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BGH · III ZR 63/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 63/89

Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Ah>s. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die am 31. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

FeststellungMärzProzeßbevollmächtigteKrohnZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 63/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 EberhardKlBI,
Sfl^H^HEstraße 8, M|
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Firma dB DflHHk	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Horst G. Rudolf	und	Jürgen	W|
Straße	]
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
WII

2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1989 - 3 U 1483/87 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Ah>s. 1 ZPO).
Streitwert: 101.250 DM
3
33
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Revision nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die am 31. Dezember 1978 vereinbarten Darlehensschulden des Beklagten nicht getilgt, sondern am 19. März 1980 zu dem Gegenstand der neuen Darlehensverträge gemacht worden; die Schreiben vom 19. März 1980 hätten nur ausschließen sollen, daß der Beklagte auch noch aus den früheren Darlehensurkunden in Anspruch genommen werden könne.
Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne