Das von der Antragstellerin alsbald angestrengte Ver-v/altungostroitverfohren endete mit einem klagabweisenden Urteil des Hessischen Vorv/altungsgerichtshofs vom '10. Januar 1961 bei dem Landgericht eingegangenen Klage beantragte die Antragstellerin eine weitere Entschädigung von 16 848 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig zurückgowiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Antragstollerin das Urteil des Landgerichts Mit der Revision, um deren Zurückv/oiaung die Antragstellerin bittet, verfolgt die Antragsgegnerin ihren vor dem Oberlandeo-gericht gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter» Nach dieser Vorschrift wurde der Beschluß der Enteignungsbehörde dann, wenn der von der Enteignung Betroffene ein Rechtsmittel (nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) gegen den Beschluß nur insoweit, als über die Enteignung entschieden worden war, oinlegte, in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung erst rechtskräftig, wenn die Entscheidung über die Enteignung Rechtskraft erlangt hatte. Bas Berufungsgericht hat unter Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung als solche den Eintritt der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung verstanden und daraus gefolgert: einmal, die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung könne im Januar 1961 noch nicht rechtskräftig gewesen sein, zu dem anderen, die Anfechtung und das weitere Verfahren richteten sich nach den Vorschriften des Bundosbaugesotzos (BBauG); bei dessen Anwendung sei die von der Klägerin eingebrachte Klage als ein nach diesem Gesetz zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne dos § 157 BBauG zu behandeln. Bio Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die in § 43 Hess-AufbauG bestimmte einmonatige Frist, innerhalb deren der Enteignete mit seinem Begehren nach einer höheren Entschädigung das Zivilgericht angehen müsse, gelte auch in einem Falle wie dem vorliegenden; Ob die diese Auffassung vertretende Rüge der Revision, v/ie die Revioionserv/iderung meint, daran scheitert, daß das Berufungsgericht mit den von ihm herangezogenen Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes irrevisibles Recht ongewendet habe, braucht nicht entschieden zu werden. Satz 3 HessAufbauG sei in der Hinausschiebung der formellen Rechtskraft zu sehen derart, daß die für die Anrufung des Zivilgerichts vorgesehene Klagefrist des § 43 Hess „ AufbauG dann nicht, v/ie in dieser Bestimmung vorgesehen, einen Monat nach der Zustellung der behördlichen Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung ablaufe, v/enn die Entscheidung über die Enteignung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Er hat auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wie die Überlegung, daß die auch von der vorliegenden Revision vertretene Auffassung zu einer auffälligen und ungewöhnlichen Folge führe, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung deutlich als von ihm gewollt hätte zu dem Ausdruck bringen müssen. Satz 3 Hess.AufbauG gegeben hat, beizutreten, so ergibt sich daraus zugleich, daß die Anv/endung des Bundesbaugcsetzos nicht mit Grund zu beanstanden ist.
JIJJ5LJ?4/§2 Verkündet am 13. Mai 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2222 047 Im Namen des In der Baulandsache Volkes betr. das Grundstück F( Flurstück f Beteiligte: 1. Stadt P durch ihren Mai l, Flur gesetzlich vertreten Antragsgegnerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:Br. 2. V/itv/e Irmgard P r in Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Januar 1962 wird zurückgewiesen. Bie Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dio Antragsgegnerin entoignete unter gleichzeitiger Festsetzung der Enteignungscntschädigung mit Beschluß vom 16. November 1959» zugosteilt am 27. Dezember 1959? gemäß § 12 Abs.l Nr.3 des Hessischen Aufbaugesctzos vom 25. Oktober 1948 da3 der Antragstellerin gehörende und im Grundbuch von FflHIBB-BPBIP, Band 4P B1.4HP Flur p Flurstück PP eingetragene Grundstück. Sie wies ferner den am 8. Januar I960 eingelegten, 3ov/ohl gegen die Zulässigkeit der Enteignung als auch gegen die Höhe der Entschädigung gerichteten Einspruch der Ahtragstel-lerin in einem am 8. Februar I960 zugestellten Beschluß vom 25. Januar I960 zurück. Die dem Beschluß beigegebene Bechtsmittolbelehrung wies darauf hin, daß wegen der Zulässigkeit der Enteignung binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht und wegen der Entschädigungshöhe innerhalb eines Monats bei dem Landgericht Klage erhoben werden könne und daß beide Fristen mit der Zustellung des Einnpruchsbescheides in Lauf gesetzt würden. Das von der Antragstellerin alsbald angestrengte Ver-v/altungostroitverfohren endete mit einem klagabweisenden Urteil des Hessischen Vorv/altungsgerichtshofs vom '10. Februar 1961. Mit einer am 18. Januar 1961 bei dem Landgericht eingegangenen Klage beantragte die Antragstellerin eine weitere Entschädigung von 16 848 DM nebst Zinsen. Am 4. März 1961 bat die Antragstellern weiter vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Klagefristversäuraung. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig zurückgowiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Antragstollerin das Urteil des Landgerichts k aufgehoben und die Sache zurUckverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückv/oiaung die Antragstellerin bittet, verfolgt die Antragsgegnerin ihren vor dem Oberlandeo-gericht gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter» Entsche idungsgründes, T)as angefochtene Urteil beruht auf einer der Antragstellern günstigen Auslegung dos § 19 Abö.> Satz 3 Hess AufbauG. Nach dieser Vorschrift wurde der Beschluß der Enteignungsbehörde dann, wenn der von der Enteignung Betroffene ein Rechtsmittel (nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) gegen den Beschluß nur insoweit, als über die Enteignung entschieden worden war, oinlegte, in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung erst rechtskräftig, wenn die Entscheidung über die Enteignung Rechtskraft erlangt hatte. Bas Berufungsgericht hat unter Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung als solche den Eintritt der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung verstanden und daraus gefolgert: einmal, die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung könne im Januar 1961 noch nicht rechtskräftig gewesen sein, zu dem anderen, die Anfechtung und das weitere Verfahren richteten sich nach den Vorschriften des Bundosbaugesotzos (BBauG); bei dessen Anwendung sei die von der Klägerin eingebrachte Klage als ein nach diesem Gesetz zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne dos § 157 BBauG zu behandeln. Bio Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die in § 43 Hess-AufbauG bestimmte einmonatige Frist, innerhalb deren der Enteignete mit seinem Begehren nach einer höheren Entschädigung das Zivilgericht angehen müsse, gelte auch in einem Falle wie dem vorliegenden; die Vorschrift des § 19 Abs.3 Satz 3 Hess, AufbauG habe nur besagen wollen, daß der Enteignete, der diese Frist versäumt habe, trotz der damit eingetretenen Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung Rechte aus dem . Beschluß über die Festsetzung der Entschädigung so lange nicht geltend machen könne, als Uber die Berechtigung der Enteignung als solche noch nicht rechtskräftig befunden worden sei. Ob die diese Auffassung vertretende Rüge der Revision, v/ie die Revioionserv/iderung meint, daran scheitert, daß das Berufungsgericht mit den von ihm herangezogenen Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes irrevisibles Recht ongewendet habe, braucht nicht entschieden zu werden. Wäre letzteres der Fall, so könnte die Revision auf eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht gestützt werden (§ 549 ZPO), ermangelte also insofern der sachlichen Berechtigung, was hier zur Zurückweisung der Revision als unbegründet führen müßte. Wären die Vorschriften dagegen revisibles Rocht und könnte daher die Revisionsrüge auf ihre sachliche Berechtigung geprüft werden, so ergibt sich die Unbegründetheit der Revision aus folgenden Erwägungen: Per Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil III ZR 86/61 vom 8. November 1962 die Stroitfrage im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und hierzu dargelegt: Per Sinn des § 19 Abs.3 Satz 3 HessAufbauG sei in der Hinausschiebung der formellen Rechtskraft zu sehen derart, daß die für die Anrufung des Zivilgerichts vorgesehene Klagefrist des § 43 Hess „ AufbauG dann nicht, v/ie in dieser Bestimmung vorgesehen, einen Monat nach der Zustellung der behördlichen Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung ablaufe, v/enn die Entscheidung über die Enteignung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Bei dieser seiner Annahme hat der ? Senat eich davon leiten lassen, daß die Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften in erster Linie auf ein zweckmäßiges und billiges Ergebnis auszurichten sei. Er hat auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen wie die Überlegung, daß die auch von der vorliegenden Revision vertretene Auffassung zu einer auffälligen und ungewöhnlichen Folge führe, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung deutlich als von ihm gewollt hätte zu dem Ausdruck bringen müssen. Die Ausführungen der vorliegenden Revision geben dem Senat keinen Anhalt, von seinem Standpunkt abzugehen. Ist aber der Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des § 19 Abs.5 Satz 3 Hess.AufbauG gegeben hat, beizutreten, so ergibt sich daraus zugleich, daß die Anv/endung des Bundesbaugcsetzos nicht mit Grund zu beanstanden ist. Insoweit haben auch die Beteiligten nichts gerügt. T>ic Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu rückzuweisen. Br .Pagondarm Br. Arndt Dr.Hußla Dr.Reinhardt Gähtgens