn dem nicht der Erstattungsanspruch des Sozialwerks der Deutschen ßundesbahn entgegengestanden hätte, nicht einmal objektiv eine Amtspflichtverletsung angelastet werden, wenn sic in Anbetracht der mit dem Rentenneuregelungsgcsetz mit ..irkung vom 1. Januar 1957 vorgesehenen Rentenumstellung und der damit verbundenen sehr erheblichen Arbeitsbelastung geglaubt habe, von einen förmlichen Bescheid noch nach altem Recht absehen und die Anpassung der Tabellen abwerten zu können, um dann den Bescheid gleich nach neuem Recht zu erlas: cxio Anders sei die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn der Beklagten bekannt gewesen sei, welche Folgen sich für den Kläger durch eine Verzögerung des Rentenbeecheides hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes ergeben könnten. In der Rechtsprechung sei nämlich der Grundsatz anerkannt, daß eine besondere tatsächliche Lage zusätzliche Pflichten für den Beamton schaffen könne. Im Vordergrund stehe hierbei der heute gefestigte Grundsatz, daß der Beamte "Helfer des Staatsbürgers" zu sein habe, woraus sich im Einzelfall besondere Amtspflichten ergeben könnten, damit insbesondere ein Gesuchsteller im bahnen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten werde. 'während sich die Frage der zusätzlichen Amtspflichten für die Zeit bis zu dem 8» August 1957 durch das angefochtene Urteil erledigt hat, da, wie oben susgeführt, die insoweit eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen ist, geht es jetzt nur noch darum, ob der Inhalt des Schreibens der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 8. August 1957 an die Beklagte geeignet war, in dem hier vorliegenden besonderen Uinsolfall zusätzliche Amtspflichten der Beklagten über die ihr obliegenden allgemeinen Amtspflichten hinaus für die Zeit ab 8. August 1957 zu begründen, aus deren schuldhafter Verletzung sie möglicherweise für den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe von 300,50 IHI zu haften hätte* Beim für die Zeit nach dem 8» August 1957 gelten die gleichen Grundsätze, wie sic im ersten Revisionsurteil für die Zeit bis zu dem öo August 1957 dargelegt sind«, Solche zusätzlichen Amtspflichten sind jedoch auch hier aus folgenden Gründen zu verneinen» In dem Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 10» August 1957 ist, soweit es hier interessiert, ausgeführt: "Wir sind aber der Meinung, daß im vorliegenden Fall das zu demutbare Maß der Wartezeit erreicht ist, zu demal, soweit wir orientiert sind, die Berufsoder Hrweros-unfühigkeit bereits im Februar 1957 festgestellt worden ist und gemäß <f 22 der übergangsvorschriften des KnVHG für die Berechnung der Rente das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Hecht anzuwenden und 3odar.n für die dezugszeifc nach Inkrafttreten des Gesetzes umzustellen ist. lurch weitere Verzögerung besteht die Befürchtung, daß ii«, die Anwartochaftsfristen nach dem AVA7G überschreitet"« - 10 Hierauf teilte die Beklagte der Gev/erkeehaft der Eisenbahner mit Schreiben vom 24® August 1957, dem sie eine für den Kläger bestimmte Durchschrift beifügte, mit: "Der Versicherungsfall der Invalidität (alter Begriff) ist bei li. am 8.8.1956 eingetreten. Der Rentenbescheid ist ab 1.1.1957 begründet unter Anrechnung des vom 1.1. bis 9«2.1957 gezahlten Krankengeldes® Die Umstellung der Rente auf das neue ab 1.1.1957 geltende liecht kann zur Zeit noch nicht ex'iolgen, und zwar aus dem Grunde nicht, weil bei H® nicht naciigevviesene, aber glaubhaft gemacht© Beitragszeiten nach den Tabellen der Anlagen 2-6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Tremdrenten- und Auslandsrcntengesetzes eingerechnet sind. Diese Tabellen hat die Bundesregierung noch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den ;or-schrilten des Iieuregelungsgesetze3 ansupassen (Art. 2 § 28 Abs® 2 KnVEQ). Bis zur Auszahlung der nach Reufassung der Tabellen umgestellten Kenten sind ‘yoi'schiioso in Höhe der nach dem bisherigen Rocht errechneten Rente zu zahlen. Die nach dem bis 31.12.1956 geltenden Recht errechnet© Rente betxüigt monatlich 153,10 Dü® Da ü. vom sozialwerk der Deutschen Bundesbahn ein tägliches Überbrückungsgeld von 6 täglich erhält, wofür das Sozialwerk Ersatz aus dexv Rcnlennachzahlung beansprucht, können von uns leider keine Abschläge gezahlt werden® Sobald die Möglichkeit dazu bccteht, werden wir schnellstens die Rechte des II® feotsetzen und den Rentenbe-ccheid erteilen"® In diesem Schreiben nimmt die Beklagte mithin zu dem Hinweis im SchreiDen der Gewerkschaft vom 10. August 1957 auf die Übergangsvorschriften des Reuregelungsgesetzes eingehend Stellung. Wie schon im ersten Revisionsurteil ausgefühit, verpflichteten aber bereits diese Ubergangsvorschriften bei den hier vorliegenden Verhältnissen die Beklagte nicht zu dem Erlaß eines förr*lichen Bescheides noch noch altem Recht, so daß durch den Hinweis auf die Übergangsvoi'schriften allein eich auch nicht zusätzlicho Amtspflichten für sic ergeben - il kennten» Aul den weiteren Hinweis, bei weiterer Verzögerung bestehe die jefürchtung, daß der Kläger' die L-rist nach dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung überschreite, geht das Antwortschreiben der beklagten allerdings nicht ein. Dennoch konnte auch dieser Hinweis keine zusätzlichen Amtspflichten der Beklagten begründen, da aus ihm allein die Beklagte noch nicht die besondere Bedeutung erkennen konnte, die im vorliegenden Fall einer unverzüglichen Kentenbescheiderteilung noch nach altem Recht für den Bezug dc3 Arbeitslosengeldes zukam. Die Besonderheit des Falles lag nier darin, daß nach der Bestimmung des § 30 Abs, 0 des Lohntarif es der Bundesbahn das Arbeitsverhältnis erst mit der Zustellung des Rentenbescheides automatisch endet, wenn, wie es hier der Fall war, dem Arbeiter vor der Vollendung des 65, Lebenswahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wird, mithin der zwar berufsunfähige, aber nicht erwerbsunfähige Kläger sich erst nach förmlicher Zustellung des Rentenbescheides und der dadurch automatisch or olgten Bntlascung aus seinem Arbeitsverhältnis bei der iundesbahn al3 arbeitslos beim Arbeitsamt melden konnte» Zusätzliche Amtspflichten hätten der Beklagten aus dieser besonderen Sachlage nur erwachsen können, wenn diese Sachlage ihr bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen» Denn zusätzliche' Amtspflichten auf Grund einer besonderen tatsächlichen Lago, die über die allgemein bestehenden Amtspflichten hinausgehen, können nur dann angenommen werden, wenn die besondere tatsächliche Lago dem Beamten auch bekannt ist oder bei Anwendung der dem Beamten obliegenden Sorgfaltspflicht hätte begannt sein müssen, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß der Beamte den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden auch voraussah oder voraussehen konnte (5GB RGP.K, 11 o Aufl., J 839 Anm» 45), da auch bei der zusätzlichen Amtspflicht das Verschulden im Rahmen des [ 639 BGB sich nur immer auf die Verletzung der Amtspflicht zu beziehen v. raucht 0 ,Vio das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, feststellt, war der Beklagten dio besondere tatsächliche Lage des hier vorliegenden Falles nicht bekannt» Es hieße den Rahmen der Sorgfaltspflichten überspannen, wenn •:;yn von der Beklagten verlangen wollte, sie habe die Jest imrr.ung des § 30 Abs» 8 des Lohntarifvertrages der Bundesbahn kennen müssen, wonach das Arbeitoverhältni3 erst mit der Zustellung des Rentenbescheides endet» Lies gilt umso mehr, als nach der insoweit auch nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichto im Bergbau, mit dem es die Beklagte in erster Linie zu tun hat, das Arbeitsverhältnis schon mit der Aussteuerung aus der Krankenkasse endet, der Kläger aber unstreitig bereits im Februar 1957 aus der Krankenkasse ausgesteuert worden isto Offen bleibt danach nur noch die Frage, ob der Hinweis der Gewerkschaft der Eisenbahner auf die mögliche Überschreitung der Anwartschoftsfristen nach dem Gesotz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung der beklagten rächt hätte Veranlassung geben müssen, insoweit nähere Aufklärung zu verlangen» Jedoch auch dies ist zu verneinen» Las irängen des Klägers auf einen Kentenbescheic konnte und durfte von der Beklagten dahin aufgefaßt werden, daß es ihm darum gehe, in den Genuß der Rente zu kommen» Lies ergibt -ich auch aU3 dem Schreiben der Gewerkschaft der Kisenbahner vom ic» August 1957» Denn gleich im Anschluß auf den Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Anwartschaft sfristen heißt es hier: “Insbesondere aber bitten wir deshalb um eine baldmögliche Bcechoiderteilung und Rentenanweisung, weil H. nach Aussteuerung aus dex% Krankenkasse lediglich eine geringe Überbrückungshilfe vom Bunde3sozialwerk erhält» Von dieser Überbrückungshilfe aber kann er schwerlich den Unterhalt seiner Familie und seine laufenden Verpflichtungen sichersteilen“» Tatsächlich war cs nun aber so, daß die dom Kläger vom Sozialwerk gewährte Überbrückungshilfe von täglich 6 r;: die ihm zuotehendo alte Rente von monatlich 153,10 BL1 überschritt und vom Sozialwerk Ersatz aus der Rentenzahlung beansprucht wurde, so daß eine Rentenzahlung an den Kläger auch in Abschlägen vorerst entfiel«, Rer Beklagten kann 03 daher nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie unter diesen Umständen dem Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Anwartcchaftsfri’sten nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung keine besondere Bedeutung beimaß, die sie zu einer Aufklärung hätte veranlassen müssen«, lies gilt umso mehr, als die Gewerkschaft selbst mit ihrem Schreiben auf die erfolgte Aussteuerung dos Klägers aus der Krankenkasse hinwies, die Beklagte aber nicht wußte und wissen ;ußce, daß beim Kläger eine solche Aussteuerung aus der ‘ runkenkasse für seine Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis nicht ausreichteo Im Ergebnis zu Recht führt daher das Berufungsgericht aus, da das Schreiben vom 10« August 1957 nicht auf die nt— ueutung eines förmlichen Rentenbescheides als Voraussetzung lür den Bezug des Arbeitslosengeldes hinge'.iesen habe, könne nicht angenommen werden, die Beklagte habe nunmehr erkannt, dem Klüger drohe der Verlust von Arbeitslosengeld, wenn nicht in Kürze ein ßeseheid erteilt werde« Basselbe gelte für das Schreiben des Klägers vom 20« August 1957 an die beklagte, in dem er darauf hingewiesen habe, er brauche den Rentenbescheid sehr dringend« Pa die K'ihe der Rente nach altem Recht schon am 15» April festgestanden habe, wäre es der Beklagten ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dem Kunsch des Klägers nachzukommen« Pie Beklagte habe aber, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 24« August 1957 ergebe, angenommen, den Interessen des Klägers sei mit der _:i 4- - 14 teilung gedient, dei' Versieherungstall der Invalidität sei ab bAugust 1956 eingetreten, der Rentenanspruch bestehe seit der. 1. Januar 1957» die Rente betrage nach altem Recht 153,10 15}.!• Da der Kläger und seine Gewerkschaft auf dieses [Schreiben nicht geantwortet hätten, habe die Beklagte davon ausgehen können und dürfen, der Kläger könno mit diesen Schreiben seine Ansprüche wahren« Erst mit den Schreiben von 4o liovenber 1957, eingegangen bei der Beklagten an 5« IJovenber 1957, habe der Kläger der Beklagten nitgeteilt, die Bundesbahn habe ihn den für den Bezug des Arbeitslosengeldes notwendigen Entlassungsschein mit der Begründung nicht erteilt, er solle erst einen vorläufigen Rentenbescheid bei-Bringen« Die gleiche Mitteilung enthalte das Schreiben der Gewerkschaft von 23« Kovember 1957« In diesem Schreiben sei die Bedeutung, die einem Kentenbescheid zukomme, erstmalig dargclegt« Die Beklagte habe daraufhin unverzüglich den erbetenen R. ent enbe scheid nach alten' Recht erlassen« Auf beide Schreiben aber habe die Beklagte den Bescheid nicht mehr so rechtzeitig zustellen können, daß der Kläger sich noch am 7c November 1957 habe arbeitslos melden können« 3o) Damit entfallen die von der Revision erhobener- Rügen;, die Beklagte sei durch das Schreiben der Gewerkschaft der Eisenbahner vom 10« August 1957 aufgeklärt worden und habe erkannt oder zu demindest erkennen müssen, daß bei weiterer Verzögerung dem Kläger ein Schaden entstehe, jedenfalls sei ihr zuzu demuton gewesen, sich nach den besonderen Gründen der vom Kläger behaupteten Eilbedürftigkeit zu erkundigen« Die Revision irrt, wenn sie meint, der Annahme, das Schreiben von 10« August 1957 habe der Beklagten keine hinreichende Aufklärung gegeben und folglich für sie keine zusätzlichen Amtspflichten begründet, stehe die Kündigung im ersten Revisionsurteil entgegen« hier ist zwar gesagt, fest I -15 - stehe bisher nur, daß die beklagte durch das Schreiben der Gewerkschaft vorn 10» August 1957 Uber die besondere Sachlage aufgeklärt sei» üinmal konnte dieser Ausspruch, wie schon gesagt, keine rechtliche Bindung für das neuerliche Verfahren vor den Berufungsgericht mit sich bringen. Darüber hinaus besagt dieser Ausspruch aber auch nur, daß eine Aufklärung insoweit vorlag, als sie sich aus dem Schreiben vom 100August 19 ergab, nämlich daß bei weiterer Verzögerung die Befürchtung einer 'Überschreitung der Anwartschaft bestehe» Dies schließt aber nicht, wie eingehend erörtert, die Annahme des Berufungsgerichts aus, die Beklagte habe davon ausgohen können und dürfen, der Inhalt ihres Antwortschreibens vom 24»August 1957 reiche zur Y/ahrung der Hechte des Klägers aus» Soweit die Revision weiter'eine unzureichende Würdigung der Rentenakten und eine ungenügende Ausschöpfung des Prozeß-Stoffes rügt, fehlt es an 3eöer Substantiierung dieses Vorwurfes» Der Hinweis der Revision aber auf den Schriftsatz des lagere vom 19» llovember 1963 geht fehl» Denn wenn in diesem ausgeführfc ist, die Bediensteten der geklagten hätten die Bitten und Anregungen des Klägers gar nicht ernsthaft überprüft, was sich aus der unstreitigen Tatsache ergebe, daß sic es nicht einmal für nötig gefunden hätte, auf das Schreiben der Gewerkschaft vom 10. August 1957 etwa Wesentliches su unternehmen, so widerspricht dem der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt. Danach hat die Beklagte auf das Schreiben der Gewerkschaft vom 10» August 1957 durchaus etwas Wesentliches unternommen. Sie hat nämlich an die Gewerkschaft und abschriftlich an den Kläger das Schreiben vom 24. August 1957 gerichtet, bei dem sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes davon auegehen konnte und durfte, es genüge dem Kläger zur Wahrung seiner Ansprüche» Ir. übrigen geht auch das Berufungsgericht davon aus, da die 16 1 r Höhe der Rente nach altem Recht schon am 15« April 1957 fest-gcstanden hübe, wäre es der Beklagten ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dem Wunsch des Klägers nach Ausstellung eines Eentenbescheides nach altem Recht unverzüglich nachzukommen, wie dann auch die förmliche Erteilung des Renten-bescheides nach den aufklärenden Schreiben des Klägers vom 4. November 1957 und der Gewerkschaft vom 25« November 1957 unverzüglich erfolgt seio 4o) La somit das Berufungsurteil im Ergebnis schon von den Erwägungen getragen wird, daß auch in der Zeit nach dem Bo August 1957 Amtspflichten von der Beklagten nicht verletzt seien und auch die besondere tatsächliche Lage, in der der Kläger sich befand, keine zusätzlichen Amtspflichten für die Beklagte geschaffen habe, die möglicherweise hätten verletzt sein können, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an, die dahin gehen, auch bei unterstellter schuldhafter Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten liege ein so starkes naitwirkendeo Verschulden des Klägers vor, daß daneben das Verschulden der Beklagten völlig in den Hintergrund trete und ihre Haftung ausscliließe. Einer Erörterung dieser Hilfserwägungen und der gegen sie gerichteten Hilgen der Revision bedarf es daher nicht• 5-) Danach erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsanspruches in Höhe von 500,30 DM wendet, als unbegründet und ist insoweit zurück-zuweisen. - 17 Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat gemäß § 97 der Kläger zu tragen» Lr. Pagendarm Dr„ Arndt Lr» *ieyer Keßler Lr» Reinhardt