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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom 20. Vaters, von der Beklagten Nachzahlung des Gehalts für die Zeit vom 1. April 1948 aufgehoben worden ist« Banach habe aber die bizonale Dienststelle, das Bipartite Control Officer Rail Branch (BCO), auf Anfrage dee Head Railway Inspectorate Hamburg äm 1. Ok-tober 1946 entschieden, daß die Anordnung Nr 1 zur Verordnung Nr 99 als zonale Verordnung der Militärregierung die Reichsbahn in der Bizone nicht betreffe und daß Zahlungen unter keinen Umständen zulärsig seien« Auf Anweisung* des Bipartite Control Office sei diese Entscheidung vom 1« Oktober. Oktober 1948 wiederum durch eine den Rechtsstreit Zwahr gegen Deutsche Reichsbahn - 3 0 55/49 Landgericht Hamburg -betreffende Mitteilung des Bipartite Control Office, Rail B^ppvon 2. Dieses hat nach der er-und der Beweisaufnahme auf die Berufung Klage abgewiesen. Die Revision] stellt nicht in Abrede, daß die Verordnung Kr 99 auch die Rejlchsbahnbeamten umfaßt, sie ist aber der Auffassung, das A^iszahlungsverbot der Verordnung Nr 99 An-ang Ziffer 15 treffe auf den Fall der Kläger überhaupt nicht u.Der Sinn dieser Verordnung sei gewesen, zu verhindern, aß an solche Personen Zahlung geleistet werde, die aus irgend einem Grund zur Verrichtung von Dienstleistungen im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses nicht in der Lage ,gewesen seien. Kriegsgefangene und ähnliche Personen gedacht; die Verordnung sei aber nicht dazu bestimmt gewesen, eizier Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens vorzugreifen; es gehe deshalb nicht! an, daß sich die Beklagte auf die Verordnung Nr 99 berufe in Einern Pall, in dem sie den Beamten selbst an der Ausübung dfes Dienstes verhindere. Nach diesem Wortlaut sollte das Auszahlungbverbot der Verordnung Nr 99 für alle Fälle gelten, in denen Beamte .^entweder auf Grund einer Anordnung der Militärregierung oder aus sonstigen Gründen (otherwise) sich • * » 4, Durch dieses Auszahlungaverbot wird auch nicht, wie die Revision meint, .ein etwa bestehendes.Dienstverhältnis aufgehoben, ec ist vielmehr nur für den Zeitraum der Kicht-beschäftigung "als beendet anzusehen". rag liegt neben der Sache» Es kann dahin-ob und in welchem Umfang' das BCO als das Recht hatte, Verordnungen der Bri-gierung fUr deinen Bereich als nicht ver-nnen« Seine Weisungen an das zonale Head ate und die Deutsche Reichsbahn waren für bindend, denn nach der’ Bildung der Bizone zonalen Behörden auch die entsprechende kraft Besatzungsrechtes derartige Maßnahmen hier das BCÖ. 5« Es kommt souit, worauf der Senat in'dem Urteil vom .Oktober 1952 bereits abgestellt hat/darauf an, welche Auslegung den Erklärungen des BCO vom 1./5« Oktober 1948 und 2. Oktober 1948 der Auffassung, daß sie generell * von der Portgeltung des Auszahlungsverbotes der Verordnung Hr 99 für die Reichsbahn in. das daraus, daß die Anfrage des Railway Inspectorate Hamburg vom 27* Septembe]* 1948 - •« sich .zwar mit der Zahlung von Löhnun und Gehältern an Kriegsgefangene befasse, dabei aber, davon ausgehe, daß das auf Grund der Verordnung: Hr 99 Anl Hr 15 bestehende Zahlungsverbot durch die An-ordnung Hr 1 zur Verordnung Hr. 99 mit Wirkung vom 1« April 1948 aufgehoben worden sei« Die Antwort des BCO vom 1» Oktober 1948 könne deshalb auch hur so ausgelegt .werden, daß sie entgegen der in der Anfrage vertretenen Auffassung generell von dem Fortbestand des Auszahlungsverbotes der Verordnung Hr 99 ausgehe und deshalb .jegliche Zahlung an nichtbeschäftigte Biese durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist zutreffend« Sie findet ihre Bestätigung in den nachfolgenden Unterhandlung«m der Beklagten mit dem BCO, die, wie das Berufungsgericht fests;ellt, sich im wesentlichen darauf beschränkten, das Auszahlungsverbot, wenigstens für die Kriegsgefangenen zu mildern, und die nach anfänglichem Widerstand des BCO schließlich zu. dem Ergebni s führten, daß das Auszahlungsverbot an die Kriegsgefangenen unc, deren Angehörige in Höhe von 50 $6 des Gehalts aufgehoben wurde/ Daraus ist zu entnehmen, daß das BCO. Bann kam; aber, wie das Berufungsgericht zutreffend .ausführt, der Erklärung vom 2« August 1949 auch kein anderer Sinn beigelegt werden, als daß sie sich unter Aufrechterhaltung des Auszahlungsvexbotes im übrigen auf die Freigabe der Auszahlung an Kriegsgefangene beschränken sollte, ihr also eine generelle Aufhebung 'des Auszahlungsverbotes der Verordnung Br 99 Aul Ziffer 15 nicht entnommen werden kann«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DienstBCOVerordnungZahlungBrHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 2fe. Oktober 1956 Pieser, Justizangesteliter, als Urkundsbeafiter der Geschäftsstelle
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I m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
2365 £»//
1)	der Witwe H:.ldegard C
2)	des Anton $
3)	der Ingrid
 in ungeteilter vertreten durch
, geborenl 0 ■■■■, geboren
 Erbengemeinschaft zu2 und 3» gesetzlich
 Kläger, Be Prozeßbevoll
 rufungsbeklagte und Revisionskläger, niächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Deutsche B direktion, Harnt
 Beklagte
Prozeßbevölli
 ihre Mutter, die Klägerin zu 1,
gegen
 ijndesbahn, vertreten durch die Bundesbahn-urg-Altona, MuseumstraBe 39,
BWrufungsklägerin und Revisionsbeklagte * «
er: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» jffeber, Br. Arndt und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
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Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Hamburg vom 20. Januar 1955 wird ztir ickgewie sen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der Erblasser der Kläger, Anton QflBf, 1st mit Urkunde vom 22* Januar 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Weichenwärter ernannt worden» Als solcher war er vor der Kapitulation im Bezirk der ehemaligen Heichsbahndirektion Danzig tätig. Nach seiner Flucht aus des* 0§ten wurde er später von der Eisenbahndirektion Hamburg übernommen und zur Bahnpolizei abgeordnet. Diese Abordnung wurde am 4. November 1947 aufgehoben, weil qpp| in dem Verdacht stand, sich eines Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Am 8. November 1947 wurde er in Untersuchungshaft genommen und am 27* September 1948 von der Strafkammer Hamburg unter Aufhebung des ihn wegen Diebstahls und Gewahrsamsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilenden Erkenntnisses des Amtsgerichts Hamburg wegen Hehlerei zu einer durch die Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Gefängnisstrafe von zwei Wochen verur-teilt. Darauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 25»Januar 1949 CgpP mil, daß er mit Wirkung vom 1. Februar 1949 aus dem Beamtenveihältnis im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung entlassen werde. Für die Zeit bis zu dem 51. Dezember 1947 erhielt CflBpsein Gehalt ausgezahlt« Für die spätere Zeit weigerte die Beklagte die Gehaltszahlung unter Berufung auf das Gehaltszahlungsverbot gemäß Ziffer 15 der Verordnung Nr 99 der Britischen Militärregierung (ABI BrMilBeg 589) jbezüglich der Beamten, die keinen Dienst verrichteten». |
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Mit der Klage verlangen die Kläger als Erben des nach de? Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verstorbenen Anton GflPP Ihres Ehemannes bezw. Vaters, von der Beklagten Nachzahlung des Gehalts für die Zeit vom 1. April 1948 bis 51» Dezember 2948 in Höhe von.1.524,60 DM. Die Beklagte, die
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Abweisung der Klage beantragt hat, stellt nicht in Abrede,' daß. dasAiszahlungsv erbot nach Ziffer 15 der Verordnung Nr 99 gemäß Anordnung Nr 1 zur Verordnung Nr 99 (ABI BrMilReg 819) von der^Biitischen Militärregierung mit Wirkung vom 1. April 1948 aufgehoben worden ist« Banach habe aber die bizonale Dienststelle, das Bipartite Control Officer Rail Branch (BCO), auf Anfrage dee Head Railway Inspectorate Hamburg äm 1. Ok-tober 1946 entschieden, daß die Anordnung Nr 1 zur Verordnung Nr 99 als zonale Verordnung der Militärregierung die Reichsbahn in der Bizone nicht betreffe und daß Zahlungen unter keinen Umständen zulärsig seien« Auf Anweisung* des Bipartite Control Office sei diese Entscheidung vom 1« Oktober. 1948-
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durch das Head Railway Inspectorate Hamburg der Reichsbahndirektion Hamburg mit Schreiben vom 5* Oktober 1948 mitgeteilt worden« Bas Schreiben vom 5* Oktober 1948 hat in der Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Betr.: Zahlung von Gehältern, Lähmen usw«, Kriegsge-j fangene.
! Unter Bezugnahme auf die Unterredung zwischen Reidhsbahnrat WoflBH|Mp und Mr AflpKvom 17* September 1948 und das hier vorliegende Protokoll darüber, erging vom'Chief, Rail Bfllfc, die folgende Mitteilung:
I	’	•	•	'	*	.
I "Bitte teilen Sie. der RBB Hamburg mit, daß die j zonale Verordnung der Militärregierung die Reichs-| . bahn in der Bizone nicht betrifft, und daß Zahlungen unter keinen Umständen zulässig sind«"
Allerdings, so fährt die Beklagte fort,.sei die Entscheidung vom 1. Oktober 1948 wiederum durch eine den Rechtsstreit Zwahr gegen Deutsche Reichsbahn - 3 0 55/49 Landgericht Hamburg -betreffende Mitteilung des Bipartite Control Office, Rail B^ppvon 2. August 1949 zurückgezogen worden. Das Schreiben vom 2. August 1949 lautet übersetzt folgendermaßen:
"Bet:*.: Zivilsachen, die Mil.Gov«Befehle berühren L.G.
Hamburg 3 0 55/49 - Zwahr vs. Deutsche Reichsbahn
*:;;. Ans S
■Deutsche Reichsbahn
 Hauptverwaltung
Offenbach
 In der Anlage mil; obiger Sa Office vertx völlig deutec dieses Offic zurückgezogen
 Überreichen wir Ihnen den im Zusammenhang
 che entstandenen Schriftwechsel. Dieses
 itt den Standpunkt, daß die Erledigung eine
 che Angelegenheit darsteilt und der Einwand
e (siehe Schreiben vom 1. Oktober 1948) wird n
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 Nach Auffassung :2. August 1949 aber nur Kriegsge|f 'im Palle iaus anderen Gründla;
und
 Das Landgerip Zahlung von 1.5:42 klagten ist zurü ider Bundesgericht i- III ZE 96/51 -Sache, zur anderweit Dberlandeegericht aeuten Verhandlung ier Beklagten die
r Beklagten betrifft das Schreiben vom demnach die Aufhebung des Zahlungsverbots angene bezw. deren Familienangehörige wie cht dagegen Beamte wie	die	sich
n nicht in Ausübung ihres Amtes befanden.
ht hat die Beklagte antragsgemäß zur ,60 DM verurteilt» Die Berufung der Be-cigewiesen worden. Auf ihre ftevisibri hat shof das Urteil vom 30. Dezember' 1952 las Berufungsurteil aufgehoben und die ten Verhandlung und Entscheidung an das zurückverwiesen. Dieses hat nach der er-und der Beweisaufnahme auf die Berufung Klage abgewiesen.
;v.wMit der Revi sion verfolgen die Kläger ihren Klageenr krag weiter. Die pekiagte beantragt die Zurückweisung 4er Revision.
Entscheidungsgründe s
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Die Revision] stellt nicht in Abrede, daß die Verordnung Kr 99 auch die Rejlchsbahnbeamten umfaßt, sie ist aber der Auffassung, das A^iszahlungsverbot der Verordnung Nr 99 An-ang Ziffer 15 treffe auf den Fall der Kläger überhaupt nicht u. Der Sinn dieser Verordnung sei gewesen, zu verhindern, aß an solche Personen Zahlung geleistet werde, die aus irgend einem Grund zur Verrichtung von Dienstleistungen im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses nicht in der Lage ,gewesen seien. Dabei sei in erster Linie an Flüchtlinge,
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Kriegsgefangene und ähnliche Personen gedacht; die Verordnung sei aber nicht dazu bestimmt gewesen, eizier Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens vorzugreifen; es gehe deshalb nicht! an, daß sich die Beklagte auf die Verordnung Nr 99 berufe in Einern Pall, in dem sie den Beamten selbst an der Ausübung dfes Dienstes verhindere.
Diese
 Ordnung Nr Auffassung
 Rüge ist nicht begründet,. Der Wortlaut der Ver-
99 Anl Ziff 15 spricht ausdrücklich gegen die der Revision. Nach diesem Wortlaut sollte das Auszahlungbverbot der Verordnung Nr 99 für alle Fälle gelten, in denen Beamte .^entweder auf Grund einer Anordnung der Militärregierung oder aus sonstigen Gründen (otherwise) sich • * » 4,
nicht in der Ausübung ihres Amtes befinden". Zu den "sonstigen Gründen" gehören somit nicht nur die* für die Nachkriegszeit typischen Fälle der Nichtbeschäftigung, sondern auch • -
alle sonstigen Fällen in denen ein Beamter seinen Dienst nicht ausübt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind (gesetzliche Feiertage, genehmigter Urlaub und Krankheit). Durch dieses Auszahlungaverbot wird auch nicht, wie die Revision meint, .ein etwa bestehendes.Dienstverhältnis aufgehoben, ec ist vielmehr nur für den Zeitraum der Kicht-beschäftigung "als beendet anzusehen". Im übrigen war es auch die Revision meint, die Beklagte, die den Rechts-der Kläger an der Ausübung seines Dienstes ver-dieser war vielmehr - jedenfalls für den größeren
 nicht, wie
 Vorgänger
hinderte;
Teil des Zeitabschnittes, in dem er seinen Dienst nicht äus-übte - in Untersuchungshaft, konnte also seinen Dienst aus Gründen, ruf die die Beklagte keinen Einfluß hatte, damals nicht vergehen.
2. Die revision trägt weiter vor, dem BCO habe keine Gesetz-gebungsbej'ugnis zugestanden. Es habe deshalb weder deutsche
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Gesetze noch die gen abändern ode
 Dieser Vort gestellt bleiben bizonale Behörde tischen Militärrte bindlich anzuerks Railway Inspector diese jedenfalls konnte neben äen Besätzungsstelle treffen; das war
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Anordnungen der Alliierten Militärregierun-c außer Kraft setzen können«
rag liegt neben der Sache» Es kann dahin-ob und in welchem Umfang' das BCO als das Recht hatte, Verordnungen der Bri-gierung fUr deinen Bereich als nicht ver-nnen« Seine Weisungen an das zonale Head ate und die Deutsche Reichsbahn waren für bindend, denn nach der’ Bildung der Bizone zonalen Behörden auch die entsprechende kraft Besatzungsrechtes derartige Maßnahmen hier das BCÖ.
5« Es kommt souit, worauf der Senat in'dem Urteil vom .Oktober 1952 bereits abgestellt hat/darauf an, welche Auslegung den Erklärungen des BCO vom 1./5« Oktober 1948 und 2. August 1949 zu geben ist*
Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Erklärung vom l*/5. Oktober 1948 der Auffassung, daß sie generell * von der Portgeltung des Auszahlungsverbotes der Verordnung Hr 99 für die Reichsbahn in. der Bizone ausgehe und daher auch generell verbiete, entgegen diesem Auszahlungsverbot Zahlungen zu leinten« Das Berufungsgericht schließ!? das daraus, daß die Anfrage des Railway Inspectorate Hamburg vom 27* Septembe]* 1948	-	•«	sich	.zwar	mit der
 Zahlung von Löhnun und Gehältern an Kriegsgefangene befasse, dabei aber, davon ausgehe, daß das auf Grund der Verordnung:
Hr 99 Anl Hr 15 bestehende Zahlungsverbot durch die An-ordnung Hr 1 zur Verordnung Hr. 99 mit Wirkung vom 1« April 1948 aufgehoben worden sei« Die Antwort des BCO vom 1» Oktober 1948 könne deshalb auch hur so ausgelegt .werden, daß sie entgegen der in der Anfrage vertretenen Auffassung generell von dem Fortbestand des Auszahlungsverbotes der Verordnung Hr 99 ausgehe und deshalb .jegliche Zahlung an nichtbeschäftigte
 
Beamte, also stellt wurde,
 auch an Kriegsgefangene, derentwegen die Anfrage ge-als unzulässig verbiete«
Biese durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist zutreffend« Sie findet ihre Bestätigung in den nachfolgenden Unterhandlung«m der Beklagten mit dem BCO, die, wie das Berufungsgericht fests;ellt, sich im wesentlichen darauf beschränkten,
*	•	i
das Auszahlungsverbot, wenigstens für die Kriegsgefangenen zu mildern, und die nach anfänglichem Widerstand des BCO schließlich zu. dem Ergebni s führten, daß das Auszahlungsverbot an die Kriegsgefangenen unc, deren Angehörige in Höhe von 50 $6 des Gehalts aufgehoben wurde/ Daraus ist zu entnehmen, daß das BCO. im übrigen ,an der Fortgeltung des Auszahlungsverbotes festgehalten hat.
Bann kam; aber, wie das Berufungsgericht zutreffend .ausführt, der Erklärung vom 2« August 1949 auch kein anderer Sinn beigelegt werden, als daß sie sich unter Aufrechterhaltung des Auszahlungsvexbotes im übrigen auf die Freigabe der Auszahlung an Kriegsgefangene beschränken sollte, ihr also eine generelle Aufhebung 'des Auszahlungsverbotes der Verordnung Br 99 Aul Ziffer 15 nicht entnommen werden kann«
4« Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Kostenentscheiiung beruht auf § 97 ZPO.
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