Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 6. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). November 1978 (aaO) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein entschädigungspflichtiger Minderwert darin gefunden werden kann, daß eine für das ursprüngliche Grundstück zulässige und der Natur der Sache nach vernünftige Nutzungsmöglichkeit nach der Zerschneidung für die Restflächen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben ist und dies vom gesunden Grundstücksverkehr wertmindernd berücksichtigt wird. Eine dahingehende Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht nach eingehender Beweisaufnahme nicht bestätigt gefunden. Ohne Rechtsfehler hat es berücksichtigt, daß das nördliche 'Flurstück 41/I inzwischen vom Kläger aus seinem Betrieb ausgegliedert und vermietet worden ist. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Entwertung des südlichen Flurstücks 41/3 verneint hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Zur eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition des Klägers hat - wie der Senat im Urteil vom 9. Das hat das Berufungsgericht bedacht und eine derartige entschädigungspflichtige Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat hat die erhobenen Verfahrensrügen geprüft; sie greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF m 7.» Mas BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Autoverwertung Franz Weg H, Fi t - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■- gegen den Kreis RflHHBB-£■■■■■■, vertreten durch den Kreisausschuß, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion KflB, AjBPstraße ■ - ■ , K£B, - Prozeßbevollraächtigter: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt ■■■■ - & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 6. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Januar 1985 - 11 U 67/79 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 47.656,— DM. Gründe : 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 9. November 1978 (III ZR 91/77 = WM 1979, 168) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grund« sätze ist nicht geboten. 2. Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend dem Senatsurteil vom 9. November 1978 (aaO) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein entschädigungspflichtiger Minderwert darin gefunden werden kann, daß eine für das ursprüngliche Grundstück zulässige und der Natur der Sache nach vernünftige Nutzungsmöglichkeit nach der Zerschneidung für die Restflächen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben ist und dies vom gesunden Grundstücksverkehr wertmindernd berücksichtigt wird. Eine dahingehende Behauptung des Klägers hat das Berufungsgericht nach eingehender Beweisaufnahme nicht bestätigt gefunden. Ohne Rechtsfehler hat es berücksichtigt, daß das nördliche 'Flurstück 41/I inzwischen vom Kläger aus seinem Betrieb ausgegliedert und vermietet worden ist. Sachverständig beraten hat es eine besonders gute Eignung dieser Fläche zur Pkw-Verwertung angenommen. Demgegenüber war das Flurstück früher vornehmlich zur Lkw- und Omnibusverwertung benutzt worden. Daß diese Nutzungsänderung zu einer Wertminderung geführt hat, hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint. Das ist nicht zu beanstanden. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Entwertung des südlichen Flurstücks 41/3 verneint hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. j - h - Zur eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition des Klägers hat - wie der Senat im Urteil vom 9. November 1978 (aaO) ausgeführt hat - auch die geschlossene Lage seines Betriebes gehören können. Das hat das Berufungsgericht bedacht und eine derartige entschädigungspflichtige Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers rechtsfehlerfrei verneint. Als Entschädigung für Betriebserschwernisse infolge der Durchschneidung der einheitlichen Betriebsfläche hat das Berufungsgericht lediglich einen Betrag von 5.000,— DM für berechtigt erachtet. Dieses aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Bei der Grundstücksbewertung hat das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Kiesgewinnung schon deshalb außer Betracht lassen dürfen, weil wegen der örtlichen Verhältnisse ein Kiesabbau wirtschaftlich unrentabel gewesen wäre. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil einen revisionserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat hat die erhobenen Verfahrensrügen geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO). Krohn Werp Kroner Rinne Haistenberg