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BGH · III ZR 63/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 63/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. wurm und die Richterin Dr. Deppert am 16. Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. 1. Nach Auffassung der Revision ist der Umlegungsplan insgesamt rechtswidrig, weil der Umlegungszweck, zur Erschließung des Plangebiets bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB), im Streitfall nicht erreichbar gewesen sei. Die Zielsetzung des Umlegungsverfahrens, für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen, muß sich vielmehr auf das Umlegungsgebiet als Ganzes beziehen (BGHZ 113, 139, 145 f m.w.N.). Das kann es rechtfertigen, auch solche (bebauten) Grundstücke in die Umlegung einzubeziehen, deren Zuschnitt zwar unverändert bleibt, die aber entsprechend dem mit der Umlegung verfolg- Diese Straße ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, erst durch den Umlegungsplan so gestaltet worden, daß sie den Anforderungen des Bebauungsplans - auch hinsichtlich ihrer Ausbaubreite - entspricht. b) Die Revision sieht einen rechtserheblichen Mangel des Umlegungsplans darin, daß im Umlegungsgebiet gelegene, der Beteiligten zu 13 gehörende Flächen entsprechend einer zwischen dieser und der beteiligten Gemeinde getroffenen Vereinbarung (bisher) nicht parzelliert worden sind, obwohl der Bebauungsplan eine solche Parzellierung vorsieht. Allerdings kann eine Rechtsverletzung zu Lasten der Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Punkt nicht mit der Begründung verneint werden, der behauptete Mangel könne allenfalls zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Umlegungsplans führen. Als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) wirkt die Umlegung in vielfacher Weise umformend und beschränkend auf die Eigentumspositionen der Betroffenen ein. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision geg®n die Festsetzung eines Flächenbeitrages von 30 % zu Lasten der Beteiligten zu 1 und 2.Der Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 BauGB soll die den betroffenen Eigentümern durch die Umlegung erwachsenen Vorteile ausgleichen (Senatsurteil BGHZ 93, 103). Insbesondere ist die Annahme der Sachverständigen, durch die Umlegung habe sich der AufSchließungszeitraum deutlich verkürzt, nicht deswegen unzutreffend, weil sich das Umlegungsverfahren über mehrere Jahre hingezogen hat. Der Revision kann schließlich auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Wegeparzelle Flurst.-Nr. 4738/4, die das den Beteiligten zu 1 und 2 zugeteilte Grundstück Flurst.-Nr. 4738/5 erschließt, hätte nicht der beteiligten Gemeinde zugeteilt werden dürfen, sondern als Eigentümerweg ausgewiesen werden müssen. Solche Flächen sind vorweg aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; sogenannter Flächenabzug, der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den Flächenbeitrag anzurechnen ist). Mit dieser Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen abgefunden (§ 55 Abs.3 BauGB), und zwar grundsätzlich unabhängig vom Umfang der eingebrachten Flächen (Stemmier /Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 55 Rn. 11). Eine entsprechende Verpflichtung der Umlegungsstelle läßt sich insbesondere nicht aus den auch für die Umlegung geltenden Verfassungsgrundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit der Mittel herleiten (s. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beteiligten zu 1 und 2 erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 221 BauGB Art. 14 GG § 58 BauGB
GrundstückBeteiligteFlächeZuteilungBauGBGemeindeUmlegungRevision

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 63/93
vom 16. Dezember 1993 in der Baulandsache
 betreffend das Umlegungsverfahren "Am Seegraben - Südlich der Trierer Straße" in der Gemeinde Karlstein am Main
 Beteiligte:
1. Emil K|
An der Ki
2. Maria Kl
 Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr.
3.. Gemeinde Ka^BHHHIHB'
• vertreten durch den ersten Bürgermeister,
 Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
 Umlegungsausschuß der Gemeinde Kd vertreten durch den Vorsitzenden,
5.
Detlef Am Kin
6. Karin S|
I, ebenda.
2
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
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3
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
s/6
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. wurm und die Richterin Dr. Deppert am 16. Dezember 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. April 1993 - U 2/92 Bau - wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Streitwert: 102.189 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Nach Auffassung der Revision ist der Umlegungsplan insgesamt rechtswidrig, weil der Umlegungszweck, zur Erschließung des Plangebiets bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB), im Streitfall nicht erreichbar gewesen sei. Damit kann sie nicht durchdringen.
a) Der Umlegungszweck wird nicht dadurch verfehlt, daß 26 der bebauten Flächen aus dem Umlegungsverfahren unverändert hervorgegangen sind.
Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, erfordert die Zweckbestimmung der Umlegung nicht stets, daß der tatsächliche Zuschnitt eines jeden einzelnen Grundstücks verändert wird. Die Zielsetzung des Umlegungsverfahrens, für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen, muß sich vielmehr auf das Umlegungsgebiet als Ganzes beziehen (BGHZ 113, 139, 145 f m.w.N.). Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Erschließungsumlegung, um die es im Streitfall geht, besonderes Gewicht zu. Das kann es rechtfertigen, auch solche (bebauten) Grundstücke in die Umlegung einzubeziehen, deren Zuschnitt zwar unverändert bleibt, die aber entsprechend dem mit der Umlegung verfolg-
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ten Zweck erstmalig ausreichend erschlossen werden sollen.
So verhält es sich hier vor allem mit den östlich der Straße An' der Ki^H gelegenen bebauten Grundstücken. Diese Straße ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, erst durch den Umlegungsplan so gestaltet worden, daß sie den Anforderungen des Bebauungsplans - auch hinsichtlich ihrer Ausbaubreite - entspricht. Das war auch deswegen erforder-lieh, weil die im Zuge der Umlegung weitgehend neu geschaffene Straße Seegraben auch über die Straße An der Kipp erreichbar ist, dieser mithin eine über den unmittelbaren Anliegerbereich hinausgehende Erschließungsfunktion zukommt. Damit haben auch die östlich dieser Straße gelegenen Grundstücke einen ihre Einbeziehung in das Umlegungsverfahren rechtfertigenden Vorteil erfahren.
b) Die Revision sieht einen rechtserheblichen Mangel des Umlegungsplans darin, daß im Umlegungsgebiet gelegene, der Beteiligten zu 13 gehörende Flächen entsprechend einer zwischen dieser und der beteiligten Gemeinde getroffenen Vereinbarung (bisher) nicht parzelliert worden sind, obwohl der Bebauungsplan eine solche Parzellierung vorsieht. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
Allerdings kann eine Rechtsverletzung zu Lasten der Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Punkt nicht mit der Begründung verneint werden, der behauptete Mangel könne allenfalls zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Umlegungsplans führen.
Da der von der Beteiligten zu 13 geleistete Flächenbeitrag dem Umlegungsgebiet als Ganzem zugute gekommen ist, hätte ein der Zuteilung der Flächen der Beteiligten zu 13 anhaf-
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tender Mangel Auswirkungen auf den Bestand des gesamten Plans.
Ebensowenig kann der Revision entgegengehalten werden, eine gleichheitssatzwidrige Begünstigung der Beteiligten zu 13 könne die Beteiligten zu 1 und 2 in keinem Fall in ihren Rechten verletzen. Als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) wirkt die Umlegung in vielfacher Weise umformend und beschränkend auf die Eigentumspositionen der Betroffenen ein. Solche Einwirkungen können vor Art. 14 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines rechtmäßigen Umlegungsplans erfolgen. Ist der Plan insgesamt rechtswidrig, so kann dies im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich jeder von einer umlegungsbedingten Eigentumsbeschränkung Betroffene geltend machen.
Der Revision kann jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die (bisher) vereinbarungsgemäß unterbliebene Parzellierung der genannten Teilflächen stelle einen inhaltlichen Mangel des Umlegungsplans dar, der dessen Aufhebung zur Folge haben müsse. Der Plan begegnet - auch nach Ansicht der Revision - insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als er die Zuteilung von Grundflächen an die Beteiligte zu 13 zu dem Gegenstand hat, die ihrerseits den vollen Fläcjienbeitrag von 30 % geleistet hat. Offengeblieben ist lediglich die - im Bebauungsplan vorgesehene - innere Erschließung der beiden Teilflächen. Diese Unterlassung beruht indessen auf einer nach Zustellung des Umlegungsplans zwischen der Gemeinde und der Beteiligten zu 13 getroffenen Vereinbarung. Sie stellt keinen dem Plan selbst anhaftenden Fehler dar, sondern eine
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Abweichung vom Bebauungsplan, die die Anfechtung des Umlegungsplans nicht rechtfertigen kann und die die Beteiligten zu 1 und 2 auch sonst nicht in eigenen Rechten verletzt.
2.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision geg®n die Festsetzung eines Flächenbeitrages von 30 % zu Lasten der Beteiligten zu 1 und 2. Der Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 BauGB soll die den betroffenen Eigentümern durch die Umlegung erwachsenen Vorteile ausgleichen (Senatsurteil BGHZ 93, 103). Das Berufungsgericht bewertet den Umlegungsvorteil der Beteiligten zu 1 und 2 mit 30 % der eingeworfenen Fläche. Es folgt damit den Ausführungen der Sachverständigen, die für die Einwurfsfläche (Qualität: Brutto-Rohbauland) einen Wert von 115 DM/qm und für die zukünftige Zuteilungsfläche (Qualität: Netto-Rohbauland) einen solchen von 165 DM ermittelt haben. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Annahme der Sachverständigen, durch die Umlegung habe sich der AufSchließungszeitraum deutlich verkürzt, nicht deswegen unzutreffend, weil sich das Umlegungsverfahren über mehrere Jahre hingezogen hat. Sie wird vielmehr durch die Erkenntnis bestätigt, daß angesichts der Lage und Gestalt zahlreicher Grundstücke im Kernbereich des Plangebiets die Aussicht, eine einvernehmliche Bodenordnung auf privater Grundlage unter Einschluß der erforderlichen Flächenabtretungen zu erreichen, von vornherein fragwürdig erscheinen mußte.
3.	Der Revision kann schließlich auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Wegeparzelle Flurst.-Nr. 4738/4, die das den Beteiligten zu 1 und 2 zugeteilte Grundstück
 Flurst.-Nr. 4738/5 erschließt, hätte nicht der beteiligten Gemeinde zugeteilt werden dürfen, sondern als Eigentümerweg ausgewiesen werden müssen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans handelt es sich bei dieser Stichstraße um eine öffentliche Verkehrsfläche. Solche Flächen sind vorweg aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; sogenannter Flächenabzug, der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den Flächenbeitrag anzurechnen ist). Mit dieser Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flächen abgefunden (§ 55 Abs. 3 BauGB), und zwar grundsätzlich unabhängig vom Umfang der eingebrachten Flächen (Stemmier /Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 55 Rn. 11). Das entspricht einem anerkannten Grundsatz des städtebaulichen Umlegungsrechts (Stemmler/Otte aaO m.w.N.). Für eine Zuteilung der dem Flächenabzug unterliegenden öffentlichen Verkehrs flächen an private Grundstückseigentümer ist danach kein Raum. Sie würde sowohl dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als auch dem mit solchen Zuteilungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Eine entsprechende Verpflichtung der Umlegungsstelle läßt sich insbesondere nicht aus den auch für die Umlegung geltenden Verfassungsgrundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit der Mittel herleiten (s. dazu Senatsurteil vom 10. November 1983 - Ill ZR 131/82 = DVB1. 1984, 337, 338).
Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Umlegungsstelle habe die Wegeparzellen Flurst.-Nr. 4735/5 und 4742/15 ebenfalls privaten Eigentümern zugeteilt. Das trifft für beide Parzellen nicht zu; sie sind ausweislich des Umle-
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gungsverzeichnisses (Ziffer 1 Bl. 2) der beteiligten Gemeinde zugeteilt worden.
4.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beteiligten zu 1 und 2 erkennen.
Krohn		Engelhardt		Rinne
	Wurm		Deppert