b) Zur Zuständigkeitsverteilung bei Maßnahmen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit abgeändert, als über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) entschieden und die Klage gegen den Beklagten zu 2) hinsichtlich des Klagantrages zu 1) abgewiesen worden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Sohn der Klägerin war Halter eines bei dem Beklagten zu 2) zugelassenen Pkws. Die Klägerin ist der Ansicht, die verantwortlichen Bediensteten der beiden Beklagten hätten ihre Amtspflicht verletzt, auf Grund der Anzeige des Versicherers unverzüglich dafür zu sorgen, daß der Fahrzeugschein eingezogen und das Kennzeichen entstempelt werde. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht ihn nicht bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Amtsträger des Beklagten zu 2) hätten die Anzeige des Versicherers nicht "kommentarlos" an den Beklagten zu 1) übersenden dürfen, sondern hätten auf Grund der 1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Bediensteten des Beklagten zu 2) eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt haben. a) Nach § 29 d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungssteile, die durch die Anzeige eines Versicherers erfährt, daß für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. § 839 Rdn. 271) - den Interessen derjenigen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden können und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, waren die Amtspflichten aus § 29 d Abs. 2 StVZO gegenüber der Klägerin den Bediensteten des Beklagten zu 2) auferlegt. Aus dem Zusammenhang dieser Aufgabenstellung ergibt sich, daß der Beklagte zu 2) als überwachende Behörde auch die notwendigen Maßnahmen zur Stillegung des Pkw einleiten mußte (LG Lüneburg DAR 1953, 252; Full/Mühl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 29 d StVZO Rdn. 7; Lütkes, Straßenverkehr § 29 d StVZO An. 8). Von diesen Aufgaben wurde der Beklagte zu 2) nicht schon dadurch befreit, daß der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in den Bezirk des Beklagten zu 1) verlegt worden war. Der Beklagte zu 2) konnte sich seiner Zuständigkeit auch nicht dadurch entledigen, daß er den Beklagten zu 1) einschaltete und davon unterrichtete, daß der Heimatort des Fahrzeugs verlegt worden war. Nachdem der Beklagte zu 2) von dem mangelnden Versicherungsschutz des Pkws Kenntnis erlangt hatte, war es seine vorrangige Aufgabe, die notwendigen Maßnahmen nach § 29 d Abs. 2 StVZO durchzuführen. Sie hätte erst dann wieder Bedeutung gewonnen, wenn der Sohn der Klägerin als Halter eine neue Haftpflichtversicherung nachgewiesen hätte und das Fahrzeug nicht mehr aus dem Verkehr hätte gezogen werden müssen. Erst nach Erledigung der Aufgaben aus § 29 d Abs. 2 StVZO konnte deshalb an die Mitteilung des Standortwechsels der Übergang der allgemeinen Zuständigkeit auf den Beklagten zu 1) geknüpft werden. bb) Die Bediensteten des Beklagten zu 2) haben ihre Amtspflichten aber dadurch verletzt, daß sie nach Übersendung der Anzeige des Versicherers an den Beklagten zu 1) unter dem 12. Der Beklagte zu 2) durfte deshalb nicht das Ergebnis der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Maßnahmen abwarten, sondern mußte sich nach dem Sachstand erkundigen, als eine Vollzugsmeldung innerhalb angemessener Frist ausblieb (vgl. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Beklagten zu 2) hätte sich das Kfz im Unfallzeitpunkt nicht mehr ohne Versicherungsschutz im Verkehr befinden und daher auch den Schaden nicht verursachen können (vgl. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese unterlassenen Maßnahmen sofort zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs geführt hätten, weil sich der Halter am angemeldeten Wohnsitz aufhielt und somit leicht erreichbar war. Für die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten zu 2) bedeutet dies aber, daß das Unterlassen rechtzeitiger und nachdrücklicher Erinnerung der ersuchten Behörde schon dann für den Unfall ursächlich geworden ist, wenn man davon ausgeht, daß es auf Grund dessen zu Zwangsmaßnahmen des Beklagten zu 1) spätestens Anfang Februar gekommen wäre. Die bloße Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Sohnes gaben der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, sich nach dem Versicherungsschutz für den Pkw zu erkundigen. Die Revision des Beklagten zu 2) hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Klägerin stehe nur im begrenzten Maße eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu, die den Schadensersatzanspruch mindere. Zwar hat der erkennende Senat die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht anwendbar erklärt, wenn ein Amtsträger - ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO - bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr durch seine Pflichtwidrigkeit Körperschäden und/oder Sachschäden verursacht (vgl. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Senat die Subsidiaritätsklausel in den Fällen der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ebenfalls für nicht anwendbar hält (Senatsurteile BGHZ 73, 134, 138 und vom 30. Auch diese Gründe rechtfertigen es nicht, die Amtspflicht zur rechtzeitigen Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen Fahrzeugs aus dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszunehmen. Es ist anerkannt, daß eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (Senatsurteil BGHZ 62, 394, 397; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 503, jeweils m.w.Nachw.). c) Demgegenüber könnten Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Haftung des Beklagten zu 2) grundsätzlich ausschließen. bb) Der Anspruch der Klägerin gegen ihren Sohn stellt hier jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. (1) Das Berufungsgericht hat zunächst verkannt, daß bei der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung maßgebend sind (Senatsurteil vom 21. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht darauf abstellen, daß der Sohn als Betriebsmaurer zu dem Zeitpunkt der Urteilsfindung ein regelmäßiges Lohneinkommen bezog, auf das die Klägerin durch Lohnpfändung zugreifen konnte. (2) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Klägerin auch zu dem Zeitpunkt, als ihr Sohn noch die Gaststätte führte, monatlich einen Betrag von 400 DM hätte pfänden können und bemißt "unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO" die sich daraus ergebende anderweite Ersatzmöglichkeit auf insgesamt 10.510,29 DM. Es ist schon zweifelhaft, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihm gezogenen Schluß tragen, die Klägerin habe regelmäßig auf einen Teil des monatlichen Einkommens ihres Sohnes in der angenommenen Höhe zugreifen können. Im übrigen bestehen keine hinreichenden Feststellungen für die Auffassung des Berufungsgerichts, Schwierigkeiten der Vollstreckung würden anders als bei den übrigen Gläubigern des Sohnes der Klägerin in ihrem Fall nicht auftreten. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß nur solche Ersatzmöglichkeiten den Anspruch aus § 839 BGB ausschließen, die begründete Aussichten auf alsbaldige Verwirklichung haben, so daß ihre Ausnutzung dem Geschädigten zuzu demuten ist (Senatsurteile vom 29. Auf eine Ersatzmöglichkeit, die ihm nur nach und nach Befriedigung in kleineren Beträgen verschafft, braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen (Senatsurteil vom 21. Die Annahme anderweiten Ersatzes hätte nach den Überlegungen des Berufungsgerichts deshalb die Feststellung vorausgesetzt, daß ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nur in einer weitaus geringeren Höhe in Betracht gezogen werden könnte, als er von ihr geltend gemacht wird, und daß aus diesem Grund Teilzahlungen in solchen geringen Beträgen in kurzer Zeit die Ansprüche erfüllt hätten. Das bedeutet aber bei den vom Berufungsgericht angenommenen Pfändungsmöglichkeiten, daß sie etwa ein volles Jahr hätte warten müssen, bis sie hätte beginnen können, ihren Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch wegen der erlittenen materiellen Schäden zu realisieren. Die Revision des Beklagten zu 2) dringt deshalb auch insoweit nicht durch, als sie die Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn in noch größerem Maße als das Berufungsgericht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt wissen will. 5. Schließlich ist auch ihr Einwand nicht gerechtfertigt, die Verurteilung des Beklagten zu 2) habe nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn erfolgen dürfen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das diese Wirkung entfalten könnte, ist von dem Beklagten zu 2) nicht geltend gemacht worden und war daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Im übrigen wäre ein Abtretungsverlangen unbegründet, weil dem Beklagten zu 2) kraft Gesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 840, 839 Abs. 1 Satz 2, 426 BGB ein Zahlungsanspruch gegen den Sohn der Klägerin erwächst, der eine Abtretung nicht mehr erforderlich macht (Senatsurteil vom 28. 1. Es kann offen bleiben, ob die von dem Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften (§§ 27 Abs. 2, 68 Abs. 2 Satz k StVZO) Zuständigkeiten des Beklagten zu 1) für die Stillegung des Pkw des Sohnes der Klägerin begründen. Eigene Amtspflichten erwuchsen dem Beklagten zu 1) jedenfalls dadurch, daß er von dem Beklagten zu 2) rechtmäßig um Amtshilfe bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ersucht worden war und diese zu gewähren hatte. 3. Soweit die Revision des Beklagten zu 1) die Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn als eine anderweite Ersatz-möglichkeit ansieht und die gesamten Klageansprüche an 4. Schließlich führen auch die Angriffe der Revision nicht zu dem Erfolg, die sich gegen die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Grundurteils wenden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die materiellrechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht den Erlaß eines Grundurteils nicht erlaubte. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Statthaftigkeit des Grundurteils die Feststellung voraussetzte, der noch nicht geklärte Schaden werde seiner Höhe nach die vom Berufungsgericht angenommene anderweite Ersatzmöglichkeit von über 10.000 DM mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigen (vgl. Das Berufungsgericht hat sich zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht geäußert und im Gegenteil noch ausdrücklich hervorgehoben, daß das Landgericht nicht gehalten sei, einen Schmerzensgeldanspruch von mehr als 10.000 DM anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, bieten der Klägerin nämlich die Ansprüche gegen ihren Sohn keine (auch keine begrenzte) anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses hätte schon von seinem Standpunkt zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, den der erkennende Senat - wie ausgeführt - nicht billigt, nicht auf eine Teilabweisung der Klage erkennen dürfen. Die Annahme, es bestehe in begrenztem Maße eine anderweite Ersatzmöglichkeit, schloß für die Klägerin aber in dem Stadium, in dem sich das Verfahren in der Berufungsinstanz befand, noch nicht die Möglichkeit aus, im Ergebnis in vollem Umfang zu obsiegen. gericht bei dem Schmerzensgeldanspruch für gegeben erachtete, bliebe das abschließende landgerichtliche Urteil dann nicht hinter den Vorstellungen der Klägerin zurück, die mit einem unbezifferten Klagantrag Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 DM fordert. Sie ist aber auch deshalb rechtlich unzutreffend, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht zusteht. Das Fehlen anderen Ersatzes führt dazu, daß die Klage gegen beide Beklagte in vollem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin Schmerzensgeld und den Ersatz ihrer materiellen Schäden verlangt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht auch noch über den Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1) zu entscheiden haben wird, über den im erstinstanzlichen Urteil vom 2.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVZO § 29 d Abs. 2; BGB § 839 Cb a) Die Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines ver-sicherungslosen Kraftfahrzeugs (§ 29 d Abs. 2 StVZO) besteht auch gegenüber dem Mitfahrer in dem nicht (mehr) versicherten Fahrzeug. b) Zur Zuständigkeitsverteilung bei Maßnahmen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt worden ist. BGH, Urt. v. 2. Juli 1981 - III ZR 63/80 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 63/80 URTEIL Verkündet am 2. Juli 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Kreises S vertreten durch den Oberkreisdirektor, 2. des Landkreises Grafschaft B ^— , vertreten durch den Oberkreisdirektor, Stadtring •- ■> N< Prozeßbevollmächtigter zu 1: Prozeßbevollmächtigter zu 2: Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. 4IHI - Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Anna IÜBstraße 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.^lH^B - 2 4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Februar 1980 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Teilund Grundurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. Mai 1979 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil insoweit abgeändert, als über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) entschieden und die Klage gegen den Beklagten zu 2) hinsichtlich des Klagantrages zu 1) abgewiesen worden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des gegen beide Beklagten mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. * Die Beklagten tragen die Kosten der Rechts-mittelzüge. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem landgerichtlichen Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Sohn der Klägerin war Halter eines bei dem Beklagten zu 2) zugelassenen Pkws. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1975 zeigte der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs gemäß § 29 c StVZO der Zulassungsstelle des Beklagten zu 2) an, daß das Versicherungsverhältnis zu dem 1. Dezember 1975 erloschen war. Da der Sohn der Klägerin Anfang Dezember 1975 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1) verzogen war, ersuchte diesen der Beklagte zu 2) unter dem 12. Dezember 1975, die Umschreibung des Fahrzeugs zu veranlassen, und fügte die Anzeige des Versicherers "zur weiteren Erledigung” bei. Am 11. Februar 1976 verursachte der Sohn der Klägerin mit dem Pkw schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei der die Klägerin als Insassin des Fahrzeugs schwer verletzt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, die verantwortlichen Bediensteten der beiden Beklagten hätten ihre Amtspflicht verletzt, auf Grund der Anzeige des Versicherers unverzüglich dafür zu sorgen, daß der Fahrzeugschein eingezogen und das Kennzeichen entstempelt werde. Diese Pflichtverletzung sei dafür ursächlich, daß ihr Sohn den Pkw trotz fehlender Versicherung noch am Unfalltage gefahren habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 510,29 IM zu leisten und ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 40.000 DM) zu zahlen. Die Beklagten haben vorgetragen, ihre Amtsträger hätten die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig erfüllt. Sie haben im übrigen geltend gemacht, die Klägerin könne in vollem Umfang bei ihrem Sohn für die erlittenen Schäden Ersatz erlangen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf Klageabweisung gegen beide Beklagten erkannt, soweit die Klägerin 510,29 DM sowie ein Schmerzensgeld bis zu einem Betrage von 10.000 DM nebst Zinsen begehrt. Den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Zahlungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht ihn nicht bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Ent s ch ei dungs gründe A. Zur Revision des Beklagten zu 2): I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Amtsträger des Beklagten zu 2) hätten die Anzeige des Versicherers nicht "kommentarlos" an den Beklagten zu 1) übersenden dürfen, sondern hätten auf Grund der 4 ihnen durch § 29 d Abs. 2 StVZO auferlegten Pflichten "durch Fernschreiber oder telegrafisch um Amtshilfe zur unverzüglichen Entstempelung ersuchen müssen mit Vollzugsmeldung am nächsten Tag." Die fahrlässige Verletzung der Amtspflichten, die ihnen auch gegenüber der Klägerin als Insassin des Unfallfahrzeugs oblegen hätten, sei für den Unfall und die Verletzungen der Klägerin ursächlich geworden. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch sei wegen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit insoweit entfallen, als die Klägerin Ersatz materieller Schäden in Höhe von 510,29 DM sowie ein Schmerzensgeld bis zu dem Betrage von 10.000 DM nebst Zinsen begehre. Der Klägerin sei es zu demutbar gewesen, in diesem Umfange Ansprüche gegen ihren Sohn durchzusetzen. Sie habe seit dem Unfall auf den jeweils pfändungsfreien Teil seines Einkommens zurückgreifen können, der zuletzt über 400 DM betragen habe. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Bediensteten des Beklagten zu 2) eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt haben. a) Nach § 29 d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungssteile, die durch die Anzeige eines Versicherers erfährt, daß für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß keine zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Ver- sicherungsschütz wegfällt (Senatsurteile BGHZ 20, 53, 55 und vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR I960, 75). Die Bestimmung dient damit - neben dem Schutz des nach § 3 Nr. 5 PflVG weiterhaftenden Versicherers (Senatsurteil BGHZ 20, 53, 56; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 271) - den Interessen derjenigen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden können und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten. Der Zulassungsstelle sind die Amtspflichten folglich gegenüber allen potentiellen Opfern des Straßenverkehrs auferlegt (Senatsurteile vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR I960, 75; vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = NJW 1961, 1572; BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 = VersR 1980, 457), also auch gegenüber dem Mitfahrer in einem Unfallfahrzeug. Der Einordnung eines solchen Fahrzeuginsassen in den Kreis der geschützten Personen steht die in der Rechtsprechung vielfach verwendete Formulierung nicht entgegen, die sich aus § 29 d Abs. 2 StVZO ergebenden Amtspflichten bezögen sich auf die durch den Betrieb eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrs-teilnehmer (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. April 1976 -III ZR 37/75 = VersR 1976, 885, 886). Damit sollte für die Einbeziehung des Betroffenen in den geschützten Personenkreis nicht dessen aktive Teilnahme am Verkehr verlangt werden. Für eine solche Beschränkung des Schutzu demfangs der Amtspflicht aus § 29 d Abs. 2 StVZO würde es nach den obigen Ausführungen auch an einem einleuchtenden Sachgrund fehlen. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, waren die Amtspflichten aus § 29 d Abs. 2 StVZO gegenüber der Klägerin den Bediensteten des Beklagten zu 2) auferlegt. Bei ihm war das Fahrzeug des Sohnes der Klägerin am 28. September 1973 zugelassen worden, weil es zunächst in diesem Bezirk seinen regelmäßigen Standort hatte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Dem Beklagten zu 2) fiel von da an die Aufgabe zu, das Fahrzeug zu überwachen. Er mußte den Pkw bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in einer Kartei oder Datei nach-weisen (§ 26 Abs. 1,4a StVZO) und diese ständig den tatsächlichen Verhältnissen anpassen (§27 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Er hatte Behörden und unter bestimmten Voraussetzungen Dritten Auskünfte über das Fahrzeug, den Halter und die Versicherung zu erteilen (§ 26 Abs. 5 StVZO); ihm gegenüber mußten Veränderungen angezeigt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVZO). Aus dem Zusammenhang dieser Aufgabenstellung ergibt sich, daß der Beklagte zu 2) als überwachende Behörde auch die notwendigen Maßnahmen zur Stillegung des Pkw einleiten mußte (LG Lüneburg DAR 1953, 252; Full/Mühl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 29 d StVZO Rdn. 7; Lütkes, Straßenverkehr § 29 d StVZO Anm. 8). Die subsidiäre Zuständigkeitsregel des § 68 Abs. 2 StVZO, die an den Wohnort anknüpft, greift hier nicht ein. Von diesen Aufgaben wurde der Beklagte zu 2) nicht schon dadurch befreit, daß der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in den Bezirk des Beklagten zu 1) verlegt worden war. Erst dann, wenn bei einer anderen Zulassungsstelle die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt worden ist, kann sie die Uberwachungsfunktion übernehmen; zuvor kann die ursprüngliche Zulassungsstelle deshalb von diesen Aufgaben nicht entbunden sein (LG Lüneburg aaO; Lütkes aaO; W. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdn. 957). Der Beklagte zu 2) konnte sich seiner Zuständigkeit auch nicht dadurch entledigen, daß er den Beklagten zu 1) einschaltete und davon unterrichtete, daß der Heimatort des Fahrzeugs verlegt worden war. Nachdem der Beklagte zu 2) von dem mangelnden Versicherungsschutz des Pkws Kenntnis erlangt hatte, war es seine vorrangige Aufgabe, die notwendigen Maßnahmen nach § 29 d Abs. 2 StVZO durchzuführen. Die Verlegung des Standortes nötigte zu diesem Zeitpunkt zu keinen weiteren Verwaltungsmaßnahmen. Sie hätte erst dann wieder Bedeutung gewonnen, wenn der Sohn der Klägerin als Halter eine neue Haftpflichtversicherung nachgewiesen hätte und das Fahrzeug nicht mehr aus dem Verkehr hätte gezogen werden müssen. Erst nach Erledigung der Aufgaben aus § 29 d Abs. 2 StVZO konnte deshalb an die Mitteilung des Standortwechsels der Übergang der allgemeinen Zuständigkeit auf den Beklagten zu 1) geknüpft werden. Zuvor konnte der Beklagte zu 1) nur in Amtshilfe für den allein zuständigen Beklagten zu 2) tätig werden, wie es sich auch aus Nr. 5 der AV zu § 29 d StVZO ergibt. Die Amtshilfe durch den Beklagten zu 1) veränderte aber die Zuständigkeit nicht und führte nicht zu einer Umverteilung der Aufgaben (Meyer-Teschendorf JuS 1981, 187, 189 m.w.Nachw.). c) Die Amtsträger des Beklagten zu 2) haben auch die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzt. aa) Allerdings kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon beanstandet werden, daß die Bediensteten des Beklagten zu 2) die Anzeige des Versicherers brieflich an den Beklagten zu 1) zur weiteren Erledigung weitergeleitet haben. Weder bestand eine Verpflichtung, das Amtshilfeersuchen, wie das Berufungsgericht meint, durch Fernschreiber oder telegrafisch 9 4 zu übermitteln, noch bedurfte es einer Aufforderung, den Vollzug am nächsten Tag zu melden. Derartige Maßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn besondere Umstände zu einer solchen Beschleunigung genötigt hätten. Daran fehlt es hier jedoch. Die Weiterleitung auf brieflichem Wege entsprach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Sie führte nur zu einer zeitlichen Verzögerung von einem oder zwei Tagen. Diese konnte hingenommen werden, zu demal nach § 3 Nr. 5 PflVG der Versicherungsschutz einem Dritten gegenüber noch einen Monat lang nach der Anzeige des Versicherers vom Erlöschen des Versicherungsverhältnisses aufrechterhalten bleibt. Die Bediensteten des Beklagten zu 2) waren auch nicht verpflichtet, bei dem um Amtshilfe gebetenen Beklag ten zu 1) um konkret bezeichnete Maßnahmen nachzusuchen. Sie konnten davon ausgehen, daß die um Amtshilfe angegangene Fachbehörde in einem solchen routinemäßig zu erledigenden Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde. Schließlich konnte der Beklagte zu 2) auch keine "Vollzugsmeldung am nächsten Tag” erwarten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ein übergeordnetes verfassungsrechtliches Prinzip (BVerfGE 19, 342, 348; 33, 382, 401) auch bei der Frage Bedeutung, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Verkehrsbehörde vom Erlöschen des Versicherungsschutzes für ein bei ihr zugelassenes Fahrzeug erfährt (Lütkes aaO § 29 d StVZO Anm. 8). Da Zwangsmaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Halters bedeuten, die möglichen Verkehrsopfer 10 aber über einen gewissen Zeitraum hin weiter Versicherungsschutz genießen (§ 3 Nr. 5 PflVG), wird eine sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung eines unversicherten Fahrzeuges nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Grundsätzlich wird es ausreichen, den Halter zunächst unter Androhung des Verwaltungszwanges aufzufordera, binnen einer knapp zu bemessenden Frist eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder den Fahrzeugschein abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen (vgl. Nr. 1 der AV zu § 29 d StVZO und OLG Karlsruhe MDR 1979, 845). Auch insoweit sind die vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderungen zu streng. bb) Die Bediensteten des Beklagten zu 2) haben ihre Amtspflichten aber dadurch verletzt, daß sie nach Übersendung der Anzeige des Versicherers an den Beklagten zu 1) unter dem 12. Dezember 1975 bis zu dem Unfalltage am 11. Februar 1976 nichts unternommen und erst am 19. Februar 1976 an die Erledigung des Amtshilfeersuchens erinnert haben. Trotz des an den Beklagten zu 1) gerichteten Amtshilf eersuchens blieb der Beklagte zu 2) als zuständige Behörde weiterhin dafür verantwortlich, daß die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wurde. Der Beklagte zu 2) durfte deshalb nicht das Ergebnis der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Maßnahmen abwarten, sondern mußte sich nach dem Sachstand erkundigen, als eine Vollzugsmeldung innerhalb angemessener Frist ausblieb (vgl. OLG Koblenz VersR 1978, 575, 576). Bei einer schleppenden oder nicht baldigen Erfolg versprechenden Bearbeitung des Amtshilfeersuchens mußte der Beklagte zu 2) dann diesem Nachdruck verleihen, unter Umständen unter Einflußnahme auf die Leitung der ersuchten Behörde. Diesen Verpflichtungen sind die Bediensteten des 11 Beklagten zu 2) nicht nachgekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie ihre fortbestehende Zuständigkeit verkannt oder der Notwendigkeit einer beschleunigten Abwicklung des Verwaltungsvorganges nicht genügend Beachtung geschenkt haben. In beiden Fällen trifft sie ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Ihre Zuständigkeit ist zweifelsfrei in Nr. 5 der AV zu § 29 d StVZO festgelegt; die Anforderungen, die an ein unverzügliches Handeln nach § 29 d Abs. 2 StVZO gestellt werden, sind seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisiert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Mai 1957 - III ZR 35/56 = VersR 1957, 367, 368; vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR I960, 75, 76). 2. Die Amtspflichtverletzung war adäquat ursächlich für den Unfall und für die von der Klägerin dabei erlittenen Verletzungen und Vermögensschäden. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Beklagten zu 2) hätte sich das Kfz im Unfallzeitpunkt nicht mehr ohne Versicherungsschutz im Verkehr befinden und daher auch den Schaden nicht verursachen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 = NJW 1965, 1524, 1525). Der Beklagte zu 1) hat es versäumt, umgehend nach Eingang des Amtshilfeersuchens geeignete Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Pkw einzuleiten. Erst Anfang März 1976, als das Fahrzeug inzwischen abgemeldet war, ist einer seiner Außendienstmitarbeiter an den Sohn der Klägerin herangetreten, um den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen hätte diese Maßnahme wesentlich früher ergriffen werden müssen. Der Beklagte zu 1) durfte nach Eingang des Amtshilf eersuchens vom 12. Dezember 1975 zwar zunächst, wie geschehen, den Sohn der Klägerin auffordern, binnen einer kurzen Frist eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen und andernfalls mit der zwangsweisen Ein- 12 Ziehung des Fahrzeugscheins und Entstempelung des Kennzeichens drohen. Danach, also spätestens Anfang Januar 1976, mußte er aber zu Zwangsmaßnahmen oder ähnlich wirksamen Mitteln greifen. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß diese unterlassenen Maßnahmen sofort zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs geführt hätten, weil sich der Halter am angemeldeten Wohnsitz aufhielt und somit leicht erreichbar war. Für die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten zu 2) bedeutet dies aber, daß das Unterlassen rechtzeitiger und nachdrücklicher Erinnerung der ersuchten Behörde schon dann für den Unfall ursächlich geworden ist, wenn man davon ausgeht, daß es auf Grund dessen zu Zwangsmaßnahmen des Beklagten zu 1) spätestens Anfang Februar gekommen wäre. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beklagte zu 1) ernsthaften Erinnerungen seitens der ersuchenden Behörde so sehr widersetzt hätte, daß es dieser nicht gelungen wäre, dadurch die notwenigen Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. Der Beklagte zu 2) ist deshalb grundsätzlich zu dem Schadensersatz verpflichtet. 3. Dieser Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens der Klägerin (§ 25^ BGB) gemindert. Die bloße Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Sohnes gaben der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß, sich nach dem Versicherungsschutz für den Pkw zu erkundigen. Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus konkreten Anhaltspunkten ergeben, die gerade auf die Möglichkeit eines mangelnden Versicherungsschutzes hindeuten. Solche Umstände sind weder vom Beklagten zu 2) behauptet worden noch sonst ersichtlich. L 13 - * Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Sohn der Klägerin die Verkehrsregeln während der Fahrt derart grob mißachtet hat, daß es der Klägerin zu dem Vorwurf gereicht, die Fahrt trotz einer derartigen Fahrweise ihres Sohnes fortgesetzt zu haben. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei einem Beweisangebot nicht nachgegangen, greift nicht durch. Die benannten Zeugen sind zu den Behauptungen des Beklagten zu 2), insbesondere in bezug auf die Fahrweise des Sohnes der Klägerin, vernommen worden. Für eine ParteiVernehmung war kein Raum. Die weitere Frage, auf wessen Veranlassung hin die Fahrt unternommen worden ist, ist unbeachtlich und brauchte nicht vom Berufungsgericht nach § 139 ZPO aufgeklärt werden. 4. Die Revision des Beklagten zu 2) hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Klägerin stehe nur im begrenzten Maße eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu, die den Schadensersatzanspruch mindere. a) Dem Beklagten zu 2) ist die Berufung auf einen anderen Ersatz nicht schon deshalb versagt, weil die hier in Frage stehenden Ansprüche auf einem Unfall im Straßenverkehr beruhen. Zwar hat der erkennende Senat die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht anwendbar erklärt, wenn ein Amtsträger - ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO - bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr durch seine Pflichtwidrigkeit Körperschäden und/oder Sachschäden verursacht (vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 217, 220 und 14 - vom 30. Oktober 1900 - TU ZR 132/79 = NJW 1981, 681). Die dafür ausschlaggebenden Gründe treffen aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Der Ausschluß des Verweisungsprivilegs in den genannten Fällen findet seine Rechtfertigung in der Gleichheit der Rechte und Pflichten im Straßenverkehr, dem Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle Vermögensschäden bei der Amtshaftung in diesem Bereich sowie in dem Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks des Verweisungsprivilegs, nämlich der Stärkung der Entschlußkraft des Beamten und der Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen Beziehung zu dem Bürger (Senatsurteile BGHZ 75, 134, 137 und vom 30. Oktober 1980 - III ZR 80/79 = NJW 1981, 682). Diese Gesichtspunkte scheiden aus, wenn wie hier Amtspflichtverletzungen einer Behörde in einem verwaltungsspezifischen Bereich zu Schäden im Straßenverkehr führen. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher zur Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Senat die Subsidiaritätsklausel in den Fällen der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ebenfalls für nicht anwendbar hält (Senatsurteile BGHZ 73, 134, 138 und vom 30. Oktober 1980 - III ZR 80/79 = aaO). Zur Begründung ist dabei vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie auf die inhaltliche Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgestellt worden. Auch diese Gründe rechtfertigen es nicht, die Amtspflicht zur rechtzeitigen Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen Fahrzeugs aus dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszunehmen. i 15 - * b) Als eine anderweite Ersatzmöglichkeit kommt ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Es ist anerkannt, daß eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (Senatsurteil BGHZ 62, 394, 397; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 503, jeweils m.w.Nachw.). c) Demgegenüber könnten Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Haftung des Beklagten zu 2) grundsätzlich ausschließen. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Sohn der Klägerin seine Geschwindigkeit nicht den Straßenund Wetterverhältnissen angepaßt und dadurch fahrlässig den Verkehrsunfall verursacht. Er haftet der Klägerin daher nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 3 Abs. 1 StVO für die entstandenen Schäden. Auch der Schmerzensgeldanspruch (§ 847 Abs. 1 BGB) ist nicht ausgeschlossen. Die familienrechtlichen Beziehungen der Klägerin zu ihrem Sohn führen allein auch insoweit nicht zu einem Haftungsausschluß (vgl. MünchKomm/Papier BGB § 839 Rdn. 200 m.w.Nachw.). Für die Annahme einer Haftungsbegrenzung nach § 636 Abs. 1 RVO fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag. Daher bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß zu näherer Sachaufklärung nach § 139 ZPO. bb) Der Anspruch der Klägerin gegen ihren Sohn stellt hier jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. 16 - (1) Das Berufungsgericht hat zunächst verkannt, daß bei der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung maßgebend sind (Senatsurteil vom 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64 = VersR 1966, 237 238; BGB- RGRK aaO § 839 Rdn. 507 m.w.Nachw.). Nur eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene und durchführbare Möglichkeit anderweiten Ersatzes kann dem Amtshaftungsanspruch entgegenstehen (RGZ 161, 375, 376; RG HRR 1940 Nr. 5). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht darauf abstellen, daß der Sohn als Betriebsmaurer zu dem Zeitpunkt der Urteilsfindung ein regelmäßiges Lohneinkommen bezog, auf das die Klägerin durch Lohnpfändung zugreifen konnte. Dies durfte nur Berücksichtigung finden, wenn ein derartiges Einkommen bereits bei Klageerhebung bestand. (2) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Klägerin auch zu dem Zeitpunkt, als ihr Sohn noch die Gaststätte führte, monatlich einen Betrag von 400 DM hätte pfänden können und bemißt "unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO" die sich daraus ergebende anderweite Ersatzmöglichkeit auf insgesamt 10.510,29 DM. Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechts fehlem. Es ist schon zweifelhaft, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihm gezogenen Schluß tragen, die Klägerin habe regelmäßig auf einen Teil des monatlichen Einkommens ihres Sohnes in der angenommenen Höhe zugreifen können. Der Sohn hat am 11. März 1976, also nach dem Unfall, die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Danach verdiente er zu dem damaligen Zeitpunkt als selbständiger Gastwirt monatlich ca. 1.000 DM netto und besaß kein Vermögen. Das Berufungsgericht hat 17 - eine spätere Verbesserung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Sohnes für die Zeit, als er die Gastwirtschaft betrieb, nicht festgestellt. In seiner Zeugenaussage vom 8. Februar 1980 hat der Sohn angegeben, etwa 25.000 DM Verbindlichkeiten zu haben, die sich im Laufe der Zeit als Geschäftsschulden angesammelt hätten. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhältnisse mußte es der Klägerin fragwürdig erscheinen, ihre Ansprüche gegen ihren Sohn ohne weiteres durchsetzen zu können. Zwar nimmt das Berufungsgericht an, daß die anderen Gläubiger wegen der Schwierigkeiten der Vollstreckung nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung “resigniert" hätten. Das ist aber kaum mit der Zeugenaussage des Sohnes zu vereinbaren, in den letzten Monaten habe er ein- oder zweimal kleinere Beträge an den Gerichtsvollzieher bezahlt. Im übrigen bestehen keine hinreichenden Feststellungen für die Auffassung des Berufungsgerichts, Schwierigkeiten der Vollstreckung würden anders als bei den übrigen Gläubigern des Sohnes der Klägerin in ihrem Fall nicht auftreten. Für die Annahme, die Klägerin habe einen "erheblichen Informationsvorsprung" ausnutzen können, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Aus der Tatsache, daß sie bei ihrem Sohn in der Gastwirtschaft aushalf, ergibt sich noch nicht, daß sie Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Maße hatte, daß es ihr gelingen mußte, im Durchschnitt monatlich etwa 400 DM pfänden zu lassen. Hinzukommt, daß es nicht abzusehen war, ob nicht diejenigen Gläubiger, die gegenwärtig die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht betrieben, auch zukünftig stillhalten würden. Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin monatlich über 400 DM hätte pfänden können, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer 18 - anderweiten Ersatzmöglichkeit von mehr als 10.000 DM. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß nur solche Ersatzmöglichkeiten den Anspruch aus § 839 BGB ausschließen, die begründete Aussichten auf alsbaldige Verwirklichung haben, so daß ihre Ausnutzung dem Geschädigten zuzu demuten ist (Senatsurteile vom 29. Oktober 1959 - III ZR 160/58 = VersR 1959, 1012, 1016; 16. Mai 1963 - III ZR 32/62 = VersR 1963, 947, 949; 31. Januar 1966 - III ZR 119/64 = VersR 1966, 493, 495; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 504 m.w.Nachw.). Mit Teilzahlungen des Dritten muß sich der Ersatzberechtigte nur dann abfinden, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeit vollständig (Staudinger/K. Schäfer aaO Rdn. 386) oder wenigstens zu einem erheblichen Teil (BGH Urteil vom 27. Februar 1957 - V ZR 104/55 = LM § 839 (Fi) Nr. 5; Soergel/Glaser BGB 10. Aufl. § 839 Rdn. 226) zur Befriedigung führen. Auf eine Ersatzmöglichkeit, die ihm nur nach und nach Befriedigung in kleineren Beträgen verschafft, braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen (Senatsurteil vom 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64 = VersR 1966, 237, 238; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 504). Die Annahme anderweiten Ersatzes hätte nach den Überlegungen des Berufungsgerichts deshalb die Feststellung vorausgesetzt, daß ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nur in einer weitaus geringeren Höhe in Betracht gezogen werden könnte, als er von ihr geltend gemacht wird, und daß aus diesem Grund Teilzahlungen in solchen geringen Beträgen in kurzer Zeit die Ansprüche erfüllt hätten. Von einem solch geringen Schmerzensgeld ist aber auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Der Anspruch gegen ihren Sohn stellt für die Klägerin letztlich aber auch deswegen keine anderweite Ersatzmöglichkeit dar, weil die Klägerin nach ihrer unwidersprochenen Behauptung, die von ihrem Sohn in seiner Zeugenaussage 19 - * bestätigt worden ist, gegen ihn noch einen Darlehensrückzahlungsanspruch von 5.000 DM hat. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diesen Anspruch zunächst zurückzustellen und erst den Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen ihren Sohn durchzusetzen. Das bedeutet aber bei den vom Berufungsgericht angenommenen Pfändungsmöglichkeiten, daß sie etwa ein volles Jahr hätte warten müssen, bis sie hätte beginnen können, ihren Schmerzensgeldanspruch und den Anspruch wegen der erlittenen materiellen Schäden zu realisieren. Eine alsbaldige Verwirklichung der Ansprüche war damit auch unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen. Eine anderweite Ersatzmöglichkeit für die Klägerin besteht nach allem nicht. Die Revision des Beklagten zu 2) dringt deshalb auch insoweit nicht durch, als sie die Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn in noch größerem Maße als das Berufungsgericht als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt wissen will. 5. Schließlich ist auch ihr Einwand nicht gerechtfertigt, die Verurteilung des Beklagten zu 2) habe nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn erfolgen dürfen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das diese Wirkung entfalten könnte, ist von dem Beklagten zu 2) nicht geltend gemacht worden und war daher nicht zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 33/80 = WM 1981, 629, 631). Im übrigen wäre ein Abtretungsverlangen unbegründet, weil dem Beklagten zu 2) kraft Gesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 840, 839 Abs. 1 Satz 2, 426 BGB ein Zahlungsanspruch gegen den Sohn der Klägerin erwächst, der eine Abtretung nicht mehr erforderlich macht (Senatsurteil vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = NJW I960, 240; BGB-RGRK aaO Rdn. 512). 20 R. Zur Revision des Beklagten zu 1): I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Den Beklagten zu 1) habe neben dem Beklagten zu 2) nach § 29 d Abs. 2 StVZO die Verpflichtung getroffen, unverzüglich die Einziehung des Fahrzeugscheins für den Pkw des Sohnes der Klägerin und die Entstempelung des Kennzeichens herbeizuführen. Diese Amtspflicht hätten die Bediensteten des Beklagten zu 1) dadurch fahrlässig verletzt, daß sie außer einem formlosen Schreiben Mitte Dezember 1975 und einem Einschreiben am 8. Januar 1976 bis zu dem Unfalltage nichts veranlaßt hätten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. II. 1. Es kann offen bleiben, ob die von dem Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften (§§ 27 Abs. 2, 68 Abs. 2 Satz k StVZO) Zuständigkeiten des Beklagten zu 1) für die Stillegung des Pkw des Sohnes der Klägerin begründen. Eigene Amtspflichten erwuchsen dem Beklagten zu 1) jedenfalls dadurch, daß er von dem Beklagten zu 2) rechtmäßig um Amtshilfe bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ersucht worden war und diese zu gewähren hatte. Er erfüllte damit eine ihm selbst gestellte, eigene Aufgabe. Seine Bediensteten waren eigenverantwortlich in einem Aufgabenbereich tätig, in dem sie auch die Interessen der Klägerin wahren mußten. Der Beklagte zu 1) haftet deshalb für Amtspflichtverletzungen, die seine Amtsträger im Rahmen der Amtshilfe begingen (Senatsurteil vom 25- April I960 - III ZR 65/57 = MDR I960, 827 = LM § 839 (C) Nr. 56; BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 56; MünchKomm/Papier aaO § 839 Rdn. 235). 21 2. Die Bediensteten des Beklagten zu 1) haben diese Amtspflichten fahrlässig verletzt. Sie hätten frühzeitig Maßnahmen ergreifen müssen, die zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs geführt hätten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. 2 verwiesen. 3. Soweit die Revision des Beklagten zu 1) die Ansprüche der Klägerin gegen ihren Sohn als eine anderweite Ersatz-möglichkeit ansieht und die gesamten Klageansprüche an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern lassen will, gelten die Ausführungen unter A. II. 4 entsprechend. 4. Schließlich führen auch die Angriffe der Revision nicht zu dem Erfolg, die sich gegen die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Grundurteils wenden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die materiellrechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht den Erlaß eines Grundurteils nicht erlaubte. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Statthaftigkeit des Grundurteils die Feststellung voraussetzte, der noch nicht geklärte Schaden werde seiner Höhe nach die vom Berufungsgericht angenommene anderweite Ersatzmöglichkeit von über 10.000 DM mit hoher Wahrscheinlichkeit übersteigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 = VersR 1970, 1049). Das Berufungsgericht hat sich zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht geäußert und im Gegenteil noch ausdrücklich hervorgehoben, daß das Landgericht nicht gehalten sei, einen Schmerzensgeldanspruch von mehr als 10.000 DM anzunehmen. Dieser Rechtsfehler gefährdet aber nicht den Bestand des Urteils in diesem Punkte. Wie bereits ausgeführt, bieten der Klägerin nämlich die Ansprüche gegen ihren Sohn keine (auch keine begrenzte) anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der von der Beurteilung durch das Berufungsgericht abweichenden materiellrechtlichen Lage 22 genUgte für die Zulässigkeit der, angegriffenen Grundurteils deshalb schon die Feststellung, daß die Klägerin bei einem Verkehrsunfall Verletzungen erlitten hat, die überhaupt einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen. Dies ist aber zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Verfahrensrüge des Beklagten zu 1) gegen den Erlaß des Grundurteils greift deshalb im Ergebnis nicht durch. Die Revision des Beklagten zu 1) war nach allem ebenfalls zurückzuweisen. C. Zur Anschlußrevision der Klägerin: I. Die Anschlußrevision der Klägerin hat Erfolg, weil die Teilabweisung der Klage durch das Berufungsgericht nicht gerechtfertigt ist. Dieses hätte schon von seinem Standpunkt zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, den der erkennende Senat - wie ausgeführt - nicht billigt, nicht auf eine Teilabweisung der Klage erkennen dürfen. Erst wenn endgültig festgestanden hätte, daß die Klägerin mit einem Teil ihres Begehrens unterlägen wäre, hätte die Klage insoweit abgewiesen werden dürfen. Die Annahme, es bestehe in begrenztem Maße eine anderweite Ersatzmöglichkeit, schloß für die Klägerin aber in dem Stadium, in dem sich das Verfahren in der Berufungsinstanz befand, noch nicht die Möglichkeit aus, im Ergebnis in vollem Umfang zu obsiegen. Das Landgericht wäre nämlich auch in diesem Falle nicht gehindert gewesen, auf Grund noch zu treffender Feststellungen zur Höhe•einen Schmerzensgeldanspruch von über 50.000 DM zuzusprechen. Bei einer anderweiten Ersatzmöglichkeit von 10.000 DM, wie sie das Berufungs- 23 - * gericht bei dem Schmerzensgeldanspruch für gegeben erachtete, bliebe das abschließende landgerichtliche Urteil dann nicht hinter den Vorstellungen der Klägerin zurück, die mit einem unbezifferten Klagantrag Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 DM fordert. Die teilweise Klagabweisung durch das Berufungsgericht war deshalb schon aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft. II. Sie ist aber auch deshalb rechtlich unzutreffend, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht zusteht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. 4 verwiesen. Das Fehlen anderen Ersatzes führt dazu, daß die Klage gegen beide Beklagte in vollem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin Schmerzensgeld und den Ersatz ihrer materiellen Schäden verlangt. Über den Grund des Anspruchs war daher abschließend zu entscheiden und die Sache zur Verhandlung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. RGZ 106, 44, 46; Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 565 Rdn. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht auch noch über den Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1) zu entscheiden haben wird, über den im erstinstanzlichen Urteil vom 2. Mai 1979 nicht erkannt worden ist. Hinsichtlich des Feststellungsantrg^ gegen den Be- klagten zu 2) bleibt die Klage hingegen rechtskräftig abgewiesen, weil die Klägerin das landgerichtliche Urteil insoweit mit ihrer Berufung nicht angegriffen hat, Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe J