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BGH · Ill ZR 64/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 64/54

17, August 1946 wurde der Kläger zu dem Hauptmann der Schutzpolizei befördert und mit Wirkung vom 1. Unter dem 23° Dezember 1949 würde dem Kläger eine Ernennungsurkunde ausgehändigt, nach der er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Polizeioberinspektor ernannt wird. Hach Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- V Westfalen vom 11, August 1953 (GVB1 S 330) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wurde festgestellt, dass der Kläger auf Grund der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24? 1o August 1948 sogleich auf 6»000 RM aufgestiegen wäre, erfolgte der Aufstieg in Besoldungsgruppe A 3 b (ohne Untergruppen) infolge des Wegfalles der Untergruppe gemäss §§ 1, 3 Abs 1 der Verordnung vom 24« Februar 1948 erst auf 5»200, 5.400, 6.000 RM. Den Unterschiedsbetrag von 5.366,88 DM, berechnet für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die zunächst verklagte Polizeibehörde des Regierungsbezirkes Münster zur Zahlung dieses Betrages verurteilt und den Zinsanspruch abgewiesen Im Berufungsverfahren ist das Land Kordrhein-Westfalen infolge Umorganisation der Polizei anstelle der bisher verklagten Polizeibehörde getreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung-des Klägers auch den Zinsanspruch zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, wie die Bestimmung in § 37 der 3.» SparVO des Landes Hordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVB1 NRhWf 1949 S 29) auszulegen ist, nach welcher die Pölizeibeam-ten nach der Verordnung vom 24» Februar 1948 zu besolden sind. Das beklagte Land.ist der Auffassung, für die in. April 1948, der Üag, an dem diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten sollte. Der Kläger ist der Meinung, Stichtag für die Überleitung sei der 1». In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen läge in der Sache Bissing gegen das Land Hordrhein-Westfalen - III ZR 67/54 - hat der Senat ausgeführt, dass die 3« .SparVerordnung im Sinn des Klä- Ist Stichtag für „die Überleitung der 1, April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom .24. Uer Kläger hat also auch für die Zeit vom 1. Die Zubilligung von Brozesszinsen entspricht der Rechtsprechung des Senats, BGrHZ 10, 125• Demnach ist die Revision als unbegründet zurüclczuweisen«.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandVerordnungBesoldungsgruppeBrGrundgehaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 64/54
Verkündet-
am 28» April 1955
justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 O'O
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Kordrhein-Westfa^n^vertreten durch den Regierungspräsidenten in MflHHB (Westf.) ,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen den
 Bolizeioberko (Westf.),
r Heinrich K strasse
m
Klägers, Berufungsbeklagten, Ah-Schlussberufungsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat 'des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 14« April 1955 unter Mitwirkung .des, Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel? Br. Weber, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des "8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hainm (Westf.) vom ■ 26. “Januar 1954 wird zurückgewiesen.

Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen
, ■*</*/ .-*>
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der am 9« Januar 1897 geborene Kläger wurde ab 10. April 1945 wieder im Polizeidienst beschäftigt; am
16,	Mai 1945 wurde er zu dem Polizeioberleutnant ernannt* Am
17,	August 1946 wurde der Kläger zu dem Hauptmann der Schutzpolizei befördert und mit Wirkung vom 1. August 1946 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A3 b eingewiesen.
Sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3b * wurde auf den 1. August 1946 festgesetzt. Sein Grundgehalt betrug 4.800,^- HM und hätte in der zweiten Dienstaltersstufe äb 1. August 1948 6.000,— DM betragen. Unter dem 23° Dezember 1949 würde dem Kläger eine Ernennungsurkunde ausgehändigt, nach der er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Polizeioberinspektor ernannt wird. Hach Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- V Westfalen vom 11, August 1953 (GVB1 S 330) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in seiner bisherigen Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen. Die Urkunde wurde ~ ihm am 10. November 1953 ausgehändigt. Der Kläger trägt jetzt die Dienstbezeichnung Polizeioberkommissar.
In einem. Schreiben der Polizeibehörde des Regierungs-, bezirkes Münster vom 15. Juli 1948 wurde festgestellt, dass der Kläger auf Grund der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24? Februar 1948 (Haushaltsund Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1948 S 23) aus Besoldungsgruppe Ä 3 b (Untergr.) bei gleichblei-bendem Besoldungsdienstalter vom 1. August 1946. in Besoldungsgruppe A 3 b übergeführt sei.
Während der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 3b (Untergr.) aus einem Grundgehalt von 4.800 RM am
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1o August 1948 sogleich auf 6»000 RM aufgestiegen wäre, erfolgte der Aufstieg in Besoldungsgruppe A 3 b (ohne Untergruppen) infolge des Wegfalles der Untergruppe gemäss §§ 1, 3 Abs 1 der Verordnung vom 24« Februar 1948 erst auf 5»200, 5.400, 6.000 RM. Der Kläger erhält nach dieser Regelung also geringere Gehaltsbezüge, als sie ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Untergruppe der Besoldungsgruppe A 3 b nach dem Reichsbesoldungsgesetz von 1927 und der Besoldungsordnung A von 1943 züstanden.
Den Unterschiedsbetrag von 5.366,88 DM, berechnet für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. März 1933 nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung, macht der Kläger mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat die zunächst verklagte Polizeibehörde des Regierungsbezirkes Münster zur Zahlung dieses Betrages verurteilt und den Zinsanspruch abgewiesen Im Berufungsverfahren ist das Land Kordrhein-Westfalen infolge Umorganisation der Polizei anstelle der bisher verklagten Polizeibehörde getreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung-des Klägers auch den Zinsanspruch zugesprochen.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.“ .	\	'
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24. Pehruar 1948 verneint, weil dem In-
 
nenminister und dem Finanzminister des beklagten Landes, die diese Verordnung erlassen haben, zu einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe» Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senates im Rechtsstreit Kosch / Polizeibehörde des Regierungsbezirks Münster (III ZR 66/50 - an Verkündungsstatt zugestellt am 27o November 1952), der den gleichen Sachverhalt wie der vorliegende Rechtsstreit betraf und zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden ist. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht aufzugeben.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr davon ab, wie die Bestimmung in § 37 der 3.» SparVO des Landes Hordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVB1 NRhWf 1949 S 29) auszulegen ist, nach welcher die Pölizeibeam-ten nach der Verordnung vom 24» Februar 1948 zu besolden sind. Das beklagte Land.ist der Auffassung, für die in.
.§ 3 dieser Verordnung -geregelte Überleitung der Polizeibeamten, die bisher in Untergruppen eingewiesen waren, in Besoldungsgruppen ohne Untergruppen sei massgebender Stichtag der, 1. April 1948, der Üag, an dem diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten sollte. Der Kläger ist der Meinung, Stichtag für die Überleitung sei der 1». Aphil 1949» äer Tag, von dem ab nach § 44 Abs 2 der 3. SparVO Kürzungen von Dienstbezügen auf Grund dieser Verordnung wirksam werden.	>	’
In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen läge in der Sache Bissing gegen das Land Hordrhein-Westfalen - III ZR 67/54 - hat der Senat ausgeführt, dass die 3« .SparVerordnung im Sinn des Klä-
 
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gers auszulegen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses zur Veröffentlichung bestimmte Urteil verwiesen. Was dort gesagt ist, gilt auch hier.
Ist Stichtag für „die Überleitung der 1, April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom .24. Februar 1948-in Verbindung mit § 37 der 3. SpärVO der Besitzstand "gewahrt geblieben, den er am 1. April 1949 hatte. Er ist vom 1. April 1949 an also nach^'^inbm Grundgehalt von 6.000 UM zu besolden, unter Aufrücküng auf '6 ?400 UM ab 1. August 1950 und auf 6.700 UM ab 1. August 1952.
Uie Bestimmung in § 42 Abs 3 Satz 2 der 3. SparVO, wonach Deistungen, die nach dieser Verordnung entfallen, künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken sind, ist hier nicht anwendbar. Denn das Grundgehalt von 6.000 UM entfällt eben vom 1. April 1949 ab nicht. Uer Kläger hat also auch für die Zeit vom 1. August 194,8 bis zu dem 31. März 1949 Anspruch auf Besoldung nach einem Grundgehalt von 6.000 UM.
Da die Berechnung der Klageforderung der Höhe nach nichts bestritten ist, ist der Klage mit Hecht stattgegeben worden. Die Zubilligung von Brozesszinsen entspricht
 der Rechtsprechung des Senats, BGrHZ 10, 125• Demnach ist die Revision als unbegründet zurüclczuweisen«. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr0 Greifer	Rietschel	Dr„	Weber
^ Wolany	Pr.	Beyer