Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Ah>s. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die am 31. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 63/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit EberhardKlBI, Sfl^H^HEstraße 8, M| Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Firma dB DflHHk GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Horst G. Rudolf und Jürgen W| Straße ] Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1989 - 3 U 1483/87 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Ah>s. 1 ZPO). Streitwert: 101.250 DM 3 33 Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Revision nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die am 31. Dezember 1978 vereinbarten Darlehensschulden des Beklagten nicht getilgt, sondern am 19. März 1980 zu dem Gegenstand der neuen Darlehensverträge gemacht worden; die Schreiben vom 19. März 1980 hätten nur ausschließen sollen, daß der Beklagte auch noch aus den früheren Darlehensurkunden in Anspruch genommen werden könne. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne