Die vorherige Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WWO gegen die Festsetzung einer Enteignungsent-Schädigung durch den Verbandsvorstand ist keine Sach-urt eilsvorau s s et zung. Auf den Hinweis des Landgerichts, der Rechtsweg sei erst nach einer Anrufung der Aufsichtsbehörde eröffnet, hat der Antragsteller am 4. Diese hat eine Entscheidung abgelehnt mit der Begründung, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 2 WWO sei abgelaufen; zudem handele es sich bei dem Beschwerdeverfahren des § 33 Abs. 2 WWO nicht um ein notwendiges Vorverfahren, es entspreche jahrzehntelanger Übung, daß die Bescheide der Wasser- und Bodenverbände auf Klage hin direkt überprüft würden. Das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) hat die Klageschrift als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller das nach § 77 VwGO an die Stelle des früheren Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 2 WWO getretene Widerspruchsverfahren verspätet durchgeführt habe. Das Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zuständigkeit der Kammer und des Senats für BaulandSachen. Es ist jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht der Ansicht, durch § 33 Abs. 2 WWO sei kein förmliches VerwTaltungsvorverfähren als Sachurteilsvoraussetzung für die in § 33 Abs.3 WWO wegen der Höhe der Entschädigung eröffnete Anrufung des ordentlichen Gerichts begründet worden. Es stehe vielmehr, soweit - wie hier - nur die Höhe der Entschädigung streitig sei, dem Betroffenen frei, ob er von der Beschwerdemöglichkeit des § 33 Abs. 2 WWO Gebrauch mache oder sofort den Rechtsweg beschreite. Nach § 30 WWO kann der Antragsgegner das Grundeigentum seiner Mitglieder, soweit es für das Verbandsunternehmen erforderlich ist, gegen angemessene Entschädigung entziehen und beschränken (Enteignung). Das Verfahren ist wesentlich einfacher gestaltet als nach den landesrechtlichen Enteignungsgesetzen.Nach Anhörung der Beteiligten stellt der Verbandsvorstand durch schriftlichen Bescheid an die Betroffenen fest, in welchem Umfang das Grundeigentum entzogen oder beschränkt wird, welche Sicherungen gegen die von dem Ver-bandsuntemehmen drohenden Gefahren und Nachteile getroffen und welche Entschädigungen gewährt werden sollen (§ 33 Abs. 1 WWO). Im Streitfall ist der Bescheid, durch den der Antragsgegner Grundbesitz des Antragstellers enteignet hat, unanfechtbar. September 1977 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller für den Verlust seines Eigentums zu gewährende Entschädigung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 33 Abs.2 Satz 1 WWO in zwei Wochen nach der Mitteilung die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (bei zweistufiger Aufsicht an die Aufsichtsbehörde, § 114) zulässig. "Wenn ein Beteiligter glaubt, daß die von der Aufsichtsbehörde festgestellte Entschädigung nicht angemessen ist," so kann er nach § 33 Abs.3 WWO "in einem Monat nach der Mitteilung seinen Anspruch durch Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung geltend machen." Unter "dem allgemeinen Recht der Enteignung" sind die Enteignungsgesetze der Länder zu verstehen (Tönnesmann WWO § 35 An. 1 a; Kaiser-Linckelmann/Schleberger aaO § 35 An. 1; Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. III b Nr. 59 An. Dieses bestimmt in seinem § 43, daß "die nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung" angefochten werden können, über den das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zu entscheiden Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 33 Abs.3 WWO dahin zu verstehen, daß seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes die Entschädigung sfe st Setzung (§ 33 Abs. 1 WWO) nicht mehr durch ’’Klage" bei dem ordentlichen Gericht, sondern durch ’’Antrag auf gerichtliche Entscheidung” bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts anzufechten ist. Juni 1874, GS 221 (§ 30: "Beschreitung des Rechtsweges") und das Enteignungsgesetz für das Herzogtum Oldenburg vom 21. Der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" als Rechtsmittel gegen eine Festsetzung (einen Verwaltungsakt) im Enteignungsverfahren hat dagegen erst im Bundesbaugesetz vom 23. Die Frage, ob der Bescheid des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 WWO ein Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne ist - was das Berufungsgericht anzweifelt - ist hier ohne Bedeutung. Es ist jedoch fraglich, ob der Eingang der Antragsschrift beim Landgericht genügt; denn § 43 Abs. 2 NEG ordnet die Anwendung der Vorschriften des Neunten Teils des Bundesbaugesetzes über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen an. Das bedeutet, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entschädigungsfestsetzung eines Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats (§ 33 Abs.3 WWO) gemäß § 157 Abs. 1 BBauG bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist hier nicht beachtet worden; denn dem Antragsgegner (also der Stelle, die den Bescheid erlassen hat) ist die AntragsSchrift erst am 12. Denn die dem Bescheid vom ^.September 1977 beigefügte Rechtsmittelbelehrung war - wie sich aus Vorstehendem ergibt - unrichtig, als sie lautete: "Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Landgericht Oldenburg gemäß § 33 Abs.3 WWO erheben." Oktober 1977 noch als fristgemäß angesehen werden, dann kommt es auf die - vom Berufungsgericht verneinte und von der Revision zur Nachprüfung gestellte - Frage an, ob die Anrufung der Aufsichtsbehörde (Beschwerde) nach § 33 Abs. 2 WWO als Sachurteilsvoraussetzung zur Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ausgestaltet worden ist, soweit die Höhe der Entschädigung in Rede steht. BVerfGE 4, 387, 409 und 8, 240, 246) Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens für die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens zukommt, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung der Ersten Wasserverbandsverordnung zu entnehmen (vgl. a) Nach § 33 Abs.3 WWO kann ein Beteiligter "seinen Anspruch durch Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung geltend machen", wenn er "glaubt, daß die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Entschädigung nicht angemessen ist." BGHZ 4, 10, 51) und "die Eröffnung des Rechtsweges gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde" (s. Der Vorstand stellt nach § 33 Abs. 1 WWO durch schriftlichen Bescheid an die Beteiligten fest, in welchem Umfang Grundeigentum entzogen und welche Entschädigung gegeben wird. Zudem ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 2 WWO, soweit sie sich gegen die Enteignung, also nicht gegen die-Höhe der Entschädigung richtet, mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. b) Von der Regelung des § 77 VwGO werden allerdings nicht erfaßt die Rechtsbehelfe des Bundesrechts (wie auch des Landesrechts), die nicht eine Vorstufe für den Da nach Art. 14 Abs.3 Satz 3 GG wegen der Höhe der EnteignungsentSchädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, wird die Beschwerde nach § 33 Abs. 2 WWO von der Regelung des § 77 VwGO nicht betroffen, soweit der nach § 33 Abs. 1 WWO ergangene Bescheid die Höhe der Entschädigung zu dem Gegenstand hat. c) § 33 Abs.3 WWO verweist - wie oben dargelegt, Ziff.II, 3 - mit der Bezugnahme auf das allgemeine Recht der Enteignung hier zunächst auf das Enteignungsgesetz des Herzogtums Oldenburg (aaO). Seitdem ist gegen einen Bescheid über die Höhe der Entschädigung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, über den das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zu entscheiden hat. Es kann daher nicht angenommen werden, daß durch das Niedersächsische Enteignungsgesetz für den Bescheid der Ersten Wasserverbandsverordnung ein Verwaltungsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung eingeführt worden ist. d) Auch kann dem Sinn und Zweck der Regelung der Ersten Wasserverbandsverordnung nicht entnommen werden, daß die Anrufung der oberen Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WVVO - wenn es um die Höhe der Entschädigung geht - eine notwendige Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren darstellt. Das kommt auch im Preußischen Enteignungsgesetz zu dem Ausdruck, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrufung der Verwaltungsbehörde vor der Beschreitung des Rechtsweges entbehrlich ist (s. Das bayerische Enteignungsrecht kannte die Klage zu dem ordentlichen Gericht als einzigen Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (Art. 21 BayAG ZPO; der Abschnitt "Zwangs-enteignung" des BayAG ZPO idF v. Die Bezugnahme in § 33 Abs.3 WWO auf das "allgemeine Recht der Enteignung", das Enteignungsrecht der Länder, legt die Schlußfolgerung nahe, daß die Verordnung es - abgesehen von der Befristung - bei den bestehenden Länderregelungen belassen und dem Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt hat, ob er von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch mache oder sofort den Rechtsweg beschreite. Bei dieser nicht eindeutigen Rechtslage muß daher § 33 WWO dahin ausgelegt werden, daß es dem Betroffenen freigestellt ist, ob er gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes über die Höhe der Entschädigung innerhalb zweier Wochen die Aufsichtsbehörde anruft oder ob er innerhalb einer Frist von einem Monat "Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung" vor dem ordentlichen Gericht erhebt, in NiederSachsen also einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Verbandsvorstand anbringt, der den Bescheid erlassen hat (vgl. Nach alledem erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Anrufung der oberen Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WWO handele es sich - soweit es um die Höhe der Entschädigung gehe - nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung, als zutreffend. Über diese - zulässige - Beschwerde ist innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung nicht ergangen, vielmehr hat sich die Aufsichtsbehörde, wie ihrem Bescheid vom 4. Bei dieser Sachlage hätte in entsprechender Anwendung der Regelung des § 75 VwGO das Beschwerdeverfahren als durchgeführt angesehen und damit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch vor dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils als zulässig geworden behandelt werden müssen (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja 1. WassVbVO vom 3. September 1937, RGBl. I S. 933, § 33; Nds EnteigG v. 12. November 1973, GVB1. S. 441, § 4-3 Die vorherige Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WWO gegen die Festsetzung einer Enteignungsent-Schädigung durch den Verbandsvorstand ist keine Sach-urt eilsvorau s s et zung. BGH, Urt. v. 30. September 1982 - III ZR 63/81 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III 2R 65/81 URTEIL in der Baulandsache Verkündet am 30. September 1982 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Festsetzung der Entschädigung für die Inanspruchnahme von ca. 660 qm des Grundstücks LB Nr. 122 Flur 10 Flurstück 225/1 für Deicherhöhungs- und -Verstärkung smaßnahmeniml 9. Deichzug zwischen Deichstation 101.850 und 105.340 (SflBI) Beteiligte: 1. Landwirt Erich Moritz p » Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. Dr. ii. oflBBMHBI d^hhm, vertreten durch den Verbandsvorsteher Gerhard FflB-SflH-Straße 31, B^H * Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1982 durch die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 7. Zivilsenats (Baulandsenat) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. März 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist als Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke Mitglied des Antragsgegners, eines Deichverbandes. Dieser hat mit Bescheid vom 9. Juli 1975 für Deicherhöhungs- und -Verstärkungsmaßnahmen von dem Grundbesitz des Antragstellers etwa 660 qm gemäß §§ 30 ff. der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandsverordnung) vom 3. September 1937 -WWO - (RGBl. I S. 933) zu Eigentum in Anspruch genommen. Die Entschädigung hat der Antragsgegner am 12. September 1977 auf 990 DM nebst Zinsen festgesetzt. Diese Festsetzung hat der Antragsteller mit einer am 17. Oktober 1977 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift als zu niedrig angefochten und die Zubilligung einer weiteren Entschädigung von 3.314,35 DM nebst Zinsen beantragt. Auf den Hinweis des Landgerichts, der Rechtsweg sei erst nach einer Anrufung der Aufsichtsbehörde eröffnet, hat der Antragsteller am 4. Januar 1980 einen Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems erwirkt. Diese hat eine Entscheidung abgelehnt mit der Begründung, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 2 WWO sei abgelaufen; zudem handele es sich bei dem Beschwerdeverfahren des § 33 Abs. 2 WWO nicht um ein notwendiges Vorverfahren, es entspreche jahrzehntelanger Übung, daß die Bescheide der Wasser- und Bodenverbände auf Klage hin direkt überprüft würden. Das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) hat die Klageschrift als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller das nach § 77 VwGO an die Stelle des früheren Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 2 WWO getretene Widerspruchsverfahren verspätet durchgeführt habe. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, mit der er eine Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht bejaht zwar in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Zuständigkeit der Kammer und des Senats für BaulandSachen. Es ist jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht der Ansicht, durch § 33 Abs. 2 WWO sei kein förmliches VerwTaltungsvorverfähren als Sachurteilsvoraussetzung für die in § 33 Abs. 3 WWO wegen der Höhe der Entschädigung eröffnete Anrufung des ordentlichen Gerichts begründet worden. Es stehe vielmehr, soweit - wie hier - nur die Höhe der Entschädigung streitig sei, dem Betroffenen frei, ob er von der Beschwerdemöglichkeit des § 33 Abs. 2 WWO Gebrauch mache oder sofort den Rechtsweg beschreite. Dagegen wendet sich die Revision des Antragsgegners vergeblich. II. 1. Der Antragsgegner hat als Deichverband im Sinne des Niedersächsischen Deichgesetzes - NDG - vom 1. März 1963 (GVB1. S. 81; s. Anlage 2. § 7 Abs. 1 Abschnitt II) das Grundeigentum des Antragstellers nach §§ 30 ff. der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (aaO) in Anspruch genommen. Die Wasserverbandsverordnung insgesamt ist als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden. Soweit gegen einzelne Vorschriften Bedenken zu erheben sind, weil sie entweder von nationalsozialistischen Vor- Stellungen geprägt sind, aus anderen Gründen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen oder, wie z.B. die meisten Bestimmungen der Wasserverbandsverordnung über Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren, mit neuerem Bundesrecht nicht mehr vereinbar sind, sind die davon betroffenen Vorschriften gegenstandslos geworden. Das macht aber nur einen so geringen Teil der Gesamtverordnung aus, daß sie insgesamt im Sinne der heutigen Rechtsordnung gehandhabt werden kann (BVerwGE 51, 115, 116 m.w.Nachw.). 2. Nach § 30 WWO kann der Antragsgegner das Grundeigentum seiner Mitglieder, soweit es für das Verbandsunternehmen erforderlich ist, gegen angemessene Entschädigung entziehen und beschränken (Enteignung). Für die Ausübung dieses Enteignungsrechts bedarf er lediglich der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 32 WWO). Das Verfahren ist wesentlich einfacher gestaltet als nach den landesrechtlichen Enteignungsgesetzen.Nach Anhörung der Beteiligten stellt der Verbandsvorstand durch schriftlichen Bescheid an die Betroffenen fest, in welchem Umfang das Grundeigentum entzogen oder beschränkt wird, welche Sicherungen gegen die von dem Ver-bandsuntemehmen drohenden Gefahren und Nachteile getroffen und welche Entschädigungen gewährt werden sollen (§ 33 Abs. 1 WWO). Im Streitfall ist der Bescheid, durch den der Antragsgegner Grundbesitz des Antragstellers enteignet hat, unanfechtbar. Gleichwohl sei bemerkt, daß gegen die Wirksamkeit der vereinfachenden Regelung - die ein förmliches Planfeststellungsverfahren nicht kennt und die Durchführung der Enteignung dem Vorstand des begünstigten Ver- bandes überträgt - durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken nicht bestehen (Kaiser/Linckelmann/Schleberger WVVO 3. Aufl. § 33 Anm. 1; Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. Aufl. S. 58. Ähnliche Regelungen enthielten bereits die Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg v. 8. Juni 1855 (GBl. Bd. 14 S. 765) in Art. 141 und das Preußische Wassergesetz v. 7.April 1913 (GS S. 53) in Art. 311). 3. Durch einen gesonderten Bescheid vom 12. September 1977 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller für den Verlust seines Eigentums zu gewährende Entschädigung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 33 Abs.2 Satz 1 WWO in zwei Wochen nach der Mitteilung die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (bei zweistufiger Aufsicht an die Aufsichtsbehörde, § 114) zulässig. "Wenn ein Beteiligter glaubt, daß die von der Aufsichtsbehörde festgestellte Entschädigung nicht angemessen ist," so kann er nach § 33 Abs. 3 WWO "in einem Monat nach der Mitteilung seinen Anspruch durch Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung geltend machen." Unter "dem allgemeinen Recht der Enteignung" sind die Enteignungsgesetze der Länder zu verstehen (Tönnesmann WWO § 35 Anm. 1 a; Kaiser-Linckelmann/Schleberger aaO § 35 Anm. 1; Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. III b Nr. 59 Anm. §§ 33, 35 und 27). Hier ist das am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Niedersächsische Enteignungsgesetz - NEG - vom 12. November 1973 (GVB1. S. 441) maßgebend. Dieses bestimmt in seinem § 43, daß "die nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung" angefochten werden können, über den das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zu entscheiden hat. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 33 Abs.3 WWO dahin zu verstehen, daß seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes die Entschädigung sfe st Setzung (§ 33 Abs. 1 WWO) nicht mehr durch ’’Klage" bei dem ordentlichen Gericht, sondern durch ’’Antrag auf gerichtliche Entscheidung” bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts anzufechten ist. Die Verwendung des Begriffs ’’Klage" ist historisch bedingt, so kannten z.B. das Preußische Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874, GS 221 (§ 30: "Beschreitung des Rechtsweges") und das Enteignungsgesetz für das Herzogtum Oldenburg vom 21. April 1897, GS Bd. 31 S. 541 (§ 30: "gerichtliche Entscheidung") wegen der Höhe der Entschädigung die "Klage", die beim ordentlichen Gericht anzubringen war. Der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" als Rechtsmittel gegen eine Festsetzung (einen Verwaltungsakt) im Enteignungsverfahren hat dagegen erst im Bundesbaugesetz vom 23. Juni I960 (BGBl. I S. 341; §§ 157 ff.) seine Ausformung gefunden. Die Frage, ob der Bescheid des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 WWO ein Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne ist - was das Berufungsgericht anzweifelt - ist hier ohne Bedeutung. Der Verbandsvorstand hat im Verfahren nach §§ 30 ff. WWO die Stellung einer Enteignungsbehörde und seine Bescheide stehen (zu demindest) hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit Verwaltungsakten gleich. Die am 17. Oktober 1977 beim Landgericht eingegangene "Klageschrift" kann zwanglos als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. 8 fS 4. Diese Betrachtungsweise wirft allerdings weitere -vom Berufungsgericht nicht erörterte - Fragen auf. Da der Bescheid vom 12. September 1977 dem Antragsteller am 17. September 1977 zugestellt worden ist, ist die Antragsschrift noch innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 3 WYVO beim Landgericht am 17. Oktober 1977 eingegangen. Es ist jedoch fraglich, ob der Eingang der Antragsschrift beim Landgericht genügt; denn § 43 Abs. 2 NEG ordnet die Anwendung der Vorschriften des Neunten Teils des Bundesbaugesetzes über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen an. Das bedeutet, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entschädigungsfestsetzung eines Verbandsvorstandes innerhalb eines Monats (§ 33 Abs. 3 WWO) gemäß § 157 Abs. 1 BBauG bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist hier nicht beachtet worden; denn dem Antragsgegner (also der Stelle, die den Bescheid erlassen hat) ist die AntragsSchrift erst am 12. Dezember 1977 zugestellt worden. Die Einreichung des Antrags beim Landgericht hatte keine fristwahrende Wirkung (BGHZ 41, 249). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Das ist jedoch unschädlich. Denn die dem Bescheid vom ^.September 1977 beigefügte Rechtsmittelbelehrung war - wie sich aus Vorstehendem ergibt - unrichtig, als sie lautete: "Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Landgericht Oldenburg gemäß § 33 Abs. 3 WWO erheben." Daher ist - wie § 187 Abs. 1 WWO bestimmt - die Monatsfrist des § 33 Abs. 3 WWO durch die am 17. September 1977 erfolgte Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. dazu auch OVG Berlin NJW 1965, 1151). 5. Muß demnach die am 12. Dezember 1977 an den Antragsgegner bewirkte Zustellung der Antragsschrift (Klageschrift) vom 17. Oktober 1977 noch als fristgemäß angesehen werden, dann kommt es auf die - vom Berufungsgericht verneinte und von der Revision zur Nachprüfung gestellte - Frage an, ob die Anrufung der Aufsichtsbehörde (Beschwerde) nach § 33 Abs. 2 WWO als Sachurteilsvoraussetzung zur Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ausgestaltet worden ist, soweit die Höhe der Entschädigung in Rede steht. 6. Die Bedeutung, die der verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. BVerfGE 4, 387, 409 und 8, 240, 246) Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens für die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens zukommt, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung der Ersten Wasserverbandsverordnung zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 = NJW 1976, 1264). a) Nach § 33 Abs. 3 WWO kann ein Beteiligter "seinen Anspruch durch Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung geltend machen", wenn er "glaubt, daß die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Entschädigung nicht angemessen ist." Dieser Wortlaut könnte dafür sprechen, daß eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen sein muß, also für das Gericht eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt. In diese Richtung deuten auch "die Bestimmung einer Frist für die Klage" (s. BGHZ 4, 10, 51) und "die Eröffnung des Rechtsweges gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde" (s. BGHZ 32, 1, 6). Eine solche Auslegung würde jedoch den Zusammenhang, in den diese Vorschrift gestellt ist, nicht hinreichend berücksichtigen. 10 - Die Erste Wasserverbandsverordnung räumt dem Verbandsvorstand für seine Funktion im Enteignungsverfahren die Stellung einer Enteignungsbehörde ein (§35 Abs. 1 Satz 2; s.a. Kaiser/Linckelmann/Schleberger aaO § 33 Anm. 1). Der Vorstand stellt nach § 33 Abs. 1 WWO durch schriftlichen Bescheid an die Beteiligten fest, in welchem Umfang Grundeigentum entzogen und welche Entschädigung gegeben wird. Gegen diesen Bescheid ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 WWO in zwei Wochen nach Mitteilung die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zulässig. In § 33 Abs. 2 Satz 2 WWO war weiter bestimmt, daß der Bescheid der Aufsichtsbehörde u.a. hinsichtlich der Entziehung des Grundeigentums endgültig, also einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen war. Diese Beschränkung ist indessen mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4) gegenstandslos geworden (vgl. Kaiser, Wasserverbandsrecht, 1969 S. 18; Bochalli, Das Wasser- und Bodenverbandsrecht, 3. Aufl. S. 19/20). Zudem ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 2 WWO, soweit sie sich gegen die Enteignung, also nicht gegen die-Höhe der Entschädigung richtet, mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 -VwGO - (BGBl. IS. 17) weggefallen und gemäß § 77 durch das Widerspruchsverfahren der §§ 68 ff. VwGO ersetzt worden (s. Kaiser/Linckelmann/Schleberger aaO § 33 Anm. 5). Dieses Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist zwingende Voraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage (s. Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 68 Rdn. 2). b) Von der Regelung des § 77 VwGO werden allerdings nicht erfaßt die Rechtsbehelfe des Bundesrechts (wie auch des Landesrechts), die nicht eine Vorstufe für den 11 Verwaltungsrechtsweg bilden, die nicht zu einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfimg führen können (Eyermann/ Fröhler aaO § 77 Rdn. 1; Kopp VwGC 5. Aufl. § 77 Rdn.1; Redeker/v.Oertzen VwGO 7. Aufl. § 77 Rdn. 1; Kratzer BayVBl. I960, 165, 168). Da nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG wegen der Höhe der EnteignungsentSchädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, wird die Beschwerde nach § 33 Abs. 2 WWO von der Regelung des § 77 VwGO nicht betroffen, soweit der nach § 33 Abs. 1 WWO ergangene Bescheid die Höhe der Entschädigung zu dem Gegenstand hat. c) § 33 Abs. 3 WWO verweist - wie oben dargelegt, Ziff. II, 3 - mit der Bezugnahme auf das allgemeine Recht der Enteignung hier zunächst auf das Enteignungsgesetz des Herzogtums Oldenburg (aaO). Dieses eröffne-te hinsichtlich der Höhe der von der Enteignungsbehörde festgestellten Entschädigung den Beteiligten die befristete Möglichkeit, ’’eine gerichtliche Entscheidung über dieselbe zu verlangen.” Darunter wurde die Klage vor dem ordentlichen Gericht verstanden. Die Anrufung der Aufsichtsbehörde vor Beschreiben des Rechtsweges war nicht vorgesehen. Diese - mit dem Grundgesetz vereinbare - gesetzliche Regelung blieb bestehen bis zu dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes am 1. Januar 1974. Seitdem ist gegen einen Bescheid über die Höhe der Entschädigung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, über den das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zu entscheiden hat. Hinsichtlich des Verfahrens vor diesem Gericht (einer besonderen Spruchabteilung des ordentlichen Gerichts, vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 aaO) verweist § 43 Abs. 2 NEG auf den Neunten Teil des Bundesbaugesetzes 12 (§§ 157 - 171 a), nicht aber auf den das Vorverfahren betreffenden § 155 BBauG im Achten Teil dieses Gesetzes. Es kann daher nicht angenommen werden, daß durch das Niedersächsische Enteignungsgesetz für den Bescheid der Ersten Wasserverbandsverordnung ein Verwaltungsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung eingeführt worden ist. d) Auch kann dem Sinn und Zweck der Regelung der Ersten Wasserverbandsverordnung nicht entnommen werden, daß die Anrufung der oberen Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WVVO - wenn es um die Höhe der Entschädigung geht - eine notwendige Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren darstellt. Zwar könnte für eine zwingende Überprüfung des Entschädigungsbescheids durch die obere Aufsichtsbehörde sprechen, daß die Aufsichtsbehörde über besondere Sachkunde verfügt, die nutzbar gemacht werden soll, und sie in der Lage ist, eine gleichmäßige Behandlung der Beteiligten zu gewährleisten. Das läßt eine Entlastung der Gerichte erwarten. Indessen war eine solche Betrachtungsweise zur Zeit des Erlasses der Ersten Wasserverbandsverordnung nicht allgemein anerkannt. So entsprach es vielmehr allgemeinem preußischen Verwaltungsrecht, dem Betroffenen die Wahl zu lassen, ob er zunächst den Beschwerdeweg beschreiten und dann klagen oder ob er sofort das Gericht anrufen wollte (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S. 316). Das kommt auch im Preußischen Enteignungsgesetz zu dem Ausdruck, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrufung der Verwaltungsbehörde vor der Beschreitung des Rechtsweges entbehrlich ist (s. dazu Senatsurteil in BGHZ 32, 338, 343); auch kann der Entschädigungsanspruch nach § 82 Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 PrWasserG bei Einverständnis der Parteien ohne Vorentscheidung durch die Verleihungsbe- fe.- hörde im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden (BGH LM Nr. 1 zu § 76 PrWasserG). Das bayerische Enteignungsrecht kannte die Klage zu dem ordentlichen Gericht als einzigen Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (Art. 21 BayAG ZPO; der Abschnitt "Zwangs-enteignung" des BayAG ZPO idF v. 26. Juni 1899 - GVB1. 406 - war an die Stelle der Art. XIX - XXII Ziff. 5. u.6 des Gesetzes, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend, vom 17. November 1837 -GBl. 109 - getreten; s.a. Seufert Bay.Enteignungsrecht S. 194). Es ist zweifelhaft, ob die Erste Wasserverbandsverordnung für ihren Bereich diese landesrechtlichen Regelungen hat ändern wollen. Die Bezugnahme in § 33 Abs. 3 WWO auf das "allgemeine Recht der Enteignung", das Enteignungsrecht der Länder, legt die Schlußfolgerung nahe, daß die Verordnung es - abgesehen von der Befristung - bei den bestehenden Länderregelungen belassen und dem Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt hat, ob er von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch mache oder sofort den Rechtsweg beschreite. Diese Auslegung entspräche langjähriger Rechtsanwendung, wie die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 4. Januar 1980 mitgeteilt hat. Auch die spätere Rechtsentwicklung läßt es nicht geboten erscheinen, im Interesse der Rechtseinheit die Anrufung der Aufsichtsbehörde als zwingend vorgeschrieben, also als Sachurteilsvoraussetzung anzusehen. So haben die Bundesländer im Bereich des Bundesbaugesetzes von der ihnen in § 155 BBauG eingeräumten Ermächtigung zu bestimmen, daß die Entscheidungen der Enteignungsbehörden hinsichtlich der Zulässigkeit der Enteignung und der Höhe der Entschädigung erst 14 - SS nach Prüfung in einem Vorverfahren durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden können, keinen Gebrauch gemacht (s. Schrödter BBauG 4. Aufl. § 155 Rdn. 2). Bei dieser nicht eindeutigen Rechtslage muß daher § 33 WWO dahin ausgelegt werden, daß es dem Betroffenen freigestellt ist, ob er gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes über die Höhe der Entschädigung innerhalb zweier Wochen die Aufsichtsbehörde anruft oder ob er innerhalb einer Frist von einem Monat "Klage nach dem allgemeinen Recht der Enteignung" vor dem ordentlichen Gericht erhebt, in NiederSachsen also einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Verbandsvorstand anbringt, der den Bescheid erlassen hat (vgl. dazu BGHZ 4, 266, 273 zu § 27 Abs. 3 RLG). 7. Nach alledem erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Anrufung der oberen Aufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 2 WWO handele es sich - soweit es um die Höhe der Entschädigung gehe - nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung, als zutreffend. Mit Recht hat es daher das davon abweichende landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Landgericht hätte - wie abschließend zu bemerken ist - auch von seinem hier abgelehnten Standpunkt aus, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sachlich befinden müssen. Die von dem Eigentümer unter dem -15- 13. November 1979 bei der Aufsichtsbehörde angebrachte Beschwerde war - entgegen der Ansicht dieser Behörde -rechtzeitig eingelegt worden, weil wegen der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 12. September 1977 (s. oben Ziff, II, 4) die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 2 WWO noch nicht in Lauf gesetzt worden war (§ 187 Abs. 1 Satz 3 WWO). Über diese - zulässige - Beschwerde ist innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung nicht ergangen, vielmehr hat sich die Aufsichtsbehörde, wie ihrem Bescheid vom 4. Januar 1980 zu entnehmen ist, an einer Entscheidung in der Sache gehindert gesehen. Bei dieser Sachlage hätte in entsprechender Anwendung der Regelung des § 75 VwGO das Beschwerdeverfahren als durchgeführt angesehen und damit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch vor dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils als zulässig geworden behandelt werden müssen (vgl. auch dazu BGHZ 32, 338, 345 zu § 31 AufbauG NW). 16 SS 8. Die Revision des Antragsgegners muß deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge nach §§ 97 ZPO, 161 BBauG zurückgewiesen werden. Krohn Tidow Kroner Scholz-Hoppe Halstenberg